Tischlerarbeiten und Innentüren für den Neubau einer Grundschule
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH (KDG) im Namen und für Rechnung der Gemeinde Südlohn
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Verfahrensart unbekannt
- Auftragsart
- Nicht angegeben
- Veröffentlicht
- 27.08.2026
- CPV-Codes
AnzeigenAusblenden
- Bau von Grundschulen (45214210)
- Bautischlerarbeiten (45421000)
- Einbau von Türen (45421131)
- Einbau von Trennwänden (45421141)
- Rollladenarbeiten (45421145)
- Bekanntmachung
- vergabe-westfalen.de
- Bekanntmachungsnummer
- 25756082
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH (KDG) beschafft im Namen und für Rechnung der Gemeinde Südlohn Tischlerarbeiten und Innentüren für den Neubau der von-Galen-Grundschule. Die Arbeiten werden in Südlohn im Kreis Borken ausgeschrieben; Angaben zu Umfang und Ausführungszeitraum sind nicht enthalten.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
Tischlerarbeiten / Innentüren - Neubau der von-Galen Grundschule in Südlohn
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Tischlerarbeiten / Innentüren - Neubau der von-Galen Grundschule in Südlohn
Tischlerarbeiten / Innentüren - Neubau der von-Galen Grundschule in Südlohn
Vergabeunterlagen
Die Seite mit den Unterlagen ist beim Ursprungsportal nicht mehr erreichbar.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.