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Vertrag
über Veranstaltungsdienste im Gasteig HP8
Vertrag
über Veranstaltungsdienste
im Gasteig HP8
zwischen der
Gasteig München GmbH Rosenheimer Straße 5 81667 München
vertreten durch die Geschäftsführerin Stephanie Jenke
- folgend Auftraggeber (AG) genannt-
und
der
vertreten durch
- folgend Auftragnehmer (AN) genannt-,
beide gemeinsam
- Parteien genannt-.
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Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................ - 4 - 2 Vertragsbestandteile, Geltungsreihenfolge ...................................................... - 4 - 3 Auftragserteilung ................................................................................................ - 4 -
4 Leistungserbringung .......................................................................................... - 4 - 5 Dienstanweisung ................................................................................................ - 4 -
6 Arbeitsschutz ...................................................................................................... - 5 - 7 Abruf von Einsatzstunden ................................................................................. - 5 -
8 Mehrungen / Minderungen ................................................................................ - 5 - 9 Laufzeit und Kündigung ..................................................................................... - 6 - 9.1 Laufzeit ............................................................................................................... - 6 - 9.2 Fristlose Kündigung ........................................................................................... - 6 - 9.3 Rechtsfolgen der Kündigung ............................................................................. - 7 -
10 Compliance ......................................................................................................... - 7 - 11 Überprüfung der Leistungen des AN ................................................................ - 9 -
12 Schlecht- oder Nichtleistung ........................................................................... - 10 - 12.1 Fristsetzung ...................................................................................................... - 10 - 12.2 Ersatzvornahme ............................................................................................... - 10 - 12.3 Abweichung vom SLA ...................................................................................... - 10 - 12.4 Vertragsstrafen ................................................................................................. - 10 - 12.4.1 Begrenzung der Vertragsstrafe ....................................................................... - 10 - 12.5 Weitergehende Ansprüche .............................................................................. - 10 - 12.6 Leistungsverweigerungsrechte ....................................................................... - 10 - 13 Vergütung ......................................................................................................... - 11 - 13.1 Umfang der Vergütung .................................................................................... - 11 - 13.1.1 Sachanlagen ..................................................................................................... - 11 - 13.2 Preisanpassungsbegehren ............................................................................... - 11 - 13.2.1 Prüfung des Anpassungsbegehrens ............................................................... - 12 - 13.3 Höhere Gewalt .................................................................................................. - 12 - 13.4 Umsatzsteuer .................................................................................................... - 12 -
14 Fälligkeit und Rechnungen .............................................................................. - 12 - 14.1 Korrektur von Abrechnungen .......................................................................... - 13 -
15 Zahlungsbedingung.......................................................................................... - 13 - 16 Informationsaustausch und Ansprechpartner ............................................... - 13 - 16.1 Informationsaustausch .................................................................................... - 13 - 16.2 Ansprechpartner*innen ................................................................................... - 14 - 16.3 Aufsicht / Weisung des AG .............................................................................. - 14 -
17 Leistungserbringung und Nachunternehmereinsatz ..................................... - 14 -
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17.1 Allgemeines ...................................................................................................... - 14 - 17.2 Nachunternehmereinsatz ................................................................................ - 15 - 17.3 Zustimmungspflichtige Abweichungen von Nachunternehmerangaben ..... - 15 - 17.4 Qualitätssicherung ........................................................................................... - 15 - 17.5 Haftung für Nachunternehmer........................................................................ - 15 - 17.6 Illegale Beschäftigung von Arbeitskräften, Schwarzarbeit etc..................... - 16 - 17.7 Haftungsfreistellung ......................................................................................... - 16 - 18 Personaleinsatz................................................................................................. - 17 - 18.1 Grundsätze........................................................................................................ - 17 - 18.2 Personalverantwortung des AN ...................................................................... - 17 - 18.3 Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des AN .......................................... - 18 - 18.4 Suspendierung von MitarbeiternMitarbeiterinnen durch den AN............... - 18 - 18.5 Ablehnungsrecht des AG ................................................................................. - 19 - 18.6 Mitarbeiterverzeichnis ...................................................................................... - 19 - 18.7 Entlohnung ....................................................................................................... - 19 -
19 Sprache ............................................................................................................. - 20 - 20 Haftung und Versicherung .............................................................................. - 20 - 20.1 Haftung ............................................................................................................. - 20 - 20.2 Versicherung ..................................................................................................... - 21 - 21 Gesellschafterstruktur und Sitz der Gesellschaft ........................................... - 22 - 21.1 Änderungen der Gesellschaftsform und Gesellschaftsstruktur .................... - 22 - 21.2 Verwaltungssitz der Gesellschaft .................................................................... - 22 -
22 Sonstige Bedingungen ..................................................................................... - 22 - 22.1 Kosten für den Auftragnehmer ....................................................................... - 22 - 22.2 Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz .................................................. - 23 - 22.3 Korruptionsbekämpfung / Förmliche Erklärung ............................................ - 24 - 22.4 Rechtsnachfolge ............................................................................................... - 24 - 22.5 Datenspeicherung ............................................................................................ - 24 - 22.6 Videoüberwachung .......................................................................................... - 24 - 22.7 Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren................................................. - 25 - 22.8 Salvatorische Klausel ....................................................................................... - 25 -
23 Schlussbestimmungen ..................................................................................... - 25 - 24 Anlagen ............................................................................................................. - 25 -
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1 Einleitung
Der Auftragnehmer (im Folgenden AN) hat die Verpflichtung, die in diesem Vertrag sowie dessen Anlagen geregelten Aufgaben im Bereich des Auftraggebers (im Folgenden AG) zu erbringen. Gegenstand dieses Vertrages ist es, den AN zu verpflichten, die in der Leistungsbeschreibung dargelegten Veranstaltungsdienste selbstständig für den AG durchzuführen.
2 Vertragsbestandteile, Geltungsreihenfolge
Der Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei für die Auslegung und Anwendung die hier aufgeführte Reihen- und Rangfolge gilt:
-
die Vereinbarung dieses Vertragstextes
-
die Leistungsbeschreibung einschließlich aller Anlagen (Anlage 1)
-
das Angebot des Bieters mit all seinen Bestandteilen und Anlagen in der jeweils letztgültigen Fassung (Anlage 2)
-
die Dokumentation von Qualitätsprüfungen und Audits
-
die Versicherungspolice des AN (Anlage 3)
-
alle einschlägigen technischen Regelungen wie DIN- oder DGUV-Vorschriften
-
Dienstanweisungen, allgemein und objektspezifisch
-
das Service Level Agreement (SLA) (Anlage 5)
3 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Nebenabreden sind nicht zulässig.
