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1 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612
Vertrag
über die Durchführung
von Führungskräfteseminaren
zwischen
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Städelstraße 28
60596 Frankfurt am Main
- als Auftraggeberin (AG) -
und
Unternehmen
Musterstrasse
Musterstadt
- als Auftragnehmer (AN) -
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Inhaltsverzeichnis
- Vertragsgegenstand ........................................................................................................ 3
- Vertragsdauer & Kündigungsfristen ................................................................................. 3
- Inhalt & Umfang der Leistung .......................................................................................... 4
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ....................................................................... 5
- Beauftragung von Dritten ................................................................................................. 6
- Vergütung ........................................................................................................................ 7
- Rechnungsstellung .......................................................................................................... 7
- Nutzungsrechte, Schutzrechte, Erträge ........................................................................... 7
- Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter .................................................................. 8
- Herausgabe von Unterlagen ............................................................................................ 9
- Datenschutz .................................................................................................................... 9
- Vertraulichkeit ................................................................................................................ 10
- Haftung & Berufshaftpflichtversicherung ........................................................................ 11
- Schlussbestimmungen................................................................................................... 12
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3 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612
- Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Führungskräfteseminaren. Die
konkreten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Dienstleisters. Die DRV Hessen
zahlt dem AN hierfür die Vergütung nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen, des
Angebotes bzw. des Preisblattes.
1.2. Vertragsbestandteile sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
AN:
der Vertrag die Leistungsbeschreibung die Angebotsunterlagen des AN die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), im
Übrigen die Bestimmungen des BGB.
Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge.
- Vertragsdauer & Kündigungsfristen
2.1. Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet spätestens am 31.03.2031. Der Vertrag
endet automatisch, gegebenenfalls auch zu einem früheren Zeitpunkt, wenn das
vorgesehene Projekt abgeschlossen ist.
2.2. Das Vertragsverhältnis kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 314 BGB schriftlich
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die AG ist insbesondere, wenn: der AN Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile in Sinne §§
331 ff StGB und § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anbietet, verspricht
oder gewährt. der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet oder ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels Masse
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abgewiesen oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des AN gestellt wird. der AN die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt, oder
a. bei dreimaliger Nichtleistung, Spätleistung (Verzug) oder
Schlechtleistung des AN nach Abmahnung innerhalb eines Zeitraums
von drei Monaten.
b. bei Verstoß gegen Datenschutz- und Geheimhaltungs-verpflichtungen
durch den AN.
2.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4. Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist die AG berechtigt, vom AN Ersatz des ihm
hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
2.5. Die AG ist zu Teilkündigungen hinsichtlich einzelner Vertragsleistungen berechtigt.
2.6. Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in
dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der AG
unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach
Übermittlung zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche
Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
- Inhalt & Umfang der Leistung
3.1. Die zu erbringende Leistung setzt sich aus separaten Teilleistungen, Werken und
Diensten zusammen, die vom AN oder von ihr beauftragten Dritten erbracht werden. Die
einzelnen Teilleistungen können durch die AG im vergaberechtlich zulässigen Rahmen
konkretisiert werden.
3.2. Nachverhandlungen werden nur im vergaberechtlich zulässigen Rahmen durchgeführt.
3.3. Die Rechtswirkungen von Nichtleistung, Schlechtleistung, verspäteter Leistung oder
Erfüllung bestimmen sich für jedes Werk und jeden Dienst gesondert. Unbeschadet
dessen bleibt die AG berechtigt, bei nicht vertragsgemäßer Leistung vom gesamten
Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten
Vertrags zu fordern.
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3.4. Die AG trägt Sorge dafür, dass der AN rechtzeitig Zugang zu allen notwendigen
Unterlagen und Informationen erhält.
3.5. Die AG prüft und genehmigt verbindlich die vom AN vorgelegten Leistungen.
3.6. Eine Aufnahme der AG in Referenzlisten oder Werbematerialien o.ä. des AN ist nur mit
vorheriger, schriftlicher Zustimmung der AG möglich.
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
4.1. Der AN hat die Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung, dem
Zuschlagschreiben der AG und dem Angebot des AN zu erbringen.
4.2. Der AN ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen fach-
und termingerecht sowie vollständig auszuführen. Er erbringt die geforderten Leistungen
in stetiger enger Abstimmung mit den Verantwortlichen der AG.
