Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines IT-Systems sowie damit verbundener Leistungen
Vergabeverfahren „XXX“
Los ### – ###
TED-Bekanntmachung: ###
und der Vergabenummer:
zwischen
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
Carlo-Mierendorff-Straße 11
35398 Gießen
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: _____
„Auftraggeber“ oder „ekom21“
und
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: _____
„Auftragnehmer“
wird folgende Rahmenvereinbarung (im Folgenden „Rahmenvereinbarung“ oder „Vertrag“) geschlossen:
Präambel
Die ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Hessischen Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG). Sie ist zentraler IT-Dienstleister für die hessischen Kommunen und ihre Einrichtungen. Von den Standorten in Gießen, Darmstadt und Kassel versorgt sie Ihre Endkunden umfassend mit modernen Informations- und Kommunikationsdienstleistungen (IuK) aller Art.
Das Leistungsangebot erstreckt sich vom Betrieb zentraler Rechenzentren, der Erbringung kompletter Services für flächendeckende, vernetzte IT-Infrastrukturen, der Beratung für strategische und operative Anwendungen bis zur zentralisierten Beschaffung von IT-Produkten.
Die ekom21 verfolgt allgemein und im Besonderen mit dieser Rahmenvereinbarung das Ziel einer zukunftsorientierten Ausrichtung des Leistungsangebots im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen. Eine konsequente Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit einschließlich der Einkaufskosten im Rahmen von Beschaffungen soll zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Leistungserstellung aller ekom21-Kunden beitragen. Voraussetzung dafür ist die Bündelung von Aufgaben und Ressourcen unter dem gemeinsamen Dach der ekom21, einschließlich einer zentralisierten Beschaffung über ekom21.
Der Auftragnehmer hat sich als Bieter an dem im Vertragsrubrum näher bezeichneten Vergabeverfahren erfolgreich beteiligt und den Zuschlag für diese Rahmenvereinbarung erhalten. Er ist ein auf dem Gebiet der ausgeschriebenen Leistungen etabliertes und markterfahrenes Unternehmen und sieht sich in der Lage, alle Vertragsleistungen ordnungsgemäß und termingerecht auszuführen.
Dies vorausgeschickt wird zwischen den Vertragsparteien die nachfolgende Rahmenvereinbarung geschlossen:
Rechtlicher Hinweis:
Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die sie von ekom21 zur Verfügung gestellt wurden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ekom21 dürfen weder dieses Dokument noch die darin enthaltenen Informationen veröffentlicht, weitergegeben oder in sonstiger Weise Dritten verfügbar gemacht werden.
Inhaltsangabe
1 Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages 6
1.1 Vertragsgegenstand, EVB-IT Systemlieferungsvertrag als Rahmenvereinbarung 6
1.5 Veranschlagter Gesamtwert 7
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen, die mit dem Einzelauftrag vergeben werden können 8
2.1 Leistungen des Auftragnehmers zur Systemlieferung 8
2.3 Leistungen nach der Systemlieferung* 9
3 Systemumgebung* des Systems und Beistellungen* 9
4 Leistungen des Auftragnehmers zur Systemlieferung* 9
4.2.1 Leistungsumfang und Vergütung 10
4.2.2 Abweichende Lizenzbedingungen 11
4.2.3 Bereitstellung der Standardsoftware* 11
4.3 Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen 11
4.4 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, soweit im Einzelauftrag festgelegt 12
4.4.2 Abweichende Nutzungsrechtsvereinbarungen 12
4.5 Sonstige Leistungen zur Systemlieferung, soweit im Einzelauftrag festgelegt 12
5 Schulung, soweit im Einzelauftrag festgelegt 12
5.1 Art und Umfang der Schulungen 12
5.3 Vergütung für Schulungen und Schulungsunterlagen 14
6 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)*, soweit im Einzelauftrag festgelegt 14
6.1 Art und Umfang der Dokumentation 14
6.2 Weitere Regelungen zur Dokumentation 14
6.3 Software Bill of Materials (SBOM)* 14
7.1 Arten von Systemserviceleistungen 15
7.1.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* des Systems (Störungsbeseitigung) 15
7.2 Beginn/Dauer der Systemserviceleistungen 17
7.3 Kündigung von Systemserviceleistungen 17
7.4 Vergütung/Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen 18
7.4.2 Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen 18
7.5 Sonstige Regelungen zu Systemserviceleistungen 18
7.5.2 Abnahme der Systemserviceleistungen, soweit im Einzelauftrag festgelegt 18
7.5.3 Dokumentation der Systemserviceleistungen 18
7.6 Sonstige Leistungen nach der Systemlieferung* 18
8 Zusätzliche Regelungen für Open Source Software 19
9 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand 19
9.1 Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand 19
9.2 Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand 20
9.2.3 Während sonstiger Zeiten 20
9.3 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen 20
9.4 Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten 21
9.4.1 Reisekosten, Nebenkosten* und Materialkosten 21
9.5 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand 21
9.6 Preisanpassung für Systemserviceleistungen, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind 21
10 Termin- und Leistungsplan, soweit im Einzelauftrag festgelegt 21
11 Zahlungsplan, Rechnungen 21
12 Verantwortlicher Ansprechpartner 22
13 Weitere Pflichten des Auftragnehmers 22
13.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers 22
13.2 Allgemeine Sicherheitsanforderungen 23
13.3 Mitteilung von Kopier- oder Nutzungssperren* 23
13.4 Entsorgung der Hardware (ergänzend zu Ziffer 2.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) 23
13.5 Entsorgung der Verpackung 23
14 Mitwirkung des Auftraggebers 23
15.1 Demonstration des Systems 24
16 Mängelhaftung (Gewährleistung) 24
16.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Systems 24
16.2 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen 24
16.3.1 Form der Mängelmeldung 24
16.3.2 Adresse für Mängelmeldungen 24
16.4 Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*, Servicezeiten, Hotline, Teleservice* 25
16.4.1 Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* 25
16.6 Weitere Vereinbarungen zur Mängelhaftung 26
17.1 Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung 26
17.3 Haftung für entgangenen Gewinn 26
18 Vertragsstrafen bei Verzug 27
18.1 Verzug bei Systemlieferung* oder Teillieferung* 27
18.2 Verzug bei Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* 27
19.1 Abweichende Mängelklassifizierung 27
19.2.1 Auftragnehmergarantien 27
19.3 Hinterlegung des Quellcodes* 28
19.4 Haftpflichtversicherung 28
19.5.1 Vorauszahlungssicherheit 28
19.5.2 Mängelhaftungssicherheit 28
19.6 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 28
19.7 Vereinbarungen zur Korruptionsprävention 29
19.8 Sonstige Vereinbarungen 29
19.8.2 Allgemeine Datenschutzanforderungen 29
19.8.5 Vergütungen/ Preisbildung 31
19.8.8 Übertragung von Rechten und Pflichten 32
19.8.9 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung 32
19.8.10 Kündigung aus wichtigem Grund 32
19.8.11 Laufzeit der Einzelaufträge 32
19.8.12 Ende der Rahmenvereinbarung / Beendigungsfolgen 33
19.8.13 Elektronische Rechnungsstellung 33
19.8.15 Produktwechsel- und Produktveränderungen, Nachfolgeprodukte 33
19.8.16 Teststellungen und Produktpräsentation 34
Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages
Vertragsgegenstand, EVB-IT Systemlieferungsvertrag als Rahmenvereinbarung
Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist die Lieferung* des nachfolgend beschriebenen Systems, einschließlich der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* durch den Auftragnehmer, auf der Grundlage eines Kaufvertrages und – soweit nachfolgend vereinbart – der Systemservice.
_____
Dieser EVB-IT Systemlieferungsvertrag regelt als Rahmenvereinbarung die übergreifenden Rechte und Pflichten betreffend den bedarfsgerechten Abruf von Systemen der genannten Art.
Die Rahmenvereinbarung dient – ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung – der Deckung von bei ihrem Abschluss noch nicht detailliert plan- und konkretisierbarer Beschaffungsbedarfe der Bezugsberechtigten aus den oben grob umschriebenen Leistungsfeldern. Die Rahmenvereinbarung wird durch Erteilung von Einzelaufträgen ausgeübt, mit denen die Lieferungen und Leistungen nach Bedarf konkretisiert und individualisiert werden. Die Erteilung von Einzelaufträgen hängt von der konkreten Beschaffungsentscheidung und der jeweiligen Nachfrage der Bezugsberechtigten ab, die in ihrer Entscheidung Einzelaufträge zu erteilen grundsätzlich frei sind. Erst mit dem (Einzel-) Abruf aus der Rahmenvereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber in dem Umfang, in dem die jeweiligen Leistungen abgerufen werden.
Die gegebenenfalls benannten Positionen des Preisblattes wie Mengen, Volumina oder andere angegebene Faktoren sind nur indikativ. Sie stellen nur Annahmen des Auftraggebers dar, auf deren Basis zum Erhalt einer vergleichbaren Angebotssumme die Preisbewertung erfolgt (= Ermittlung des Wertungspreises). Sie dienen damit nur der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und dürfen aber bei den konkreten Einzelabrufen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in Nummer 1.7 genannten Dokumenten.
