Allgemeine Anforderungen
| Allgemeine Anforderungen | |
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| 1. Portfolio | Die ausgeschriebenen Produkte sind beispielhaft gewählte Produkte und Dienstleistungen, wir erwarten identische Konditionen für abweichende Anforderungen/Produkte auf Anfrage – wir beziehen uns hier auf die jeweils aktuell gültige Preisliste der Hersteller. Zu allen mit dem Angebot konkret angebotenen Produkten sind die entsprechenden Produkt-/ Datenblätter / Stücklisten des Herstellers beizufügen. Sofern keine Produkt-/ Datenblätter verfügbar sind, sind detaillierte Beschreibungen der abgefragten technischen Eigenschaften oder entsprechend aussagekräftige schriftliche Erklärungen des Herstellers, vorzugsweise mit Original-Firmenstempel und Original-Unterschrift (als elektronische Kopie im PDF-Formt ausreichend), beizufügen. Es müssen mindestens die abgefragten technischen Eigenschaften, insbesondere die aufgestellten Mindestanforderungen, aus den mitzuliefernden Produkt-/ Datenblättern hervorgehen. Für die Produkte im Los 1, Los 2 und Los 3 werden frei konfigurierbare Geräte verlangt. Im Zuge einer positiven Vergabe verpflichtet sich der Auftragnehmer für das bezuschlagte Portfolio unaufgefordert Roadmaps zur Verfügung zu stellen (1x jährlich oder nach Bedarf). Zusätzlich sind für den Webshop der ekom21/ KIV Herstellerlogos, Produktbilder und andere Marketinginhalte wie bspw. Datenblätter (PDF), Videos proaktiv, kostenfrei zur Nutzung, zur Verfügung zu stellen. Wir erwarten proaktive Mitteilungen über Produktabkündigungen, Lieferengpässe, EOL, EOS und andere geschäftsbeeinträchtigende Situationen. Produktschulungen (vor-Ort oder per Webex) sind auf Anfrage min. 1x pro Kalenderjahr (abhängig vom Produktgruppenzyklus) abzuhalten. Weitere konkrete Anforderungen: * Preislisten sind im Excel-Format (*.xlsx) und ohne Schreibschutz zu übermitteln * Preislisten enthalten mindestens Spalten für SKU, Bezeichnung, EK, Bemerkungen (bspw. In-/Kompatibilitäten) * Die mit dem Angebot eingereichten Preise gelten für die ersten drei (3) Monate ab Beginn der Rahmenvereinbarung als Festpreise. Neue Preislisten sind min. 5 Arbeitstage vor Inkrafttreten an die ekom21 (it-einkauf@ekom21.de) zu übermitteln * Die Preislisten haben eine Gültigkeit von mind. 4 Wochen ab Datum der Übermittlung Vertriebliche Aktivitäten bei den Mitgliedern des öffentlichen Auftraggebers sind mit der ekom21 im Vorfeld abzustimmen! |
| * 1. Online Tool | Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber ein Tool zur Verfügung stellen, welches folgende Punkte beinhaltet: * Auftragsverfolgung + Auftragsbestätigung + Liefertermin + Sendungsverfolgung + Online Lieferschein- und Rechnungsnachdruck + Abliefernachweis/ Serviceschein Das Tool sollte zur Angebotsabgabe bereitstehen – muss aber spätestens gegen Mitte der Laufzeit der Ausschreibung bereitstehen. |
| * 1. Gerätesicherheit | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geräte unter Beibehaltung des Standes der Technik und unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln zu liefern. Werden während der Herstellung und Lieferung Änderungen vorgenommen, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Änderungen vor Auslieferung der Produkte dem Auftraggeber zwecks Überprüfung vorzustellen und genehmigen zu lassen. Jede Änderung mit Auswirkung auf die Sicherheit des Produktes ist dem Auftraggeber vor Lieferung in schriftlicher Form anzukündigen. Der Auftraggeber prüft, ob das veränderte Produkt den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
| * 1. Ansprechpartner | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber einen dedizierten Ansprechpartner im Vertrieb, im Service sowie im technischen Bereich zu Verfügung zu stellen. Zudem erwarten wir einen direkten Ansprechpartner bei dem jeweiligen Hersteller. Personelle Wechsel sind proaktiv und rechtzeitig bekannt zu geben. |