4 Leistungserbringung
Der AN erbringt die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Leistung durch eigene Mitarbeiter*innen. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dem Angebot des Bieters und ggf. während der Vertragslaufzeit zwischen AG und AN getroffenen weiteren Vereinbarungen.
5 Dienstanweisung
Der AN ist verpflichtet, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Mindestregelungsinhalte in eine allgemeine sowie positionsbezogene Dienstanweisungen aufzunehmen. Die Dienstanweisungen haben alle Anforderungen und Inhalte, die sich bei der Dienstleistung ergeben zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung ist mit dem verantwortlichen Ansprechpartner des AG kurzfristig nach Leistungsbeginn (01.09.2021) abzustimmen.
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Eine Überprüfung bzw. Aktualisierung der Dienstanweisung ist nachfolgend bei einem aktuellen Anlass durchzuführen. Die aktualisierte Fassung ist vor in Kraft setzen dem AG zur Abstimmung vorzulegen.
Die Nachweise über die erfolgten Belehrungen der eingesetzten Mitarbeiter*innen sind dem AG zu dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Stichtag unaufgefordert vorzulegen. Näheres regelt das Service Level Agreement (SLA) (Anlage 5).
6 Arbeitsschutz
Der AN stellt sicher, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie sicherheitsrelevante Gesetze und Normen eingehalten werden (z.B. Betriebssicherheitsverordnung oder Arbeitsschutzgesetz).
Die durch die Befolgung dieser Regelung entstehenden Kosten sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
7 Abruf von Einsatzstunden
Auf Anordnung des AG führt der AN geänderte, zusätzliche und evtl. reduzierte Leistungen aus. Die Vergütung richtet sich nach den Verrechnungssätzen, die Bestandteil des Angebotes des Auftragnehmers und dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt sind.
Der AN ist verpflichtet, die geforderte Anzahl von Einsatzstunden zu erbringen. Der AG teilt dem AN die Anforderung schriftlich mit. Änderungen sind bis zu 24 Stunden vor dem vorgesehenen Einsatz möglich. Zusätzliches Personal kann kurzfristig (innerhalb von 24h) angefordert werden. Bei einer Anforderung von mehr als 20 Personen ist dies dem AN mit einer angemessenen Vorlaufzeit anzukündigen.
Bei Stornierungen oder Teilstornierungen von geplanten Personaleinsätzen erfolgen diese bis 5 Kalendertage vor Veranstaltungstag kostenfrei, danach zahlt der AG 50% der entstandenen Personalkosten, insofern das Personal durch den AN nicht anderweitig eingesetzt werden konnte.
8 Mehrungen / Minderungen
Der AG behält sich das Recht vor, die Örtlichkeiten für die zu erbringende Leistung innerhalb der Liegenschaften des AG, insbesondere die Festlegung der Schwerpunktbereiche, innerhalb der Vertragslaufzeit anzupassen (z.B. aufgrund von Baumaßnahmen, gesetzlichen Änderungen oder betrieblichen Erfordernissen).
Der AG behält sich das Recht vor, die Anforderungen an die personellen Besetzungen für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere den Umfang der Kontrollmaßnahmen des AG, die Festlegung der Schwerpunktbereiche innerhalb der Vertragslaufzeit, anzupassen (z.B. aufgrund von sicherheitsrelevanten Erfordernissen).
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass ständig ausreichend Mitarbeiter*innen eingewiesen und entsprechend der jeweiligen Anforderungen geschult sind, um urlaubs- und krankheitsbedingte
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Ausfälle kompensieren zu können oder um auf bis zu 20 % erhöhten Bedarf des AG flexibel und schnell reagieren zu können.
Der AN sichert zu, dass er flexibel auf Veränderungen der Personalbedürfnisse von bis zu 20 % des Gesamtauftrags reagieren kann und wird, ohne dass dies zu einer Veränderung der jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssätze führt.
Zu den Konditionen siehe § 7.
9 Laufzeit und Kündigung
9.1 Laufzeit
Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.09.2025 bis zum 31.08.2027 abgeschlossen.
Vertragsende: 31.08.2027 zzgl. 1 Verlängerungsoption des AG:
01.09.2027 – 31.08.2030
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
9.2 Fristlose Kündigung
Der AG kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
• Tatsachen auftreten, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem AG die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
• der AN wiederholt trotz angemessener Fristsetzung zur Abhilfe gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, insbesondere wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen trotz zweifacher Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, wie z.B.
− wiederholte Nicht- bzw. Schlechterfüllung übernommener Aufgaben,
• nicht oder nicht in gebotenem Umfang erfüllte vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen,
• durch Äußerungen des AN in der Öffentlichkeit die Verschwiegenheitspflicht über sensible Belange, welche die Sicherheit des AG tangieren, verletzt wird,
• der Ruf des AG durch Verschulden des AN oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erheblich und nachhaltig gefährdet wird
• der gem. Ziffer 21.2 vorgegebene Versicherungsschutz des AN nach Zuschlagserteilung auch innerhalb einer von dem AG gesetzten Nachfrist nicht fristgerecht nachgewiesen wird, während der Vertragslaufzeit ganz oder in wesentlichen Teilen erlischt oder aber der Versicherer infolge von Obliegenheitsverletzungen des AN in wesentlichem Umfang leistungsfrei wird,
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• der AN nicht nur unwesentlich gegen die in Ziffer 18.5 und 22 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Nachunternehmereinschaltung und der Gesellschafterstruktur verstoßen hat,
• der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden,
• der AN schuldhaft gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt,
• der AN gegen die in Ziffer 10 genannten Compliance-Regeln verstößt
• ein zur Vertretung des AN ermächtigter Gesellschafter oder Geschäftsführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
• der AN gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag schuldhaft gröblich verstößt oder trotz Abmahnung für wiederholte Vertragsverletzungen verantwortlich zu machen ist;
• der AN eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder ein Haftbefehl hierzu ergangen ist und noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels Masse abgewiesen worden ist.
9.3 Rechtsfolgen der Kündigung
Im Falle einer Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der AN für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung keinen Vergütungsanspruch. Der AN kann die bis zum Kündigungstermin tatsächlich erbrachten Leistungen auf Basis der gültigen Vertragsunterlagen abrechnen.
Hat der AN die Kündigung dieses Vertrages schuldhaft verursacht, so hat der AN die dem AG entstehenden Kosten zu ersetzen, z.B. anfallende Mehrkosten für die Leistungserbringung durch ein anderes Unternehmen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt dem AG vorbehalten.