Vertragsleistungen
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dieser Rahmenvereinbarung, insbesondere aus den in Nummer 1.3 genannten Einzelaufträgen. Neben den in der Rahmenvereinbarung ausdrücklich beschriebenen Produktkategorien, Produkten und Leistungen sollen mit den Einzelaufträgen auch nicht ausdrücklich beschriebene Lieferungen und Leistungen beauftragt werden können, wenn sie vom Auftragnehmer angeboten werden und den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Vertragsleistungen funktional ähnlich sind oder diese – z.B. aufgrund technologischen Fortschritts – ersetzen, ergänzen oder erweitern und dem Gesamtcharakter des Vertrages entsprechen. Dies ist insbesondere der Fall, bei
- Ausstattungs- und Produktvarianten sowie Produkterweiterungen (z.B. neue Module oder Zusatzmodule, sonstige Erweiterungen),
- Leistungen zur Erfüllung spezifischer Anforderungen der Bezugsberechtigten,
- Ersatz- und Ergänzungsteile einschließlich Software und Zubehör,
- Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich Wartung und Services,
- Vertragsschluss noch nicht bestehenden bzw. benötigten Lieferungen und Leistungen, wie z.B. bei Nachfolge- oder Neuprodukten (auch auf technologisch neuer Basis) oder Änderungen des Produktportfolios durch den Auftragnehmer oder Hersteller,
- Schnittstellen und Anbindungen von Fremdsystemen,
- Leistungsänderungen nach Maßgabe von § 2 VOL/B,
- weiteren Leistungen wie etwa z.B. Lieferung der Standardsoftware, Systemservice, Garantieleistungen und Rollout-Leistungen sowie Dienstleistungen,
- Installation, Customizing, Parametrisierung sowie Modifikationen und Ergänzung der Standardsoftware, insbesondere durch Individualprogrammierung.
Von den in Anlage 1 – Leistungsbeschreibung aufgestellten Anforderungen, insbesondere den allgemeinen Anforderungen, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers abgewichen werden.
Zwecks Spezifizierung der Produkte sowie des etwaigen Zubehörs und der weiteren Vertragsleistungen wird auf die jeweils aktuellen Produkt- und Preislisten des Herstellers Bezug genommen.
Die ekom21 ist berechtigt, die Vertragsleistungen ganz oder in Teilen seinen Kunden entgeltlich und/oder unentgeltlich, dauerhaft oder auf Zeit zu überlassen und uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu vermieten und zu verkaufen.
Einzelauftrag
Die Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben; sie bilden zusammen mit dieser Rahmenvereinbarung einen einheitlichen Vertrag (Abruf).
Mit den Einzelaufträgen können Art, Umfang, Inhalt und Ort der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen in Bezug auf die jeweilige Bestellung konkretisiert werden. Von den in dieser Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen, insbesondere den allgemeinen Anforderungen, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgewichen werden.
Der Abruf erfolgt durch den Auftraggeber schriftlich oder in Textform. Der Auftragnehmer wird den Eingang des Abrufs unverzüglich schriftlich oder in Textform bestätigen. Die Ausfertigung einer gesonderten Vertragsurkunde für den Abruf von Einzelleistungen ist in der Regel nicht vorgesehen und soll nur dann stattfinden, wenn einer der Vertragspartner die Ausfertigung einer gesonderten Vertragsurkunde für erforderlich hält.
Unmittelbar nach Zugang – spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen – ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich eine Bestätigung des Einzelauftrags, die auch den verbindlichen Liefertermin angibt, an den Auftraggeber zu übermitteln. Das Sammeln von Einzelaufträgen ist unzulässig.
Bezugsberechtigte
Bezugsberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung ist die ekom21 – KGRZ Hessen, die für ihre Kunden Einzelabrufe vornimmt. Kunden des Auftraggebers sind grundsätzlich seine Mitglieder jeweils einschließlich deren rechtlich selbständigen und unselbständigen Einrichtungen, die Beteiligungen des Auftraggebers (govdigital eG, ProVitako eG, PSITA eG etc.) und deren Kunden, Zusammenschlüsse und andere Formen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit sowie andere Institutionen, die Beschaffungen vom Auftraggeber vornehmen dürfen.
Sollten neben den vorgenannten Kunden weitere Auftraggeber der ekom21, die die Lieferungen und Leistungen der ekom21 oder die ihrer Unterauftragnehmer in Anspruch nehmen, den Bezug aus der Rahmenvereinbarung wünschen, kann dies während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer vereinbart werden. Diese gelten dann im Sinne der Rahmenvereinbarung ebenfalls als bezugsberechtigte Kunden.
Veranschlagter Gesamtwert
Für die Regelvertragslaufzeit der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen legt der Auftraggeber das in Aussicht genommene Auftragsvolumen, dass Gegenstand der Einzelaufträge sein kann, auf höchstens insgesamt (wird nach Zuschlag je Los ergänzt) EUR (netto) fest (veranschlagter Gesamtwert). Der veranschlagte Gesamtwert kann sowohl über- als auch unterschritten werden. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen (vgl. § 21 Abs. 4 VgV), so bezieht sich der veranschlagte Gesamtwert auf alle Rahmenvereinbarungspartner insgesamt.
Vergütung
[ ] Der Pauschalfestpreis beträgt _____. Die einzelnen Anteile am Pauschalfestpreis werden nachfolgend nicht gesondert ausgewiesen.
[ ] Ausgenommen vom Pauschalfestpreis sind einzelne Leistungen, die gesondert vergütet werden.1
[ ] Der Pauschalfestpreis beträgt _____. Die einzelnen Anteile am Pauschalfestpreis werden nachfolgend gesondert ausgewiesen.
[ ] Ausgenommen vom Pauschalfestpreis sind einzelne Leistungen, die gesondert vergütet werden.1
[ ] Es wird kein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Vergütungen werden nachfolgend gesondert ausgewiesen.
[x] Einzelheiten zur Vergütung ergeben sich darüber hinaus aus der Vergütungszusammenstellung in Anlage Nr. im Einzelauftrag.
1Die gesonderte Vergütung ergibt sich z.B. für den Systemservice aus Nummer 7.4.1
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
Die vereinbarte Vergütung versteht sich
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vertragsbestandteil
Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile
1.7.1 dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 4 bis 35 und den folgenden Anlagen:
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung einschließlich Preisblatt inkl. eventueller Bieterinformationen | ### | ### |
| 2 | ekom21-Beschaffungsbedingungen (www.ekom21.de/AGB) | ### | ### |
| 3 | Angebot des Auftragnehmers, bestehend aus dem Angebotsdeckblatt mit Erfassungsblättern sowie dem ausgefüllten Preisblatt und ggf. weiteren Anlagen. | ### | ### |
| 4 | Auftragsverarbeitungsvertrag inkl. TOM und Subunternehmer | ### | ### |
[x] Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge 1-4.
Eine Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Nummer 4.2.2, d.h. sie gelten, unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge diese als Anlage in der Tabelle aus Nummer. 1.7.1 aufgelistet werden, ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und bei Anwendbarkeit der Nummer 4.2.2.1 in der dort vereinbarten Rangfolge der Regelungen, unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge diese als Anlage in obiger Tabelle aufgelistet werden, allerdings gelten für Standardsoftware* bzw. Teile von Standardsoftware* (Softwarekomponenten), die Open Source Software* sind, die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen und die Nummer 4.2.2.2.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Systemlieferungs-AGB definiert.
1.7.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Lieferung* eines IT-Systems (EVB-IT Systemlieferungs-AGB) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung
1.7.3 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die EVB-IT Systemlieferungs-AGB und die EVB-IT Dienstleistung AGB stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen in den EVB-IT Systemlieferungs-AGB oder den EVB-IT Dienstleistungs-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT Systemlieferungs-AGB zugelassen ist. Dies gilt auch für die auf dieser Rahmenvereinbarung basierenden Einzelaufträge.
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Dem Auftragnehmer ist es untersagt, auf seinen Auftragsbestätigungen und Rechnungen entgegen der hiesigen Vereinbarung auf AGB oder andere rechtliche Bedingungen hinzuweisen. Sollte entgegen dieser Regelung auf entsprechende Regelungen verwiesen werden, erkennt der Auftragnehmer mit seinem Angebot an, dass diese gegenüber dem Auftraggeber unwirksam sind.
