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Seminare, Workshops und Coachings zur Führungskräfteentwicklung

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1 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

Vertrag

über die Durchführung

von Führungskräfteseminaren

zwischen

Deutsche Rentenversicherung Hessen

Städelstraße 28

60596 Frankfurt am Main

  • als Auftraggeberin (AG) -

und

Unternehmen

Musterstrasse

Musterstadt

  • als Auftragnehmer (AN) -

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2 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand ........................................................................................................ 3
  2. Vertragsdauer & Kündigungsfristen ................................................................................. 3
  3. Inhalt & Umfang der Leistung .......................................................................................... 4
  4. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ....................................................................... 5
  5. Beauftragung von Dritten ................................................................................................. 6
  6. Vergütung ........................................................................................................................ 7
  7. Rechnungsstellung .......................................................................................................... 7
  8. Nutzungsrechte, Schutzrechte, Erträge ........................................................................... 7
  9. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter .................................................................. 8
  10. Herausgabe von Unterlagen ............................................................................................ 9
  11. Datenschutz .................................................................................................................... 9
  12. Vertraulichkeit ................................................................................................................ 10
  13. Haftung & Berufshaftpflichtversicherung ........................................................................ 11
  14. Schlussbestimmungen................................................................................................... 12

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3 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

  1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Führungskräfteseminaren. Die

konkreten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Dienstleisters. Die DRV Hessen

zahlt dem AN hierfür die Vergütung nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen, des

Angebotes bzw. des Preisblattes.

1.2. Vertragsbestandteile sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des

AN:

 der Vertrag  die Leistungsbeschreibung  die Angebotsunterlagen des AN  die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), im

Übrigen die Bestimmungen des BGB.

Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge.

  1. Vertragsdauer & Kündigungsfristen

2.1. Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und endet spätestens am 31.03.2031. Der Vertrag

endet automatisch, gegebenenfalls auch zu einem früheren Zeitpunkt, wenn das

vorgesehene Projekt abgeschlossen ist.

2.2. Das Vertragsverhältnis kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien aus wichtigem

Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 314 BGB schriftlich

gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die AG ist insbesondere, wenn:  der AN Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile in Sinne §§

331 ff StGB und § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anbietet, verspricht

oder gewährt.  der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist.  ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet oder ein Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels Masse

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4 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

abgewiesen oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des AN gestellt wird.  der AN die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt, oder

a. bei dreimaliger Nichtleistung, Spätleistung (Verzug) oder

Schlechtleistung des AN nach Abmahnung innerhalb eines Zeitraums

von drei Monaten.

b. bei Verstoß gegen Datenschutz- und Geheimhaltungs-verpflichtungen

durch den AN.

2.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4. Bei einer Kündigung mit sofortiger Wirkung ist die AG berechtigt, vom AN Ersatz des ihm

hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

2.5. Die AG ist zu Teilkündigungen hinsichtlich einzelner Vertragsleistungen berechtigt.

2.6. Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in

dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der AG

unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach

Übermittlung zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche

Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.

  1. Inhalt & Umfang der Leistung

3.1. Die zu erbringende Leistung setzt sich aus separaten Teilleistungen, Werken und

Diensten zusammen, die vom AN oder von ihr beauftragten Dritten erbracht werden. Die

einzelnen Teilleistungen können durch die AG im vergaberechtlich zulässigen Rahmen

konkretisiert werden.

3.2. Nachverhandlungen werden nur im vergaberechtlich zulässigen Rahmen durchgeführt.

3.3. Die Rechtswirkungen von Nichtleistung, Schlechtleistung, verspäteter Leistung oder

Erfüllung bestimmen sich für jedes Werk und jeden Dienst gesondert. Unbeschadet

dessen bleibt die AG berechtigt, bei nicht vertragsgemäßer Leistung vom gesamten

Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten

Vertrags zu fordern.

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5 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

3.4. Die AG trägt Sorge dafür, dass der AN rechtzeitig Zugang zu allen notwendigen

Unterlagen und Informationen erhält.

3.5. Die AG prüft und genehmigt verbindlich die vom AN vorgelegten Leistungen.

3.6. Eine Aufnahme der AG in Referenzlisten oder Werbematerialien o.ä. des AN ist nur mit

vorheriger, schriftlicher Zustimmung der AG möglich.

  1. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

4.1. Der AN hat die Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung, dem

Zuschlagschreiben der AG und dem Angebot des AN zu erbringen.

4.2. Der AN ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen fach-

und termingerecht sowie vollständig auszuführen. Er erbringt die geforderten Leistungen

in stetiger enger Abstimmung mit den Verantwortlichen der AG.

