Bewerberfragen-Antworten 01 - 20240808.pdf

Weiterentwicklung und Migration von SAP/ABAKUS für das öffentliche Fördergeschäft

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 21:09 (Europe/Berlin)

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Bewerberfragen-Antworten [Version 1], Stand 08.08.2024

Auftraggeber: Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba)

Verfahren: „Rahmenvertrag Weiterentwicklung SAP/ABAKUS Öffentliches Fördergeschäft (ohne Agrarförderung)“

Im Zuge des Vergabeverfahrens „Rahmenvertrag Weiterentwicklung SAP/ABAKUS Öffentliches Fördergeschäft (ohne Agrarförderung))“ wurden aus dem Bewerberfeld bisher die angeführten Fragen gestellt. Zu diesen nimmt der Auftraggeber nachfolgend Stellung.

Die Antworten werden Teil der Vergabeunterlagen und sind für die Bewerber und Bieter, im Auftragsfall auch für den Auftragnehmer, verbindlich.

Lfd. Nr.Dokument DokumentennummerBezugstextBieterfrageAntwort
1I 01 - Hauptvertrag - SAP-ABAKUSZiffer 7 Absatz 9Ist Ziffer 7 Absatz 9,I 01 - Hauptvertrag - SAP-ABAKUS so zu verstehen, dass die Einrichtung einer Behelfslösung in- nerhalb der vorgegebenen Zeiten zur Mängelbeseitigung (grds. 2 Werktage) erfolgen muss?Voraussetzung für die Anwendung von Absatz (9) ist, dass die Frist von zwei Werktagen für die Mängelbeseitigung gemäß Absatz (7) nicht eingehalten werden kann. Absatz (9) sieht vor, dass der Auftragnehmer, wenn die Män- gel nicht kurzfristig (d.h. innerhalb der in Absatz (7) genannten Frist von zwei Werktagen) beseitigt werden können, eine Behelfslösung bereitstellen muss. Die Bereitstellung der Behelfslösung ist nicht an die in Absatz (7) genannte Frist von zwei Werktagen gebunden.
2I 01 - Hauptvertrag - SAP-ABAKUSZiff. 7 Abs. 3, 4Verstehen wir Ziff. 7 Abs. 3,4, I 01 - Hauptvertrag - SAP-ABAKUS richtig, dass zunächst der Auftraggeber eineJa, die endgültige Festlegung der Mängelkategorie erfolgt ein- vernehmlich zwischen den Parteien, wie im Hauptvertrag Ka- pitel 7 „Abnahme“ - Absatz (4) letzter Satz festgelegt:

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vorläufige Zuordnung der Mängelkate- gorie vornimmt; die verbindliche Festle- gung der Mängelkategorie aber einver- nehmlich zwischen den Parteien erfol- gen muss?"Die Festlegung der Mängelkategorie erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien"
3I 01 - Hauptvertrag - SAP-ABAKUSZiff. 4 Abs. 2Wir würden die Regelung in Ziff. 4 Abs. 2, I 01 - Hauptvertrag - SAP-ABAKUS so verstehen, dass der AN grds. das Recht hat gewerbliche Schutzrechte anzumelden, die im Rahmen von Ent- wicklungen bzgl. des Projekts entste- hen und dem AG im Gegenzug diesbe- züglich ein Nutzungsrecht ohne weitere Vergütung zusteht. Ist dieses Verständ- nis korrekt? Was ist mit einer Erfindung gemeint?Ja, das Verständnis der Formulierung im Hauptvertrag - Kapi- tel 4 „Nutzungsrechte“ - Absatz (2) ist grundsätzlich richtig. Der genannte Absatz räumt der Helaba (Auftraggeber) das nicht ausschließliche Recht ein, alle im Rahmen der Entwick- lung gemachten Erfindungen ohne zusätzliche Vergütung zu verwerten. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer zwar die Möglichkeit hat, für diese Erfindungen gewerbliche Schutz- rechte anzumelden, die Helaba diese Erfindungen jedoch ohne zusätzliche Vergütung nutzen kann. Das Recht ist dabei "nicht ausschließlich", d.h. es hindert den Auftragnehmer nicht daran, diese Erfindungen auch selbst zu nutzen oder Nut- zungsrechte an Dritte zu vergeben. Im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag - Kapitel 4 „Nut- zungsrechte“ - Absatz (2) können "Erfindungen" sowohl mate- rielle Erfindungen (z.B. neu entwickelte Geräte oder Bauteile) als auch immaterielle Erfindungen (z.B. Software oder Algo- rithmen) umfassen, die im Laufe der Arbeit des Auftragneh- mers an diesem spezifischen Vorhaben entstehen.
402_Erklärung zur Eig- nungZiff. 3.3 a.Im Rahmen der Bewertungsmatrix wir auf die Zertifizierung nach ISO9001 hingewiesen. Reicht hierbei auch eine Bestätigung aus, dass im Unternehmen nach ISO9001 gehandelt wird?In Dokument 02_Erklärung zur Eignung, Ziff. 3.3 a. wird aus- geführt: „Liegt keine Zertifizierung vor, ist eine Eigenerklärung mit einer zusammenfassenden Beschreibung des Qualitäts- managements bzw. der Qualitätsmanagementprozesse vor- zulegen, die die Implementierung eines gleichwertigen Quali- tätsmanagements darlegt.“ Insofern ist eine entsprechende Beschreibung erforderlich. Im Rahmen der Prüfung des Teil-

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nahmeantrags wird festgestellt, ob das beschriebene Quali- tätsmanagement bzw. die Qualitätsmanagementprozesse gleichwertig mit einer Zertifizierung nach DIN ISO 9000/9001 sind.
500_Bewerber_Bieter- bedingungenZiff. 3.1.3Verstehen wir es richtig, dass bei der Zertifizierung nach ISO27001 und ISO9001 auch auf die Zertifikate des Nachunternehmers mit Eignungsleihe zurückgegriffen werden kann?Ja, entsprechend § 47 Abs. 1 VgV ist es den Bewerbern ge- stattet, im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und fi- nanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähig- keit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Entsprechend ist auch eine Eignungsleihe hinsichtlich der zum Nachweis der technischen und beruflichen Eignung geforder- ten genannten Zertifikate zulässig. Ziff. 3.1.3 der Bewerber- Bieterbedingungen ist zu beachten.
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