10 Compliance
Der AN verpflichtet sich,
• den anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien oder sonstigen Regelungen zur Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung zu entsprechen und keine Tätigkeit, Aktivität oder Verhaltensweise auszuführen, die eine Straftat nach diesen Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien darstellen würde, insbesondere das Fordern, Anbieten, Entgegennehmen,
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Versprechen, Bewilligen, Ermöglichen oder Verschleiern unrechtmäßiger Zahlungen, anderer Vorteile oder die Bevorzugung von Dritten;
• den unten aufgeführten Antikorruptions- und Complianceregelungen des AG jederzeit zu entsprechen,
• unverzüglich jede Anfrage oder Nachfrage zu melden, die eine Vertragsverletzung oder eine Verletzung der unten genannten Antikorruptions- und Complianceregelungen des AG darstellen würde;
• sicherzustellen, dass jeder Mitarbeiterin, Gehilfe oder sonstiger Beauftragter des Handelsvertreters, der Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbringt, dies nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages macht, der dem Gehilfen dieselben Pflichten auferlegt, die auch dem Handelsvertreter mit dieser Klausel auferlegt wurden.
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihm nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt, c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. des vorgenannten Punkts a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß der vorgenannten Punkten b) oder c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Abrechnungssumme verpflichtet.
Die Nichteinhaltung dieser Klausel stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung. Der AG haftet nicht für Ansprüche, Verluste oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieser Klausel durch den AN entstanden sind. Der AN hat den AG von solchen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freizustellen und schadlos zu halten.
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11 Überprüfung der Leistungen des AN
Der AG ist berechtigt, über die vom AN zu erbringende Leistung jederzeit und ohne vorherige Ankündigung und über sämtliche Aspekte der Vertragserfüllung Rechenschaft zu verlangen. Über die Zahlung der vereinbarten (Mindest-) Löhne kann der Nachweis über einen Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin geführt werden. In allen übrigen Fällen (wie beispielsweise Durchführung von Schulungen, Vorhandensein von geforderten Qualifikationen des Personals), kann der AG dazu in den entsprechenden Dokumenten und Unterlagen des AN, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, Einsicht nehmen. Kommt der AN dieser Pflicht auch nach erfolgter schriftlicher Rüge mit Fristansetzung nicht nach, kann der AG den Vertrag vorzeitig auflösen. Sollte der AN durch den AG berechtigt sein, Nachunternehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen, so stellt er vertraglich sicher, dass die vorgenannte Leistungsüberprüfung auch im Verhältnis zwischen dem AG und dem Nachunternehmer möglich ist.
Der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick
• insbesondere Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise, der durch den AN oder einen genehmigten Nachunternehmer beim AG eingesetzten Mitarbeiter*innen,
• in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger,
• in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Sicherheitsgewerbes sowie
• in die zwischen dem AN und etwaigen Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge
nehmen.
Folgende Angaben sind durch eine Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen:
- Entgeltabrechnungen
- Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger,
- Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Sicherheitsgewerbes.
Der AN sowie die vom AN eingesetzten Nachunternehmer haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. Der Einsatz von Mitarbeiter*innen, die diese Zustimmung nicht abgeben oder eine gegebene Zustimmung widerrufen, kann durch den AG abgelehnt werden.
Der AN hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der oben angegebenen Unterlagen bereit zu halten und auf Verlangen dem AG vorzulegen.
Hinweise des AG zur Verbesserung der Leistung sind vom AN nach betrieblichen Möglichkeiten umzusetzen.
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12 Schlecht- oder Nichtleistung
12.1 Fristsetzung
Erbringt der AN vertraglich vereinbarte Leistungen nicht oder in einer nicht diesem Vertrag entsprechenden Weise, so kann ihm der AG in Schriftform (auch per Telefax oder per E-Mail) eine angemessene Frist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bzw. zur Mangelbeseitigung setzen.
Bei Gefahr in Verzug oder bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung seitens des AN ist eine Fristsetzung entbehrlich.
12.2 Ersatzvornahme
Erbringt der AN auf die vorgenannten Aufforderungen hin innerhalb der gesetzten Frist die vertraglich geschuldeten Leistungen, die in der Aufforderung genannt sind, nicht, ist der AG berechtigt, die Leistungen im Wege der Ersatzvornahme mit eigenen Mitarbeiter*innen oder einer Fremdfirma auszuführen. Der AG wird die Kosten für die Ersatzvornahme von den Rechnungen des AG abziehen bzw. eine Gutschrift anfordern.
12.3 Abweichung vom SLA
Abweichungen vom vereinbarten Service Level führen zu Maßnahmen gem. SLA (Anlage 5). Die Bewertung erfolgt pro Abrechnungszeitraum nach den in Anlage 5 enthaltenen Kriterien und Gewichtungen sowie nach den genannten Vorgaben.
12.4 Vertragsstrafen
Alternativ oder kumulativ kann der AG im Falle einer schuldhaften Nicht- oder Schlechtleistung Vertragsstrafen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Fristsetzung gem. Ziffer 12.1 bedarf. Wird die Vertragsstrafe neben der Ersatzvornahme geltend gemacht, so ist die Vertragsstrafe auf den Erstattungsanspruch gem. Ziffer 12.2 anzurechnen.
12.4.1 Begrenzung der Vertragsstrafe
Die Summe aller Vertragsstrafen wird auf 5 % der jährlichen Gesamtauftragssumme (netto) des AN begrenzt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
12.5 Weitergehende Ansprüche
Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz sowie die fristlose Kündigung des Vertrages bleiben von dieser Regelung unberührt.
12.6 Leistungsverweigerungsrechte
Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Höhe der Erstattungsansprüche gem. Ziffer 12.2 oder der Vertragsstrafen gem. Ziffer 12.3 berechtigen den AN nicht, die Ausführung der Leistung zu verweigern.
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13 Vergütung
13.1 Umfang der Vergütung
Zur Abgeltung der Leistungen zahlt der AG dem AN für die Leistungserbringung gemäß der Leistungsbeschreibung eine Vergütung gemäß der Anlage zum Angebot „B_Mengengerüst_Veranstaltungsdienste" zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Die Vergütungen beinhalten alle anfallenden Kosten (Dienstkleidung, Garderobenversicherung, etc.) für das Erbringen der vertragsgegenständlichen Leistungen.
Diese Vergütung gilt vorerst bis zum 31.08.2027. Sie gilt weiter, wenn sie nicht gem. Ziffer 13.2 angepasst wird.
13.1.1 Sachanlagen
Der AN verpflichtet sich, die in Ziffer 7.2 der Leistungsbeschreibung genannten Ausrüstungsgegenstände beizustellen und betriebsbereit zu halten.
Mit der in Anlage zum Angebot genannten Vergütung sind sämtliche Kosten, die in Bezug auf die beigestellten Ausrüstungsgegenstände anfallen (insbesondere Wartung, Instandhaltung und Austausch), abgegolten.
13.2 Preisanpassungsbegehren
Die angebotenen Preise sind Festpreise bis 31.08.2027. Bei Vertragsschluss werden die aktuellen Lohnkosten gemäß Tarifvertrag Nr. 39 (Laufzeitende 31.12.2026) und sofern für die Leistung einschlägig zugrunde gelegt.
