Ausbau gigabitfähiger Breitbandanschlüsse in Ilberstedt und Plötzkau
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 17.03.2025, 09:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 2
- Auftraggeber
- Verbandsgemeinde Saale-Wipper
- Erfüllungsregion
- Sachsen-Anhalt, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 17.02.2025
- CPV-Codes
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- Kommunikationsnetz (32412000)
- Fernmeldedienste (64200000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 104983-2025
- Verfahrensnummer
- b176988e-5c21-4264-94f1-3c63a23ad48b
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Verbandsgemeinde Saale-Wipper sucht einen Anbieter für den Ausbau und die Bereitstellung symmetrischer Breitbandanschlüsse mit mindestens 1 Gigabit pro Sekunde in Ilberstedt und Plötzkau. Das Vorhaben umfasst 468 unterversorgte Adressen in Ilberstedt und 600 in Plötzkau; die Wirtschaftlichkeitslücke ist für sieben Jahre ab Inbetriebnahme darzustellen. Die Angebotsfrist endete am 17. März 2025.
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Leistungsbeschreibung
Bereitstellung von gigabitfähigen Anschlüssen (symmetrische Breitbandanschlüssen mit mind. 1 Gi-gabit/s) für den Anschluss der Gemeinden Ilberstedt und Plötzkau Das Ausbaugebiet wird in folgende Lose aufgeteilt Das Angebot muss folgende Angaben enthalten: a) Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke, die als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse (Be-triebseinnahmen) und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen, hiernach Investitionskosten), für ei-nen Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme gemäß beiliegendem Berechnungsmuster darzustellen ist. b) Technisches Konzept Breitbandnetzstruktur: Angaben zu der zu errichtenden Breitbandinfra-struktur und den dafür notwendigen Investitionen, Angaben zur Qualität der Backboneanbin-dung, Angaben zum Servicekonzept und den Entstörungszeiten, Angaben zur zeitlichen Ver-fügbarkeit einer symmetrischen Mindestübertragungsrate von 1 Gigabit/s, Angaben zur Up-gradefähigkeit und Zukunftssicherheit. c) Angaben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des zu errichtenden gigabitfähigen Netzes. Los 1: 468 unterversorgte Adressen in der Gemeinde Ilberstedt Los 2: 600 unterversorgte Adressen in der Gemeinde Plötzkau Eine Auftragsvergabe ist als Einzellos oder als Gesamtauftrag für beide Lose möglich. Ein Angebot muss für mindestens ein Los eingereicht werden. Es besteht keine Angebotspflicht für alle Lose.
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Leistungen nach Losen (2)
LOT-0001 · Gemeinde Ilberstedt
Bereitstellung von gigabitfähigen Anschlüssen (symmetrische Breitbandanschlüssen mit mind. 1 Gi-gabit/s) für den Anschluss der Gemeinde Ilberstedt 468 unterversorgte Adressen in der Gemeinde Ilberstedt Das Angebot muss folgende Angaben enthalten: a) Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke, die als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse (Be-triebseinnahmen) und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen, hiernach Investitionskosten), für ei-nen Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme gemäß beiliegendem Berechnungsmuster darzustellen ist. b) Technisches Konzept Breitbandnetzstruktur: Angaben zu der zu errichtenden Breitbandinfra-struktur und den dafür notwendigen Investitionen, Angaben zur Qualität der Backboneanbin-dung, Angaben zum Servicekonzept und den Entstörungszeiten, Angaben zur zeitlichen Ver-fügbarkeit einer symmetrischen Mindestübertragungsrate von 1 Gigabit/s, Angaben zur Up-gradefähigkeit und Zukunftssicherheit. c) Angaben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des zu errichtenden gigabitfähigen Netzes.
LOT-0002 · Gemeinde Plötzkau
Bereitstellung von gigabitfähigen Anschlüssen (symmetrische Breitbandanschlüssen mit mind. 1 Gi-gabit/s) für den Anschluss der Gemeinde Plötzkau 600 unterversorgte Adressen in der Gemeinde Plötzkau Das Angebot muss folgende Angaben enthalten: a) Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke, die als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse (Be-triebseinnahmen) und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen, hiernach Investitionskosten), für ei-nen Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme gemäß beiliegendem Berechnungsmuster darzustellen ist. b) Technisches Konzept Breitbandnetzstruktur: Angaben zu der zu errichtenden Breitbandinfra-struktur und den dafür notwendigen Investitionen, Angaben zur Qualität der Backboneanbin-dung, Angaben zum Servicekonzept und den Entstörungszeiten, Angaben zur zeitlichen Ver-fügbarkeit einer symmetrischen Mindestübertragungsrate von 1 Gigabit/s, Angaben zur Up-gradefähigkeit und Zukunftssicherheit. c) Angaben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des zu errichtenden gigabitfähigen Netzes.
