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Entsorgungsvertrag
zwischen
der Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
- nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt -
und
…………………………………………………………..
…………………………………………………………..
…………………………………………………………..
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
– Beide gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –
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§ 1 Vertragsgegenstand ..................................................................................................................... 3
§ 2 Begriffe ......................................................................................................................................... 3
§ 3 Grundlagen der Vertragserfüllung ................................................................................................ 4
§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers .................................................................... 4
§ 5 Betriebsorganisation / Personal ................................................................................................... 5
§ 6 Technische Ausrüstung für die Leistungserbringung ................................................................... 5
§ 7 Allgemeine Pflichten bei Übernahme und Verwertung des PPK .................................................. 6
§ 8 Leistungshindernisse .................................................................................................................... 6
§ 9 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ........................................................................ 7
§ 10 Haftung / Versicherung ............................................................................................................... 8
§ 11 Unterauftragnehmer ................................................................................................................... 9
§ 12 Vertragsstrafen ......................................................................................................................... 10
§ 13 Vergütung ................................................................................................................................. 11
§ 14 Entgeltanpassung ..................................................................................................................... 13
§ 15 Rechnungslegung und Fälligkeit............................................................................................... 13
§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten .................................................................................. 14
§ 17 Leistungszeitraum .................................................................................................................... 14
§ 18 Außerordentliche Kündigung .................................................................................................... 14
§ 19 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen ............................................... 15
§ 20 Kontrollen ................................................................................................................................. 16
§ 21 Vertraulichkeit ........................................................................................................................... 16
§ 22 Umgang mit Unterlagen............................................................................................................ 16
§ 23 Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 17
§ 24 Inkrafttreten .............................................................................................................................. 17
§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort ............................................................................................... 17
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§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind
a) die Übernahme von PPK-Abfällen, die die Stadtentsorgung Potsdam GmbH (im Folgenden: STEP) als lose Abfälle aus regulären Sammelfahrzeugen gemischt und unsortiert bei der Übernahmestelle zur Verfügung stellt (Direktanlieferung) und
b) die Verwertung von PPK-Abfällen.
Inhalt und Umfang der Beauftragung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung „Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Entsorgungsgebiet der Landeshauptstadt Potsdam“ sowie aus dem Angebot des Auftragnehmers.
§ 2 Begriffe
Im Rahmen des vorliegenden Vertrages sollen den verwendeten Begriffen die folgenden Bedeutungen zukommen:
| PPK-Abfälle | Papier, Pappe und Kartonagen aus kommunaler Sammlung im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam (AVV 20 01 01) |
|---|---|
| Übernahmestelle | Unter einer Übernahmestelle wird ein Ort definiert, an dem der Auftragnehmer die PKK-Abfälle dem ersten Schritt des Verwertungsverfahrens – einer Behandlung – zuführt. Ein bloßer Umschlag / Weitertransport ist nicht als erste Behandlung in diesem Sinne anzusehen. Eine Pflicht zur Durchführung des gesamten Verwertungsverfahrens an der Übernahmestelle besteht nicht. |
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§ 3 Grundlagen der Vertragserfüllung
(1)
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Bestimmung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Auftraggeberin und des Auftragnehmers wird der Vertragsinhalt in der nachstehenden Reihenfolge durch folgende Vertragsgrundlagen bestimmt:
– der Entsorgungsvertrag, – die Leistungsbeschreibung, – die weiteren Vergabeunterlagen und Bieterinformationen des Vergabeverfahrens „Verwertung von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus dem Entsorgungsgebiet der Landeshauptstadt Potsdam“, – dass von dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren abgegebene Angebot, nebst allen Anlagen und den im Preisblatt eingetragenen Preisen, – die VOL/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2003 (Bundesanzeiger vom 23.09.2003, Beilage Nr. 178 a).
Die vorgenannten Vertragsgrundlagen gelten jeweils einschließlich der ihnen angefügten Anlagen.
Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.
(2)
Bei der Leistungserbringung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, ins- besondere diejenigen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG), jeweils in der aktuell gültigen Fassung, einzuhalten.
(3)
Nicht Bestandteil dieses Vertrages werden Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen, einschließlich etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB des Auftragnehmers.
§ 4 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen in Eigenverantwortung fachgerecht und auf eigenes Risiko zu erbringen. Er verpflichtet sich, für die Dauer der Beauftragung die im Vergabeverfahren nachgewiesene Sach- und Fachkunde aufrecht zu erhalten.