Übersicht über die vereinbarten Leistungen, die mit dem Einzelauftrag vergeben werden können
Leistungen des Auftragnehmers zur Systemlieferung
[x] Verkauf von Hardware
[x] Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung (Verkauf)
[ ] Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen
[x] Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems (z.B. durch Aufstellung, Installation, Customizing* und Integration* der Hardware und Standardsoftware*)
[x] Sonstige Leistungen gemäß der Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung
Schulung
[x] Schulung
Leistungen nach der Systemlieferung*
[x] Systemservice (z.B. Aufrechterhaltung und/oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft*)
[x] Sonstige Leistungen gemäß der Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
Systemumgebung* des Systems und Beistellungen*
[x] Die Systemumgebung* des Systems beim Auftraggeber ergibt sich aus Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
[ ] Die Beistellungen* ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Beistellungen* | Art der Beistellungen* (HW, SW, IS, S)1 |
|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | HW = Hardware, SW = Standardsoftware*, IS= Individualsoftware, S =Sonstige |
[ ] Die Beistellungen* ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Leistungen des Auftragnehmers zur Systemlieferung*
Verkauf von Hardware
Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware:
| Lfd. Nr. | Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. | EXP1 | Menge | Einzelpreis2 | Gesamtpreis2 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. |
Summe der Gesamtpreise _____
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | US = Hardware unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Hardware unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Hardware unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Hardware unterliegt _____ Exportkontrollvorschriften |
| 2 | Bei vereinbartem Pauschalfestpreis lediglich im Feld „Summe“ den Anteil am Pauschalfestpreis angeben. Soweit in Nummer 1.6 vorgesehen, hat der Auftragnehmer hier den Anteil der Hardware an dem Pauschalfestpreis anzugeben. Dies allein, um dem Auftraggeber die Bewertung des Pauschalfestpreises zu ermöglichen. |
Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung (Verkauf), soweit im Einzelauftrag festgelegt
Leistungsumfang und Vergütung
Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nachstehend aufgeführte Standardsoftware* gegen Einmalvergütung überlassen, die in Umfang und Qualität den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen muss:
| Lfd. Nr. | Produktbezeichnung und -beschreibung Produkt-Nr. | Menge | EXP1 | Anzahl erlaubter Sicherungskopien | Zu liefernde Version2 | Abweichende Nutzungsrechte gemäß Nutzungsrechtsmatrix Anlage Nr. (Muster 3)3 | Einzelpreis4 | Gesamtpreis4 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. |
Summe der Gesamtpreise _____
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt _____ Exportkontrollvorschriften |
| 2 | A = Überlassung der bei Lieferung* aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen |
| 3 | Die hier bezeichnete Anlage ist entweder eine Nutzungsrechtsmatrix gemäß Muster 4 oder eine vom Auftraggeber selbst erstellte Rechteregelung, keinesfalls bezieht sie sich aber auf Lizenzbedingungen des Herstellers der Standardsoftware*. In der Nutzungsrechtsmatrix erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers die Möglichkeit, von Ziffer 2.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB abweichende Nutzungsrechte an der Standardsoftware* einzuräumen. In der vom Auftraggeber selbst erstellten Rechteregelung (in der Regel die Leistungsbeschreibung) legt der Auftraggeber den Mindestumfang an Rechten fest, dem er an der Standardsoftware* erwerben will (z.B. Volumenlizenz, keine OEM-Lizenz, etc.), wenn er die Nutzungsrechtsmatrix nicht nutzt. Die Nutzungsrechtsregelungen der Lizenzbedingungen für die jeweilige Standardsoftware* gelten dann nachrangig (siehe Nummer 4.2.2). Von den Nutzungsrechtsregelungen in Bezug auf Open Source Software* darf in der Anlage nicht abgewichen werden. |
| 4 | Bei vereinbartem Pauschalfestpreis lediglich im Feld „Summe“ den Anteil am Pauschalfestpreis angeben. Soweit in Nummer 1.7 vorgesehen, hat der Auftragnehmer den Anteil der Standardsoftware* an dem Pauschalfestpreis anzugeben. Dies allein, um dem Auftraggeber die Bewertung des Pauschalfestpreises zu ermöglichen. |
Abweichende Lizenzbedingungen
Für diese Software gelten die Regelungen zur Einräumung der Nutzungsrechte für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware in Ziffer 2.2 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB. Die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Hersteller-Lizenzbedingungen haben im Falle von Abweichungen und Widersprüchen Vorrang.
Bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponenten aus Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____ gelten folgende Regelungen in der folgenden Rangfolge:
- Nutzungsrechtsmatrizen gemäß Muster 3 (s.a. Nummer 4.2.1, Spalte 7)
- Ziffer 2.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB
- die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. _____ bzw. – im Falle der Überlassung neuer Programmstände* im Rahmen des Systemservices – aus den gemäß Nummer 7.1.3 bekanntgegebenen Nutzungsrechtsregelungen neuer Programmstände. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.
Die Nutzungsrechtsregelungen in Bezug auf die Überlassung von Standardsoftware* oder Softwarekomponenten, die Open Source Software* sind, bleiben unberührt und haben stets Vorrang.
Regelungen für Open Source Software*
[ ] Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____ wird dem Auftraggeber als Open Source Software* zur Verfügung gestellt.
[ ] Zusätzlich weist die vorgenannte Lizenz die weiteren Eigenschaften auf, die sich aus Anlage Nr. _____ ergeben.
[ ] Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____ wird dem Auftraggeber unter der folgenden Lizenz zur Verfügung gestellt, die den Anforderungen an Open Source Software* entspricht: _____
[ ] Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____ wird dem Auftraggeber ausschließlich unter Geltung von durch openCode* freigegebenen Lizenzen zur Verfügung stellen.
[ ] Hinsichtlich der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____, wird vereinbart, dass diese ggf. gemeinsam mit folgender Software genutzt und verbreitet wird (siehe Ziffer 2.2.4 EVB-IT Systemlieferungs-AGB): _____.
Bereitstellung der Standardsoftware*
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt zur Verfügung:
[ ] gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____ auf Datenträger: Typ: _____, Kennzeichnung: _____.
[ ] gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____ in folgender Form: _____.
[x] gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. 1, wie in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung beschrieben.
[ ] gemäß Nummer 4.2.1 lfd. Nr. _____, bei openCode* mit allen dafür notwendigen Bestandteilen und entsprechend deren Anforderungen.
Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen
Leistungsumfang
[ ] Die Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen erfolgen gemäß Anlage Nr. _____.
Vergütung
[ ] Die Übernahme von Altdaten und die anderen vereinbarten Migrationsleistungen sind mit dem Pauschalfestpreis abgegolten.
[ ] Die gesonderte Vergütung für die Übernahme von Altdaten und für die anderen vereinbarten Migrationsleistungen beträgt pauschal _____ Euro.
[ ] Die Vergütung für die Übernahme von Altdaten und für die anderen vereinbarten Migrationsleistungen erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 9
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*, soweit im Einzelauftrag festgelegt
Leistungsumfang
Der Auftragnehmer schuldet die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems (Ziffer 2.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB).
[x] Der Auftragnehmer schuldet die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* wie in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung beschrieben.
Abweichende Nutzungsrechtsvereinbarungen
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden gem. Anlage Nr. _____ für die dort genannten Arbeitsergebnisse die dort aufgeführten Nutzungsrechte vereinbart.
Vergütung
[ ] Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* ist mit dem Pauschalfestpreis abgegolten.
[ ] Die gesonderte Vergütung für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* beträgt pauschal Euro.
[ ] Die Vergütung für die Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 9
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
[x] Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* wird nach Maßgabe der im Einzelauftrag getroffenen Festlegungen vergütet.
Sonstige Leistungen zur Systemlieferung, soweit im Einzelauftrag festgelegt
Leistungsumfang
[x] Der Umfang der sonstigen Leistungen zur Systemlieferung* ergibt sich aus Anlage Nr. _____ ergeben sich aus den Festlegungen im Einzelauftrag.
Vergütung
[ ] Sonstige Leistungen sind mit dem Pauschalfestpreis abgegolten.
[ ] Der Vergütungsanteil für die Leistungen beträgt _____.
[ ] Die gesonderte Vergütung für sonstige Leistungen beträgt pauschal _____ Euro.
[ ] Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 9
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
[x] Die sonstigen Leistungen zur Systemlieferung* werden nach Maßgabe der im Einzelauftrag getroffenen Festlegungen vergütet.
Schulung, soweit im Einzelauftrag festgelegt
Art und Umfang der Schulungen
[x] Es sind Schulungen gemäß nachfolgender Tabelle vereinbart:
| Lfd. Nr. | Anzahl der Schulungen | Art der Schulung (NZ/AD/MP/S)1 | Inhalt der Schulung | Schulungstage pro Schulung | Ort2 | Maximale Anzahl Teilnehmer pro Schulung | Betrag pro Schulung³ | Gesamtpreis³ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. |
Summe der Gesamtpreise _____
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | NZ = Nutzerschulung AD = Administratorenschulung MP = Multiplikatorenschulung S = sonstige Schulung |
| 2 | Von Ziffer 2.4.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB abweichender Ort der Schulung |
| 3 | Sofern im Pauschalfestpreis enthalten, keine Angabe notwendig |
[x] Vorbereitung und Durchführung von Schulungen erfolgen gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder dem Einzelauftrag.
Schulungsunterlagen
[x] Es werden folgende Schulungsunterlagen geschuldet:
| Lfd. Nr. | Schulung (hier lfd. Nr. aus Nummer 5.1 eintragen) | Schulungsunterlage | EXP1 | Menge |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. |
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | US = Schulungsunterlage unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Schulungsunterlage unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Schulungsunterlage unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Schulungsunterlage unterliegt _____ Exportkontrollvorschriften |
[x] Art und Umfang von Schulungsunterlagen ergeben sich aus Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder dem Einzelauftrag.
[x] Von Ziffer 2.4.2. und/oder Ziffer 2.4.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB abweichende oder zusätzliche Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen sind in Anlage Nr. _____ werden vereinbart:
An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen sowie für Schulungsunterlagen oder Teile davon, die für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke sowie für Kunden des Auftraggebers zu nutzen, zu bearbeiten und mit einem eigenen „corperate design“ zu versehen.
Vergütung für Schulungen und Schulungsunterlagen
[ ] Die in Nummer 5.1 vereinbarten Schulungen sind im Pauschalfestpreis enthalten.
[x] Eine Vergütung für die Schulung ist gesondert nach Maßgabe von Nummer 5.1 zu zahlen.
Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)*, soweit im Einzelauftrag festgelegt
Art und Umfang der Dokumentation
[ ] Es wird folgende Dokumentation geschuldet:
| Lfd. Nr. | Dokumentation für Systemkomponente* aus (z.B. Nummer 4.1 lfd. Nr. 2) | Art der Dokumentation | Anzahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. |
[x] Art und Umfang der Dokumentation des Systems ergibt sich aus Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
Weitere Regelungen zur Dokumentation
[ ] Ergänzend/abweichend von Ziffer 5.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist die Dokumentation gemäß Nummer 6.1 lfd. Nr. _____ in folgender Sprache / in folgender Form zu erstellen: _____.
[ ] Ergänzend/abweichend von Ziffer 5.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB sind folgende Teile _____ der Dokumentation gemäß Nummer 6.1 lfd. Nr. _____ bis zum _____ zu liefern.
[ ] Abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht über das gesetzliche Maß hinaus verpflichtet, die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 EVB-IT Systemlieferungs-AGB durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
[ ] Abweichend von Ziffer 4.6 Satz 2 und Ziffer 5.4 EVB-IT Systemlieferungs-AGB sind Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum Systemservice oder im Rahmen der Mängelbeseitigung an den Dokumentationen gemäß Nummer 6.1 lfd. Nr. _____ erforderlich sind, nicht in die Dokumentation einzuarbeiten, sondern als separate Dokumente zu liefern.
[ ] Abweichend von Ziffer 5.5 Satz 1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird an den für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen gemäß Nummer 6.1 lfd. Nr. _____ statt des nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.
[ ] Weitere Vereinbarungen zur Dokumentation gemäß Anlage Nr. _____.
Software Bill of Materials (SBOM)*
[ ] Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software Bill of Materials (SBOM)* gemäß BSI TR-03183-2 für die nach diesem Vertrag überlassene bzw. erstellte Software*
[ ] im Format SPDX
[ ] im Format CycloneDX
zur Verfügung.
Soweit Systemserviceleistungen zur Wiederherstellung und/oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des Systems oder von Systemkomponenten* vereinbart ist, aktualisiert der Auftragnehmer die von ihm bereitgestellte Software Bill of Materials (SBOM)* für alle neuen Programmstände*, die er dem Auftraggeber nach diesem Vertrag zur Verfügung stellen muss, sofern sich aus den neuen Programmständen* Änderungen an der Software Bill of Materials (SBOM)* ergeben.
Systemservice und sonstige Leistungen nach der Systemlieferung*, soweit im Einzelauftrag festgelegt
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Systemservices zur Wiederherstellung und/oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* des Systems und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:
Arten von Systemserviceleistungen
Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* des Systems (Störungsbeseitigung)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Störungen die Betriebsbereitschaft*
[ ] des Systems gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB und nach Maßgabe der Bedingungen in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung, und der Festlegungen im Einzelauftrag wiederherzustellen. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Systemserviceleistungen festgelegt werden.
oder
[ ] des Systems gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB mit Ausnahme folgender Systemkomponenten* wiederherzustellen: _____.
oder
[ ] folgender Systemkomponenten* gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wiederherzustellen: _____.
oder
[ ] gemäß Anlage Nr. _____ wiederherzustellen.
Störungsmeldung
7.1.1.1.1 Form der Störungsmeldung
Die Störungsmeldung erfolgt abweichend von Ziffer 10.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
7.1.1.1.2 Adresse für Störungsmeldungen
Die Störungsmeldung erfolgt
[ ] an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| Name/Firma: | |
| Organisationseinheit/Abteilung: | |
| [ ] Postanschrift: | |
| [ ] Telefon: | |
| [ ] Fax: | |
| [ ] E-Mail: | |
| [ ] Web-Adresse: |
[x] gemäß Anlage Nr. 3 – Angebot des Auftragnehmers.
Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Störungsmeldung festgelegt werden.
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*
[ ] Es werden folgende Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* vereinbart (siehe Ziffer 4.1.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB):
| Mängelklasse | Reaktionszeit* | Wiederherstellungszeit* |
|---|---|---|
| Betriebsverhindernder Mangel | ||
| Betriebsbehindernder Mangel | ||
| Leichter Mangel |
[x] Es werden für in Nummer 19.1 vereinbarte Mängelklassen folgende Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung vereinbart. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Systemserviceleistungen festgelegt werden. Ansonsten bleibt Ziffer 4.1.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB unberührt.
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Störungsmeldung während der vereinbarten Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Ergänzend können in Nummer 18.2 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
Servicezeiten, Hotline
[ ] Es werden folgende Servicezeiten vereinbart:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgenden Zeiten:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
[x] Weitere Vereinbarungen zur telefonischen Unterstützung (Hotline) gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Hotline festgelegt werden.
[x] Weitere Vereinbarungen (z.B. Reaktionszeiten*, Wiederherstellungszeiten*, Service Level Agreement) gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Reaktions-* /Wiederherstellung/*Servicezeiten festgelegt werden.
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (vorbeugende Maßnahmen), soweit im Einzelauftrag festgelegt
Der Auftragnehmer verpflichtet sich
[x] angemessene Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen des Systems zu vermeiden.
oder
[ ] für folgende Teile des Systems: _____ oder für die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Teile davon angemessene Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen zu vermeiden.
oder
[ ] zu vorbeugenden Maßnahmen gemäß Anlage Nr. _____.
Überlassung von verfügbaren Programmständen* (Standardsoftware*), soweit im Einzelauftrag festgelegt
[ ] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgende Programmstände* für die aufgeführte Standardsoftware* zu überlassen, sobald sie am Markt verfügbar sind:
| Lfd. Nr. aus Nummer 4.2.1 | Patches*, Updates* | Upgrades* | Releases/ Versionen* | Leistung auf Anforderung des Auftraggebers | Leistung unverzüglich sobald verfügbar |
|---|---|---|---|---|---|
[ ] Besondere Vereinbarung zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* durch den Auftragnehmer gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Besondere Vereinbarung zur Installation der Programmstände* gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
Soweit bezüglich der Nutzungsrechte der Standardsoftware* Nutzungsrechtsregelungen aus den Lizenzbedingungen in Nummer 4.2.2 einbezogen sind, werden diese bei Überlassung neuer Programmstände* der jeweiligen Standardsoftware* durch die für den neuen Programmstand* geltenden Nutzungsrechtsregelungen ersetzt, wobei die in Nummer 4.2.2 getroffenen Vereinbarungen auch für diese gelten. Diese neuen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.3.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB und nur, soweit die neuen Lizenzbedingungen dem Auftraggeber bei Überlassung mit Hinweis auf diese Regelung schriftlich bekanntgegeben werden.
Beginn/Dauer der Systemserviceleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Systemserviceleistungen, beginnend mit
[ ] dem Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche (Gewährleistungsfrist) des Systems
[ ] dem Tag nach der Systemlieferung*
[ ] folgendem Datum: _____
jeweils
[ ] für die Dauer von _____ Monaten
[ ] für die Dauer von mindestens _____ Monaten (Mindestvertragsdauer)
[x] für die in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder im Einzelauftrag vereinbarte Dauer
zu erbringen.
Kündigung von Systemserviceleistungen
[ ] Abweichend von Ziffer 4.7.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr).
[ ] Ergänzend zu Ziffer 4.7.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
[x] Abweichend von Ziffer 4.7.1 und ergänzend zu Ziffer 4.7.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden die unter Nummer 19 dieser Rahmenvereinbarung genannten Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrechte vereinbart.
Vergütung/Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen
Vergütung
[ ] Der Systemservice ist (bei fester Laufzeit) insgesamt mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Vergütungsanteil für den Systemservice am Pauschalfestpreis beträgt _____ Euro2.
[ ] Die gesonderte Vergütung für den Systemservice insgesamt (bei fester Laufzeit) beträgt pauschal _____ Euro.
[ ] Die gesonderte monatliche Vergütung für den Systemservice beträgt pauschal _____ Euro.
[ ] Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche für das System wird eine abweichende monatliche Vergütung in Höhe von pauschal _____ Euro vereinbart.
[ ] Die Vergütung für die Systemserviceleistungen gemäß Nummer(n) _____ (hier die relevanten Nummer(n) aus Nummer 7.1 eintragen) erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 9
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
[x] Die Vergütung erfolgt gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder den Festlegungen im Einzelauftrag.
2 Der Auftragnehmer hat den Anteil des Systemservices an dem Pauschalfestpreis anzugeben, selbst wenn in Nummer 1.6 keine gesonderte Ausweisung von Preisanteilen vorgesehen ist. Dies allein, um die Berechnung der Haftungsobergrenze gemäß Ziffer 15.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB und - bei Vereinbarung einer gesonderten Ausweisung - eine Bewertung des Pauschalfestpreises zu ermöglichen.
Zahlungsfristen für Systemserviceleistungen
[ ] monatlich (zahlbar bis zum 15. eines jeden Monats)
[ ] quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalmonats)
[ ] jährlich (zahlbar bis zum _____)
[ ] einmalig zum _____.
[x] gemäß Anlage Nr. _____ den im Einzelauftrag genannten Vergütungsvereinbarungen
[x] Der Auftragnehmer hat seine Leistungen für den Auftraggeber nachprüfbar abzurechnen
Sonstige Regelungen zu Systemserviceleistungen
Teleservice*
[ ] Der Auftragnehmer erbringt Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicevereinbarung der Zusatzregelungen zu Datenschutz und Fernwartung gemäß Anlage Nr 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen.
Abnahme der Systemserviceleistungen, soweit im Einzelauftrag festgelegt
[x] Die Parteien vereinbaren eine Abnahme bestimmter Systemserviceleistungen gemäß den Festlegungen im Einzelauftrag Anlage Nr. _____.
Dokumentation der Systemserviceleistungen
[x] Abweichend von Ziffer 4.6 Satz 1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist der Auftragnehmer in dem in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder im Einzelauftrag aufgeführten Umfang verpflichtet, die im Rahmen des Systemservices durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
Sonstige Leistungen nach der Systemlieferung*
Leistungsumfang
[x] Der Umfang der sonstigen Leistungen nach der Systemlieferung* ergibt sich aus Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder im Einzelauftrag.
Vergütung
[x] Die sonstigen Leistungen nach der Systemlieferung* sind mit dem Pauschalfestpreis abgegolten, es sei denn es wird im Einzelauftrag etwas anderes vereinbart.