In folgenden Fällen kann der AN schriftlich eine entsprechende Erhöhung der Vergütung verlangen, jedoch nur für den Lohnkostenanteil in Höhe von ____ % (vgl. Detailkalkulationen) an der Vergütung:
Die Veränderung der Vergütung wird wie folgt berechnet:
Lohnkostenanteil (Prozentwert) x Änderungssatz (Prozentwert) 100
Die Berechnung wird bis zur 2.Nachkommastelle geführt.
Der AN sendet zusammen mit der Ankündigung einer Preiserhöhung unaufgefordert den neuen Tarifvertrag bzw. die Dokumente, die die Tariferhöhung belegen an den AG.
Aktualisierte Preisblätter und Ermittlung von Tariferhöhungen müssen dem AG zusätzlich in Excel zur Verfügung gestellt werden.
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Steigen die für die Leistungserbringung des AN maßgeblichen sonstigen Kosten unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anpassungen, kann der AN vom AG eine Anpassung der Preise - begrenzt auf die durch die Kostensteigerungen bedingten Kosten – verlangen, sofern diese Kostensteigerung zu einem Anstieg der Gesamtkosten des AN von über 10 % führt.
Der AG ist dazu verpflichtet, einem Anpassungsverlangen zuzustimmen, wenn der AN dem AG die Kostensteigerungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweist, die eine Nachprüfung der Kostensteigerungen und ihre Auswirkungen auf die Preise ermöglichen. Eine die tatsächliche Kostensteigerungen übersteigende Preisanpassung kann der AN nicht verlangen.
Die neuen Preise sind jeweils wieder solange als Festpreis zu verstehen, bis die Voraussetzungen für eine neue Preisanpassung nach obenstehenden Bestimmungen vorliegen.
13.2.1 Prüfung des Anpassungsbegehrens
Der AG wird die Anpassungsbegehren prüfen und bei seiner Entscheidung über die Optionsziehung berücksichtigen. Dem AN ist bekannt, dass umfangreiche Vertragsanpassungen u. U. eine Pflicht zur Neuausschreibung des vorliegenden Vertrags auslösen können. Die vorstehenden Regelungen zu Anpassungsbegehren des AN verleihen diesem keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung zu den begehrten Konditionen. Die Ausübung der Verlängerungsoption steht im freien Ermessen des AG.
13.3 Höhere Gewalt
Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der AN den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Ist dem AN die Ausführung der Leistungen aus den oben genannten Gründen unmöglich, wird dieser den AG hierüber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, es sei denn, die Tatsachen und deren hindernde Wirkung ist offensichtlich.
Im Falle der Leistungsunterbrechung entfällt die Vergütungspflicht. Bei Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Leistung aus den oben genannten Gründen um mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten wird eine Übergangsfrist gewährt.
13.4 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird den vorgenannten Preisen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe aufgeschlagen. Bei einer Veränderung (Erhöhung) der zurzeit gültigen Umsatzsteuer wird der AN auf schriftliche Anforderung des AG (nach Maßgabe der bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen) erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine Teilschlussrechnung schaffen, damit nicht die Gesamtleistung mit einem erhöhten Umsatzsteuersatz beaufschlagt werden muss.
14 Fälligkeit und Rechnungen
Die Abrechnung der Leistung erfolgt zwischen dem AN und dem AG nach erfolgter Leistung zum Monatsende.
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Abrechnungszeitraum ist ein Monat. Die Rechnung enthält den genauen Nachweis der Einsatzstunden der Mitarbeiter*innen für den Abrechnungszeitraum pro Monat und pro Leistungsposition. Abrechnungsgrundlage sind die tatsächlich geleisteten und von der AG bestätigten Einsatzzeiten. Die Dienstleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen berechnet.
Zusätzlich angeforderte Leistungen werden gemäß den vertraglich vereinbarten Preisen vergütet. Die Zeiten von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen richten sich nach den tariflichen Bestimmungen des Entgeltrahmentarifvertrages für Sicherheitskräfte für das Bundesland Bayern in seiner jeweils gültigen Fassung.
Die Rechnung ist in elektronischer Form an rechnungseingang@gasteig.de zu schicken.
Der AN ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
14.1 Korrektur von Abrechnungen
Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergebenden Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
15 Zahlungsbedingung
Der AG wird die Rechnungen prüfen und feststellen, ob die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Die Zahlung erfolgt innerhalb von einem Monat, ohne Skontoabzug nach Rechnungseingang bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto.
Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.
Dem AG steht es gegebenenfalls frei, die vom AN erbrachte Leistung weiter zu berechnen. Die Erlöse erhält der AG.
16 Informationsaustausch und Ansprechpartner
16.1 Informationsaustausch
Der AN hat eine Informationsholpflicht, um die Voraussetzungen, den Auftrag ohne weitere Schwierigkeiten ausführen zu können, zu schaffen.
Erkennt der AN, dass eine Forderung des AG zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, hat er dies sowie die ihm erkennbaren Folgen demder Ansprechpartnerin des AG jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der AN berät den AG mit seinem fachspezifischen Know-how und unterstützt den AG aktiv bei der Entscheidungsfindung von Neuregelungen.
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16.2 Ansprechpartner*innen
Der AG benennt folgende Mitarbeiterinnen als Ansprechpartnerinnen für den AN:
Für Veranstaltungsdienste: Geschäftsbereichsleitung Veranstaltungsmanagement
Nach Zuschlagserteilung hat der AN für die Durchführung und Auswertung von Einsätzen einen jederzeit qualifizierten Ansprechpartnerin schriftlich zu benennen. Dieser und / oder sein*ihr Stellvertreter müssen für den AG während der üblichen Bürozeiten erreichbar sein und zu regelmäßigen Auswertungsgesprächen zur Verfügung stehen. Notfälle werden gesondert geregelt (Anlage 1).
Der AN hat dendie entsprechenden, vom AG benannten Ansprechpartnerin für alle verbindlichen Auskünfte zu Forderungen des AG zur Auftragserfüllung sowie für alle sich aus der Vertragserfüllung ergebenden Fragen einzuschalten, wenn und soweit die Ausführung des Auftrages dies erfordert, sowie in den Fragen, in denen sich der AG die Mitwirkung vorbehalten hat.
Die Vertretung des AG im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages wird ausschließlich von den Personen wahrgenommen, die der AG dem AN im Vertrag oder nach Vertragsabschluss als vertretungsberechtigte Personen entsprechend seiner Unterschriftsregelung schriftlich mitteilt.