(2)
Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Leistungserbringung die notwendigen organisatorischen und personellen (nachfolgend § 5) und technischen Voraussetzungen (nachfolgend § 6) zu schaffen.
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(3)
Der Auftragnehmer ist auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Mengenangaben für die zu entsorgenden PPK-Fraktionen über- oder unterschritten werden.
§ 5 Betriebsorganisation / Personal
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitenden bzw. Personal einzusetzen. Das Personal muss fachkundig sein und regelmäßig weitergeschult werden.
(2)
Es muss mindestens eine Person des für die Übernahme des PPK eingesetzten Personals über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(3)
Für die Erfüllung der arbeits- und versicherungsrechtlichen, polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen der Unfallverhütung gegenüber dem eingesetzten Personal und, soweit erforderlich, dessen Belehrung ist der Auftragnehmer allein verantwortlich. Er hat die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu beachten.
(4)
Die für die Leistungserbringung in den Vergabeunterlagen der vorangegangenen Ausschreibung erforderlichen Zertifizierungen sind der Auftraggeberin spätestens 20 Tage nach Leistungsbeginn unaufgefordert zu übermitteln und über die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
§ 6 Technische Ausrüstung für die Leistungserbringung
(1)
Der Auftragnehmer stellt die für die Übernahme und die Verwertung der PPK-Sammelware notwendigen Betriebsmittel bereit. Alle Einrichtungen und Anlagen müssen dem in der Leistungsbeschreibung geforderten Stand und den jeweiligen rechtlichen Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen.
(2)
Der Auftragnehmer stellt für die Vertragslaufzeit eine durchgehende Verwiegungs- möglichkeit an der Übernahmestelle sicher. Sollte die Waage entgegen dieser Leistungsverpflichtung ausfallen und am Standort keine Ersatzwaage verfügbar sein, teilt der Auftragnehmer dies der Auftraggeberin unverzüglich mit. Die Auftraggeberin stimmt sich mit dem Auftragnehmer umgehend über dann bestehende Möglichkeiten zur
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Verwiegung bzw. die weitere Vorgehensweise ab. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten (ggf. auch des Auftraggebers im Rahmen des Transports) trägt der Auftragnehmer.
§ 7 Allgemeine Pflichten bei Übernahme und Verwertung
des PPK
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von der STEP angelieferte Menge an losen PPK- Abfällen bzw. -Materialien an der als Anlieferungsort im Angebot bezeichneten Übernahmestelle zu übernehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Übernahme der PPK-Fraktionen die PPK- Sammelware einer ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung gem. den geltenden rechtlichen Bestimmungen zuzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden eigenverantwortlich einzuholen und für die Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten.
(2)
Die Auftraggeberin übernimmt keine Garantie und keine Gewährleistung für Menge, Eigenschaften und Zusammensetzung der PPK-Fraktionen. Die Verantwortlichkeit für die technisch möglicherweise notwendige Kontrolle der PPK-Sammelware auf Störstoffe und die Entsorgung der Störstoffe obliegt dem Auftragnehmer. Mit Übernahme des PPK an der Übergabestelle gilt das PPK als abgenommen.
(3)
Mit Auskehrung der Erlöse an die Auftraggeberin geht das Eigentum an den PPK-Abfällen von der Auftraggeberin auf den Auftragnehmer über. In den PPK-Abfällen aufgefundene Wertgegenstände sind unverzüglich der Auftraggeberin zu übergeben und werden von ihm als Fundsache behandelt.
§ 8 Leistungshindernisse
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Leistungshindernisse unverzüglich auszuräumen. Er hat Betriebsstörungen umgehend zu beseitigen. Ist die Verwertung des PPK in der im Angebot benannten Verwertungsanlage vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, hat der Auftragnehmer mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin für eine anderweitige zulässige Verwertung Sorge zu tragen. Ist die Übernahme des PPK an der im Angebot benannten Übernahmestelle vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, hat der der Auftragnehmer mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin für eine anderweitige Übergabe mit vergleichbaren Konditionen zu sorgen. Der Auftragnehmer darf die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen, die die Leistungserbringung betreffen, verweigern. Die vorgenannte Zustimmung entweder zur Nutzung einer anderen Verwertungsanlage oder einer anderen Übernahmestelle ist schriftlich einzuholen, im Eilfall 6 / 17
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kann sie fernmündlich erteilt werden und wird dann schriftlich bestätigt sowie diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Die vereinbarten Vergütungen bleiben hiervon mit der Maßgabe unberührt, dass Mehrkosten vom Auftragnehmer zu tragen sind, ersparte Aufwendungen an die Auftraggeberin auszukehren sind. Der reibungslose Ablauf der Übernahme darf in solchen Fällen nicht gefährdet werden.
