261021_Vertrag_13-26-00289_E__UDL_RIM_Muenchen.pdf

Umzugsdienstleistungen für Liegenschaften der Bundesagentur für Arbeit in Bayern

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Vertrag

über Umzugsdienstleistungen für das Regionale Infrastruktur Management

(RIM) München

(e-Vergabe-Nr.: 13-26-00289)

Lose 1 - 3

zwischen der

Bundesagentur für Arbeit (BA),

vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg

  • nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und der

Firmenname

vertreten durch ….

Straße Hausnummer

PLZ Ort

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt –

  • zusammen nachfolgend als Partei(en) bezeichnet -

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3

§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................. 3

§ 3 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung ........................................................... 3

§ 4 Außerordentliche Kündigung ................................................................................ 4

§ 5 Durchführung des Vertrages ................................................................................. 4

§ 6 Erteilung von Abrufen ........................................................................................... 5

§ 7 Abnahme .............................................................................................................. 5

§ 8 Elektronisches Bestellsystem der BA ................................................................... 5

§ 9 Vergütung/ Preise ................................................................................................. 6

§ 10 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen ............................................................. 6

§ 11 Bundestariftreue ................................................................................................. 7

§ 12 Auftragsbestätigung ............................................................................................ 8

§ 13 Personal des AN ................................................................................................. 8

§ 14 Unterauftragnehmer (Subunternehmer).............................................................. 8

§ 15 Geheimhaltung ................................................................................................... 9

§ 16 Datenschutz .......................................................................................................10

§ 17 Informationspflichten und Prüfrecht des Auftraggebers .....................................10

§ 18 Ansprüche aus Mängeln ....................................................................................11

§ 19 Vertragsstrafe ....................................................................................................11

§ 20 Pauschalierter Schadensersatz .........................................................................11

§ 21 Haftung ..............................................................................................................12

§ 22 Haftpflichtversicherung ......................................................................................12

§ 23 Rückgaben bei Vertragsbeendigung .................................................................12

§ 24 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ..................................................................12

§ 25 Marketingklausel ................................................................................................13

§ 26 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung .....................................14

§ 27 Wechsel des Auftragnehmers ............................................................................14

§ 28 Quellensteuer ....................................................................................................14

§ 29 Gerichtsstand/ Erfüllungsort ..............................................................................15

§ 30 Schriftform; Salvatorische Klausel .....................................................................15

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Seite 2 von 15

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289)

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages (e-Vergabe-Nummer 13-26-00289), sind die Umzugsdienst- leistungen für die dem Regionalen Infrastrukturmanagement München zugeordneten Liegen- schaften. Im Wesentlichen für folgende Dienststellen des AG: Los 1: München Los 2: Augsburg Los 3: Regensburg (2) Die Liegenschaften und die zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (LB) und im Leistungsverzeichnis (LV) definiert. (3) Das RIM hat das Recht, die Anzahl der betroffenen Liegenschaften zu erhöhen oder zu verringern. Die Konditionen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis inklusive der ak- tuellen Preise gelten sowohl für hinzukommende Liegenschaften als auch bei Verringerung der Liegenschaften fort.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen: a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 15), b) die LB des Verfahrens Nr. 13-26-00289 inklusive der folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
1Hausordnung
2.0Information E-Rechnung
2.1Allgemeine Information PeP
2.4Weiterführende Informationen Direktbestellung

in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, c) das LV des Verfahrens Nr. 13-26-00289 in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, d) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenom- men Bauleistungen) Teil B (VOL/B1) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, f) die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG), g) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzier- ten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Ver- trag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausge- schlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des ANs aufgeführt sind.

§ 3 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung

(1) Der Vertrag sowie die Leistungsausführung beginnen mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) und enden nach 48 Monaten (TT.MM.JJJJ), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Seite 3 von 15

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) (2) Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag insgesamt ordentlich mindestens in Textform mit einer Frist von 8 (acht) Monaten zum 01.01.2028 zu kündigen, ohne dass hieraus gegen- seitig Ansprüche jeglicher Art begründet werden. (3) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere: a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbe- stimmung (siehe § 16 dieses Vertrages); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) die Nichteinhaltung einer vom AN gegebenen Zusicherung aus diesem Vertrag sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe schriftlich aufgefor- dert hat; d) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsver- letzung schriftlich aufgefordert hat; e) ein Verstoß des AN gegen gesetzliche oder andere zwingend einzuhaltende Normen, wie insbesondere allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Regelungen des A- entG. Zur Prüfung dieses Tatbestandes wird dem AG auf Verlangen ein vertragliches Einsichtsrecht in die hierfür erforderlichen Unterlagen gewährt; f) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und/oder einer Bestimmung des Ausländerrechts. (2) Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 21 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund (außer- ordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprü- che des AN aufgerechnet werden. (3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeit- punkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Best- immungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vor- liegen.