4.3. Der AN verpflichtet sich, die Umsetzung der Maßnahmen und die Beauftragung von

Drittunternehmen in enger Abstimmung mit der AG durchzuführen und diesen fortlaufend

über den Stand und die Durchführung der Maßnahmen zu unterrichten. Der AN setzt die

AG über alle die Leistungserbringung betreffenden organisatorischen Maßnahmen

rechtzeitig in Kenntnis und stimmt sie einvernehmlich ab.

4.4. Der AN gewährleistet, dass für die Erbringung der vertraglichen Leistungen ausschließlich

fachlich und persönlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt wird. Er

garantiert eine höchstmögliche Kontinuität bei den für die Leistungserbringung

eingesetzten Personen.

4.5. Die Kommunikation mit der AG erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

4.6. Der AN benennt der AG einen Ansprechpartner für die gesamte Vertragslaufzeit, der

innerhalb einer Reaktionszeit von einem Tag auf Anfragen reagiert. Für den Fall des

Ausfalls des benannten Ansprechpartners während der Vertragslaufzeit verpflichtet sich

der AN, sicherzustellen, dass ein qualifizierter Vertreter eingesetzt wird. Die AG ist in

diesem Fall umgehend zu informieren.

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6 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

4.7. Der AN garantiert bei allen redaktionellen Leistungen, dass die von ihm verwendeten

Texte und Bilder sorgfältig erstellt bzw. recherchiert sind, keine unwahren oder nicht

belegbaren Tatsachen enthalten, nicht die Ehre oder sonstige Persönlichkeitsrechte

Dritter verletzen. Der AN stellt die AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem

Zusammenhang frei und trägt etwaige Kosten, die der AG in diesem Zusammenhang

entstehen.

4.8. Die AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung seiner Tätigkeit

notwendigen Informationen und Unterlagen – ggf. nach Anforderung – zur Verfügung

gestellt werden.

  1. Beauftragung von Dritten

5.1. Die Erbringung von Leistungen durch Dritte darf nur nach vorheriger Zustimmung (zum

Beispiel per Mail) der AG erfolgen. Die Vertragsparteien stimmen sich über die Aufteilung

des zur Verfügung stehenden Budgets für Fremd- und Eigenkosten ab.

5.2. Die AG kann die Erteilung der Zustimmung aus sachlichen Gründen ablehnen oder aus

solchen Gründen nach ihrer Erteilung widerrufen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere

dann vor, wenn Zweifel an der Fachkunde bestehen. Ein eingesetzter Erfüllungsgehilfe ist

seinerseits nicht zur Beauftragung von Dritten berechtigt.

5.3. Der AN übernimmt die Koordination und Überwachung aller Fremdleistungen, die nicht

originär von ihm erbracht werden. Dabei hat er mangelhafte Leistungen von Dritten in

Abstimmung mit der AG zu rügen und für die umgehende Beseitigung der Mängel zu

sorgen.

5.4. Die Beauftragung von Dritten erfolgt stets im Namen und auf eigene Rechnung des AN

nach Genehmigung durch die AG. Der AN steht für die Einhaltung der Verpflichtungen

aus diesem Vertrag durch den von ihm beauftragten Unterauftragnehmer ein.

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7 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

  1. Vergütung

6.1. Für die Erbringung der Vertragsleistungen zahlt die AG dem AN eine Vergütung auf

Grundlage des Angebotes. Die in dem Angebot angegebenen Gesamtpreise (zzgl.

Umsatzsteuer) sind Festpreise soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird.

6.2. Mit der Vergütung sind jeweils alle Kosten des AN für die vollständige Erbringung der

Vertragsleistungen abgegolten, auch wenn und soweit Einzelheiten in den

Vergabeunterlagen und nachfolgend nicht aufgeführt sind (wie insbesondere Lohn- und

Lohnneben-/Lohnfolgekosten, Aufsichtskosten, Verwaltungskosten, Spesen, Kosten für

Arbeits-/Schutzkleidung/Gerätschaften, Arbeitsmaterial, Fort- und Weiterbildung,

Berichte/Dokumentationen, Transport/ Porto oder Fahrt/Reise/Wegekosten etc.).

  1. Rechnungsstellung

7.1. Jeder Rechnung ist ein Leistungsnachweis mit Angabe der erbrachten Leistungsart, des

Leistungsortes, -datums und -volumens beizufügen. Die einzelnen

Abrechnungspositionen müssen so konkret sein, dass die AG die Leistungserbringung

eindeutig nachvollziehen kann.