16.3 Aufsicht / Weisung des AG
Die seitens des AN zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter*innen / Aufsichtskräfte werden durch den AN geführt. Der AN nimmt im Rahmen des hier vereinbarten Dienstvertrages eigenständig die Aufgaben gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1) wahr. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des AN erfolgt nicht.
Der AN gewährleistet, dass während der in dem Leistungsverzeichnis genannten Zeiten eine Ansprechpartnerin mit Leitungsfunktion (soweit einschlägig Objektleiterin/Dienstleiterin) am Standort München erreichbar ist.
Eine Konkretisierung vertraglicher Leistungen wird nur gegenüber den Mitarbeitern*Mitarbeiterinnen des AN geltend gemacht, die Leitungsfunktion haben. Dies darf nur von definierten Personen des AG ausgeübt werden. Abweichend davon können Weisungen des AG an operative Organisationseinheiten ergehen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.
In einem solchen Fall haben Weisungen des AG Vorrang vor Weisungen des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass Weisungen des AG durch die Mitarbeiter*innen des AN befolgt werden.
17 Leistungserbringung und Nachunternehmereinsatz
17.1 Allgemeines
Der AN erbringt die sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 des Vertrages) ergebenden Leistung mit eigenen Mitarbeiter*innen. Die Anlagen zur Leistungsbeschreibung gelten in der jeweils zeitlich jüngsten Fassung.
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Weitere Einzelheiten können sich aus dem Zuschlagsschreiben und dem zugrunde liegenden Angebot einschließlich aller Vergabeunterlagen ergeben.
Leistungen, die nicht Gegenstand der Dienstanweisung (Ziffer 5) und nicht durch die Vergütungsregelung (Ziffer 13) abgegolten sind, sind vom AN nur dann auszuführen, wenn vor Beginn der Ausführung eine schriftliche Auftragserteilung seitens des AG erfolgt ist. Dies gilt auch für Änderungen/Ergänzungen der Dienstanweisung, siehe hierzu auch §7 und §8.
Der AN wird alle Änderungen/Ergänzungen des AG, die dieser Form genügen, erfüllen, soweit er diesen nicht widerspricht. Sie bedürfen der schriftlichen Änderung der Dienstanweisung durch den AN.
17.2 Nachunternehmereinsatz
Der AN muss die Leistungen nach diesem Vertrag durch die Unternehmen erbringen, die er in seinem Angebot hierfür benannt hat. Eine Unterbeauftragung an weitere Nachunternehmer wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.3 Zustimmungspflichtige Abweichungen von Nachunternehmerangaben
Der AN darf von der im Vergabeverfahren angegebenen Arbeitsteilung zwischen den benannten Unternehmen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG abweichen. Dies gilt auch für einen eventuellen Einsatz einer Tochter- oder sonstigen konzerneigenen Gesellschaft des AN.
Der AN hat dem AG die beabsichtigte Einschaltung eines Nachunternehmers spätestens 14 Werktage vor dem geplanten Nachunternehmereinsatz anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen. Die Gründe für den Einsatz eines Nachunternehmers sind dem AG mit der Anzeige schriftlich darzulegen.
Der AG darf der Beauftragung eines Nachunternehmers oder dessen weiterem Einsatz widersprechen, wenn Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit im Hinblick auf die von ihm auszuführenden Leistungen bestehen. Das Widerspruchsrecht des AG besteht bis zwei Wochen nach Beantragung der Zustimmung und vollständiger Erteilung der vom AG geforderten Auskünfte und Vorlage der vom AG geforderten Nachweise durch den AN.
17.4 Qualitätssicherung
Der AN ist verpflichtet bei der Nachauftragsvergabe sicherzustellen, dass die vom AG in der Leistungsbeschreibung geforderten und vom AN in seinem Angebot, einschließlich des Konzepts, dargelegten Qualitätsstandards eingehalten werden.
17.5 Haftung für Nachunternehmer
Nachunternehmer des AN sind Erfüllungsgehilfen des AN.
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Vertrag
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17.6 Illegale Beschäftigung von Arbeitskräften, Schwarzarbeit etc.
Der AN hat bei einer Auftragserteilung in jeder Hinsicht dafür zu sorgen und dafür einzustehen, dass bei der Ausführung der angebotenen Leistungen illegale Beschäftigungen von Arbeitskräften, Schwarzarbeit und Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) unterbleiben und die jeweils gültigen Tarifverträge eingehalten werden.
Begeht der AN oder sonstige Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung der übertragenen Leistungen eine Straftat nach
• §§ 406, 407 SGB III (unerlaubte Auslandsvertretung, Anwerbung und Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen oder in größerem Umfang)
• § 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB (Vorenthaltung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit, Einbehaltung von Teilen des Arbeitsentgelts)
• Artikel 1 §§ 15, 15a AÜG (Verleih von ausländischen Arbeitnehmern ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung durch Verleiher ohne Verleiherlaubnis, Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung zu „ausbeuterischen" Bedingungen in größerer Zahl oder beharrlich wiederholt) oder
• eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 1 Nr. 2 SGB ff (Einsatz von Nachunternehmern, die Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigen)
• § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung)
• § 404 Abs. 2 Nr. 9 SGB III (Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung ohne Erlaubnis)
• Artikel 1 § 16 Abs. l Nr. 1 und Nr. 1a AÜG (Verleih ohne Verleiherlaubnis oder Arbeitnehmerentleihe von Verleihern ohne Verleiherlaubnis)
• Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG (Entleih von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung)
• § 2 SchwArbG (Beauftragung mit Schwarzarbeit)
• § 5 AEntG (Nichtgewährung zwingender Arbeitsbedingungen), oder hält er die jeweiligen Tarifverträge nicht ein,
so hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß des SLA zu zahlen.
17.7 Haftungsfreistellung
Der AN verpflichtet sich, den AG von einer eventuellen Haftung auf den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn nach dem AEntG bzw. dem MiLoG freizustellen.
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Vertrag
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18 Personaleinsatz
18.1 Grundsätze
Der AN hat ausreichend Mitarbeiterinnen zur Erbringung der geschuldeten Leistungen einzusetzen. Die Mitarbeiterinnen des AN müssen hinreichend qualifiziert, sachkundig (Dienstleiter) und erfahren in ihren jeweiligen Tätigkeiten sein, so dass keine Verzögerungen oder andere Mängel im Hinblick auf die geschuldeten Leistungen entstehen.
Der AN wird ausschließlich Mitarbeiterinnen einsetzen, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis zu ihm stehen. Diese Mitarbeiterinnen sind, bevor sie zur Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Vertrag eingesetzt werden, in die Bestimmungen für Fremdfirmen zu unterweisen. Die Unterweisungskosten gehen zu Lasten des AN.
Der AN muss alle zumutbaren Maßnahmen unternehmen, um Fluktuation des eingesetzten Personals zu vermeiden.