4.3. Der AN verpflichtet sich, die Umsetzung der Maßnahmen und die Beauftragung von
Drittunternehmen in enger Abstimmung mit der AG durchzuführen und diesen fortlaufend
über den Stand und die Durchführung der Maßnahmen zu unterrichten. Der AN setzt die
AG über alle die Leistungserbringung betreffenden organisatorischen Maßnahmen
rechtzeitig in Kenntnis und stimmt sie einvernehmlich ab.
4.4. Der AN gewährleistet, dass für die Erbringung der vertraglichen Leistungen ausschließlich
fachlich und persönlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt wird. Er
garantiert eine höchstmögliche Kontinuität bei den für die Leistungserbringung
eingesetzten Personen.
4.5. Die Kommunikation mit der AG erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
4.6. Der AN benennt der AG einen Ansprechpartner für die gesamte Vertragslaufzeit, der
innerhalb einer Reaktionszeit von einem Tag auf Anfragen reagiert. Für den Fall des
Ausfalls des benannten Ansprechpartners während der Vertragslaufzeit verpflichtet sich
der AN, sicherzustellen, dass ein qualifizierter Vertreter eingesetzt wird. Die AG ist in
diesem Fall umgehend zu informieren.
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4.7. Der AN garantiert bei allen redaktionellen Leistungen, dass die von ihm verwendeten
Texte und Bilder sorgfältig erstellt bzw. recherchiert sind, keine unwahren oder nicht
belegbaren Tatsachen enthalten, nicht die Ehre oder sonstige Persönlichkeitsrechte
Dritter verletzen. Der AN stellt die AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem
Zusammenhang frei und trägt etwaige Kosten, die der AG in diesem Zusammenhang
entstehen.
4.8. Die AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung seiner Tätigkeit
notwendigen Informationen und Unterlagen – ggf. nach Anforderung – zur Verfügung
gestellt werden.
- Beauftragung von Dritten
5.1. Die Erbringung von Leistungen durch Dritte darf nur nach vorheriger Zustimmung (zum
Beispiel per Mail) der AG erfolgen. Die Vertragsparteien stimmen sich über die Aufteilung
des zur Verfügung stehenden Budgets für Fremd- und Eigenkosten ab.
5.2. Die AG kann die Erteilung der Zustimmung aus sachlichen Gründen ablehnen oder aus
solchen Gründen nach ihrer Erteilung widerrufen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn Zweifel an der Fachkunde bestehen. Ein eingesetzter Erfüllungsgehilfe ist
seinerseits nicht zur Beauftragung von Dritten berechtigt.
5.3. Der AN übernimmt die Koordination und Überwachung aller Fremdleistungen, die nicht
originär von ihm erbracht werden. Dabei hat er mangelhafte Leistungen von Dritten in
Abstimmung mit der AG zu rügen und für die umgehende Beseitigung der Mängel zu
sorgen.
5.4. Die Beauftragung von Dritten erfolgt stets im Namen und auf eigene Rechnung des AN
nach Genehmigung durch die AG. Der AN steht für die Einhaltung der Verpflichtungen
aus diesem Vertrag durch den von ihm beauftragten Unterauftragnehmer ein.
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- Vergütung
6.1. Für die Erbringung der Vertragsleistungen zahlt die AG dem AN eine Vergütung auf
Grundlage des Angebotes. Die in dem Angebot angegebenen Gesamtpreise (zzgl.
Umsatzsteuer) sind Festpreise soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird.
6.2. Mit der Vergütung sind jeweils alle Kosten des AN für die vollständige Erbringung der
Vertragsleistungen abgegolten, auch wenn und soweit Einzelheiten in den
Vergabeunterlagen und nachfolgend nicht aufgeführt sind (wie insbesondere Lohn- und
Lohnneben-/Lohnfolgekosten, Aufsichtskosten, Verwaltungskosten, Spesen, Kosten für
Arbeits-/Schutzkleidung/Gerätschaften, Arbeitsmaterial, Fort- und Weiterbildung,
Berichte/Dokumentationen, Transport/ Porto oder Fahrt/Reise/Wegekosten etc.).
- Rechnungsstellung
7.1. Jeder Rechnung ist ein Leistungsnachweis mit Angabe der erbrachten Leistungsart, des
Leistungsortes, -datums und -volumens beizufügen. Die einzelnen
Abrechnungspositionen müssen so konkret sein, dass die AG die Leistungserbringung
eindeutig nachvollziehen kann.
