Wartung, Inspektion und Reparatur wassertechnischer Anlagen in Umspannwerken
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 27.11.2025, 23:59 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 0,01 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stromnetz Berlin GmbH
- Erfüllungsregion
- Berlin, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 28.10.2025
- CPV-Codes
- Reparatur- und Wartungsdienste (50000000)
- Bekanntmachung
- bieterzugang.deutsche-evergabe.de
- Bekanntmachungsnummer
- 711958-2025
- Verfahrensnummer
- 2d32752e-d449-4bc4-8bb5-e01769197a41
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stromnetz Berlin GmbH beschafft einen Rahmenvertrag für die Wartung und Inspektion wassertechnischer Anlagen in ihren Umspannwerken in Berlin. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem Regenwasserabläufe und Schächte, Sanitär- und Abwasseranlagen sowie Wasserstands- und Alarmmelder, außerdem Reparaturen und einen ganzjährigen 24-Stunden-Notdienst. Die Wartungen sollen jeweils im Frühling und Herbst erfolgen; der Vertrag ist voraussichtlich vom 20. März 2026 bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen und kann dreimal um jeweils zwei Kalenderjahre verlängert werden.
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Leistungsbeschreibung
Auf den Grundstücken und in den Gebäuden der Umspannwerke der Stromnetz Berlin GmbH befinden sich eine Vielzahl von technischen Einrichtungen, die zur Ver- oder Entsorgung von Frisch-, Ab- und Regenwasser dienen. Da sich in fast allen Gebäudeteilen elektrische Anlagen befinden und diese sehr empfindlich auf Wasser reagieren, wird auf die Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit aller Einrichtungen, die zur Ver- oder Entsorgung von Wasser benötigt werden, eine hohe Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Um diese Zuverlässigkeit zu erhalten und eventuelle Schäden oder Mängel vorzubeugen, müssen die entsprechenden wassertechnischen Anlagen einer Wartung und Inspektion unterzogen werden. - Die Stromnetz Berlin GmbH beabsichtigt die Vergabe eines Rahmenvertrags über eine jeweils im Frühling und Herbst eines Jahres durchzuführende Wartung und Inspektion von wassertechnischen Anlagen. Zu den wassertechnischen Anlagen zählen u.a. Regenwasserabläufe und Schächte, Sanitäranlagen, Abwasseranlagen und Wasserstands- bzw. Alarmmelder. Daneben gehören zum Leistungsumfang Reparaturen der Anlagen und ein 24-Stunden-Notdienst an 365 Tagen im Jahr. - Im Rahmen dieser Ausschreibung wird ein zuverlässiger und leistungsfähiger Auftragnehmer gesucht, welcher die Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie die weiteren Leistungen ausführt. Der Rahmenvertrag beginnt voraussichtlich am 20.03.2026 und endet am 31.12.2027. - Der Auftraggeber hat das Recht den Rahmenvertrag einseitig dreimal mal um zwei Kalenderjahre zu verlängern (Option). - Die geschätzten Mengen bzw. Volumen und die Höchstmengen bzw. Höchstvolumen bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen sind dem Vergabedokument Anlage 02_Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage 03_Mengengerüst zu entnehmen. Das Vergabedokument "Anlage 03_Mengengerüst" erhalten nur diejenigen Bewerber, die eine unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung (Formblatt 09) einreichen.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Wartung und Inspektion wasserführender und abwasserführender Anlagen
Auf den Grundstücken und in den Gebäuden der Umspannwerke der Stromnetz Berlin GmbH befinden sich eine Vielzahl von technischen Einrichtungen, die zur Ver- oder Entsorgung von Frisch-, Ab- und Regenwasser dienen. Da sich in fast allen Gebäudeteilen elektrische Anlagen befinden und diese sehr empfindlich auf Wasser reagieren, wird auf die Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit aller Einrichtungen, die zur Ver- oder Entsorgung von Wasser benötigt werden, eine hohe Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Um diese Zuverlässigkeit zu erhalten und eventuelle Schäden oder Mängel vorzubeugen, müssen die entsprechenden wassertechnischen Anlagen einer Wartung und Inspektion unterzogen werden. - Die Stromnetz Berlin GmbH beabsichtigt die Vergabe eines Rahmenvertrags über eine jeweils im Frühling und Herbst eines Jahres durchzuführende Wartung und Inspektion von wassertechnischen Anlagen. Zu den wassertechnischen Anlagen zählen u.a. Regenwasserabläufe und Schächte, Sanitäranlagen, Abwasseranlagen und Wasserstands- bzw. Alarmmelder. Daneben gehören zum Leistungsumfang Reparaturen der Anlagen und ein 24-Stunden-Notdienst an 365 Tagen im Jahr. - Im Rahmen dieser Ausschreibung wird ein zuverlässiger und leistungsfähiger Auftragnehmer gesucht, welcher die Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie die weiteren Leistungen ausführt. Der Rahmenvertrag beginnt voraussichtlich am 20.03.2026 und endet am 31.12.2027. - Der Auftraggeber hat das Recht den Rahmenvertrag einseitig dreimal mal um zwei Kalenderjahre zu verlängern (Option). - Die geschätzten Mengen bzw. Volumen und die Höchstmengen bzw. Höchstvolumen bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen sind dem Vergabedokument Anlage 02_Leistungsbeschreibung i.V.m. Anlage 03_Mengengerüst zu entnehmen. Das Vergabedokument "Anlage 03_Mengengerüst" erhalten nur diejenigen Bewerber, die eine unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung (Formblatt 09) einreichen.