[ ] Der Vergütungsanteil für sonstige Leistungen nach der Systemlieferung* beträgt _____ Euro.
[ ] Die sonstigen Leistungen nach der Systemlieferung* sind mit der pauschalen Vergütung für Systemserviceleistungen gemäß Nummer 7.4.1 abgegolten.
[ ] Die gesonderte Vergütung für sonstige Leistungen nach der Systemlieferung* beträgt pauschal _____Euro.
[ ] Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 9.
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Zusätzliche Regelungen für Open Source Software
[ ] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der pflegegegenständlichen Standardsoftware* eine Lizenzbestandsaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis eine vollständige Software Bill of Materials (SBOM*) ist. Die Lizenzbestandsaufnahme ist unverzüglich nach Vertragsschluss durchzuführen.
[ ] Die Lizenzbestandsaufnahme ist spätestens binnen _____ Kalendertagen abzuschließen.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____ aus Nummer 9.
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt zu einem gesonderten Pauschalfestpreis in Höhe von _____ Euro.
Die SBOM* ist gemäß Ziffer 5.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB zu pflegen.
[ ] Neue Programmstände* von Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten müssen stets
[ ] Open Source Software* sein,
[ ] Open Source Software* sein, für die ausschließlich von openCode* freigegebenen Lizenzen gelten
soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
[ ] Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte.
[ ] Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber neue Programmstände* von Open Source Software* nur nachdem er diese in einer von ihm bereitgehaltenen, geeigneten Testumgebung auf Funktionalität und Eignung für die Zwecke des Auftraggebers erfolgreich getestet hat.
[ ] Abweichend von Satz 1 stellt der Auftraggeber eine hierfür geeignete Umgebung zur Verfügung.
[ ] Der Auftragnehmer stellt die Ergebnisse der Systemserviceleistungen zusätzlich zur Überlassung an den Auftraggeber auf derjenigen öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte zur Verfügung, auf der die gepflegte Standardsoftware* hauptsächlich entwickelt und verwaltet wird. Die Zurverfügungstellung der Ergebnisse der Systemserviceleistungen umfasst jeweils, soweit dort vorhanden, auch die Pflege der Dokumentation, der Software Bill of Materials (SBOM)* und eines Verzeichnisses verwendeter Softwarekomponenten.
Zusätzlich erfolgt die Bereitstellung durch den Auftragnehmer wie folgt:
[ ] auf der folgenden öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte: _____
[ ] auf openCode*.
Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Personalkategorie | Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 9.2.1 je Stunde | Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 9.2.1 je Tag | Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 9.2.2 je Stunde | Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 9.2.2 je Tag | Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 9.2.3 je Stunde | Preis innerhalb der Zeiten gemäß Nummer 9.2.3 je Tag |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Ist im Einzelauftrag zu konkretisieren. |
Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand
Die Leistungen des Auftragnehmers werden erbracht:
Während der Geschäftszeiten an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen am Erfüllungsort)
| Wochentag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
Außerhalb der Geschäftszeiten an Werktagen (außer an Samstagen und Feiertagen am Erfüllungsort)
| Wochentag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
Während sonstiger Zeiten
| Wochentag | Uhrzeit |
|---|---|
| Samstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Sonntag | von _____ bis _____ Uhr |
| Feiertag am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
[x] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder dem Einzelauftrag.
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
[ ] Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
[ ] Abweichend von Ziffer 8.5 Sätze 2 und 3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird Folgendes vereinbart: Ein voller Tagessatz kann nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten
Reisekosten, Nebenkosten* und Materialkosten
[x] Reisekosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Materialkosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Reisezeiten
[x] Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
[ ] Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
[ ] Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
Preisanpassung für Systemserviceleistungen, die nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind
[ ] Gemäß Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird eine Preisanpassung vereinbart für Leistungen gemäß Nummer _____.
[ ] Abweichend von Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird eine Preisanpassung nach Maßgabe der Anlage Nr. _____ vereinbart.
Termin- und Leistungsplan, soweit im Einzelauftrag festgelegt
[ ] Der Termin- und Leistungsplan ergibt sich aus folgender Tabelle:
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der zu erbringenden Leistung | Art des Termins TL1, SL2 | Leistungszeit (Datum oder Zeitpunkt nach Zuschlagserteilung) | Leistungsort (einschließlich Anschrift) | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | TL = Teillieferung* |
| 2 | SL = Systemlieferung* |
[x] Der Termin- und Leistungsplan ergibt sich aus Anlage Nr. _____ den Festlegungen im Einzelauftrag.
Zahlungsplan, Rechnungen
[ ] Der Auftragnehmer erhält zum _____ (Datum) eine Vorauszahlung in Höhe von _____ Euro Zug um Zug gegen Gewährung einer Vorauszahlungssicherheit (siehe Nummer 19.5.1).
[ ] Der Zahlungsplan ergibt sich aus folgender Tabelle:
| Leistung gemäß Nummer 9, lfd. Nr. | Art der Zahlung, AZ1, TZ2, SZ3 | Betrag | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | AZ = Abschlagszahlung |
| 2 | TZ = Teilzahlung |
| 3 | SZ =Schlusszahlung |
[x] Der Zahlungsplan ergibt sich Anlage Nr. _____ den Festlegungen im Einzelauftrag.
[x] Der Auftragnehmer hat seine Leistungen für den Auftraggeber nachprüfbar abzurechnen.
[ ] Rechnungen sind nach den Vorgaben der folgenden E-Rechnungsverordnung elektronisch einzureichen
[ ] E-Rechnungsverordnung des Bundes - ERechV
[ ] _____ [z.B. E-Rechnungsverordnung des jeweiligen Landes]
Dabei ist folgende Leitweg-ID _____ zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder sowie die Zusatzfelder _____ gefüllt sein. Weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
[ ] Für die Rechnungsstellung gilt abweichend davon die folgende Regelung: _____
Verantwortlicher Ansprechpartner
| Art des Kontakts | Ansprechpartner des Auftraggebers | Ansprechpartner des Auftragnehmers |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer: | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
[x] Die Ansprechpartner werden in Anlage Nr. 3 – Angebot des Auftragnehmers oder in Textform nachgereicht.
Weitere Pflichten des Auftragnehmers
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
[ ] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers:
| Lfd. Nr. | Position | Fachliche Qualifikation | Sicherheitsüberprüfung SÜ 1, 2 oder 31 | Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz |
[x] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung und Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen sowie den Einzelaufträgen.
[x] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Vertragsdurchführung in der Projektleitung und als Fachpersonal mit unmittelbarem Kontakt zum späteren Auftraggeber oder Kunden nur solche Personen einzusetzen, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Laufzeit des Vertrages:
[x] bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen zu beachten.
[ ] sich der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen.
[x] die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen zu beachten.
[ ] folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____.
Mitteilung von Kopier- oder Nutzungssperren*
[x] Dem Auftragnehmer sind keine Kopier- oder Nutzungssperren* in den Systemkomponenten* bekannt.
[ ] Dem Auftragnehmer sind Kopier- oder Nutzungssperren* in den Systemkomponenten* gemäß Nummer _____ lfd. Nr. _____ bekannt. Einzelheiten siehe Anlage Nr. _____.
Entsorgung der Hardware (ergänzend zu Ziffer 2.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB)
[ ] Ergänzend zu Ziffer 2.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen gelten die in Anlage Nr. _____ aufgeführten zusätzlichen Vereinbarungen über die Entsorgung von in Nummer 4.1 genannter Hardware.
[ ] Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung auch von nicht in Nummer 4.1 genannter Hardware (Altgeräte) aufgrund gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.
Entsorgung der Verpackung
[ ] Ergänzende Vereinbarung zur Entsorgung der Verpackung durch den Auftragnehmer gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Die Entsorgung der Verpackung erfolgt durch den Auftraggeber (abweichend von Ziffer 2.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB).
[x] Die Entsorgung der Verpackung erfolgt ergänzend zu Ziffer 2.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gemäß den Festlegungen in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
Mitwirkung des Auftraggebers
[ ] Dem Auftraggeber obliegt folgende Mitwirkung (z.B. Infrastruktur, Organisation, Personal, Technik, Dokumente):
| Lfd. Nr. | Art der Mitwirkung | Erläuterungen (z.B. fachliche Qualifikation des Personals, das Mitwirkungsleistungen erbringt) | max. Aufwand | Termin, Zeitraum | Ort |
|---|---|---|---|---|---|
[x] Die Mitwirkung des Auftraggebers ergibt sich aus Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung sowie den Einzelaufträgen.
Systemlieferung*
Demonstration des Systems
Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 11.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB
[x] ergeben sich Regelungen zur Demonstration, deren Dauer und die vorzuführenden Funktionalitäten aus Anlage Nr. _____ aus den Festlegungen im Einzelauftrag.
[ ] erstellt der Auftragnehmer die erforderlichen Testdaten zur Durchführung der Demonstration.
[ ] Einzelheiten gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] erbringt der Auftragnehmer weitere Unterstützungsleistungen gemäß Anlage Nr. _____.
Erfüllungsort
[x] Erfüllungsort (abweichend von Ziffer 12.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) ist der bestimmungsgemäße Liefer-, Betriebs-, Einsatzort – oder soweit vereinbart – der Installationsort des jeweiligen Bezugsberechtigten oder gem. den Festlegungen im Einzelauftrag. Die allgemeinen Vorgaben zur Lieferung sind in der Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung bestimmt.
Versand
[ ] Abweichend von Ziffer 12.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird hinsichtlich der Versand- und Verpackungskosten folgende Regelung getroffen: _____
Mängelhaftung (Gewährleistung)
Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Systems
[ ] Es gilt Ziffer 13.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 24 Monate, _____ Monate beträgt.
[ ] Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Anstelle der in Ziffer 13.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine _____-monatige Frist.
Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen
[ ] Abweichend von Ziffer 13.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teillieferungen* gemäß Anlage Nr. _____.
Mängelmeldungen
Form der Mängelmeldung
Abweichend von Ziffer 10.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB erfolgt die Mängelmeldung gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
Adresse für Mängelmeldungen
Die Mängelmeldung erfolgt
[ ] an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| Name/Firma: | |
| Organisationseinheit/Abteilung: | |
| [ ] Postanschrift: | |
| [ ] Telefon: | |
| [ ] Fax: | |
| [ ] E-Mail: | |
| [ ] Web-Adresse: |
[x] gemäß Anlage Nr. 3 – Angebot des Auftragnehmers.
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*, Servicezeiten, Hotline, Teleservice*
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*
[ ] Es werden folgende Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* vereinbart:
| Mängelklasse | Reaktionszeit* | Wiederherstellungszeit* |
|---|---|---|
| Betriebsverhindernder Mangel | ||
| Betriebsbehindernder Mangel | ||
| Leichter Mangel |
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Mängelmeldung während der Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Ergänzend können in Nummer 18.2 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
[x] gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder im Einzelauftrag festgelegt. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* festgelegt werden. Sind weder in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung noch im Einzelauftrag Zeiten festgelegt, gelten die der EVB-IT Systemlieferung-AGB.
Servicezeiten
[ ] Es werden folgende Servicezeiten vereinbart:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
| Sonntag | von _____ bis _____ Uhr |
| Feiertag am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
Die Servicezeiten sind in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung festgelegt. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Servicezeiten festgelegt werden. Sind weder in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung noch im Einzelauftrag Zeiten festgelegt, gelten die der EVB-IT Systemlieferung-AGB.
Hotline
[ ] Der Auftragnehmer gewährt eine kostenfreie telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgenden Zeiten:
[x] Die Hotline ist in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung festgelegt. Im Einzelauftrag können konkretisierende oder abweichende Anforderungen an die Hotline festgelegt werden. Ist weder in Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung noch im Einzelauftrag etwas festgelegt, gelten die Regelungen der EVB-IT Systemlieferung-AGB.
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
| Sonntag | von _____ bis _____ Uhr |
| Feiertag am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
[x] Weitere Vereinbarungen zur Hotline gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung oder im Einzelauftrag festgelegt.
Teleservice*
[x] Der Auftragnehmer erbringt Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen.
Weitere Vereinbarungen zur Mängelhaftung
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Vereinbarung zur kaufmännischen Rügepflicht, für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann ist
[x] Es werden gemäß Nr. 19.8.1 Anlage Nr. _____ von § 377 HGB abweichende Regelungen getroffen.
Haftungsregelungen
Auftragswert im Sinne von Ziffer 15 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist der Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags.
Der Umstand, dass der Auftragnehmer gegebenenfalls (Teil-) Leistungen von Unterauftragnehmern, Zulieferunternehmen oder anderen Beauftragten erbringen lässt, schließt weder die Haftung des Auftragnehmers aus, noch mindert sie sich dadurch. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einer solchen Unterauftragsvergabe zugestimmt hat.
Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
[ ] Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei einem Auftragswert* über 100.000 EURO insgesamt für diesen Vertrag 50 % des Auftragswertes*.
[ ] Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten für die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen die Regelungen gemäß Anlage Nr. _____.
Haftung bei Verzug
[ ] Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten für die Haftung für Verzug die Regelungen gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Ergänzend zu Ziffer 15.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten für die Haftung für Verzug die Pönalenregelungen gemäß Anlage Nr. 1 – Leistungsbeschreibung.
Haftung für entgangenen Gewinn
[x] Abweichend von Ziffer 15.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB haftet der Auftragnehmer auch für entgangenen Gewinn.
Vertragsstrafen bei Verzug
Verzug bei Systemlieferung* oder Teillieferung*
[ ] Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gilt die dort aufgeführte Vertragsstrafe nicht bei Überschreitung der für die Teillieferungen* gemäß Nummer 10 festgelegten Termine.
[ ] Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird bei Verzug der Systemlieferung* oder Teillieferung* die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart.
[x] Ergänzend zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten die in Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen, festgelegten Pönalenregelungen.
Verzug bei Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*
[ ] Zusätzlich zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden in Anlage Nr. _____ Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung der in Nummer 7.1.1.2 geregelten Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* nach der Systemlieferung* vereinbart.
[ ] Zusätzlich zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden in Anlage Nr. _____ Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung der in Nummer 16.4.1 geregelten Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung (Gewährleistung) vereinbart.
[x] Ergänzend zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten die in Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen, festgelegten Pönalenregelungen.
Weitere Vereinbarungen
Abweichende Mängelklassifizierung
[ ] Abweichend von Ziffer 3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB werden die in Anlage Nr. _____ genannten Mängelklassen vereinbart.
Garantien
Auftragnehmergarantien
[ ] Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der in diesem Vertrag (Nummer 16 und Ziffer 13 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) vereinbarten Mängelhaftung die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Haltbarkeitsgarantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Haltbarkeitsgarantie).
[ ] Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der in diesem Vertrag vereinbarten Mängelhaftung (Nummer 15 und Ziffer 13 EVB-IT Systemlieferungs-AGB) eine Beschaffenheitsgarantie, deren Konkretisierung und/oder Begrenzung, z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen in Anlage Nr. _____ erfolgt.
[x] Die in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungskriterien und die dazu im Angebot des Auftragnehmers gemachten Angaben gelten als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, für die ein Haftungsausschluss nicht möglich ist. Sollte sich während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses herausstellen, dass die Angaben nicht zutreffend sind, ist der Auftraggeber – unabhängig von weiteren Forderungen – berechtigt, die abgeschlossene Rahmenvereinbarung nach einer schriftlich angekündigten angemessenen Nachbesserungsfrist (in der Regel 14 Tage) ganz oder teilweise fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Herstellergarantien
[ ] Der Auftragnehmer erklärt, dass die Hersteller der folgenden Systemkomponenten* folgende Haltbarkeitsgarantien übernehmen:
| Lfd. Nr. der betroffenen Systemkomponente* gemäß Nummer 4 | Garantiebeginn | Dauer der Garantie in Monaten | Name des Herstellers | Art der Garantie (z.B. VOS/BIS1) |
|---|---|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | VOS = Vorortservice (am Erfüllungsort) BIS = Bring-In-Service (zum Auftragnehmer auf dessen Kosten) |
[ ] Weitere Vereinbarungen (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen) zur Haltbarkeitsgarantie und/oder Beschaffenheitsgarantie des Herstellers gemäß Anlage Nr. _____.
Hinterlegung des Quellcodes*
[ ] Es wird gemäß Ziffer 16.1 EVB-IT-Systemlieferungs-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Standardsoftware* vereinbart:
| Lfd. Nr. aus Nummer 4.2.1 | Hinterlegungsstelle und Hinterlegungsvereinbarung | Beitritt zu einer bestehenden Hinterlegungsvereinbarung ja/nein |
|---|---|---|
| Hinterlegungsstelle: Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. |
Haftpflichtversicherung
[x] Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit den in Anlage Nr. 3 – Angebot des Auftragnehmers genannten Deckungssummen gemäß Ziffer 17.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB wird vereinbart.
Sicherheiten
Vorauszahlungssicherheit
[ ] Abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB beträgt die Höhe der Vorauszahlungssicherheit statt 100 % der Vorauszahlung _____ Euro (Hinweis: wenn niedriger als 100 % der Vorauszahlung, haushaltsrechtlich i.d.R. nicht zulässig).
Mängelhaftungssicherheit
[ ] Es wird die Leistung einer Sicherheit für die Mängelhaftung durch Hinterlegung von Geld auf einem Sperrkonto oder Übergabe einer Mängelhaftungsbürgschaft gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB vereinbart.
Höhe der Sicherheit:
[ ] Abweichend von Ziffer 18.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB beträgt die Höhe der Sicherheit: _____ % des Auftragswertes*.
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 19 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen sowie Nummer 19.8.2.
[x] Da Soweit durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage Nr. 4 – Auftragsverarbeitungsvertrag eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z.B. DSGVO).
[ ] Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Der Auftragnehmer stellt im Rahmen seiner Verpflichtungen ohne Anspruch auf Zusatzvergütung für seine Vertragsleistungen sicher, dass alle datenschutz-, geheimhaltungs- und sicherheitsrelevanten Bestimmungen und Vorgaben eingehalten und erfüllt werden.
Vereinbarungen zur Korruptionsprävention
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Laufzeit des Vertrages
[x] die in Anlage Nr. 2 – ekom21-Beschaffungsbedingungen aufgeführten Vorschriften zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung zu beachten.
[ ] folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen: _____.
Allgemeines
Die Vorschriften der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung.
Je nach Umfang des Einzelauftrags wird ein angemessener Zeitraum nach Anlieferung für die Begutachtung der Produkte durch den Endkunden festgelegt. Dieser Zeitraum wird bei Bedarf im Einzelauftrag fixiert.
Der Auftragnehmer darf nur mit unstrittigen oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen; gleiches gilt auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes, es sei denn zwischen den Vertragsparteien besteht keine Einigung über die Höhe eines Anspruchs aus nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung.
Allgemeine Datenschutzanforderungen
Der Auftraggeber und seine Endkunden haben unterschiedlichste Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Geheimhaltung zu beachten und einzuhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende rechtliche Vorgaben:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO);
- Landesspezifische Datenschutzgesetze, z.B. Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG);
- unterschiedlichstes Fachdatenschutzrecht, z.B. Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB IX.