(2)
Sind die Übernahme oder Verwertung der PPK-Sammelware infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen, führen die Auftraggeberin und der Auftragnehmer unverzüglich eine Abstimmung über die Entsorgung herbei. Die Leistungen sind so bald wie möglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Wegfall des Hindernisses – nachzuholen.
(3)
Erbringt der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht, kann die Auftraggeberin nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistungen in eigener Regie oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen; § 18 bleibt unberührt. Sofern die Auftraggeberin im Rahmen der Selbstvornahme nur eine geringere PPK-Vergütung als diejenige erzielen kann, die der Auftragnehmer vertraglich schuldet, hat der Auftragnehmer diese Vergütungsnachteile gegenüber der Auftraggeberin auszugleichen.
(4)
Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nur nach Maßgabe von § 313 BGB bei Störung der Geschäftsgrundlage.
§ 9 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
(1)
Die Vertragsparteien benennen spätestens 14 Tage vor Leistungsbeginn jeweils bevollmächtigte Ansprechpartner, die zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen zur Durchführung dieses Vertrages, v.a. zur Abstimmung und Abwicklung der im Zusammenhang damit stehenden Leistungen und auf Seiten der Auftraggeberin zur Erteilung verbindlicher Anordnungen i.S. von Abs. 2 befugt sind. Die Bevollmächtigten müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
(2)
Die Auftraggeberin ist berechtigt, durch eigenes Personal oder Beauftragte die ordnungsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers zu überwachen. Falls erforderlich, kann er dazu die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Zur Sicherstellung einer geordneten PPK-Verwertung kann die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer verbindliche Anordnungen treffen, insbesondere falls sie Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Auftragnehmer vertragswidrig verhält. Anordnungen mit fortdauernder Wirkung werden dem Auftragnehmer schriftlich erteilt. 7 / 17
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(3)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, rechtskräftige Anordnungen der zuständigen Behörden, die seine Leistungserbringung betreffen, zu beachten. Die Auftraggeberin teilt ihm den Inhalt solcher Anordnungen unverzüglich mit.
(4)
Der Auftragnehmer setzt die Auftraggeberin über alle die Leistungserbringung betreffenden organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis und stimmt sie einvernehmlich mit ihr ab.
§ 10 Haftung / Versicherung
(1)
Der Auftragnehmer hat alle zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in voller Eigenverantwortung zu treffen.
(2)
Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten, hat die Auftraggeberin Anspruch auf Schadensersatz.
(3)
Der Auftragnehmer weist der Auftraggeberin den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mind. 1,5 Mio. € für Personen- /Sachschäden und mind. 500 T. € für Vermögensschäden nach. Die in Satz 1 genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Haftpflichtversicherung hat bei Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Unteraufträge darf der Auftragnehmer (bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 11) nur erteilen, wenn der Unterauftragnehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu den vorgenannten Konditionen nachweist.
(4)
Der Auftragnehmer – und bei Unteraufträgen der Unterauftragnehmer – hat die in Abs. 3 genannte Versicherung während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und ggf. anzupassen. Das Fortbestehen der Versicherung ist der Auftraggeberin 14 Tage vor Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen. Die Versicherung ist so abzuschließen, dass aus dem Entsorgungsvertrag herrührende Schäden auch dann abgedeckt sind, wenn sie erst nach Ablauf der Vertragsdauer offenbart werden.
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§ 11 Unterauftragnehmer
(1)
Der Auftragnehmer darf nach Maßgabe der Vergabeunterlagen sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzen.
(2)
Soweit Unterauftragnehmer nicht bereits vor Zuschlagserteilung benannt wurden, darf die Beauftragung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. Die Unterauftragnehmer müssen in gleicher Weise wie der Auftragnehmer über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und dürfen nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sein. Der Antrag des Auftragnehmers auf Erteilung der Zustimmung hat schriftlich unter Beifügung der notwendigen Nachweise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftraggeberin eine Überprüfung der Angaben und Nachweise möglich ist (d. h. Zugang der vollständigen Unterlagen bei der Auftraggeberin mindestens vier Wochen vor beabsichtigter Übertragung).