§ 5 Durchführung des Vertrages

(1) Der AN ist verpflichtet, die in diesem Vertrag i. V. m. der LB zu erbringenden Leistungen fach-, frist- und vertragsgerecht auszuführen. Die Umzugsdienstleistungen sind durch den AN gemäß den Vorgaben der LB zu den dort genannten Zeiten zu erbringen und zu doku- mentieren. (2) Anhand der vom RIM übermittelten Möblierungs-/Tischpläne ist vom AN ein detaillierter Ablauf- und Terminplan zu erstellen. Eine erforderliche Feinabstimmung der Planung ist mit dem RIM durchzuführen. (3) Transportmittel und Packmaterialien müssen Stoß- und Staubsicherheit sowie Nässeschutz gewährleisten. (4) Bei den Umzugsdienstleistungen zum Einsatz kommende Transportmittel und sonstige Packmaterialien hat der AN in Absprache mit dem AG auf seine Kosten zurück zu nehmen. (5) Der AN nennt dem AG vor dem Umzug, gem. Punkt I.4 der LB, einen gesamtverantwortli- chen Mitarbeiter, der zugleich als Ansprechpartner für den AG in allen Fragen des Umzugs- vorhabens vor Ort zur Verfügung steht.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Seite 4 von 15

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) (6) Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossenschaft- lichen Vorschriften bei der Durchführung der Umzugsdienstleistungen ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und gelten- de Brandschutzordnungen. (7) Die genaue Ausführung der Umzugsdienstleistungen wird individuell vor Ort zwischen dem vom RIM zu benennenden Ansprechpartner und dem AN vereinbart. Der AG stellt den Zu- gang zu den Räumlichkeiten sicher. Bei der Beendigung des jeweiligen Auftrags oder des Vertrages hat der AN die ihm überlassenen Gegenstände (z.B. Schlüssel, Codekarten etc.) und etwaige überlassene Unterlagen unversehrt, vollständig und unverzüglich an den AG zu- rückzugeben.

§ 6 Erteilung von Abrufen

(1) Gemäß Kapitel I.2. der LB teilt der AG in seinem jeweiligen Abruf die vom AN zu erbringen- den Leistungen mit. Jeder Abruf erfolgt telefonisch bzw. in elektronischer Form (gemäß § 8 dieser Vertragsbedingungen). (2) Sieht sich der AN nicht in der Lage, die Leistungen zum jeweils geforderten Termin zu erfül- len, so hat er dies dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen, die Gründe hierfür zu nen- nen und einen Ersatztermin einvernehmlich mit dem AG zu vereinbaren. (3) Der AN bestätigt schnellstmöglich den jeweiligen Abruf in Textform gegenüber dem AG, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. (4) Abweichende Regelungen zur Erteilung von Abrufen können die Parteien einvernehmlich schriftlich vereinbaren.

