Team für die Applikationsentwicklung mit Spezialkenntnissen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
AT123, Austria
Verfahren
Sonstiges einstufiges Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
29.10.2026
CPV-Codes
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
751813-2026
Verfahrensnummer
5c81364f-1dba-487a-a027-4256fcb6283e

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Land Niederösterreich – Amt der Landesregierung, Abteilung LAD1/IT, beauftragt ein Team für die Applikationsentwicklung mit Spezialkenntnissen. Der Auftrag betrifft St. Pölten in Österreich; Angaben zu Umfang und Laufzeit sind nicht enthalten. Es handelt sich um einen Einzelabruf aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

Team Applikationsentwicklung mit Spezialkenntnissen

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Team Applikationsentwicklung mit Spezialkenntnissen

    Team Applikationsentwicklung mit Spezialkenntnissen

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Team Applikationsentwicklung mit Spezialkenntnissen

Es handelt sich um einen Abruf aus einer Rahmenvereinbarung. Die Vergabe erfolgt zu den dort festgelegten Bedingungen
100 %

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.