(3)
Der Auftragnehmer verfährt bei der Übertragung der Leistungen an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten. Mit den Unterauftragnehmern dürfen keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Haftungskonditionen (einschl. Versicherungsschutz) und Sicherheitsleistungen – vereinbart werden, als sie zwischen den Vertragsparteien gelten. Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmern auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen. Der Auftragnehmer hat bei der Einholung von Angeboten die Vorgaben des § 97 GWB zu beachten, insbesondere mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen.
(4)
Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer für die Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzt, haftet der Auftragnehmer für das Handeln des Unterauftragnehmers in gleichem Umfang wie für sein eigenes.
(5)
Der Auftragnehmer hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Unterauftragnehmer das Handeln des Unterauftragnehmers zu überwachen. Der Auftragnehmer hat insbesondere zu gewährleisten, dass die in §§ 5 und 6 dieses Vertrages genannten Pflichten hinsichtlich der Betriebsorganisation und des Personals sowie der technischen Anforderungen auch für den Betrieb des Unterauftragnehmers eingehalten werden.
(6)
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die Auftraggeberin hat zuvor schriftlich zugestimmt. Abs. 1 bis 5 gelten für eine „Weiterbeauftragung“ durch den Unterauftragnehmer entsprechend. 9 / 17
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§ 12 Vertragsstrafen
(1)
Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Vertragsverpflichtungen, hat die Auftraggeberin neben der Erfüllung der Leistungspflichten nach Maßgabe des § 339 BGB einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.500,00 €. Die Vertragsstrafe erhöht sich für jeden Fall einer weiteren gleichartigen Vertragsverletzung um bis zu 1.000,00 €, darf aber für die mehrfache Verletzung derselben Pflicht 6.000,00 € pro Monat und 30.000,00 € pro Jahr nach dieser Norm insgesamt nicht übersteigen, soweit nachfolgend nicht anders geregelt:
– wiederholtes unberechtigtes Unterlassen der Übernahme der PPK- Sammelware, trotz Abmahnung, das zu einer Überschreitung der jeweils maximal vorhandenen Lagerkapazität führt,
– unzulässige Entsorgung der Abfälle,
– unberechtigte Weitergabe von Daten an Dritte oder Verwendung dieser Daten zu vertragsfremden Zwecken,
– Abrechnung der Verwertung anderer als der übergebenen PPK-Mengen, für die die vertragliche Leistung zu erbringen ist, z. B. bei den Wiegeergebnissen (etwa am Wiegeschein oder bei der Verwiegung),
Der Auftragnehmer schuldet eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Gesamtvergütung, errechnet aus dem gebotenen Saldo multipliziert mit einer überschlägig geschätzten Jahresmenge von 5.915 Mg (Jahresauftragswert i.S. dieses Vertrages) bei der schuldhaften Nichtgewährung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch ihn, die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften, insbesondere zu Zahlungen von Mindestlöhnen, die durch § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes oder durch das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer Entsendegesetz oder festgelegt sind.
Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Verletzung der Vertragsverpflichtungen der Auftraggeberin entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weiterhin bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
(2)
Hat sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung i. S. d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, hat die Auftraggeberin einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 % des Jahresauftragswerts i.S. von Abs. 1. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Beteiligung an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung der Auftraggeberin entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weiterhin bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
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(3)
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich zu erfolgen. In dem Schreiben ist die Höhe der Vertragsstrafe zu begründen und zu berechnen. Ist die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von der Auftraggeberin auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
(4)
Die Höhe der Vertragsstrafen nach den vorstehenden Absätzen ist in einem Jahr insgesamt beschränkt auf 5 % der vergüteten Nettoauftragssumme für das Jahr.
§ 13 Vergütung
(1)
Der Auftragnehmer hat im Leistungsverzeichnis der dieser Ausschreibung voran- gehenden Ausschreibung einen Verwertungserlös zugunsten der Auftraggeberin sowie einen Preis für die geschuldete Leistung aus der Übernahme der PPK-Abfälle zugunsten des Auftragnehmers geboten.
Für die Erbringung der Leistung
– der Übernahme
wird der vom Auftragnehmer im Preisblatt gebotene Betrag an die Auftraggeberin in Rechnung gestellt (brutto). Mit dem Betrag werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, abgedeckt.
Für die Erbringung der Leistung
– Verwertung der PPK
wird die vom Auftragnehmer im Preisblatt gebotene Vergütung an die Auftraggeberin gezahlt (brutto).
Sollte die Privilegierung für öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger im Zusammen-hang mit der Umsatzbesteuerung von PPK-Erlösen und dem Vorsteuerabzug nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UstG) verlängert werden, wäre die Erlösauskehr für die kommunalen PPK-Mengen ohne Umsatzsteuer (netto) zu zahlen.
Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes ist der Preis entsprechend der Änderung des Steuersatzes anzupassen.
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Der Auftragnehmer haftet für die steuerrechtliche Richtigkeit der von ihm im Angebot ausgewiesenen Leistungsentgelte und stellt die Auftraggeberin zugleich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese nach Maßgabe des Steuerrechts im Hinblick auf die Vergütung gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden.
(2)
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung auf das vom Auftragnehmer zu benennende Konto zu zahlen. Die Rechnungen haben den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz sowie zusätzlich, sofern es sich um eine elektronische Rechnung handelt, des § 5 BbgERechV zu genügen. Die Rechnungslegung erfolgt an die
Landeshauptstadt Potsdam
Die Oberbürgermeisterin Rechnungseingang / Fachbereich Ordnung und Sicherheit / Bereich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam.
Sofern die Rechnung als elektronische Rechnung übermittelt wird, ist hierfür ausschließlich der Standard XRechnung zu verwenden. Dies schließt den Standard ZUGFeRD ab der Version 2.2.0 Profil XRechnung ein. Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist ausschließlich die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG- RE) zu nutzen:
Die Leitweg-ID der Landeshauptstadt Potsdam lautet: 12-12992262150119-98
Der Auftragnehmer ist im Fall von § 27 Abs. 38 UStG während der Dauer des Übergangszeitraums berechtigt, Rechnungen als sonstige Rechnung in Papierform oder als PDF an die Landeshauptstadt Potsdam zu übermitteln. Eine Rechnung, die nach Ablauf des Übergangszeitraums entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
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§ 14 Entgeltanpassung
(1)
Eine Anpassung des Zahlungsbetrages ist für den Leistungszeitraum ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für folgende Fälle:
– Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); – Änderung des im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes; – Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 3 VOL/B).
(2)
Die Anpassung des Zahlungsbetrages nach Absatz 1 soll ausschließlich die dem Auftragnehmer entstehenden durch die Veränderung kausal verursachten spezifischen Mehr- bzw. Mindereinnahmen/-kosten auffangen. Diese sind vom Auftragnehmer im Falle eines Anpassungsverlangens detailliert nachzuweisen. Unter Zugrundelegung der aus der Urkalkulation ersichtlichen Kostenansätze sind die kausal durch die Änderung verursachten Mehrkosten darzustellen und zu belegen. Der detaillierte Nachweis (einschl. das Vorliegen der nachvollziehbar aufgeschlüsselten Urkalkulation) ist Anspruchsvoraussetzung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Überprüfung einem zur Berufsverschwiegenheit gesetzlich verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der von der Auftraggeberin benannt wird, zu diesem Zweck Einsicht in die zur Beurteilung erforderlichen Geschäftsunterlagen (Jahresabschluss, Buchungsunterlagen, Verträge, Rechnung etc.) zu gewähren.
§ 15 Rechnungslegung und Fälligkeit
(1)
Zu Abrechnungszwecken übermittelt der Auftragnehmer der Auftraggeberin bis zum 10. des Folgemonats eine Aufstellung über die von ihm übernommenen und verwerteten vertragsgegenständlichen PPK-Mengen. Der Aufstellung fügt der Auftragnehmer die gleichzeitig nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu führende Nachweise über die Leistungserbringung bei (v.a. Wiegescheine). In jeder Aufstellung ist neben der abgerechneten Menge des Vormonats auch die bisherige Gesamtmenge des Jahres anzugeben. Die Aufstellung wird gemeinsam mit der Rechnung (für die erbrachten Leistungen der Übernahme) und der Gutschrift (für die Verwertungserlöse) der Auftraggeberin digital an die von ihr spätestens zu Leistungsbeginn benannte Adresse übermittelt.
(2)
Die Vergütung wird 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Rechnung und Gutschrift bei der Auftraggeberin fällig.
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(3)
Auftraggeberin und Auftragnehmer teilen sich jeweils die Daten der zu verwendenden Bankkonten mit.
§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten
(1)
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag auf einen Dritten, auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, bedarf der Zustimmung der Auftraggeberin.
(2)
Bei Übergang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht ist die Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne weiteres ganz oder teilweise auf den dann Entsorgungspflichtigen zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Entsorgungspflicht nur für einen Teil des Entsorgungsgebiets der Auftraggeberin bei Vertragsschluss übergeht. Der Auftragnehmer ist von einem Übergang der Entsorgungspflicht zu unterrichten und stimmt der Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag schon jetzt zu.