§ 7 Abnahme

(1) Nach Durchführung des Umzuges hat der AN dem AG ein Protokoll auszuhändigen und die Fertigstellung anzuzeigen. Der AN ist für den rechtzeitigen Eingang der Fertigstellungsanzei- ge an den fachlichen Ansprechpartner des AG nachweispflichtig. Mit Unterzeichnung des Protokolls gilt die Leistung als vorbehaltlich abgenommen. Der AG hat innerhalb von drei Ar- beitstagen ab Beendigung der Durchführung der Leistung (Wochenendtage und Feiertage des jeweiligen Leistungsortes zählen nicht dazu) an den AN eine Rückmeldung in Textform zu übermitteln, ob Mängel vorliegen und in welcher Art und Weise Abhilfe geschafft werden soll. Erhält der AN innerhalb der vordefinierten Zeit keine Rückmeldung, gilt das Protokoll als endgültig freigegeben. (2) Im Falle einer Nichtabnahme durch den AG wird dem AN durch den AG eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und ein neuer Termin für die Bereitstellung zur Abnahme ge- setzt. (3) Etwaige Mängel sind im Rahmen der Abnahmeprüfung zu protokollieren (Abnahmeprotokoll) und vom AN im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel unverzüglich zu besei- tigen. Bezüglich der Fristsetzung im Falle der Mängelbeseitigung finden die Bestimmungen des § 7 Absatzes 3 dieses Vertrages Anwendung. (4) Teilabnahmen sind möglich, sofern dies im Interesse beider Vertragsparteien liegt. Die Re- gelungen dieses § 7 gelten entsprechend. (5) Die Vergütung sämtlicher Leistungen nach diesem Vertrag richtet sich nach § 9 (Vergü- tung/Preise) i. V. m. § 10 (Rechnung, Zahlung) dieses Vertrages.

§ 8 Elektronisches Bestellsystem der BA

(1) Der AG beabsichtigt künftig Abrufe (Bestellungen) über ein eigenes elektronisches Bestell- system mit Anbindung an einen extern betriebenen Marktplatz abzuwickeln. (2) Der AN verpflichtet sich, erforderliche Mitwirkungshandlungen bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz zu erbringen.

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) (3) Der AN hat das vollständig ausgefüllte Erfassungsformular „Lieferantenstammdaten“ inner- halb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG an den externen Betreiber des Marktplatzes zu senden. (4) Der AN hat das vollständig ausgefüllte Formular „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG an die im Formular ange- gebene E-Mail-Adresse zu senden. (5) Der AN hat sein Angebot auf seine Kosten in Form eines elektronischen Kataloges gemäß den Vorgaben des AG innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Aufforderung durch den AG dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stellen. (6) Der AN hat Katalog-Updates auf seine Kosten jeweils innerhalb von sieben (7) Kalenderta- gen nach Aufforderung durch den AG dem Betreiber des Marktplatzes zur Verfügung zu stel- len. (7) Einzelheiten sind der Anlage „Informationen zum elektronischen Bestellsystem der BA“ zu entnehmen § 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.4 der LB.

§ 9 Vergütung/ Preise

(1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise und gelten während der gesamten Vertragsdauer (vgl. § 3). Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzli- chen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. (2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung und zur Rechnungsstellung ergeben sich insbeson- dere auch aus § 10 dieses Vertrages. Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkos- ten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.

§ 10 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289, der Leitweg-ID, der teamspezifischen Bestellnummer (gemäß Anlage 1 des Vertrages), sowie den ent- sprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise sind für jeden Einsatzort in gesonderter Form zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf ein- deutig den AN als Rechnungsersteller. (2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government- Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öf- fentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN aus- schließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezu- gangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangs- plattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwin- gend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2.0 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rech- nungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Absatz 3 BGB. Hiervon unberührt verbleibt die Möglichkeit bei der Beteiligung von Jobcentern die Rechnun- gen weiterhin in Papierform zu erstellen und diese postalisch zu versenden

Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu be- nennendes Konto. (3) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens je- doch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom AN ordnungsgemäß er- bracht wurde.

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) (4) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauf- trages beim Zahlungsinstitut des AG. (5) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft. (6) Soweit der AN dem AG gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des AG als auch Lie- genschaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich ver- einbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der AN für den dem AG entste- henden Schaden. Der AN ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins- satz gem. § 247 BGB zu verzinsen. (7) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zu- rückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstat- tung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basis- zinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

§ 11 Bundestariftreue

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, min- destens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverord- nung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt. (2) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tarif- treueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. (3) Die Einhaltung des § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundes- tariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundesta- riftreue verpflichtet sich der AN, • die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie • datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst. (4) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 ent- sprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subun- ternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregel- ten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu ver- einbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird. (5) Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des be- troffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Ver- stößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes ver- langen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen. (6) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftli- cher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

§ 12 Auftragsbestätigung

Sofern gefordert, hat der AN der Auftrag gebenden Dienststelle des AG den ihm erteilten Auf- trag unverzüglich auf der Zweitschrift oder durch Kopie des Auftragsschreibens zu bestätigen. Die Bestätigung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages.