Die Rechnungen sind im PDF-Format vorrangig an folgende Adressen zu senden:

personalentwicklung@drv-hessen.de

7.2. Die auf der Grundlage des § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-ID der DRV Hessen lautet

DE310208465.

7.3. Die fällige Zahlung wird unverzüglich, spätestens im Rahmen der gesetzlichen

Zahlungsfrist in 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt.

Vereinbarte Skontofristen bleiben hiervon unberührt.

  1. Nutzungsrechte, Schutzrechte, Erträge

8.1. Der AN verpflichtet sich, der AG weltweit, exklusiv, unwiderruflich und ohne zeitliche,

örtliche oder sachliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung über die in diesem

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8 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

Vertrag vereinbarte Vergütung hinaus alle übertragbaren Rechte und Ansprüche,

insbesondere alle übertragbaren urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche, an den für

die AG im Rahmen dieser Zusammenarbeit erbrachten Leistungen (Eigen- und

Fremdleistungen) und die jeweiligen Leistungsergebnisse (insbesondere alle Unterlagen,

Ideen, Entwürfe und Gestaltungen) zu übertragen bzw. einzuräumen und zu verschaffen.

Die AG hat das Recht, die Gestaltungen und Leistungsergebnisse auch zu ändern und in

der geänderten Form im gleichen Umfang wie in der ursprünglichen Form zu benutzen.

Sie ist auch zur Weiterübertragung dieser Rechte an Dritte befugt. Diese vorstehenden

Rechtseinräumungen bestehen auch nachvertraglich fort.

8.2. Die AG ist nicht verpflichtet, die in diesem Vertrag geregelten Rechte zu nutzen,

auszuüben oder zu verwerten. Eine vollständige oder teilweise Nichtausübung,

Nichtbenutzung oder Nichtverwertung führt zu keinem Rechtsverlust und zu keiner

Einschränkung der Rechte zu Lasten der AG und zu keinen Rechtswirkungen zugunsten

des AN.

8.3. Die Ergebnisse des Auftrags und das Eigentum an allen Gegenständen, welche die

Leistungen und das verwendete Material enthalten, verkörpern oder darstellen, steht

allein der AG zu. Der AN hat der AG das Alleineigentum an diesen Gegenständen frei von

Rechten Dritter, einschließlich Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten und sonstigen

Sicherungsrechten zu verschaffen. Dem AN steht an diesen Gegenständen kein

Zurückbehaltungsrecht zu.

8.4. Der AN wird die im Rahmen dieses Vertrages an die AG gewährten Leistungen,

insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, nicht in gleicher oder

ähnlicher Form für andere Auftraggeber verwenden. Sollte der AN vereinbarungswidrig

die Arbeitsergebnisse oder Teile davon ohne entsprechende Einwilligung an Dritte

weitergeben, so hat sie – neben möglichen Schadensersatzansprüchen – Erlöse an die

AG abzuführen.

  1. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter

9.1. Der AN ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Leistungen gegen gewerbliche Schutzrechte

verstoßen. Eine derartige Verpflichtung besteht für die AG nicht.

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9.2. Stellt der AN fest, dass die Ausführung der Leistungen ohne die Verletzung gewerblicher

Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies der AG unverzüglich mitzuteilen. Er hat der

AG sogleich sachdienliche Vorschläge zu machen, wie eine Problemlösung aussehen

kann.

9.3. Der AN stellt die AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher

Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der AG in diesem Zusammenhang entstehen.

  1. Herausgabe von Unterlagen

10.1. Der AN verpflichtet sich, der AG jederzeit, spätestens bei Vertragsende alle Gegenstände

zu übergeben und zu übereignen, die für die AG zur Wahrnehmung und weiteren

Verwertung ihrer Rechte und zur Fortführung ihrer Marketing- und

Kommunikationstätigkeit und der vertragsgegenständlichen Aktivitäten benötigt werden

(z.B. Daten, Entwürfe, Texte, Bilder, Ton-, Bild- und Datenträger und

-materialien, Verträge, Anzeigenverträge und -aufträge und andere Vertrags- und

Geschäftsunterlagen, Bildmaterial, Layouts, usw.) Dem AN steht kein

Zurückbehaltungsrecht zu. Alle Kopien und Mehrexemplare dieser Gegenstände sind

nach Wahl der AG zu vernichten oder ebenfalls an die AG zu übergeben. Soweit die AG

die Vernichtung wünscht, kann der AN sich allerdings für die ersatzweise Übergabe

entscheiden. Der AN hat für die Erfüllung dieser Pflichten keinen zusätzlichen

Vergütungsanspruch.