Anforderungen an deinen Betrieb
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Nachgereicht werden können nur Angaben, die im Zusammenhang zu den Eignungskriterien stehen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Gemeinde Ilberstedt
- Der geringste Angebotspreis wird mit 60 Punkten gewertet. Die übrige Punkteverteilung erfolgt nach folgender Rechnung: Punkte des jeweiligen Bieters=(günstigster Preis×60_Punkte)/(Preis desjeweiligen Bieters) Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl. Bei Punktegleichheit erhält das Angebot mit dem geringeren Angebotspreis den Zuschlag.
- 60 %
- • Technisches Konzept der Breitbandinfrastruktur (siehe oben b)): 40 Prozent, mit: o Qualität der Backboneanbindung o Service-Konzept und Entstörungszeiten o Zeitliche Verfügbarkeit einer symmetrischen Mindestübertragungsrate von 1000 Mbit/s o Upgradefähigkeit und Zukunftssicherheit Die Bewertung des technischen Konzepts erfolgt nach dem Schulnoten-Prinzip: - Note 1 (sehr gut) entspricht der vollen Punktzahl (40 Punkte). - Note 2 (gut) entspricht 90 % der Höchstpunktzahl (36 Punkte). - Note 3 (befriedigend) entspricht 70 % der Höchstpunktzahl (28 Punkte). - Note 4 (ausreichend) entspricht 50 % der Höchstpunktzahl (20 Punkte) - Note 5 (mangelhaft) entspricht 20 % der Höchstpunktzahl (8 Punkte) - Note 6 (ungenügend): Es werden keine Punkte vergeben. Die Schulnote sehr gut wird vergeben, wenn folgende Faktoren vollständig erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote gut wird vergeben, wenn folgende Faktoren nahezu vollständig erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote befriedigend wird vergeben, wenn folgende Faktoren im Wesentlichen erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Minde-stübertragungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssi-cherheit. Die Schulnote ausreichend wird vergeben, wenn folgende Faktoren annähernd erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote mangelhaft wird vergeben, wenn folgende Faktoren kaum erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote ungenügend wird vergeben, wenn das Konzept erhebliche Mängel in Bezug auf folgende Faktoren aufweist: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten sym-metrischen Mindestübertragungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit.
- 40 %
LOT-0002 · Gemeinde Plötzkau
- Der geringste Angebotspreis wird mit 60 Punkten gewertet. Die übrige Punkteverteilung erfolgt nach folgender Rechnung: Punkte des jeweiligen Bieters=(günstigster Preis×60_Punkte)/(Preis desjeweiligen Bieters) Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl. Bei Punktegleichheit erhält das Angebot mit dem geringeren Angebotspreis den Zuschlag.
- 60 %
- • Technisches Konzept der Breitbandinfrastruktur (siehe oben b)): 40 Prozent, mit: o Qualität der Backboneanbindung o Service-Konzept und Entstörungszeiten o Zeitliche Verfügbarkeit einer symmetrischen Mindestübertragungsrate von 1000 Mbit/s o Upgradefähigkeit und Zukunftssicherheit Die Bewertung des technischen Konzepts erfolgt nach dem Schulnoten-Prinzip: - Note 1 (sehr gut) entspricht der vollen Punktzahl (40 Punkte). - Note 2 (gut) entspricht 90 % der Höchstpunktzahl (36 Punkte). - Note 3 (befriedigend) entspricht 70 % der Höchstpunktzahl (28 Punkte). - Note 4 (ausreichend) entspricht 50 % der Höchstpunktzahl (20 Punkte) - Note 5 (mangelhaft) entspricht 20 % der Höchstpunktzahl (8 Punkte) - Note 6 (ungenügend): Es werden keine Punkte vergeben. Die Schulnote sehr gut wird vergeben, wenn folgende Faktoren vollständig erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote gut wird vergeben, wenn folgende Faktoren nahezu vollständig erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote befriedigend wird vergeben, wenn folgende Faktoren im Wesentlichen erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Minde-stübertragungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssi-cherheit. Die Schulnote ausreichend wird vergeben, wenn folgende Faktoren annähernd erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote mangelhaft wird vergeben, wenn folgende Faktoren kaum erfüllt sind: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten symmetrischen Mindestübertra-gungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit. Die Schulnote ungenügend wird vergeben, wenn das Konzept erhebliche Mängel in Bezug auf folgende Faktoren aufweist: redundante, bedarfsgerecht dimensionierte Backboneanbindung, kurze Entstörzeiten, 24/7-Service, vollständige zeitliche Verfügbarkeit der geforderten sym-metrischen Mindestübertragungsrate sowie bedarfsgerechte Upgradefähigkeit, Skalierbarkeit und Zukunftssicherheit.
- 40 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Nachgereicht werden können nur Angaben, die im Zusammenhang zu den Eignungskriterien stehen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 06.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 686290-2026
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