Verbrauchsmaterialien für Self-Check-in- und Gepäckaufgabeautomaten
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 01.11.2024, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Flughafen Hamburg GmbH
- Erfüllungsregion
- Hamburg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 30.09.2024
- CPV-Codes
- Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse (22000000)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 586032-2024
- Verfahrensnummer
- ada2a6f7-2d8b-4179-8d07-e2b32d0f235c
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Flughafen Hamburg GmbH beschafft im Rahmen eines Rahmenvertrags Verbrauchsmaterialien für Automaten zum selbstständigen Check-in und zur Gepäckaufgabe. Benötigt werden Gepäckanhänger, Bordkarten und Quittungspapier. Der Leistungsort liegt in Hamburg; die Angebotsfrist endet am 1. November 2024 um 11:00 Uhr.
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Leistungsbeschreibung
Lieferung von Verbrauchsmaterialien für die Self Check-in- und Gepäckaufgabeautomaten
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Self Bag Drop Verbrauchsmaterial
Die Flughafen Hamburg GmbH beabsichtigt, einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Verbrauchsmaterialien für die Self Check-in- und Gepäckaufgabeautomaten abzuschließen. Es werden Baggage Tags, Bordkarten und Quittungspapier benötigt.
Frist: 01.11.2024, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Eigenerklärung, dass der Bieter nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bieter nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Eigenerklärung, dass der Bieter nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unterneh-men, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban) oder VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe)) verhängt wurden; "Sanktionen" meint die ökonomischen Sanktionsgesetze, Regeln, Embargos oder beschränkenden Maßnahmen, die überwacht, erlassen oder durchgesetzt werden durch: (a) die Europäische Union einschließlich ihrer Mitgliedstaaten; (b) das Vereinigte Königreich; (c) die Schweiz; (d) die Vereinigten Staaten von Amerika; (e) die Vereinten Nationen; sowie (f) die jeweils zuständigen Regierungsstellen und Behörden der vorstehenden Staaten/Staatenbünde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das "United States Department of Treasury's Office of Foreign Assets Control" (OFAC), das "United States Department of State", das "United States Department of Commerce" sowie "Her Majesty's Treasury". "Sanktionsbehörde" meint jede der in der Definition "Sanktionen" unter Absatz (f) genannten Regierungsstellen und Behörden. "Sanktioniertes Land" meint jeden Staat oder jedes Gebiet, der/das Gegenstand von Sanktio-nen ist. "Sanktionsliste" meint jede von einer Sanktionsbehörde in Bezug auf Sanktionen geführte Liste oder öffentliche Verkündung einer Sanktionsdesignation durch eine Sanktionsbehörde, jeweils in ihrer gültigen Fassung. "Sanktionierte Person" meint eine Person, (a) die auf einer Sanktionsliste geführt wird oder, im Fall einer juristischen Person, die im Mehrheitsbesitz einer auf einer Sanktionsliste genannten Person steht oder (b) im Fall einer juristischen Person, deren Sitz sich in einem Sanktionierten Land befindet. Eigenerklärung, dass für den Bieter kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vor-liegt. Eigenerklärung, dass der Bieter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bieters in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzu-rechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. Eigenerklärung, dass der Bieter in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeits-kräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstra-fe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist. Eigenerklärung, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. Es bleibt bei der gesetzlichen Ausgangslage.
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LOT-0000 · Self Bag Drop Verbrauchsmaterial
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Eigenerklärung, dass der Bieter nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bieter nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Eigenerklärung, dass der Bieter nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unterneh-men, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban) oder VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe)) verhängt wurden; "Sanktionen" meint die ökonomischen Sanktionsgesetze, Regeln, Embargos oder beschränkenden Maßnahmen, die überwacht, erlassen oder durchgesetzt werden durch: (a) die Europäische Union einschließlich ihrer Mitgliedstaaten; (b) das Vereinigte Königreich; (c) die Schweiz; (d) die Vereinigten Staaten von Amerika; (e) die Vereinten Nationen; sowie (f) die jeweils zuständigen Regierungsstellen und Behörden der vorstehenden Staaten/Staatenbünde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das "United States Department of Treasury's Office of Foreign Assets Control" (OFAC), das "United States Department of State", das "United States Department of Commerce" sowie "Her Majesty's Treasury". "Sanktionsbehörde" meint jede der in der Definition "Sanktionen" unter Absatz (f) genannten Regierungsstellen und Behörden. "Sanktioniertes Land" meint jeden Staat oder jedes Gebiet, der/das Gegenstand von Sanktio-nen ist. "Sanktionsliste" meint jede von einer Sanktionsbehörde in Bezug auf Sanktionen geführte Liste oder öffentliche Verkündung einer Sanktionsdesignation durch eine Sanktionsbehörde, jeweils in ihrer gültigen Fassung. "Sanktionierte Person" meint eine Person, (a) die auf einer Sanktionsliste geführt wird oder, im Fall einer juristischen Person, die im Mehrheitsbesitz einer auf einer Sanktionsliste genannten Person steht oder (b) im Fall einer juristischen Person, deren Sitz sich in einem Sanktionierten Land befindet. Eigenerklärung, dass für den Bieter kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vor-liegt. Eigenerklärung, dass der Bieter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bieters in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzu-rechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. Eigenerklärung, dass der Bieter in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeits-kräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstra-fe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist. Eigenerklärung, dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. Es bleibt bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 12.02.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 93936-2025
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