§ 17 Leistungszeitraum
Die Leistung ist vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 zu erbringen.
§ 18 Außerordentliche Kündigung
(1)
Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden durch
a) die Auftraggeberin,
– wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch die Auftraggeberin bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen,
– wenn der Auftragnehmer mit einer ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung länger als einen Monat in Verzug ist;
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– wenn der Auftragnehmer sich in Bezug auf das diesen Vertrag betreffende Vergabeverfahren an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat und die Auftraggeberin davon nach Zuschlagserteilung erfährt,
b) den Auftragnehmer,
– wenn die Auftraggeberin ihren Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung durch den Auftragnehmer bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen;
c) beide Vertragsparteien bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes (§ 314 Abs. 1 BGB). § 8 VOL/B bleibt unberührt.
(2)
Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§ 19 Information und Überwachung; Aufbewahrung von
Unterlagen
(1)
Den Auftragnehmer trifft gegenüber der Auftraggeberin eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht zu allen Fragen, die die Leistungen nach diesem Vertrag betreffen. Die Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(2)
Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf Verlangen sämtliche Unterlagen zu übergeben, zu deren Erstellung er im Rahmen der Leistungserbringung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Auflagen verpflichtet ist, sofern diese Unterlagen dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung des Altpapiers oder dem sonstigen Nachweis der vertragsgemäßen Leistung dienen oder die Auftraggeberin diese zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber den Aufsichtsbehörden benötigt.
(3)
Die Auftraggeberin ist befugt, für die Dauer des Vertrages während der normalen Arbeitszeit Kontrollen auf den zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag eingesetzten Anlagen und Fahrzeugen des Auftragnehmers nach billigem Ermessen durchzuführen.
(4)
Der Auftragnehmer unterrichtet die Auftraggeberin frühestmöglich schriftlich, bei unvorhersehbaren Ereignissen unverzüglich nach Eintritt zusätzlich per E-Mail und
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fernmündlich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer von Ereignissen, die die Erfüllung der Pflichten nach diesem Vertrag vorübergehend oder dauernd unmöglich machen.
§ 20 Kontrollen
(1)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Kontrollen der Auftraggeberin nach § 9 des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu dulden, insbesondere durch Stichproben. Auf Aufforderung weist der Auftragnehmer der Auftraggeberin die Einhaltung der nach diesem Vertrag und den Vorgaben des § 6 Brandenburgisches Vergabegesetz gültigen Verpflichtungen der Entlohnung der zur Auftragserfüllung eingesetzten Mitarbeitenden nach, unabhängig davon, ob es sich um Mitarbeitende des Auftragnehmers, seiner Unterauftragnehmer oder von Verleihern von Arbeitskräften handelt. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Auftraggeberin zu Zwecken der Kontrolle der Einhaltung vertraglicher Pflichten (insbesondere zur Entlohnung) betriebliche Grundstücke und Räume des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten betreten sowie die jeweiligen Beschäftigten von Auftragnehmer, Unterauftragnehmern oder Verleihern befragen kann.
§ 21 Vertraulichkeit
(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen bzw. dienstlichen Belange der jeweils anderen Vertragspartei auch über das Ende dieses Vertrages hinaus striktes Stillschweigen zu bewahren und derartige Kenntnisse nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Das gilt nicht für erforderliche Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behörden, denen gegenüber der Auftraggeberin zur Auskunft verpflichtet ist.
(2)
Die Vertragspartner werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von den Vertragspartnern zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung angefertigten Unterlagen. Soweit Rechte Dritter auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten betroffen sind, werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.
§ 22 Umgang mit Unterlagen
(1)
Sämtliche Unterlagen, die den Umfang, den Ort, die Art und Weise der Leistungserbringung sowie deren Abrechnung dokumentieren, sind entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten vom Auftragnehmer aufzubewahren.
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(2)
Die Vertragsparteien werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von den Vertragsparteien zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung angefertigten Unterlagen.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die nichtige oder unwirksame Klausel soll in diesem Fall unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze möglichst dem Sinn und Zweck dieses Vertrags nächstliegend unter Beachtung der Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe angepasst werden. Insoweit wird § 139 BGB abbedungen.
(2)
Im Falle von Lücken gilt, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke von vornherein gesehen und bedacht. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, der künftigen Klarheit halber den Vertrag entsprechend schriftlich zu ergänzen.
(3)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(4)
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 24 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.
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