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Tiefbauarbeiten für dauerhafte Infrastruktur und Veranstaltungsfläche im RheinPark Duisburg

Status
Vergeben
Angebotsfrist
28.07.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
22.06.2026
CPV-Codes
Bauarbeiten (45000000)
Bekanntmachungsnummer
426763-2026
Verfahrensnummer
04b00b3a-9fa5-4203-8f0f-b6903193a462

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg schreiben im Namen der Stadt Duisburg Tiefbauarbeiten für die zweite Bauphase der dauerhaften Infrastruktur einschließlich Veranstaltungsfläche im RheinPark aus. Die Arbeiten gehören zum Zukunftsgarten der Internationalen Gartenausstellung (IGA) 2027 in Duisburg-Hochfeld; die angegebene Ausführungsdauer beträgt 60 Tage, die Angebotsfrist endet am 28. Juli 2026.

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Leistungsbeschreibung

Infotext zur Gesamtmaßnahme IGA 2027 in Duisburg: Die IGA Metropole Ruhr 2027 (IGA 2027) ist ein regionales Dekadenprojekt und Laborraum für die nachhaltige Städte-Landschaft der Zukunft mit überregionaler Ausstrahlung, an der sich verschiedene Kommunen, Vereine und Initiativen beteiligen. Fünf Zukunftsgärten bilden die internationalen Schauräume der IGA 2027. Die IGA 2027 wird demnach die erste dezentrale Interna-tionale Gartenausstellung. Organisiert wird die Gartenausstellung von der IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH als Durchführungsgesellschaft, dem Regional-verband Ruhr als Regionalinstitution für die Metropole Ruhr sowie den Kommunen als Projektträger, u.a. der Stadt Duisburg. Die Stadt Duisburg repräsentiert mit dem Zukunftsgarten "RheinPark und Anbindung" einen der drei zentralen Hauptstandorte der Internationalen Gartenausstellung 2027 (IGA) und wird, in der Verbindung von Stadtentwicklung und grüner Infrastruktur, die Leitfrage "Wie wollen wir morgen leben?" beispielgebend, innovativ und ganz konkret beantworten: urban! Ausgangspunkt des Zukunftsgartens ist der RheinPark im Stadtteil Hochfeld, der auf ca. 33 ha Grün- und Freiflächen ein facettenreiches Freizeitangebot mit direkter Rheinnähe bietet. Der südliche Bereich des Zukunftsgartens ist durch den ehemaligen Industriehafen (Kultushafen) geprägt und soll im Rahmen der IGA 2027 zu einem erlebnisreichen Ort am Wasser umgebaut werden. Ziel ist es, die vorhandenen Grünstrukturen im Stadtraum aufzuwerten, zu ergänzen und somit den Anteil von Grün- und Freiräumen im Stadtteil, vor allem auf Basis der Nachhaltigkeit, zukunftsfähig zu steigern. Es handelt sich um eine geförderte Maßnahme. Die daraus resultierenden Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 wurden darüber hinaus die Aufgaben der planerischen, baulichen, gestalterischen und inhaltlichen Bearbeitung und die Umsetzung der Maßnahmen IGA 2027 im Stadtgebiet von Duisburg durch den Beschluss des Rates der Stadt Duisburg vom 12.06.2023 (DS-Nr. 18-0877/15 v. 02.06.2023) auf die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts (WBD-AöR) übertragen, die dieses Vergabeverfahren daher - soweit vergaberechtlich zulässig - im Namen und für Rechnung der Stadt Duisburg (im Folgenden Auftraggeberin oder AG) durchführt.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · 2026-0382 Zukunftsgarten Duisburg IGA 2027 - Teilprojekt Dauerhafte Infrastruktur einschl. Veranstaltungsfläche; Tiefbauarbeiten 2. BA

    Im RheinPark werden mehrere Teilprojekte (TPs) als "Ergänzungsinvestitionen" zur Vervollständigung des Angebots bzw. der Konzeption über eine Fördermaßnahme umgesetzt. Die Umsetzungen/Erbringung der geforderten Leistungen für das Teilprojekt 47 "Dauerhafte Infrastruktur einschließlich Veranstaltungsfläche, BA.2" erfolgt daher in Abhängigkeit von den anderen Teilprojekten zeitlich versetzt.