18.2 Personalverantwortung des AN
Der AN hat seine Mitarbeiter*innen eigenverantwortlich nach Maßgabe der Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung und dem seinem Angebot sowie diesem Vertrag zugrunde liegenden Konzept einzusetzen. Dabei gelten grundsätzlich die Betriebszeiten (bis zu 24 Std. täglich) des AG als mögliche Einsatzzeiten des AN, siehe hierzu auch §7 und §8.
Ausschließlich der AN ist gegenüber seinen Mitarbeitern*Mitarbeiterinnen weisungsbefugt, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder um eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit des AG (z.B. bei Gefahr im Verzug).
Der AN ist verpflichtet, Aufträge so auszuführen, dass die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten werden.
Der AN ist für die Erfüllung aller Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen MitarbeiternMitarbeiterinnen selbst verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen MitarbeiternMitarbeiterinnen regeln. Auf Verlangen des AG hat der AN jederzeit die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen nachzuweisen.
Der AN hat die für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Mitarbeiter*Mitarbeiterinnen sowie die dafür erforderlichen Aufsichts- und Kontrollpersonen zur Verfügung zu stellen. Es liegt in seiner Verantwortung, interne Kontrolltätigkeiten durch eigenes Kontrollpersonal durchzuführen. Der AN hat ggf. für Personalersatz Sorge zu tragen, so dass die Erbringung der angeforderten Leistungen in jedem Fall gewährleistet ist. Er hat sicherzustellen, dass Personalausfälle, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, mit qualifiziertem und eingewiesenem Personal überbrückt werden.
Der AN stellt sicher, dass die für die einzelnen Funktionen benannten Personen jederzeit die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen an ihre Qualifikation erfüllen. Fällt eine Qualifikation weg (z.B. wegen einer nicht rechtzeitig durchgeführten Wiederholungsausbildung), so
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informiert der AN den AG sofort. Derdie betroffene Mitarbeiterin darf erst wieder eingesetzt werden, nachdem er*sie alle für die vorgesehene Aufgabe notwendigen Qualifikationen erlangt hat.
Der AN sorgt auf eigene Kosten für eine angemessene Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen sowie die Schulung und Einweisung neuer Mitarbeiterinnen vor Beginn ihres Einsatzes. Die Schulung und Einweisung ist gegenüber dem AG nachzuweisen. Derdie neue Mitarbeiterin darf erst nach Vorlage des Nachweises eingesetzt werden.
Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter für Kommunikationsschulungen durch den AG freizustellen, es handelt sich um einen Aufwand von 3 Stunden je Kalenderjahr.
Der AN trägt ferner die Verantwortung und die Kosten dafür, dass seine Mitarbeiter*innen über die gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung verfügen.
Der AN verpflichtet sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes, insbesondere zur Abführung der Beiträge, zu beachten.
Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Einsatzstelle tätigen Mitarbeiter*innen jederzeit die Personal- und Dienstausweise mitführen. Die Sozialversicherungsausweise müssen kurzfristig vorgelegt werden können. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind diese Listen und Nachweise, durch die belegt wird, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG und / oder den zuständigen Behörden vorzulegen.
Der AN verpflichtet sich, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gem. § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28e Abs. 3 a bis f SGB IV und weiter eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschrift freizustellen.
18.3 Anforderungen an die Mitarbeiter*innen des AN
Der AN verpflichtet sich, für die zu erbringenden Leistungen nur Mitarbeiter*innen einzusetzen, welche die gesetzlichen sowie die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen.
Der AN verpflichtet sich weiter, den AG sofort über Strafanzeigen gegen eingesetzte Mitarbeiterinnen sowie über laufende Ermittlungsverfahren zu informieren. Der AG wird solche Mitarbeiterinnen nicht mehr für den AG einsetzen und sie gegen andere Mitarbeiter*innen austauschen, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.
18.4 Suspendierung von Mitarbeitern*Mitarbeiterinnen durch den AN
Kommt es zu berechtigten Beschwerden seitens Besuchern, MitarbeiternMitarbeiterinnen, Vertragsfirmen, Lieferanten oder sonstigen Stellen des AG gegen einen Mitarbeiterin des AN oder handelt es sich um Fälle mit besonderer Öffentlichkeitswirksamkeit oder von besonderer Schwere, so hat der AN eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass derdie betroffene Mitarbeiter*in bis zur Klärung des Sachverhaltes unverzüglich von einem weiteren Einsatz beim AG ausgenommen wird
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(vgl. Ziffer 4.4.6 der Leistungsbeschreibung, Anlage 1). Die Entfernung desder MitarbeitersMitarbeiterin aus dem Einsatz beim AG ist diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
18.5 Ablehnungsrecht des AG
Der AG ist berechtigt, bei besonderen Vorkommnissen den Einsatz von bestimmten Mitarbeitern*Mitarbeiterinnen des AN abzulehnen und ihnen den Zutritt zum Gelände / den Gebäuden des AG zu verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
• eine Mitarbeiterin des AN mehr als einmal gegen die Bestimmungen der Dienstanweisung verstoßen hat,
• ein weiterer Einsatz desder MitarbeitersMitarbeiterin des AN für den AG unzumutbar ist, z.B. bei Trunkenheit, der Einnahme von anderen berauschenden Mitteln oder Verstößen gegen das Rauchverbot,
• eine Mitarbeiterin kein gepflegtes Erscheinungsbild abgibt oder nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung an das Auftreten der Mitarbeiter*innen entspricht, insbesondere bei einer eventuellen öffentlichen politischen Betätigung während der Dienstzeiten,
• Mitarbeiterinnen sich unfreundlich und unhöflich gegenüber BesuchernBesucherinnen benehmen und dies zu Beschwerden geführt hat.
Weiter ist der AG berechtigt, den Einsatz von MitarbeiternMitarbeiterinnen, gegen die Strafanzeige erstattet oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet wurde, bis zur abschließenden Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe abzulehnen. Ebenso kann eine Mitarbeiterin abgelehnt werden, wenn sich dieser in einer verbotenen politischen bzw. extremistischen oder radikalen Organisation betätigt.
Schließlich ist der AG berechtigt, den Einsatz von MitarbeiternMitarbeiterinnen abzulehnen, wenn es sich hierbei um ehemalige Mitarbeiterinnen des AG handelt, denen wegen schwerwiegender Verfehlungen rechtswirksam außerordentlich gekündigt bzw. im Rahmen eines Vergleiches das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Der AN stellt für dendie abgelehnten Mitarbeiter*in ungeachtet des Grundes sofortigen Personalersatz. Die durch eine Ablehnung entstehenden Kosten trägt der AN.