| 1. Lieferung | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die mit dem Einzelauftrag georderte Hardware in betriebsbereitem Zustand und zum vereinbarten Liefertermin an den vom Auftraggeber bestimmten Ort der Anlieferung zu liefern. Dabei sind sowohl die Transportkosten der An- als auch einer eventuellen Rücklieferung im Preis enthalten. Anlieferungen müssen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten am Erfüllungsort (Mo – Do 8:00 bis 17:00 Uhr, Fr 08:00-12:00 Uhr) erfolgen. Teilleistungen und -lieferungen sind nur in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig. Die Lieferung hat ohne abweichende Vereinbarung in dieser Leistungsbeschreibung oder sonstige schriftliche Vereinbarung unentgeltlich frei Haus zu erfolgen. Die Übergabe ist, soweit keine abweichende Regelung in diesem Leistungsverzeichnis oder sonstige schriftliche Vereinbarung vorliegt, nur dann erfolgt, wenn die Übergabe an eine berechtigte Person bei dem Empfänger vorgenommen wurde und die berechtigte Person die Übergabe mindestens per Unterschrift und Klarnamen bestätigt hat. Auf Wunsch des Auftraggebers muss der Auftragnehmer -ohne zusätzliche Kosten- Liefertermine mit Endkunden abstimmen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus diesem Leistungsverzeichnis und der Rahmenvereinbarung. |
| * 1. Neuware | Alle Leistungsbestandteile des Leistungsverzeichnisses betreffen ausschließlich Neuware die für den europäischen Markt bestimmt sind. Bei allen zu liefernden Komponenten muss es sich um Neuware des Herstellers handeln. Gebrauchte oder überarbeitete Systeme („Refurbished“) sind nicht zulässig. Die Geräte müssen hierbei aus einer aktuellen Serienproduktion des Herstellers stammen. Jede Lieferung muss als Original-Ware in Originalverpackung geliefert werden. Die vom Auftragnehmer gelieferte Hardware darf ausschließlich über die von dem Hersteller vorgegebenen autorisierten Vertriebswege bezogen worden sein. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierüber einen Nachweis zu erbringen. |
| * 1. Liefertermin | Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer oder einer von ihm bei der Bestellung benannten Person mindestens 3 (drei) Werktage vor Lieferung der Geräte den gewünschten Termin der Lieferung und die Uhrzeit verbindlich vorgeben. Bei Lagerware kann der Auftraggeber einen beliebigen Lieferzeitpunkt, frühestens jedoch den auf die Bestellung folgenden Arbeitstag (Werktage in Hessen oder Thüringen, Montag bis Freitag), bestimmen. Bei Nichteinhaltung einer vorhandenen Terminabsprache oder bei Lieferung außerhalb der Geschäftszeiten kann der Auftraggeber / Endkunde die Entgegennahme der Lieferung verweigern. Kosten für eine dadurch bedingte nochmalige Anlieferung werden nicht erstattet. |
| * 1. Lieferzeiten | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die mit dem Einzelauftrag georderten Vertragsprodukte in betriebsbereitem Zustand zu liefern. Für den Fall eines definierten Liefertermins hat die Lieferung in den festgelegten Lieferfristen zu erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zugang des Einzelauftrags. Die Lieferung hat an den vom Auftraggeber benannten Lieferort oder an die abrufende Stelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer steht für eine termingerechte und vollständige Lieferung und Leistungserbringung ein. Die Lieferfristen richten sich nach den Regelungen in den Allgemeinen Anforderungen Punkt 2.4 bzw. in den jeweiligen Einzelaufträgen. Sobald Regellieferzeiten, Terminabsprachen oder bekannte Liefertermine nicht eingehalten werden, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform informieren. |
| * 1. Lieferfristen | Los 1 (Notebooks) 21 Tage Los 2 (Windows Det.) 21 Tage Los 3 (Windows Conv.) 21 Tage Los 4 (Monitore) 21 Tage Los 5 (MacOS) 21 Tage |
| * 1. Lieferschein | Die jeweiligen Lieferungen sind mit einem Lieferschein zu versehen, der insbesondere folgende Angaben enthält: * + Bestellnummer des Auftraggebers + Kommissionskennzeichen des Endkunden (zwingend notwendig!) + Seriennummer der gelieferten Geräte + Produktbezeichnung mit Bezug zum Produktkatalog (Herstellerteilenummer) + Systembezeichnung + Lieferdatum + Lieferscheinnummer + Empfängername und –anschrift Die Lieferscheine sind zeitgleich dem Auftraggeber in elektronischer Form (z.B. PDF) zur Verfügung zu stellen. |