    Frist: 28.07.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es sind alle im § 123 - 126 GWB genannten Ausschussgründe wirksam. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen einzureichen. Das entsprechende Formular ("Erklärung des Bieters") ist in Teil 3 - Vordrucke - der Vergabeunterlagen enthalten. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129 StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer krimineller Vereinigungen in Deutschland oder wegen § 129b StGB wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigungen im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129a StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer terroristischer Vereinigungen in Deutschland oder nach § 129b StGB wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigungen im Ausland verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 89c StGB (Strafgesetzbuch) wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz Nummer 2 StGB zu begehen oder die nach § 261 StGB wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung gem. § 123 Abs. (1) Nr. 2 GWB und in Bezug auf die Geldwäsche gem. § 123 Abs. (1) Nr. (3) GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Betrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Betrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 4 GWB und in Bezug auf Subventionsbetrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 5 GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 299 des StGB (Strafgesetzbuch) wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder nach §108e StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern oder nach §§ 333 und 334 StGB wegen Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 1 des EU-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung sowie Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 6 - 9 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 232 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach §233 StGB wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels oder Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 10 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen schwerer Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden oder für die ein Bußgeld nach § 24 Abs. (2) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland) verhängt wurde und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resutlierend aus fehlender Gesetzestreue und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 3 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und / oder Zuverlässigkeit gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB von der Wertung ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld vom mehr als 2.500,- EUR belegt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die nach gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers zahlungsunfähig sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft. Bieter über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft. Bieter die ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit in den letzten 3 Jahren nachweislich eingestellt haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren ein insolvenzähnliches Verfahren (z. B. Schutzschirmverfahren, außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern) durchlaufen oder eingeleitet haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verschafft. Bieter die in den letzten 3 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 3 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in den letzten 3 Jahren durch die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof, ein anderes ordentliches Gericht oder das Bundeskartellamt festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache dem / der AG hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der sich durch andere Maßnahmen nicht beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 5 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Interessenkonflikt nicht bzw. nicht mehr existiert.. Bieter bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und bei denen sich diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 6 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht bzw. nicht mehr besteht oder Maßnahmen benennen können, durch die sich die Wettbewerbsverzerrung wirksam beheben lässt. Bieter die in den letzten 3 Jahren eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, mit der Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber, Schadensersatz zugunsten des Auftraggebers oder einer vergleichbaren Rechtsfolge und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 7 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Fachkunde oder fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in diesem Vergabeverfahren eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder versucht haben die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, um unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Täuschung gem. § 124 Abs. (1) Nr. 8 GWB und in Bezug auf Beeinflussung und irreführende Informationen gem. § 124 Abs. (1) Nr. 9 GWB, wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und fehlender Zuverlässigkeit vom Verfahren ausgeschlossen. Fehlende Eignungsnachweise werden bei Bedarf nachgefordert