Es zählt zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und zu den Pflichten des Auftragnehmers, dass die im Rahmen der Auftragsausführung bereitgestellten oder gelieferten Hard- und/oder Software (IT-Systeme) jederzeit so beschaffen und gestaltet sind, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten uneingeschränkt nachzukommen. In Bezug auf die IT-Systeme schließt dies unter anderem auch eine entsprechende Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellung (Art. 25 DSGVO) unter Berücksichtigung der in Art. 5 Absatz 1 Nr. Buchstabe b) bis f) DSGVO festgelegten Grundsätze sowie die Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) ein.
Ferner unterstützt der Auftragnehmer ohne Mehrkosten die Verantwortlichen und die Verarbeiter umfassend und rechtzeitig bei der Erstellung aller datenschutzrechtlichen Unterlagen (z. B. Datenschutz-Folgenabschätzung, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Informationen nach Art. 12 ff. DSGVO), zu deren Entwurf der Auftraggeber bzw. der Verantwortliche verpflichtet oder angehalten ist.
Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle im Projekt eingesetzten Personen die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Eine datenschutzrechtlich erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung der Vertraulichkeit (Datengeheimnis) ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und auf Anforderung nachzuweisen.
Die Verletzung der Datenschutzregelungen oder der vorgenannten Beschaffenheit und Pflichten oder die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Datenschutzvorschriften oder Sicherheitsvereinbarungen, berechtigt den Auftraggeber zum Rücktritt von dieser Rahmenvereinbarung und von den einzelnen Einzelabrufen, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist die Pflichtverletzung beseitigt. Etwaig entstandene Schadenersatzansprüche zu Gunsten des Auftraggebers oder des Bezugsberechtigten bestehen fort.
Erklärt der Auftraggeber oder ein Bezugsberechtigter den Rücktritt von der Rahmenvereinbarung oder einen Einzelabruf, so hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine anteilige Vergütung der von ihm bis zum Rücktritt erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen, sofern diese vom Auftraggeber oder dem jeweiligen Bezugsberechtigten nicht genutzt werden können oder sie kein Interesse mehr an deren Verwendung hat.
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für von ihm verursachte Pflichtverletzungen und Verstöße gegen die Datenschutzvorgaben. Dies gilt auch für verhängte Bußgelder nach Art. 83 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund einer Verletzung von Datenschutzvorgaben durch den Auftragnehmer geltend machen. Art. 82 Abs. 3 DSGVO gilt entsprechend.
Die Haftung des Auftragnehmers für verhängte Bußgelder gegen den Auftraggeber nach Art. 83 DSGVO ist nur insofern anzunehmen, wenn diese auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind und der Auftraggeber, den gegen ihn unrechtmäßig verhängten Bußgeldern widersprochen hat.
Der Auftragnehmer hat nur für von ihm verursachte Pflichtverletzungen einzustehen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht bei Pflichtverletzungen infolge von Weisungen des Auftraggebers. Im Übrigen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn der Auftragnehmer der Meinung ist, die Weisung des Auftraggebers verstoße gegen Datenschutzvorschriften.
Soweit es aufgrund von unzureichend umgesetzten Anforderungen – insbesondere nach der DSGVO – zu einer Zahlungspflicht von Bußgeldern kommt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Schaden beim Auftraggeber vollständig auszugleichen und verhängte Bußgelder ebenfalls zu erstatten.
Bei Verstößen gegen die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen zum Datenschutz, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, bei einem Datenverlust oder einem Datenleck (Datenpanne) ist der Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform zu unterrichten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Supportfällen und der damit verbundenen Aufgaben darf vom Auftragnehmer ausschließlich nur aus Rechenzentren und von Orten aus erbracht werden, die sich innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in Drittstaaten befinden, die gemäß einem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO ein Datenschutzniveau entsprechend der DSGVO gewährleisten. Neben dem Vorliegen des Angemessenheitsbeschlusses für das Drittland, in dem die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, muss weiterhin die konkrete Verarbeitungstätigkeit von den Anforderungen des Angemessenheitsbeschlusses gedeckt sein. Für die Datenverarbeitung in den USA bedeutet das beispielsweise Folgendes: Personenbezogene Daten dürfen nur an US-amerikanische Unternehmen übermittelt werden, die in der Data Privacy Framework Liste aufgeführt sind und über einen gültigen Zertifizierungsstatus („active“) verfügen.
Werden personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer in ein Drittland übermittelt, bedarf die Übermittlung immer einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Tochtergesellschaft eines Mutterkonzerns handelt, muss sich der Sitz des Mutterkonzerns ausschließlich in der EU, im EWR oder in einem Drittstaat befinden, für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO erlassen worden ist. Die konkrete Verarbeitungstätigkeit muss auch hier von den Anforderungen des Angemessenheitsbeschlusses gedeckt sein.
Sollte kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegen, dürfen personenbezogene Daten in ein Drittland ausschließlich in Ausnahmefällen und unter Einhaltung geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO übermittelt werden. Dies bedarf einer gesonderten Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Vertrieb
Der Auftragnehmer wird für den Geltungsbereich dieses Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers direkt oder durch Dritte eigene Vertriebs-, Vertrags- oder Absatzaktivitäten bei den (potentiellen) Kunden des Auftraggebers vornehmen. Dies gilt nur für solche Vertriebs-, Vertrags- oder Absatzaktivitäten, die der Auftragnehmer proaktiv direkt oder durch Dritte anstrebt, jedoch nicht solche, bei denen der Auftragnehmer von einem (potentiellen) Kunden bzw. einem Dritten aufgefordert wird. Der Auftraggeber bestätigt, dass er eine Zustimmung nicht unbillig verweigert wird.
Schadsoftware
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährdet und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch
- Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,
- Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
- Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.
Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
Vergütungen/ Preisbildung
Die Leistungen sind vom Auftragnehmer zu den in Anlage 3 – Angebot des Auftragnehmers festgelegten Vergütungen zu erbringen. Bei vereinbarten Vergütungen handelt es sich um Pauschalfestpreise. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen oder des Preises vereinbaren.
In allen anderen begründeten Fällen hat der Auftragnehmer die nachgefragten IT-Systeme und Leistungen zu angemessenen und wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seiner Preisberechnung höchstens den gleichen Aufschlag oder kalkulatorischen Gewinn zugrunde zu legen, wie bei dem von ihm im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Angebot. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Urkalkulation mit den entsprechenden Einkaufspreisen und Kosten und Kalkulationen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich nachzuweisen. Das Recht zur Preisprüfung nach Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bleibt unberührt.
Im Übrigen gilt für die Preisbildung:
Der Auftragnehmer wird unter dieser Rahmenvereinbarung seine Produkte und Leistungen zu Bedingungen und Preisen anbieten, die mindestens den Bedingungen, die über seine eigenen Vertriebskanäle oder Vertriebskanälen von Dritten verfügbar sind, entsprechen oder besser sind. Keine Regel, Einschränkung, Richtlinie und/oder Bedingungen, die für eine diese Rahmenvereinbarung gilt, darf strenger oder schlechter sein als solche Regeln, Einschränkungen, Richtlinien und/oder Bedingungen, die für vergleichbare Lieferungen oder Leistungen gelten, die der Auftragnehmer über seine eigenen Vertriebskanäle oder Vertriebskanäle von Dritten zur Verfügung stellt.
Die im Preisblatt angebotenen Rabattsätze für die einzelnen Produktkategorien bzw. Dienstleistungen sind für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inklusive möglicher Verlängerungen als Mindestrabatte verbindlich. Für nicht ausdrücklich in der Rahmenvereinbarung spezifizierte Produkte oder Dienstleistungen gelten die angebotenen Rabattsätze als Indikator dafür, ob der Auftragnehmer eine angemessene Preisbildung vorgenommen hat.
Gewährt der Hersteller oder der Auftragnehmer im Rahmen von Promotion- und / oder Werbeaktionen verbesserte Konditionen, so sind diese grundsätzlich weiterzugeben.
Macht der Auftragnehmer von der Möglichkeit einer in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Preiserhöhung Gebrauch, wird die Erhöhung nur für künftige Abrufe aus dem Rahmenvertrag wirksam. Auf bereits bestehende Einzelverträge hat dieses Erhöhungsverlangen keine Auswirkung.
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- Preisgleitklausel für Lieferungen
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Die mit dem Angebot eingereichten Preise gelten für die ersten drei (3) Monate ab Beginn der Rahmenvereinbarung als Festpreise.
Nach Ablauf des Festpreiszeitraums können die Preise jeweils zum Beginn eines Kalendermonats angepasst werden, soweit sich die Marktpreise der ausgeschriebenen Produkte nachweislich verändert haben. Die übermittelten Preislisten müssen mindestens vier (4) Wochen ab Datum der Übermittlung gültig sein.
Maßgeblich sind die zum jeweiligen Anpassungsstichtag veröffentlichten Herstellerlistenpreise der angebotenen Produkte. Sofern ein Produkt nicht mehr angeboten wird, sind die Listenpreise des vom Hersteller bestimmten Nachfolgeprodukts heranzuziehen.
Die Anpassung erfolgt entsprechend der prozentualen Veränderung des Herstellerlistenpreises gegenüber dem bei Angebotsabgabe maßgeblichen Listenpreis.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die maßgeblichen Herstellerlistenpreise sowie deren Erhöhung nachvollziehbar nachzuweisen. Ohne vollständigen Nachweis besteht kein Anspruch auf Preiserhöhung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Preisreduzierungen unverzüglich und in vollem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
Preisanpassungen gelten ausschließlich für Lieferungen, die nach dem jeweiligen Anpassungsstichtag abgerufen werden. Bereits erteilte Einzelabrufe bleiben von Preisänderungen unberührt.