| * 1. EDI | Eine EDIFACT-Schnittstelle muss unentgeltlich zur Verfügung stehen. Electronic Data Interchange (kurz EDI) bezeichnet einen Standard (UN-EDIFACT), bei dem Unternehmen auf elektronischem Weg untereinander Nachrichten austauschen. Der Datenaustausch zwischen den Geschäftspartnern findet automatisch statt und muss lediglich initial eingerichtet oder bei Änderungen angepasst werden. EDI ermöglicht Unternehmen, Geschäftsdaten wie Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen oder Artikelkataloge in strukturierte und standardisierte Daten zu konvertieren und sekundenschnell zu versenden. Die Daten gelangen direkt von einem in ein anderes ERP System – über Unternehmens-, Länder- und Systemgrenzen hinweg. Dazu wird ein EDI-Konverter benötigt, der die Verbindungen von Partner und Nachrichten überwacht. Ein manuelles Eingreifen ist nur im Fehlerfalle oder bei Anpassungen notwendig. EDI-Nachrichten für den Auftragsprozess sind insbesondere: • Bestellungen = ORDERS, • Lieferscheine = DESADV, • Auftragsbestätigungen = ORDRSP, • Rechnungen/Gutschriften = INVOIC, • Katalogdaten = PRICAT. |
| * 1. Pönale | Diese Regelung setzt eine verbindliche Einzelbeauftragung voraus. Der Auftragnehmer hat die definierten Lieferzeiten unbedingt einzuhalten. Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht, ist neben der weiteren Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Leistung eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruches bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten. Es gelten die Verzugsregelung aus den EVB-IT Systemlieferungs-AGB. Auftragswert im Sinne von Ziffer 15 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist der Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags. Die Vertragsstrafe kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn der Auftragnehmer eindeutig nachweisen kann, dass der Lieferverzug weder von ihm noch von einem Dritten, den er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, zu vertreten ist (z.B. Vorlieferanten). |
| * 1. Rechnung und Zahlung | Ist in der Rahmenvereinbarung geregelt. |
| * 1. Abnahme | Der Auftraggeber kann in Bezug auf sämtliche Lieferungen- und Leistungen des Auftragnehmers, wenn besondere Anforderungen der Endkunden, wie bspw. größere Roll-Out-Projekte, vorliegen, eine Abnahme gem. § 640 BGB verlangen. Teilabnahmen, auch für einzelne Teilbereiche, finden nur statt, soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Teilabnahme durch den Auftraggeber besteht nicht. Vor der Abnahme ist der Auftraggeber nur verpflichtet, die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen zu bestätigen. Etwaige Empfangsbestätigungen oder Freigaben des Auftraggebers betreffen nicht die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, sie stellen insbesondere keine Abnahme, noch ein Anerkenntnis oder ein Zeugnis des Auftraggebers gegen sich selbst dar, noch ist damit eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Auftragnehmers verbunden. Dies gilt auch für etwaige vorbehaltlose Zahlungen. Voraussetzung für die Abnahme durch den Auftraggeber ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Bezug auf die Leistungen die Bereitschaft zur Abnahme erklärt, ihm sämtliche Dokumentationen übergibt und sämtliche Rechte daran in dem Umfang verschafft, wie es vertraglich festgelegt oder vorausgesetzt wird. Soweit in Bezug auf eine Leistung weitere Voraussetzungen genannt oder vereinbart sind, die der Auftragnehmer vor einer Abnahme zu erfüllen hat, so sind diese zusätzlich zu diesen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Abnahme geht die Erklärung der Betriebsbereitschaft der geschuldeten Leistung durch den Auftragnehmer sowie die Prüfung der Funktionsfähigkeit durch den Auftraggeber voraus. Mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet, die abzunehmenden Leistungen innerhalb von 30 Werktagen nach dem Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Prüfung der Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Demzufolge hat die Erklärung der Betriebsbereitschaft so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vereinbarten Termine unter Berücksichtigung der für die Prüfung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Zeit eingehalten werden können. |