Vergabeunterlagen

67 Dateien · geladen 27.06.2026
Anlage 01 Ansprechpartner.pdfSonstiges639 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 02 Empfangsbestätigung.pdfSonstiges625 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 03 Einweisungsprotokoll.pdfSonstiges641 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 04 Datenschutz.pdfSonstiges628 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 5 Vorläufige Routenplanung für die Teilprojekte.pdfSonstiges5,8 MBKlicken zum Anzeigen
Anlage 06 Antrag auf verlängerte Baustellenöffnungszeiten.pdfSonstiges192 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 07 Bedarfsanmeldung Container.pdfSonstiges825 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 08 Entgelte und Pönalen.pdfSonstiges672 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 09 Identifikationsschild.pdfSonstiges750 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 10 Firmenanmeldung.pdfSonstiges552 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 11 Mitarbeiteranmeldung.pdfSonstiges551 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 12 Mindestlohnerklärung.pdfFormular934 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 13 Vorläufige Kurzbeschreibung OAS.pdfSonstiges943 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 14 Haftungsausschluss.pdfSonstiges601 KBKlicken zum Anzeigen
Anlage 15 Bedarfsanmeldung Logistik Lagerflächen.pdfSonstiges133 KBKlicken zum Anzeigen
Sonstiges.zipSonstiges16 MB
Verhütung und Bekämpfung von Korruption.docxVertragsbedingungen57 KBKlicken zum Anzeigen
1001 Vergabebedingungen_VOB_EU-TP47-2.docxAnschreiben335 KBKlicken zum Anzeigen
1002 Aufforderung VHB 211 EU-TP47-2.pdfAnschreiben260 KBKlicken zum Anzeigen
1003_Anlagen Dateiverzeichnis-TP47-2.docxAnschreiben83 KBKlicken zum Anzeigen
2010_U_bersicht_Voruntersuchungen_Flora und Biotypen.pdfLVLeistungsverzeichnis1,6 MBKlicken zum Anzeigen
2020_Leitfaden_Bodenarbeiten_RheinPark.pdfLVLeistungsverzeichnis477 KBKlicken zum Anzeigen
2030_Schutzanweisung Netze_Duisburg.pdfLVLeistungsverzeichnis189 KBKlicken zum Anzeigen
2040_Schutzanweisung_Stadtwerke DU.pdfLVLeistungsverzeichnis354 KBKlicken zum Anzeigen
2051 Nebenbestimmungen ANBest-G_Förderung.pdfLVLeistungsverzeichnis20 KBKlicken zum Anzeigen
2061 Luftaufnahme RheinPark.pdfLVLeistungsverzeichnis5,8 MBKlicken zum Anzeigen
2071 (01) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Übersichtslageplan.pdfLVLeistungsverzeichnis5,1 MBKlicken zum Anzeigen
2072 (02) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Teillageplan_A.pdfLVLeistungsverzeichnis1,7 MBKlicken zum Anzeigen
2073 (03) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Teillageplan_B.pdfLVLeistungsverzeichnis1,1 MBKlicken zum Anzeigen
2074 (04) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Teillageplan_C.pdfLVLeistungsverzeichnis1,4 MBKlicken zum Anzeigen
2075 (05) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Teillageplan_D.pdfLVLeistungsverzeichnis2 MBKlicken zum Anzeigen
2076 (06) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Teillageplan_E.pdfLVLeistungsverzeichnis1,2 MBKlicken zum Anzeigen
2077 (07) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Teillageplan_F.pdfLVLeistungsverzeichnis2,7 MBKlicken zum Anzeigen
2078 (08) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Bodenleuchte L14 & L15.pdfLVLeistungsverzeichnis4,1 MBKlicken zum Anzeigen
2079 (09) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Bodenleuchte L6.pdfLVLeistungsverzeichnis3,5 MBKlicken zum Anzeigen
2080 (10) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Bodenleuchte L8 & L9.pdfLVLeistungsverzeichnis2,4 MBKlicken zum Anzeigen
2081 (11) 260616_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Mastenleuchte.pdfLVLeistungsverzeichnis2,3 MBKlicken zum Anzeigen
2082 (00) 260526_Rheinpark Duisburg_Ausführungsplanung_2.BA_TP47_Bauabschnitte.pdfLVLeistungsverzeichnis5,7 MBKlicken zum Anzeigen
2810_Leitungsbestand RheinPark.pdfLVLeistungsverzeichnis3,2 MBKlicken zum Anzeigen
2820_Bestandsplan Topographie RheinPark.pdfLVLeistungsverzeichnis1,8 MBKlicken zum Anzeigen
2830_Leitungsabfrage Stadt-Netze RheinPark.pdfLVLeistungsverzeichnis1,4 MBKlicken zum Anzeigen
2840 Fotodokumentation Wasserturm.pdfLVLeistungsverzeichnis930 KBKlicken zum Anzeigen
2901 LV_TP47.2_IGA_Tiefbau_BA2.pdfLVLeistungsverzeichnis491 KBKlicken zum Anzeigen
2902 LV_TP47.2 Angebotsaufforderung GAEB 2000.X83LVLeistungsverzeichnis578 KB
2911 Anlage Nr.1_Fotodokumentation_Wasserturm_Nur zur Ausschreibung.pdfLVLeistungsverzeichnis927 KBKlicken zum Anzeigen
2912 Anlage Nr.2_Entwurf_V2 Schnitte_Wasserturm_Nur zur Ausschreibung.pdfLVLeistungsverzeichnis310 KBKlicken zum Anzeigen
2913 Anlage Nr.3_Plan Maße_Wasserturm_Nur zur Ausschreibung.jpgLVLeistungsverzeichnis325 KB
2914 Anlage Nr.4_Lageplan_Erweiterung Rheinpark_AP_2025-LP01_Nur zur Ausschreibung.pdfLVLeistungsverzeichnis1,5 MBKlicken zum Anzeigen
2915 Anlage Nr.5_Fotodokumentation_Wasserzählerschacht.pdfLVLeistungsverzeichnis1,3 MBKlicken zum Anzeigen
2916 Anlage Nr.6_Beispielbild_Baufeldräumung.jpgLVLeistungsverzeichnis664 KB
2917 Anlage Nr.7_Beispielbild_Baufeldräumung.jpgLVLeistungsverzeichnis562 KB
2918 Anlage Nr.8_Beispielbild_Baufeldräumung.jpgLVLeistungsverzeichnis736 KB
3001_VHB_213-Angebotsschreiben-TP47-2.docxAnschreiben314 KBKlicken zum Anzeigen
3002_VHB_221-Preisermittlung-TP47-2.docxSonstiges599 KBKlicken zum Anzeigen
3003_VHB_222-Preisermittlung-TP47-2.docxSonstiges607 KBKlicken zum Anzeigen
3011_VHB_124-Eigenerklärung_Eignung-TP47-2.docxFormular328 KBKlicken zum Anzeigen
3012_VHB_233-NU-leistungen-TP47-2.docxSonstiges374 KBKlicken zum Anzeigen
3013_VHB_234-Erklärung BieGe_Arge-TP47-2.docxFormular460 KBKlicken zum Anzeigen
3014_VHB_235-LeistungenandererUnternehmen-TP47-2.docxSonstiges341 KBKlicken zum Anzeigen
3015_VHB_236-Verpflicht.-erkl._and_Untern-TP47-2.docxSonstiges350 KBKlicken zum Anzeigen
3016_VHB_523-Eigenerklaerung_Sanktionspaket_5_EU.docxFormular27 KBKlicken zum Anzeigen
4001_BVB_WBD_VOB_Bau-TP47-IGA-BA2.docxVertragsbedingungen85 KBKlicken zum Anzeigen
4002_ BVB_Tariftreue_und_Mindestarbeitsbedingungen.pdfVertragsbedingungen27 KBKlicken zum Anzeigen
4003_VHB_241-Abfall.docxVertragsbedingungen53 KBKlicken zum Anzeigen
4004_VHB_244-Datenverarbeitung.docxVertragsbedingungen71 KBKlicken zum Anzeigen
4005_Info zur Verarb. personenbez. Daten_VOB_EU.docxVertragsbedingungen37 KBKlicken zum Anzeigen
5000 Baulogistikhandbuch.pdfSonstiges3,1 MBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

