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Vertrag
über
die Anmietung eines Veranstaltungsortes für die Bundesagentur für
Arbeit für die Maßnahme „Forum HR“
(e-Vergabe-Nr.: 13-26-00288)
zwischen der
Bundesagentur für Arbeit (BA)
vertreten durch den Vorstand
hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf
im BA-Service-Haus
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und der
Firma, die den Zuschlag erhält
vertreten durch XXX
Straße Hausnummer
PLZ Ort
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt –
- gemeinschaftlich nachfolgend Partei(en) genannt -
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„Veranstaltungsort Forum HR“ (e-Vergabe-Nr.: 13-26-00288)
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Anmietung von Tagungs- und Seminarräumen (mit entsprechender technischer und medialer Ausstattung), Verpflegungsleistungen und Übernachtungsmöglichkeiten für die Durchführung der Maßnahme „Forum HR“ der Führungskräfte Personal der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ca. 280 - 310 Personen.
(2) Die Veranstaltung beginnt am ersten Veranstaltungstag (23.03.2027 oder 30.03.2027 oder 06.04.2027), um 12:30 Uhr und endet am zweiten Veranstaltungstag (24.03.2027 oder 31.03.2027 oder 07.04.2027) um 14:00 Uhr. Die Verpflegung beginnt am Anreisetag mit einem Mittagessen und endet am Abreisetag nach dem Mittagessen um 14:00 Uhr. Der Leistungsumfang wird näher in der Leistungsbeschreibung (LB) beschrieben.
(3) Ein Anspruch des AN auf eine Mindestbelegung bzw. eine Mindestanzahl an Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen besteht nicht.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:
a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 10) b) die LB inklusive folgende Anlage
| Anlage | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 2 | Informationen zur E-Rechnung |
in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, c) das Leistungsverzeichnis (LV) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, d) das Angebot des AN auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B1) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, f) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind.
§ 3 Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Leistungszeitraum beginnt an dem im Zuschlagsschreiben festgelegtem Datum und endet gleichzeitig mit der vereinbarten Vertragslaufzeit gem. Leistungsbeschreibung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.
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„Veranstaltungsort Forum HR“ (e-Vergabe-Nr.: 13-26-00288)
§ 4 Vergütung/ Preise
(1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise und decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind, einschließlich technischer und medialer Ausstattung der Räume. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 7 dieses Vertrages.
(3) Mehraufwände werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.
§ 5 Reservierungsweg / Stornierung
(1) Die konkrete Anzahl und die Namen der Teilnehmenden sowie die Anzahl der benötigten Zimmer für die Übernachtungen werden 4 Wochen vor der Veranstaltung durch den AG mitgeteilt (maximale Abweichung der genannten Teilnehmerzahl -/+ 25 Teilnehmenden gem. Kapitel I.7 der LB möglich). Stornierungen von bis zu maximal 25 Personen sind bis zum Veranstaltungsbeginn jederzeit kostenfrei möglich.
(2) Weitere Stornierungen über die in Absatz 1 genannte Personenanzahl können mit maximal 80 % der jeweiligen Übernachtungskosten pro Person dem AG in Rechnung gestellt werden.
(3) Kosten für die Verpflegungsleistungen können, unabhängig von der Anzahl der Anmeldungen, nur für die Teilnehmenden abgerechnet werden, die tatsächlich an der Tagung teilgenommen haben. Eine spontane Absage von Tagungsteilnehmenden an einer einzelnen Verpflegungsleistung nach Beginn der Veranstaltung ist hiervon nicht betroffen.
(4) Bei einer vollständigen Absage des Tagungs- und Workshops innerhalb zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn können für den Tagungsraum maximal 80 % der Raumkosten in Rechnung gestellt werden.
(5) Sollte die vereinbarte Tagung zum vorhergesehenen Termin aufgrund höherer Gewalt (z.B. aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Entscheidungen) abgesagt werden müssen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des AG. Im Falle höherer Gewalt hat der AN gegenüber dem AG keinen Anspruch auf Entschädigung. Unter diesen Voraussetzungen kommen die oben aufgeführten Stornierungspauschalen nicht zum Tragen.
§ 6 Außerordentliche Kündigung
(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:
a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 10 dieses Vertrages); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat.
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„Veranstaltungsort Forum HR“ (e-Vergabe-Nr.: 13-26-00288)
(2) Der AN hat dem AG alle Schäden dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.
(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 6 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 7 Rechnung- und Zahlungsbedingung
(1) Die Rechnungsstellung hat unter Angabe der e-Vergabe-Nummer 13-26-00288 und der Leitweg-ID 992-0148201100-48 sowie der teamspezifischen Bestell-Nummer POE_Leitungsforum_2027 sowie den entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise zu erfolgen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller. Individuelle Leistungen der Teilnehmenden gemäß Kapitel I.3 der LB werden von Teilnehmenden direkt vor Ort bezahlt.
(2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government- Gesetz - EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Absatz 3 BGB.
(3) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benennendes Konto.
(4) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B1. Die Zahlungsfrist beträgt maximal 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im geforderten Format gem. § 7 Abs. 2 des Vertrages, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom AN ordnungsgemäß erbracht wurde.
(5) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.
(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
(7) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
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§ 8 Bundestariftreue
(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
(2) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(3) Die Einhaltung des § 8 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,
• die Kontrolle zu dulden, • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie • datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(4) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.
(5) Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.
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(6) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.
(2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AGs vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
(3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.
(4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz
(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU).
(2) Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
(3) Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des
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AG kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.
(4) Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. Der AN schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
(5) Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.
(6) Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 6 (außerordentliche Kündigung) dieses Vertrages wegen schuldhaften Verstoßes des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verstoßen.
§ 11 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Die Parteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.
Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
(2) Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn
a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
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Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(4) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(5) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
§ 12 Quellensteuer
(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die
2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle tatsächlich bis zu dem Eintritt des die Vertragsstrafe auslösenden Ereignisses in Anspruch genommenen Leistungen ordentlicher Kündigung dieses Vertrages.
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Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.
(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.
a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen.
Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
§ 13 Marketingklausel
Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.
§ 14 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung (Tagungsort).
§ 15 Salvatorische Klausel, Schriftform
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche
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Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00288) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.
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