18.6 Mitarbeiterverzeichnis
Der AN hat nach Vertragsschluss, spätestens jedoch drei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, ein Mitarbeiterverzeichnis mit den erforderlichen Daten gem. Ziffer 6.2 des Leistungsverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Personalveränderungen ist diese Personalliste unverzüglich zu aktualisieren und demder in Ziffer 17.2 genannten technischen Ansprechpartnerin des AG zu übermitteln.
18.7 Entlohnung
Der AN verpflichtet sich,
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• seinen Arbeitnehmer*innen bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Entgelts, zu gewähren, die für das Bundesland Bayern geltenden Tarifverträge (soweit für die vorliegende Leistung einschlägig) vorgeben,
• die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder einen von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmer*innen mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die der AN selbst einzuhalten verspricht,
• sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten Nachunternehmer oder auf einen von ihm oder von einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher jeweils schriftlich übertragen wird und dem AG auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen,
• sicherzustellen, dass die beauftragten Nachunternehmer ihrerseits die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder von ihnen beauftragten Verleiher die oben angegebenen Verpflichtungen jeweils schriftlich übertragen und zu verpflichten, dem AG auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.
19 Sprache
Der AN verpflichtet sich, für alle Geschäftsvorgänge (Korrespondenzen, Konzepte, Beratungen, Schulungen, Dokumentationen, Handbücher etc.) die deutsche Sprache zu verwenden.
20 Haftung und Versicherung
20.1 Haftung
Verletzt der AN eine Vertragspflicht, so kann der AG Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Verhalten seiner Mitarbeiterinnen, etwaiger Nachunternehmer sowie deren Mitarbeiterinnen muss sich der AN wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Der AN haftet auch für den Verlust von im Auftrag des AG verwahrten Garderoben sowie für den Verlust, die Vernichtung oder Beschädigung von durch den AG überlassenen Wertgegenständen (z.B. Mobile Datenerfassungsgeräte, Schlüssel, Codekarten). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände dem AG oder Dritten gehören.
Ferner haftet der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für sämtliche Personen-, Sach-, Vermögens-, und sonstigen Schäden, die er zu vertreten hat. Der AN wird den AG unverzüglich davon informieren, wenn er Kenntnis von Schadensfällen, die durch seine vertraglich geschuldeten Leistungen entstanden sind, hat.
Der AN stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen sonstigen zivil- und öffentlich- rechtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund einer Nicht- oder Schlechtleistung des AN gegen den AG geltend gemacht werden.
Die Haftung des AN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass der AG Dienstanweisungen oder sonstige Vorschläge des AN gebilligt oder genehmigt hat.
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Im Falle einer aus einer Bietergemeinschaft hervorgegangenen Projektgesellschaft haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem AN.
In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN auf in der Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Deckungssummen (siehe §20.2) begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für darüber hinaus gehende Schäden bleibt unberührt. Die oben genannte Beschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlichen Garantien, sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
20.2 Versicherung
Der AN ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich für ihn aus dem Leistungsumfang sowie aus Ziffer 21.1 ergibt, einen Versicherungsschutz zu unterhalten.
Der AN wird während der Dauer dieses Vertrages die bestehenden Versicherungsverhältnisse nicht ohne Zustimmung des AG beenden oder den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken. Der AN hat das Bestehen des Versicherungsschutzes unaufgefordert vier Wochen nach Zuschlagserteilung und das Fortbestehen jeweils halbjährlich zum 31.08. und 28.02. durch geeignete Unterlagen demder kaufmännischen Ansprechpartnerin nachzuweisen.
Der AN ermächtigt den AG ausdrücklich, sich jederzeit unmittelbar bei dem Versicherer bzw. Makler über den Stand der Versicherung für den vorliegenden Auftrag zu erkundigen.
Die Versicherung muss die Risiken dieses Vertrages entsprechend der nachfolgend genannten Mindestversicherungssummen je Schadensereignis abdecken:
• 5.000.000 EUR für Personen- und sonstige Schäden pauschal (dies umfasst auch Schäden durch Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen u.a. die Versicherung von Garderobenstücken)
Im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden gelten folgende Versicherungssummen:
• 1.000.000 EUR je für Umwelthaftpflichtschäden inkl. Umwelthaftpflicht-Regress, Bearbeitungsschäden und Vermögensschäden
Die Benennung von Mindestversicherungssummen beinhaltet keine Haftungsbeschränkung für den AN auf die von den Versicherungen abgedeckten Beträge. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung in jedem Einzelfall auf die genannten Deckungssummen beschränkt.
Mitzuversichern ist die gesetzliche Haftpflicht des AN bei Schäden durch Sicherheitsmitarbeiter in ursächlichem Zusammenhang mit strafbaren Handlungen bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen.
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Vertrag
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Die Haftung bei Schäden durch Terrorakte ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen besteht die Haftung nur dann, wenn ein Verschulden vorliegt. Allein das Vorliegen eines Terroraktes begründet keine Haftung. Die Haftung wird auf eine Summe von 5.000.000 EUR je Schadensfall begrenzt.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, sich bei Durchführung der geforderten Leistungen entsprechend den Versicherungsbedingungen zu verhalten und die ihm mit der Versicherung vorgegebenen Auflagen genauestens zu befolgen.
Die vom AN zu zahlenden Versicherungsbeiträge sind mit der Vergütung abgedeckt.
21 Gesellschafterstruktur und Sitz der Gesellschaft
21.1 Änderungen der Gesellschaftsform und Gesellschaftsstruktur
Gesellschafter des AN (im Falle einer GmbH & Co. KG und dessen Komplementärin) sind die in als Anlage 5 beigefügtem Gesellschaftsvertrag (im Falle einer GmbH & Co. KG den Gesellschaftsverträgen) und den ggf. beigefügten Gesellschafterlisten bezeichneten natürlichen und juristischen Personen.
Der AN verpflichtet sich, jede beabsichtigte Änderung der Gesellschaftsform und / oder der Gesellschafterstruktur, die zu einer Änderung der Geschäftsanteile, der Gesellschafterstruktur und / oder der Stimmrechte führt, unverzüglich dem AG schriftlich anzuzeigen, wobei der AN sämtliche Unterlagen beizufügen hat, die zur Beurteilung der beabsichtigten Änderung durch den AG erforderlich sind.
Sollte durch die Änderung dem AG die Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden können (z.B. indem eine Person mit rechtstaatsfeindlicher oder sonstiger extremistischer Gesinnung Mitglied eines Gesellschafterorgans wird), berechtigt dies den AG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht.
21.2 Verwaltungssitz der Gesellschaft
Der AN verpflichtet sich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Rechte und Pflichten als eine Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen.