§ 13 Personal des AN

(1) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gegen- über den Kunden und den Mitarbeitern des AG angemessen verhalten. (2) Sofern der hinreichende Verdacht besteht, dass die dienstlichen Interessen der jeweiligen Dienststelle durch die Mitarbeiter des AN erheblich beeinträchtigt werden, ist der AG berech- tigt, die betreffenden Mitarbeiter sofort des Hauses zu verweisen. Der AG kann vom AN dar- über hinaus verlangen, die betreffenden Mitarbeiter - insbesondere bei Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung - nicht weiter mit der Umzugsdienstleistungen in den Dienststel- len des AG zu betrauen. In diesem Fall hat der AN innerhalb von drei Stunden auf seine Kosten Ersatzkräfte zur Verfügung zu stellen, so dass die Erbringung der vertraglich ge- schuldeten Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Zeiträumen stets gewährleistet ist. (3) Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch Personalausfäl- le infolge Krankheit, Urlaub usw. die vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht beein- trächtigt wird. (4) Der AN hat seine Arbeitskräfte auf seine Kosten mit einer angemessenen und einheitlichen Arbeitskleidung auszustatten oder zu veranlassen, dass seine Mitarbeiter einen Lichtbild- ausweis tragen, der sie während des gesamten Umzugsvorhabens als Arbeitskräfte des AN kennzeichnet. (5) Bei Ausscheiden des Personals hat der AN den Firmenausweis einzuziehen. Der AN hat auf Verlangen für das eingesetzte Personal auf seine Kosten aktuelle (nicht älter als drei Mona- te) Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.

§ 14 Unterauftragnehmer (Subunternehmer)

(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen; b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflich- ten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Daten- schutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst; c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräu- mung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird.

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) (2) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung geneh- migte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Ge- nehmigung/Zustimmung ist vom AN bei der

Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg

schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf- Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unter- auftragnehmer gesondert mitzuteilen: a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers; b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragneh- mer für den AN erbracht werden sollen; c) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Auftei- lung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen; d) verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragneh- mer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform informieren. (3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren. (4) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein wei- teres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein ver- ständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten ande- ren Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Ge- währleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mit- arbeiter des AN sicherzustellen. (2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangen- den internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zu- dem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt wer-

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) den können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche In- formationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information aus- drücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. (3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen. (4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 16 Datenschutz

(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Fol- genden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU). (2) Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. (3) Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Been- digung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Daten- träger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbe- sondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kos- tenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen. (4) Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsver- hältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Da- ten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu er- heben, zu nutzen oder auf andere Weise zu vereinbaren. (5) Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvor- schriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen. (6) Bei einem schuldhaften Verstoß des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutz- bestimmungen kann der AG diesen Vertrag fristlos und aus wichtigem Grund kündigen. Un- beschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte kann der AG von dem AN zudem in diesem Fall Schadenersatz verlangen. Der AN stellt den AG von Schadenersatz- ansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verstoßen.

§ 17 Informationspflichten und Prüfrecht des Auftraggebers

Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grund- stücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auf- tragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Ar- beitsmarktdienstleistungen des AG, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundes- rechnungshof zu.

§ 18 Ansprüche aus Mängeln

(1) Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechts- mängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen in der LB. (2) Ansprüche des AG wegen Schlechtleistung oder wegen des Vorliegens von Mängeln und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in die- sem Vertrag nicht anders geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit der vertrags- gerechten Bereitstellung der Leistung durch den AN.

§ 19 Vertragsstrafe

(1) Der AN ist verpflichtet, die nach der LB jeweils vereinbarten Termine einzuhalten. (2) Erbringt der AN die Leistungen schuldhaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so ist der AG berechtigt, vom AN eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Fall der Verzögerung der Leistung oder Teilleistung pro angefangenem Werktag 50,00 € (in Worten: Fünfzig), insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent der Brutto-Gesamtauftragssumme2 des Vertrages. (3) Hat der AN nachweislich eine schwere Verfehlung i.S. d. § 24 Abs. 2 b) begangen, so ist er für jede Verfehlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG verpflichtet, unabhängig da- von, ob der AG sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder ge- währten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5% der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet. (4) Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt aus- drücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszah- lung. (5) Der AG ist berechtigt, nach diesen Bestimmungen entstandene Forderungen unter gleichzei- tiger schriftlicher Benachrichtigung des AN gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzu- rechnen.

