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Anlage 4 - Auftragsverarbeitungsvertrag.docx

Rahmenvereinbarungen für Notebooks, 2-in-1-Geräte, Monitore und macOS-Hardware

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 14:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3, 4 DSGVO

als Anlage zu Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

zwischen

ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen

Carlo-Mierendorff-Straße 11

35398 Gießen

  • nachstehend Auftraggeber genannt –

und

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  • nachstehend Auftragnehmer genannt –

PRÄAMBEL

Der Auftragnehmer verarbeitet als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Grundlage dieses Vertrages über die Auftragsverarbeitung (im Folgenden: Vertrag) nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO weisungsgebunden Daten des Auftraggebers im Auftrag. Daten des Auftraggebers sind dabei alle personenbezogenen Daten, welche der Auftraggeber entweder als Verantwortlicher für eigene Zwecke oder als Auftragsverarbeiter im Auftrag seiner Kunden verarbeitet.

§ 1 Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten UND Kategorien betroffener Personen

  1. Gegenstand der Verarbeitung

Der Gegenstand der Verarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist die Durchführung solcher Aufgaben, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer erteilt und die in § 1 Abs. 2 dieses Auftragsverarbeitungsvertrages festgelegt sind.

  1. Art und Zweck der Verarbeitung

Art und Zweck der Verarbeitung durch den Auftragnehmer:

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  1. Art der personenbezogenen Daten

Folgende Arten von personenbezogenen Daten werden durch den Auftragnehmer verarbeitet:

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  1. Kategorien betroffener Personen

Von der Verarbeitung betroffen sind insbesondere folgenden Kategorien von Personen:

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§ 2 Dauer der Verarbeitung und Kündigung

  1. Dauer der Verarbeitung

Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Dauer des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

  1. Kündigung

Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Pflichten nach Art. 28 DSGVO vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen will oder kann, die für die Verarbeitung obligat ist, oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 3 Drittlandübermittlung

Datenverarbeitungen in einem Drittland bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und dürfen nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO vorliegen, obliegen dem Auftraggeber.

Das angemessene Schutzniveau in

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[ ] ist festgestellt durch einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 Abs. 3 DSGVO);

[ ] wird hergestellt durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO;

[ ] wird hergestellt durch genehmigte Verhaltensregeln (Art 46 Abs. 2 lit. e i. V. m. 40 DSGVO;

[ ] wird hergestellt durch einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus (Art. 46 Abs. 2 lit. f) i. V. m. Art. 42 DSGVO).

[ ] wird hergestellt durch sonstige Maßnahmen (Art. 46 Abs 2 lit. a, Abs. 3 lit. a und b DSGVO)):

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§ 4 Weisungsbefugnis des Auftraggebers

    1. Die personenbezogenen Daten dürfen nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers verarbeitet werden, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
    2. Weisungen können schriftlich, in Textform (z. B. E-Mail) oder mündlich erteilt werden. Mündliche Weisungen hat der Auftragnehmer sich unverzüglich mindestens in Textform vom Auftraggeber bestätigen zu lassen.
    3. Der Auftragnehmer und jede dem Unterauftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen die vom Auftrag umfassten Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse.
    4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen die geltenden Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

§ 5 KontrollRechte des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer, Überprüfungen beim Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
  3. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
  • die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
  • die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;
  • aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
  • eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten zur Verfügung und trägt zu Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, bei.

§ 6 Umsetzung uND Dokumentation der Technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
  2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit der Verarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, Art. 32 DSGVO herzustellen und die Sicherheit der personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO nachzuweisen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.
  3. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zumindest zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in Textform zu vereinbaren.

§ 7 Berichtigung, Löschung oder Einschränkung von Personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer

    1. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
    2. Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Löschung, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

§ 8 Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers betraut sind, die jeweils anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die Daten auf seine Weisung im Sinne von Art. 29 DSGVO verarbeiten. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich werdenden Geheimnisse im Sinne von § 203 StGB, insbesondere solche, die dem Geheimnisschutz nach § 203 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterliegen und vom Auftraggeber oder dessen Kunden stammen, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Informationen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder sich deren Geheimhaltungsbedürfnis aus dem Kontext ergibt.
  3. Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche zur Durchführung der Verarbeitung eingesetzten Personen (einschließlich Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, freie Mitarbeiter, etc.) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ausdrücklich und nachweislich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Die Verpflichtung hat schriftlich zu erfolgen, ist dem Auftraggeber auf erstes Anfordern vollständig in Kopie vorzulegen und muss über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Bestand haben.

