Standsicherheitsberechnungen und Schlauchliner-Bemessung für begehbare Kanäle bis DN 1500

Status
Vergeben
Angebotsfrist
23.06.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
19.05.2026
CPV-Codes
Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
Bekanntmachung
meinauftrag.rib.de
Bekanntmachungsnummer
340046-2026
Verfahrensnummer
44578c79-7f20-4bcb-8eb9-d0e2433eb753

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die Landeshauptstadt München, Baureferat, sucht eine Rahmenvereinbarung für statische Nachweise und Vordimensionierungen von begehbaren Kanalhaltungen bis zur Nennweite DN 1500. Der Leistungsumfang umfasst Reststandsicherheitsbeurteilungen, die Festlegung des Altrohrzustands (ARZ) sowie die Bemessung von Schlauchlinern für Sanierungs- und Monitoringprogramme im gesamten Stadtgebiet München. Angebote müssen bis zum 23. Juni 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden; der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.

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Leistungsbeschreibung

Dieser Vertrag umfasst eine Rahmenvereinbarung für statische Nachweise und Vordimensionierung von Haltungen, die sich in einem Sanierungs- bzw. Monitoringprogramm befinden und sich verteilt über das gesamte Stadtgebiet befinden. Der Vertrag umfasst Reststandsicherheitsbeurteilungen, Festlegungen des Altrohrzustandes (ARZ) und die Bemessung von Schlauchlinern.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Rahmenvereinbarung Standsicherheitsberechnungen – begehbare Kanäle bis DN 1500

    Dieser Vertrag umfasst eine Rahmenvereinbarung für statische Nachweise und Vordimensionierung von Haltungen, die sich in einem Sanierungs- bzw. Monitoringprogramm befinden und sich verteilt über das gesamte Stadtgebiet befinden. Der Vertrag umfasst Reststandsicherheitsbeurteilungen, Festlegungen des Altrohrzustandes (ARZ) und die Bemessung von Schlauchlinern.

    Frist: 23.06.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Der Bieter hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bieter Vertretungsberechtigter (1) in den letzten zwei Jahren • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz oder • gem. § 98c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist und ob (2) in den letzten drei Jahren gem. §§ 22, 24 Abs. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden ist. -- Nicht fristgerecht eingereichte Angebote, schriftliche (in Papierform eingereichte) oder formlose Angebote werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. -- Der Bieter hat zu erklären, dass er keine Interessen vertritt, die im Widerspruch zur Ausführung des ausschreibungsgegenständlichen Auftrags stehen und diese nachteilig beeinflussen könnten. -- Es können weitere Ausschlussgründe in den Vergabeunterlagen genannt sein. Siehe § 56 VgV.

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Anforderungen

Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Der Bieter hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bieter Vertretungsberechtigter (1) in den letzten zwei Jahren • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz oder • gem. § 98c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist und ob (2) in den letzten drei Jahren gem. §§ 22, 24 Abs. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden ist. -- Nicht fristgerecht eingereichte Angebote, schriftliche (in Papierform eingereichte) oder formlose Angebote werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. -- Der Bieter hat zu erklären, dass er keine Interessen vertritt, die im Widerspruch zur Ausführung des ausschreibungsgegenständlichen Auftrags stehen und diese nachteilig beeinflussen könnten. -- Es können weitere Ausschlussgründe in den Vergabeunterlagen genannt sein. Siehe § 56 VgV.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 31.07.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 532741-2026

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