Es sind alle im § 123 - 126 GWB genannten Ausschussgründe wirksam. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen einzureichen. Das entsprechende Formular ("Erklärung des Bieters") ist in Teil 3 - Vordrucke - der Vergabeunterlagen enthalten. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129 StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer krimineller Vereinigungen in Deutschland oder wegen § 129b StGB wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigungen im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129a StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer terroristischer Vereinigungen in Deutschland oder nach § 129b StGB wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigungen im Ausland verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 89c StGB (Strafgesetzbuch) wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz Nummer 2 StGB zu begehen oder die nach § 261 StGB wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung gem. § 123 Abs. (1) Nr. 2 GWB und in Bezug auf die Geldwäsche gem. § 123 Abs. (1) Nr. (3) GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Betrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Betrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 4 GWB und in Bezug auf Subventionsbetrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 5 GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 299 des StGB (Strafgesetzbuch) wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder nach §108e StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern oder nach §§ 333 und 334 StGB wegen Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 1 des EU-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung sowie Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 6 - 9 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 232 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach §233 StGB wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels oder Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 10 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen schwerer Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden oder für die ein Bußgeld nach § 24 Abs. (2) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland) verhängt wurde und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resutlierend aus fehlender Gesetzestreue und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen in den letzten 3 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und / oder Zuverlässigkeit gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB von der Wertung ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld vom mehr als 2.500,- EUR belegt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die nach gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers zahlungsunfähig sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft. Bieter über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft. Bieter die ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit in den letzten 3 Jahren nachweislich eingestellt haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in den letzten 3 Jahren ein insolvenzähnliches Verfahren (z. B. Schutzschirmverfahren, außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern) durchlaufen oder eingeleitet haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verschafft. Bieter die in den letzten 3 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 3 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in den letzten 3 Jahren durch die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof, ein anderes ordentliches Gericht oder das Bundeskartellamt festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache dem / der AG hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der sich durch andere Maßnahmen nicht beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 5 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Interessenkonflikt nicht bzw. nicht mehr existiert.. Bieter bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und bei denen sich diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 6 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht bzw. nicht mehr besteht oder Maßnahmen benennen können, durch die sich die Wettbewerbsverzerrung wirksam beheben lässt. Bieter die in den letzten 3 Jahren eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, mit der Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber, Schadensersatz zugunsten des Auftraggebers oder einer vergleichbaren Rechtsfolge und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 7 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Fachkunde oder fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen. Bieter die in diesem Vergabeverfahren eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder versucht haben die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, um unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Täuschung gem. § 124 Abs. (1) Nr. 8 GWB und in Bezug auf Beeinflussung und irreführende Informationen gem. § 124 Abs. (1) Nr. 9 GWB, wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und fehlender Zuverlässigkeit vom Verfahren ausgeschlossen. Fehlende Eignungsnachweise werden bei Bedarf nachgefordert

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  1. 29.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 669408-2026

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