Anforderungen an deinen Betrieb
sowie Ausschlussgründe gemäß §123, 124 GWB, § 17 BerlAVG, § 21 AEntG, § 21SchwarzArbG, § 19 MiLoG, § 22LkSG. Eigenerklärungen: Die Bewerber haben die in Formblatt 8 enthaltenen Erklärungen wahrheitsgemäß abzugeben. Selbstreinigung gemäß § 125 GWB und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123GWB oder § 124 GWB vor, wird ein Bewerber nicht ausgeschlossen, wenn nachweislich Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB durchgeführt wurden. Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 21MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 AEntG und § 124Abs. 2 GWB i. V. m. § 98c Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird das Unternehmen nicht ausgeschlossen, wenn es die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachweist. Die Darstellung und der Nachweis der Selbstreinigungsmaßnahme ist mittels gesonderter Anlage des jeweiligen Unterzeichners zu Formblatt 8 vorzunehmen und ggf. weitere Nachweis beizufügen. Der Auftraggeber kann in komplexen Fällen verlangen, dass die Darstellung der Selbstreinigungsmaßnahmen durch ein Rechtsgutachten eines Rechtsanwalts zu ergänzen ist, welches die Selbstreinigungsmaßnahmen als hinreichend im Sinne der gesetzlichen Anforderungen bestätigt. Das Gutachten entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung und Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen. Der Auftraggeber kann im eigenen Ermessen und unter Setzung von Ausschlussfristenweitere Unterlagen, Informationen und Nachweise anfordern, die er zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erforderlich hält. Ungeachtet dessen müssen die Darstellung und der Nachweis vollständig sein. Eigenerklärung Verordnung (EU) 2022/576: Aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU)2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ist es verboten einen öffentlichen Auftrag an ein Unternehmen zu vergeben, was von den Sanktionen der Verordnung erfasst ist. Verboten ist ebenfalls die Einbeziehung von Unterauftragnehmern, Eignungsverleihern und Lieferanten in die Leistungserbringung, wenn diese unter die Sanktionen fallen. Vor dem Hintergrund der geltenden Sanktionen haben alle Bewerber die Erklärungen des Formblattes 16 wahrheitsgemäß abzugeben und entsprechend zu unterzeichnen. Anträge, die das Formblatt 16 nicht oder nicht vollständig unterzeichnet beinhalten, werden vom Verfahren ausgeschlossen. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
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LOT-0001 · Wartung und Inspektion wasserführender und abwasserführender Anlagen
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sowie Ausschlussgründe gemäß §123, 124 GWB, § 17 BerlAVG, § 21 AEntG, § 21SchwarzArbG, § 19 MiLoG, § 22LkSG. Eigenerklärungen: Die Bewerber haben die in Formblatt 8 enthaltenen Erklärungen wahrheitsgemäß abzugeben. Selbstreinigung gemäß § 125 GWB und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123GWB oder § 124 GWB vor, wird ein Bewerber nicht ausgeschlossen, wenn nachweislich Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB durchgeführt wurden. Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 21MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 AEntG und § 124Abs. 2 GWB i. V. m. § 98c Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird das Unternehmen nicht ausgeschlossen, wenn es die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachweist. Die Darstellung und der Nachweis der Selbstreinigungsmaßnahme ist mittels gesonderter Anlage des jeweiligen Unterzeichners zu Formblatt 8 vorzunehmen und ggf. weitere Nachweis beizufügen. Der Auftraggeber kann in komplexen Fällen verlangen, dass die Darstellung der Selbstreinigungsmaßnahmen durch ein Rechtsgutachten eines Rechtsanwalts zu ergänzen ist, welches die Selbstreinigungsmaßnahmen als hinreichend im Sinne der gesetzlichen Anforderungen bestätigt. Das Gutachten entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung und Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen. Der Auftraggeber kann im eigenen Ermessen und unter Setzung von Ausschlussfristenweitere Unterlagen, Informationen und Nachweise anfordern, die er zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erforderlich hält. Ungeachtet dessen müssen die Darstellung und der Nachweis vollständig sein. Eigenerklärung Verordnung (EU) 2022/576: Aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU)2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ist es verboten einen öffentlichen Auftrag an ein Unternehmen zu vergeben, was von den Sanktionen der Verordnung erfasst ist. Verboten ist ebenfalls die Einbeziehung von Unterauftragnehmern, Eignungsverleihern und Lieferanten in die Leistungserbringung, wenn diese unter die Sanktionen fallen. Vor dem Hintergrund der geltenden Sanktionen haben alle Bewerber die Erklärungen des Formblattes 16 wahrheitsgemäß abzugeben und entsprechend zu unterzeichnen. Anträge, die das Formblatt 16 nicht oder nicht vollständig unterzeichnet beinhalten, werden vom Verfahren ausgeschlossen. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 02.03.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 144366-2026
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