Die Rechnungen sind im PDF-Format vorrangig an folgende Adressen zu senden:
personalentwicklung@drv-hessen.de
7.2. Die auf der Grundlage des § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-ID der DRV Hessen lautet
DE310208465.
7.3. Die fällige Zahlung wird unverzüglich, spätestens im Rahmen der gesetzlichen
Zahlungsfrist in 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt.
Vereinbarte Skontofristen bleiben hiervon unberührt.
- Nutzungsrechte, Schutzrechte, Erträge
8.1. Der AN verpflichtet sich, der AG weltweit, exklusiv, unwiderruflich und ohne zeitliche,
örtliche oder sachliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung über die in diesem
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Vertrag vereinbarte Vergütung hinaus alle übertragbaren Rechte und Ansprüche,
insbesondere alle übertragbaren urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche, an den für
die AG im Rahmen dieser Zusammenarbeit erbrachten Leistungen (Eigen- und
Fremdleistungen) und die jeweiligen Leistungsergebnisse (insbesondere alle Unterlagen,
Ideen, Entwürfe und Gestaltungen) zu übertragen bzw. einzuräumen und zu verschaffen.
Die AG hat das Recht, die Gestaltungen und Leistungsergebnisse auch zu ändern und in
der geänderten Form im gleichen Umfang wie in der ursprünglichen Form zu benutzen.
Sie ist auch zur Weiterübertragung dieser Rechte an Dritte befugt. Diese vorstehenden
Rechtseinräumungen bestehen auch nachvertraglich fort.
8.2. Die AG ist nicht verpflichtet, die in diesem Vertrag geregelten Rechte zu nutzen,
auszuüben oder zu verwerten. Eine vollständige oder teilweise Nichtausübung,
Nichtbenutzung oder Nichtverwertung führt zu keinem Rechtsverlust und zu keiner
Einschränkung der Rechte zu Lasten der AG und zu keinen Rechtswirkungen zugunsten
des AN.
8.3. Die Ergebnisse des Auftrags und das Eigentum an allen Gegenständen, welche die
Leistungen und das verwendete Material enthalten, verkörpern oder darstellen, steht
allein der AG zu. Der AN hat der AG das Alleineigentum an diesen Gegenständen frei von
Rechten Dritter, einschließlich Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen
Sicherungsrechten zu verschaffen. Dem AN steht an diesen Gegenständen kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
8.4. Der AN wird die im Rahmen dieses Vertrages an die AG gewährten Leistungen,
insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, nicht in gleicher oder
ähnlicher Form für andere Auftraggeber verwenden. Sollte der AN vereinbarungswidrig
die Arbeitsergebnisse oder Teile davon ohne entsprechende Einwilligung an Dritte
weitergeben, so hat sie – neben möglichen Schadensersatzansprüchen – Erlöse an die
AG abzuführen.
- Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
9.1. Der AN ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Leistungen gegen gewerbliche Schutzrechte
verstoßen. Eine derartige Verpflichtung besteht für die AG nicht.
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9.2. Stellt der AN fest, dass die Ausführung der Leistungen ohne die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies der AG unverzüglich mitzuteilen. Er hat der
AG sogleich sachdienliche Vorschläge zu machen, wie eine Problemlösung aussehen
kann.
9.3. Der AN stellt die AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher
Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der AG in diesem Zusammenhang entstehen.
- Herausgabe von Unterlagen
10.1. Der AN verpflichtet sich, der AG jederzeit, spätestens bei Vertragsende alle Gegenstände
zu übergeben und zu übereignen, die für die AG zur Wahrnehmung und weiteren
Verwertung ihrer Rechte und zur Fortführung ihrer Marketing- und
Kommunikationstätigkeit und der vertragsgegenständlichen Aktivitäten benötigt werden
(z.B. Daten, Entwürfe, Texte, Bilder, Ton-, Bild- und Datenträger und
-materialien, Verträge, Anzeigenverträge und -aufträge und andere Vertrags- und
Geschäftsunterlagen, Bildmaterial, Layouts, usw.) Dem AN steht kein
Zurückbehaltungsrecht zu. Alle Kopien und Mehrexemplare dieser Gegenstände sind
nach Wahl der AG zu vernichten oder ebenfalls an die AG zu übergeben. Soweit die AG
die Vernichtung wünscht, kann der AN sich allerdings für die ersatzweise Übergabe
entscheiden. Der AN hat für die Erfüllung dieser Pflichten keinen zusätzlichen
Vergütungsanspruch.