§ 9 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich und unabhängig zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 39 DSGVO zu erfüllen. Insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

  1. Schriftliche Benennung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und Art. 39 DSGVO ausübt; dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt.
  2. Die Wahrung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b, Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.
  3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, Art. 32 DSGVO. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen.
  4. Der Auftragnehmer arbeitet auf Anfrage mit der für den Verantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
  5. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
  6. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung bei dem Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
  7. Sollten personenbezogene Daten, die durch den Auftragnehmer verarbeitet werden und durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
  8. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Paragraph 5 dieses Vertrages.
  9. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art.  32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

§ 10 Unterauftragsverhältnisse

    1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf den Gegenstand der Verarbeitung beziehen und durch weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO (im Folgenden: Unterauftragnehmer) durchgeführt werden.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei Unterauftragsverhältnissen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
    3. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO wie folgt beauftragen:
  1. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der unten genannten Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und jedem weiteren Unterauftragnehmer nach Maßgabe des Art.  28 Abs. 2 bis 4 DSGVO.
  2. Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer und der Wechsel des bestehenden Auftragnehmers ist zulässig, soweit
  • der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber in einer angemessenen Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und
  • der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt.

Erhebt der Auftraggeber Einspruch, gilt § 2 Abs. 2 letzter Satz entsprechend.

  1. Unteraufragnehmern werden im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dieser Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt.
    1. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
    2. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Unterauftragnehmer dazu, sich vor einer weiteren Auslagerung auf weitere Unterauftragnehmer die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (mind. Textform) einzuholen.
    3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Unterauftragnehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dieser Vereinbarung vertraglich auferlegt wurden.

§ 11 Unterstützungspflicht des auftragnehmers

  1. Angesichts der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.
  2. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten: Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Benachrichtigung von betroffenen Personen bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzung und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
  3. die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Art, den Umfang, die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
  4. die Verpflichtung, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden;
  5. die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
  6. die Unterstützung bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO;
  7. die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO.
  8. Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

§ 12 Löschung und RÜCKGABE VON DATEN DURCH DEN AUFTRAGNEHMER

    1. Kopien oder Duplikate personenbezogener Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
    2. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes finden keine Anwendung, sofern für den Auftragnehmer eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten besteht.

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB ist hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

    1. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

§ 13 Besondere Bedingungen beim Einsatz von KI-Funktionalitäten zur Datenverarbeitung

  1. Der Auftragnehmer darf Daten, die der Auftraggeber in den Leistungen verarbeitet oder als Ergebnis seiner Nutzung der Leistungen generiert, insb. KI-Input und KI-Output nur nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Insbesondere wird der Auftragnehmer diese Daten nicht selbst nutzen oder nutzen lassen, um mit Daten des Auftraggebers eigene oder fremde KI-Modelle zu trainieren, zu optimieren oder weiterzuentwickeln oder Dritten eine solche Nutzung gestatten.
  2. Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers (insb. KI-Input und KI-Output) nicht länger als für die Erbringung der Leistungen technisch zwingend notwendig.

§ 14 Haftung

  1. Für die Haftung der Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) gelten die Vorgaben des Art. 82 DSGVO.
  2. Die Parteien vereinbaren und gestatten der jeweils anderen Partei, Informationen aus diesem Vertag zum Zweck der Abwehr von Ansprüchen Dritter und zum Zweck des Nachweises, dass die jeweilige Partei in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den ein Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, zu nutzen.

§ 15 Geschäftsgeheimnisse und Geheimhaltung

    1. Der Auftragnehmer behandelt Unterlagen und Informationen, die er im Rahmen der Vereinbarung erhält, vertraulich.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
    3. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
    4. Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die sie von ekom21 zur Verfügung gestellt wurden.
    5. Weder dieses Dokument noch die darin enthaltenen Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ekom21 veröffentlicht, weitergegeben oder in sonstiger Weise Dritten verfügbar gemacht werden

§ 16 Schlussbestimmungen

    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder eines dokumentierten elektronischen Formats. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
    2. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 17 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, wird der Gerichtsstand des Auftraggebers vereinbart.

Unterschriften

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OrtOrt
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DatumDatum
UnterschriftUnterschrift
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Name in KlartextName in Klartext
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FunktionFunktion

ANLAGEn:

      • unterauftragnehmer
      • TEchnischen und Organisatorischen MAßnahmen des Auftragnehmers

Anlage: UNTERAUFTRAGNEHMER gemäß Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO

FirmaAnschriftLandGegenstand der Verarbeitung
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