  1. Datenschutz

11.1. Die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden personenbezogenen Daten von

Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Beschäftigtendaten)

unterfallen den Schutzvorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des

Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und den

einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X).

11.2. Soweit der AN Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 2 SGB X zur Kenntnis erhält, behalten diese

Daten ihren Status als Sozialdaten. Der AN ist daher verpflichtet, diese Daten als

Sozialdaten zu schützen, sie nicht unbefugt zu verarbeiten, insbesondere nicht unbefugt

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zu offenbaren. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die von ihm Sozialdaten

erhalten, ihre Verpflichtungen aus § 78 SGB X erfüllen.

11.3. Der AN handelt nicht als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 28 DSGVO für die AG. Der AN ist

insoweit seinerseits datenschutzrechtlich Verantwortlicher und für die Einhaltung

datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich.

11.4. Der AN ist nur mit Zustimmung der DRV Hessen berechtigt, die zur Erfüllung des

Vertrages erforderlichen Daten der AG auch durch Dritte verarbeiten zu lassen. In diesem

Fall ist der AN verpflichtet, Unterauftragnehmer sorgfältig nach deren Eignung und

Zuverlässigkeit auszuwählen. Der AN hat bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern

diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei

sicherzustellen, dass die AG ihre Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere ihre

Prüf- und Kontrollrechte) wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von

Unterauftragnehmern in einem Drittland erfolgen soll und dies rechtlich zulässig ist, hat

der AN sicherzustellen, dass beim jeweiligen Unterauftragnehmer ein angemessenes

Datenschutzniveau im Sinne von Art. 44 DSGVO gewährleistet ist. Der AN wird der DRV

Hessen auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinem

Unterauftragnehmer nachweisen.

  1. Vertraulichkeit

12.1. Der AN verpflichtet sich, alle ihm bei der Erbringung der vertraglichen Leistung

bekanntwerdenden Informationen, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln und

weder Dritten unbefugt zugänglich zu machen noch unbefugt anderweitig zu verwenden.

12.2. Der AN verpflichtet sich, nur Mitarbeiter / Arbeitskräfte einzusetzen, die auf die Wahrung

datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der

Vertraulichkeit verpflichtet sind, und die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen. Der

AN verpflichtet sich zudem, von ihm zur Erfüllung seiner Leistungen beauftragte Dritte

ebenfalls auf die Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften zum Schutz

personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit zu verpflichten und die Einhaltung

dieser Pflichten zu überwachen.

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11 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

12.3. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt sowohl für personenbezogene Daten als auch für

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Hierzu gehören insbesondere alle als vertraulich

oder verwaltungsintern gekennzeichneten oder als solche erkennbaren Unterlagen und

Gesprächsinhalte. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung

des Vertrages fort, es sei denn, dass die AG oder der betroffene Beschäftigte den AN von

der Vertraulichkeit ausdrücklich schriftlich entbindet.

12.4. Der AN ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Informationen und Daten

durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, insbesondere durch technische und auch

organisatorische Maßnahmen, die den Bestimmungen des Art. 32 DSGVO entsprechen.

12.5. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als

schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können

auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder

Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck

der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung

zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt

sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung

bekannt werden.“

  1. Haftung & Berufshaftpflichtversicherung

13.1. Der AN haftet für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten

Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie etwaige Folgeschäden, die in Erfüllung

oder bei Gelegenheit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen.

13.2. Die Parteien haften unbegrenzt für Personenschäden und für Schäden, die vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf die Verletzung einer

vertragswesentlichen Pflicht oder die Übernahme einer Garantie zurückzuführen sind.

Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die

andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen wird die Haftung für leicht fahrlässig

verursachte Schäden auf die Höhe der Mindestversicherungssummen begrenzt.

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12 Vertrag – Durchführung von Führungskräfteseminaren - 36612

13.3. Der AN verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine

Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:

 Personen- und Sachschäden 2.000.000 €  Vermögensschäden 200.000 €

Er wird dies der Auftraggeberin auf Verlangen nachweisen.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

14.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und / oder der einzelnen

Vertragsbestandteile unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss

unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages

im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

werden die Vertragsparteien eine wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren,

deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die

Parteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der

jeweilige Vertrag und / oder ein Vertragsbestandteil als lückenhaft erweisen. § 139 BGB

findet keine Anwendung.

14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit

diesem Vertrag und seiner Durchführung ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am

Main.

Datum, Unterschrift - für den Auftragnehmer

Datum, Unterschrift - für die Auftraggeberin

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