- Datenschutz
11.1. Die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden personenbezogenen Daten von
Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Beschäftigtendaten)
unterfallen den Schutzvorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des
Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und den
einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X).
11.2. Soweit der AN Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 2 SGB X zur Kenntnis erhält, behalten diese
Daten ihren Status als Sozialdaten. Der AN ist daher verpflichtet, diese Daten als
Sozialdaten zu schützen, sie nicht unbefugt zu verarbeiten, insbesondere nicht unbefugt
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zu offenbaren. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die von ihm Sozialdaten
erhalten, ihre Verpflichtungen aus § 78 SGB X erfüllen.
11.3. Der AN handelt nicht als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 28 DSGVO für die AG. Der AN ist
insoweit seinerseits datenschutzrechtlich Verantwortlicher und für die Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich.
11.4. Der AN ist nur mit Zustimmung der DRV Hessen berechtigt, die zur Erfüllung des
Vertrages erforderlichen Daten der AG auch durch Dritte verarbeiten zu lassen. In diesem
Fall ist der AN verpflichtet, Unterauftragnehmer sorgfältig nach deren Eignung und
Zuverlässigkeit auszuwählen. Der AN hat bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern
diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei
sicherzustellen, dass die AG ihre Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere ihre
Prüf- und Kontrollrechte) wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von
Unterauftragnehmern in einem Drittland erfolgen soll und dies rechtlich zulässig ist, hat
der AN sicherzustellen, dass beim jeweiligen Unterauftragnehmer ein angemessenes
Datenschutzniveau im Sinne von Art. 44 DSGVO gewährleistet ist. Der AN wird der DRV
Hessen auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinem
Unterauftragnehmer nachweisen.
- Vertraulichkeit
12.1. Der AN verpflichtet sich, alle ihm bei der Erbringung der vertraglichen Leistung
bekanntwerdenden Informationen, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln und
weder Dritten unbefugt zugänglich zu machen noch unbefugt anderweitig zu verwenden.
12.2. Der AN verpflichtet sich, nur Mitarbeiter / Arbeitskräfte einzusetzen, die auf die Wahrung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der
Vertraulichkeit verpflichtet sind, und die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen. Der
AN verpflichtet sich zudem, von ihm zur Erfüllung seiner Leistungen beauftragte Dritte
ebenfalls auf die Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit zu verpflichten und die Einhaltung
dieser Pflichten zu überwachen.
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12.3. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt sowohl für personenbezogene Daten als auch für
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Hierzu gehören insbesondere alle als vertraulich
oder verwaltungsintern gekennzeichneten oder als solche erkennbaren Unterlagen und
Gesprächsinhalte. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung
des Vertrages fort, es sei denn, dass die AG oder der betroffene Beschäftigte den AN von
der Vertraulichkeit ausdrücklich schriftlich entbindet.
12.4. Der AN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Informationen und Daten
durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, insbesondere durch technische und auch
organisatorische Maßnahmen, die den Bestimmungen des Art. 32 DSGVO entsprechen.
12.5. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als
schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können
auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder
Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck
der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung
zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt
sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung
bekannt werden.“
- Haftung & Berufshaftpflichtversicherung
13.1. Der AN haftet für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten
Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie etwaige Folgeschäden, die in Erfüllung
oder bei Gelegenheit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen.
13.2. Die Parteien haften unbegrenzt für Personenschäden und für Schäden, die vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht oder die Übernahme einer Garantie zurückzuführen sind.
Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen wird die Haftung für leicht fahrlässig
verursachte Schäden auf die Höhe der Mindestversicherungssummen begrenzt.
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13.3. Der AN verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine
Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
Personen- und Sachschäden 2.000.000 € Vermögensschäden 200.000 €
Er wird dies der Auftraggeberin auf Verlangen nachweisen.
- Schlussbestimmungen
14.1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
14.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und / oder der einzelnen
Vertragsbestandteile unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
werden die Vertragsparteien eine wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die
Parteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der
jeweilige Vertrag und / oder ein Vertragsbestandteil als lückenhaft erweisen. § 139 BGB
findet keine Anwendung.
14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
diesem Vertrag und seiner Durchführung ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am
Main.
Datum, Unterschrift - für den Auftragnehmer
Datum, Unterschrift - für die Auftraggeberin