Sanitärinstallationen für Neubau Feuerwehrhaus und Bauhof
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 13.04.2026, 12:30 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 312.089,65 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Heitersheim
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
- CPV-Codes
- Installation von Sanitäreinrichtungen (45332400)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 173166-2026
- Verfahrensnummer
- d2bb2619-ceff-467f-8e02-58f260c964ac
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Stadt Heitersheim schreibt die Sanitärinstallationen für den Neubau eines kombinierten Feuerwehrhauses und Bauhofs aus. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem die Montage von Enthärtungsanlagen, Rohrleitungen aus Edelstahl und Verbundwerkstoffen sowie die Einrichtung von Sanitäranlagen und einem Druckluftnetz. Das Projekt wird als offenes Verfahren vergeben und ist auf einen Gesamtwert von rund 312.000 Euro geschätzt.
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Leistungsbeschreibung
2 Enthärtungsanlagen, 350 Schmutzwasserleitungen, 500 Meter Edelstahlrohr, 400 Meter Mehrschichtverbundrohr, 50 sanitäre Einrichtungen, 20 Anschlüsse bauseitiger Anlagen. Unterdruckentwässerung Regenwasser. Druckluftnetz für Fahrzeuge
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Sanitärarbeiten312.089,65 EUR
2 Enthärtungsanlagen, 350 Schmutzwasserleitungen, 500 Meter Edelstahlrohr, 400 Meter Mehrschichtverbundrohr, 50 sanitäre Einrichtungen, 20 Anschlüsse bauseitiger Anlagen. Unterdruckentwässerung Regenwasser. Druckluftnetz für Fahrzeuge
Frist: 13.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 28.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 364369-2026
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