Abnahme
Jedes Kundenprojekt unterliegt der formalen Abnahme, sofern dies im Einzelauftrag festgelegt ist. Die erfolgreiche Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit aller aus dem Kundenprojekt resultierenden Zahlungsansprüche des Auftragnehmers.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Rechte und Pflichten aus der Rahmenvereinbarung oder eines Einzelauftrags können durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise übertragen oder abgetreten werden. Für den Auftragnehmer gilt, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Rechte und Pflichten weder ganz noch teilweise übertragen oder abgetreten werden können.
Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Unterzeichnung und hat eine Regelvertragslaufzeit bis zum XX.XX.202X. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung ist eine ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Es besteht die einmalige Option einer Verlängerung um bis zu zwölf (12) Monate. Die Option ist gegenüber dem Auftragnehmer mindestens in Textform zu erklären und hat die beabsichtigte Übergangszeit anzugeben. Die einseitige Erklärung hat mindestens in Textform zu erfolgen. In diesem Fall endet dann die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung spätestens zum XX.XX.202X (wird nach Zuschlag festgelegt). Während des Übergangszeitraums gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung einschließlich der Regelungen zur Vergütung fort.
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht zur (Teil-) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
- an der Rahmenvereinbarung oder dem Einzelauftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gemacht hätte;
- zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung das Angebot des Auftragnehmers gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB hätte ausgeschlossen werden müssen;
- die Rahmenvereinbarung oder der Einzelauftrag auf Grund eines rechtskräftig festgestellten schweren Verstoßes gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder das Vergaberecht nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen;
- über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt;
- der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt und es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, den Ablauf des Vertrages abzuwarten, z.B. weil Auftragnehmer wiederholt oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in Verzug geraten ist oder der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen wiederholt und trotz Nachfristsetzung nur mangelhaft durchführt;
- der Auftragnehmer gegen das Verbot illegaler Beschäftigung bzw. Schwarzarbeit verstößt oder bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG);
- der veranschlagte Gesamtwert (vgl. Nummer 1.5) erreicht oder überschritten wird;
- sowie in den in den EVB-IT Systemlieferungs-AGB und den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen der ekom21 (ABB) bezeichneten Fällen.
Darüber hinaus liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens drei aufeinanderfolgenden Rechnungen in Verzug gerät und trotz schriftlicher Mahnung des Auftragnehmers mit Kündigungsandrohung nicht leistet.
Laufzeit der Einzelaufträge
Die Beendigung der Rahmenvereinbarung berührt die auf ihrer Basis vergebenen Einzelaufträge und deren Laufzeiten (hinsichtlich eines ggf. vereinbarten Systemservices und etwaiger Ausführungsfristen) nicht. Sollte daher die Laufzeit eines Einzelauftrags die Laufzeit der Rahmenvereinbarung überdauern, so gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für den betroffenen Einzelauftrag bis zu dessen Ablauf fort. Die Laufzeit der Einzelaufträge richtet sich nach den dort festgelegten Laufzeiten, Kündigungsregelungen und Ausführungsfristen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, den jeweiligen Einzelauftrag jederzeit ohne Angaben von Gründen ganz oder in Teilen unter Wahrung einer Frist von zwei (2) Monaten zum Monatsende vorzeitig zu kündigen.
Ende der Rahmenvereinbarung / Beendigungsfolgen
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Anforderung im Falle der Beendigung der Rahmenvereinbarung ganz oder von Teilen unentgeltlich so unterstützen und mitwirken, dass eine reibungslose und koordinierte Überleitung der bisher von ihm erbrachten Leistungen auf einen anderen Auftragnehmer erfolgreich sichergestellt ist.
Elektronische Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ohne Mehrkosten Rechnungen in einem elektronischen Format auszustellen und zu übermitteln. Nach Wahl des Auftraggebers entweder als PDF-Rechnungsdokument mit E-Mail-Versand oder in einem strukturierten elektronischen Datenaustauschformat, welches die automatische und elektronische Verarbeitung bei dem Auftraggeber ermöglicht. Die konkrete Ausprägung des Datenaustauschformats ergibt sich aus dem Hessischen E-Government-Gesetz (HEGovG) i.V.m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Hessen (ERechnungsVerordnung – E-RechV) sowie den individuellen Anforderungen des Auftraggebers.
Vertragsänderungen
Jegliche vertragsrelevante Angelegenheit ist ausschließlich mit der ekom21 zu verhandeln und zu vereinbaren. Wird diese Ausführungsbestimmung durch den Auftragnehmer nicht eingehalten, stellt dies einen groben Verstoß gegen die Treuepflichten der Rahmenvereinbarung dar, der die ekom21 zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt und den Ausschluss der Beteiligung an folgende Vergabeverfahren begründet.
Produktwechsel- und Produktveränderungen, Nachfolgeprodukte
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Produktwechsel, Produktveränderungen oder Komponentenwechsel zur Anpassung der Produkte an den technischen Fortschritt.
Der Auftraggeber kann einen Produktveränderungen verlangen, wenn
- bei mehr als 5 % der bereits abgerufenen Produkte, Mängel aufgetreten sind und / oder
- bei mehr als 15 % der bereits abgerufenen Produkte, Lieferverzug aufgetreten ist.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, Nachfolge- bzw. Alternativprodukt anzubieten.
Der Auftragnehmer gewährleistet für die von ihm angebotenen Produkte eine Image- und Plattformstabilität bzw. Produktlebenszyklus von mindestens einem (1) Jahr.
Sofern Produkte vom Hersteller nicht mehr hergestellt oder vertrieben werden und infolge dessen oder aus anderen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen objektiv nicht mehr lieferbar sind bzw. dies für einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt bereits angekündigt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der diesbezüglichen Kenntnis mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte ist zu einem konkreten Zeitpunkt, der soweit möglich, nicht früher als einen Monat nach der Mitteilung an den Auftraggeber liegen sollte, unter Mitteilung der noch möglichen Liefermenge abzukündigen.
Sofern der Hersteller für das vertragsgegenständliche Produkt ein Nachfolgeprodukt anbietet, was der Auftragnehmer zu klären hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dieses unverzüglich, spätestens aber mit der Abkündigungserklärung dem Auftraggeber unter Angabe der Produktbezeichnung mitzuteilen und anzubieten, damit im Falle der Aufnahme des Nachfolgeprodukts in die Rahmenvereinbarung ein möglichst nahtloser Anschluss der Liefermöglichkeit des betreffenden Nachfolgeproduktes anstelle des ursprünglichen Produktes gesichert ist.
Der Auftraggeber entscheidet binnen von zwei (2) Monaten ab Benachrichtigung durch den Auftragnehmer, ob das betreffende Nachfolgeprodukt in die Rahmenvereinbarung aufgenommen wird. Er wird seine Entscheidung unverzüglich dem Auftragnehmer mitteilen.
Neue oder geänderte Produkte werden erst dann Gegenstand der Rahmenvereinbarung und der Auftragnehmer darf sie erst ausliefern, nachdem der Auftraggeber eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.
Verweigert der Auftraggeber seine Zustimmung zur Aufnahme der Nachfolgeprodukte, so gilt die Rahmenvereinbarung im Hinblick auf die (Ursprungs-) Produkte und anderen vertragsgegenständlichen Produkte unverändert fort.
Sofern der Hersteller für das ursprüngliche Produkt kein Nachfolgeprodukt anbietet oder der Auftraggeber die Aufnahme eines Nachfolgeproduktes in die Rahmenvereinbarung ablehnt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Nachfolgeprodukt eines anderen Herstellers unter näherer Produktbezeichnung und des ihm möglichen Lieferpreises mitzuteilen und anzubieten.
Werden Nachfolgeprodukte und gleichzeitig deren vertragsgegenständlichen (Ursprungs-) Produkte angeboten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese zusätzlich zu den vertragsgegenständlichen Produkten dem Auftraggeber anzubieten.
Ein Produkt- oder Komponentenwechsel oder Produktveränderung berechtigen grundsätzlich zu keiner Erhöhung der Vergütung. Nachfolgeprodukte, Nachfolgeprodukte mit einer Mehrleistung oder einer höheren Qualitätsstufe begründen grundsätzlich keinen Anspruch des Auftragnehmers auf eine Preiserhöhung. Der für das Produkt ursprüngliche angegebene Rabatt wird durch ein Produkt- oder Komponentenwechsel unverändert angewendet. Die „Preisanpassung“ bezieht sich mithin nicht auf den konkret angebotenen Preis gem. Anlage Nr. 3 – Angebot.
Werden dem Auftragnehmer Änderungen zu vertragsgegenständlichen Produkten bekannt, hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer bei jeder Produktveränderung eine Teststellung und Produktpräsentation verlangen. Nummer 19.8.16 gilt entsprechend.
Teststellungen und Produktpräsentation
Der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten erhalten vom Auftragnehmer auf Anforderung während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung im angemessenen Umfang Teststellungen der vertragsgegenständlichen Produkte. Teststellungen erfolgen unentgeltlich.
Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers unentgeltlich einmal jährlich Produktpräsentationen und Produktschulungen in terminlicher Abstimmung in den Räumen des Auftraggebers durchzuführen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist stets Gießen.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
|---|---|
| Datum, Name | Datum, Name |
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
|---|---|
| Datum, Name | Datum, Name |
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
| Datum, Name | Datum, Name |