§ 20 Pauschalierter Schadensersatz

(1) Werden die Fristen für den Beginn oder Abschluss der Umzugsleistungen überschritten, kann der AG in dem in Abs. 2 dargelegten Fall neben der Vertragsstrafe nach § 19 auch ei- nen pauschalierten Schadensersatz geltend machen. (2) Die Leistungserbringung (technische Einrichtung der Arbeitsplätze) eines weiteren Werkun- ternehmers kann von der Leistung des AN abhängig sein. Nach dem Umzug der Arbeitsplät-

2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhun- gen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen, ordentlicher Kündigung oder Mengen-, Flächenände- rungen im Rahmen der Flexiklausel im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Vertrages).

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) ze durch den AN werden die umgezogenen Arbeitsplätze durch einen weiteren Werkunter- nehmer technisch eingerichtet (EDV, Drucker usw.). Bei Verzögerungen kommt es daher zu Wartezeiten des weiteren Werkunternehmers, die der AG zu vergüten hat. (3) Für die Wartezeiten des weiteren Werkunternehmers kann der AG vom AN einen pauscha- lierten Schadensersatz in Höhe von 81,04 € brutto für jede angefangene halbe Stunde gel- tend machen. (4) Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstan- den ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er keinen oder nur den nachgewiese- nen, niedrigeren Schaden zu bezahlen.

§ 21 Haftung

(1) Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Daneben gelten die spezialgesetzlichen Vor- schriften des HGB (vgl. Kapitel I.12 der LB). (2) Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. (3) Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen dieses Paragraphen. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.

§ 22 Haftpflichtversicherung

(1) Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleich- baren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht. (2) Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leis- tungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus die- sem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§ 23 Rückgaben bei Vertragsbeendigung

Der AN ist verpflichtet, alle ihm mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen und elektronischen Daten unversehrt, vollständig und unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu lö- schen und innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom RIM überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel und Codekarten o.ä. sind sofort zurück- zugeben.

§ 24 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vor- teilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmit- telbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Ob- jektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind von dem AN auf die Einhaltung der vorgenann- ten Regelungen vertraglich zu verpflichten. (2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abga- ben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- gangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). (3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Ver- einbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. (4) Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt. (5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbe- halten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen. (6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertrags- strafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. (7) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versproche- nen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzan- sprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz ange- rechnet.

§ 25 Marketingklausel

Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.

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§ 26 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung

(1) Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeind- lichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei dem AN die Ver- haltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen. (2) Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. (3) Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbei- ters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Be- sorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhal- tensweisen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Subunternehmers und für alle weiteren von Subunternehmern eingesetzte weitere Subunternehmer.

§ 27 Wechsel des Auftragnehmers

(1) Der AG ist berechtigt i. S. d. §§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. 47 Abs. 1 UVgO für den Fall, a) dass er die außerordentliche Kündigung des Vertrages gemäß § 4 erklärt, b) der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr er- bringt oder c) der AN nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann für die ausstehenden Leistungen auf die übrigen Bieter des abgeschlossenen Vergabever- fahren zu den ursprünglichen Bedingungen aus dem Vergabeverfahren zurückzugreifen. (2) Ein Wechsel des AN ist nur statthaft, wenn der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen festhält. Um wesentliche Änderungen i. S. d. § 132 GWB handelt es sich nicht, wenn aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine einmalige angemessene Anpassung der Festpreise erfolgt. (3) Kommt es zwischen dem AG und dem Bieter zu einer Einigung i. S. des Absatzes 2, so kann der Bieter mit der ausstehenden Vertragserfüllung (inkl. der dem AG vorbehaltenen Optio- nen, insbesondere der Verlängerungsoptionen) ganz oder teilweise beauftragt werden.

§ 28 Quellensteuer

(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuerge- setz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugs- teuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbe- trag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Ab- zugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundes- zentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder ver- liert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen. (2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen,

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„Umzugsdienstleistungen RIM München Los 1 - 3“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00289) wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidari- tätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten. (3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unter- nehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfas- sen u. a. a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zu- ständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechts- grundlagen nachweisen. (4) Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde. (5) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 der deutschen Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 29 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zustän- digkeiten, bleiben unberührt. (2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistung erbracht wurde.

§ 30 Schriftform; Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche aus- drücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00289) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zu- stande.

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