22 Sonstige Bedingungen
22.1 Kosten für den Auftragnehmer
Seitens des AG werden die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen nach Ziffer 7.1 der Leistungsbeschreibung, wie etwa • Umkleideräume, soweit vorhanden
• Geräte zur Telekommunikation, wie Telefone (Festnetz) innerhalb der AG-Netzwerkstruktur
kostenfrei bereitgestellt. Der AN hat die ihm im Objekt zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen sowie die zur Verfügung gestellten Gegenstände sorgfältig zu behandeln. In Störungsfällen wendet er sich unverzüglich an den Koordinator des AG.
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Werden zusätzliche IT-Einrichtungen durch den AN für dessen Dienstausübung benötigt, erfolgt die Beschaffung auf Kosten des AN.
22.2 Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz
Der AN, seine Mitarbeiterinnen und Nachunternehmer sind bezüglich jeglicher Informationen über den AG zur strikten Geheimhaltung verpflichtet. Jegliche Offenlegung vertraulicher, d.h. nicht allgemein bekannter Informationen gegenüber unbefugten Dritten – insbesondere jede Kommunikation mit Medien (Zeitung, Rundfunk, Fernsehen etc.) und der Öffentlichkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Informationen, die dem AN oder seinen MitarbeiternMitarbeiterinnen i. R. v. Drittveranstaltungen (Veranstaltungen vom Fremdveranstaltern) bekannt werden.
Soweit der AN oder seine Mitarbeiter*innen oder Nachunternehmer, die gemäß dieser Ziffer bestehenden Geheimhaltungspflichten schuldhaft verletzt haben und unbefugte Dritte dadurch Zugang zu vertraulichen Informationen erlangen, zahlt der AN eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), das durch den AG ausgeübt wird. Dieser hat neben dem Grad der Verletzung der Vertraulichkeit auch die Folgen der Vertragsverletzung angemessen zu berücksichtigen.
Vertrauliche Informationen sind u.a.
• der Inhalt dieses Vertrages,
• jegliche Informationen, die der AG dem AN im Rahmen dieses Vertrages, sei es schriftlich, mündlich oder auf sonstigem Kommunikationswege mitteilt,
• alle veranstaltungsbezogenen Informationen bei Drittveranstaltungen
• jegliche sonstigen von einer Partei im Laufe dieses Vertrages erlangten, diesen Vertrag betreffenden Informationen, welche aufgrund ihres Charakters vernünftigerweise als vertraulich einzuschätzen sind, es sei denn
− diese sind bereits allgemein bekannt oder werden nach dem Abschluss dieses Vertrages allgemein bekannt, ohne dass dies auf eine Verletzung dieses Vertrages zurückzuführen ist,
− es besteht eine rechtliche Verpflichtung zu deren Offenlegung.
Der AN bzw. seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich,
• alle ihnen vom AG zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen einschließlich eigener Aufzeichnungen sorgfältig aufzubewahren,
• diese vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu schützen,
• bei Vertragsbeendigung sämtliche Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an den AG auszuhändigen. Der AN ist nicht berechtigt, an solchen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Kopien zu Zwecken gesetzlich erforderlicher Nachweise bleiben hiervon unberührt,
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• geschützte personenbezogene Daten weder Unbefugten bekanntzugeben noch zugänglich zu machen oder anderweitig zu benutzen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages fort. Auf die Strafbarkeit gemäß BDSG wird hingewiesen. Mit Blick auf den Datenschutz wird eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung geschlossen, siehe Anlage 4.
22.3 Korruptionsbekämpfung / Förmliche Erklärung
Der AN stellt sicher, dass seine Mitarbeiter*innen und Nachunternehmer, insbesondere bei der Nachunternehmervergabe, die geltenden Vorschriften zu Korruptionsbekämpfung gem. §§ 299, 331, 332 StGB beachten.
Der AG kann verlangen, dass die Mitarbeiter*innen des AN und Nachunternehmer eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnen.
22.4 Rechtsnachfolge
Die Rechte und Pflichten des AN aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung des AG nicht auf Dritte übertragbar. Die Zustimmung des AG zur Vergabe an Dritte muss vor Ausführung schriftlich vorliegen. Für Dritte gelten die gleichen Anforderungen wie für den AN.
22.5 Datenspeicherung
Der AG macht darauf aufmerksam, dass die zur Durchführung des Vertrages und zur Abrechnung erforderlichen Daten und der Schriftverkehr mit dem AN elektronisch gespeichert werden. Der AN hat mit dem AG einen Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung zu schließen (siehe Anlage 4) und alle 2 Jahre Datenschutzselbstauskünfte zu erteilen; mit Inkrafttreten der DSGVO können sich die Anforderungen ggfs. ändern.
Der AN ist mit einer Kommunikation auf elektronischem Wege einverstanden.
22.6 Videoüberwachung
Die Überwachung des Geländes, der Gebäude und Ausstellungen mittels Einsatz von Videotechnik erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Aktuell ist eine Mitschauanlage vorgesehen; Videoüberwachungen können nachgerüstet werden.
Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume erfolgt nach § 6b BDSG.
§ 6b BDSG regelt die Voraussetzungen für die Videoüberwachung öffentlicher Räume durch öffentliche Stellen des Bundes und nicht-öffentliche Stellen zum Zweck der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen. Hierfür sind entsprechende Hinweisschilder angebracht, die hinreichend wahrnehmbar und verständlich sind, wie z.B. ein Piktogramm.
Bei allen Maßnahmen, die prinzipiell die Verhaltens- oder Leistungsüberwachung von Mitarbeitern*Mitarbeiterinnen ermöglichen, z.B. Protokollierung oder Videoaufzeichnung, bedarf es
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Vertrag
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der Mitbestimmung der Personalvertretung. Der AN wird angehalten, vor Vertragsbeginn entsprechende Vereinbarungen mit der Personalvertretung abzuschließen und seine beim AG eingesetzten Mitarbeiter*innen auf diese Vereinbarung hinzuweisen.
22.7 Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren
Dem AN ist bekannt, dass er unter Umständen in Zukunft von jeder Auftragsvergabe ausgeschlossen werden kann, wenn er Schwarzarbeiter beschäftigt, sein Gewerbebetrieb nicht ordnungsgemäß angemeldet bzw. zugelassen ist und er seinen Verpflichtungen aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, seinen sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, den Pflichten aus der Sozialversicherungspflicht nicht nachkommt.
22.8 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Wirksame zu ersetzen, deren Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
23 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Vereinbarungen oder Zusicherungen zu diesem Vertrag sind unwirksam.
24 Anlagen
-
Leistungsbeschreibung einschließlich aller Anlagen
-
Angebot des Bieters mit all seinen Bestandteilen und Anlagen in der jeweils letztgültigen Fassung
-
Versicherungspolice des AN
-
Service Level Agreement (SLA)
München, den_____________
Gasteig München GmbH
(wird nach Zuschlag ergänzt)
Stefanie Jenke Auftragnehmer
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