| 1. Support im Rahmen des Systemservice und sonstige Leistungen nach der Systemlieferung | Grundlegend wird der First-Level-Support im Garantiefall/Support durch die RMA Abteilung der ekom21 abgewickelt. Dies betrifft die Erfassung der Störungsmeldung und Erfassung von grundlegenden Supportfragen (ist das Gerät angeschaltet u.ä.). Während des First- Level Supports, erfolgt durch ekom21 keine weitergehende Diagnose des Problems. Die Kommunikation im Rahmen des First Level Supports erfolgt in der Regel alleine über ekom21. Grundsätzlich ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, sich in den First Level Support einzuschalten d.h. den Kontakt mit dem Endkunden aufzunehmen. ekom21 hat jedoch die Möglichkeit hiervon abzuweichen und dem Auftragnehmer den Kontakt ausdrücklich zu gestatten. Die Rückmeldung der Erledigung erfolgt ausschließlich an ekom21. Im Preis enthalten sind kostenlose Schulung für die Supportannahme der ekom21 Mitarbeiter bei Bedarf. Bei Systemlieferungen, welche innerhalb der ersten drei (3) Monate einen Hardwaredefekt aufweisen und diese nicht instandgesetzt werden können, erfolgt der Austausch gegen Neuware. Bei Geräten, welche unmittelbar (Dead on Arrival) einen Hardwaredefekt aufweisen, erfolgt ein Austausch gegen Neuware. Sofern der Auftragnehmer nicht mehr in der Lage ist, im Wege der Garantieleistung das ursprünglich angebotene Systemteil oder Gerät zu liefern, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich per E-Mail mitzuteilen und ihm gleichzeitig mögliche Alternativen aufzuzeigen. Zusätzliche Kosten entstehen für den Auftraggeber nicht. Bei einem Gerätetausch (Lieferung eines mangelfreien Gerätes) muss das Ersatzgerät dem zu tauschenden Gerät mindestens in technischer Hinsicht entsprechen und darf höchstens den gleichen optischen Grad der Abnutzung aufweisen. Bis zum Ablauf eines Drittels der Garantiezeit werden nur neuwertige Geräte als Tauschgeräte akzeptiert. Als Ersatzgeräte werden nur solche akzeptiert, die aufgrund dieser Ausschreibung den Zuschlag erhalten haben oder höherwertige, kompatible Geräte (in Abstimmung mit dem Auftraggeber und ohne Zusatzkosten für den Auftraggeber). Darüber hinaus muss die neue Seriennummer / das neue Gerät an den Auftraggeber gemeldet werden. Ein Rücktausch ist ausgeschlossen. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus diesem Leistungsverzeichnis und dem Vertrag. |
| * 1. Vor-Ort-Service im Rahmen des Systemservice und sonstige Leistungen nach der Systemlieferung | Anforderungen an die Leistungen des Auftragnehmers für den Vor-Ort-Reparatur-Service: * der Vor-Ort-Reparatur-Service erfolgt an den Standorten des Auftraggebers bzw. an den Dienststellen der Endkunden * die Reparatur erfolgt direkt am Aufstell-/Montageplatz, soweit nicht anders vorgesehen * alle notwendigen Materialien und Werkzeuge werden vom Auftragnehmer gestellt * Softwaretools zur Diagnose und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit sind vom Auftragnehmer bereitzustellen * alle notwendigen Arbeitsschritte vor der Reparatur (z.B. Trennen vom Stromnetz, Trennen vom Datennetz, Trennen aller sonstigen Verbindungen) werden vom Auftragnehmer durchgeführt * fachmännische Durchführung der Reparatur bzw. des Austauschs * alle notwendigen Arbeitsschritte nach der Reparatur (z.B. Wiederherstellung der Verbindungen zu Stromnetz, Datennetz und aller sonstigen Verbindungen) werden vom Auftragnehmer durchgeführt * die Dokumentation der Reparatur (ggf. neue Seriennummer) erfolgt durch den Auftragnehmer und ist der RMA-Abteilung des Auftraggebers unaufgefordert zur Verfügung zu stellen * der Auftragnehmer lässt die Reparatur bzw. den Austausch von der Dienststelle des Endkunden bestätigen Die Dienststelle des Endkunden stellt den Zugang zum Aufstell-/Montageort der Geräte (z.B. Schlüssel) und den systemtechnischen Zugang sicher. |
| * 1. Online-Support rund um die Uhr im Rahmen des Systemservice und sonstige Leistungen nach der Systemlieferung | Der Auftragnehmer hat einen kostenlosen Online-Support (per Internet) für die angebotenen Geräte für die in diesem Leistungsverzeichnis geforderte Garantielaufzeit zu stellen. Der Zugriff muss über einen Standard-Browser auf die Homepage des Herstellers oder Auftragnehmer erfolgen können. Zum Online-Support zählen mindestens: * Werkzeuge für die Problemdiagnose * Informationen zur Fehlerbehebung * häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) * Informationen für ein spezielles System (abzurufen über dessen Seriennummer) * Bereitstellung von Treibern, Hilfsprogrammen und Registrierungsoptionen für Aktualisierung |
| * 1. Technischer Support per Telefon im Rahmen des Systemservice und sonstige Leistungen nach der Systemlieferung | Für technische Probleme, deren Lösung online nicht erreicht werden kann, muss der Bieter einen technischen, deutschsprachigen Support per Telefon zur Verfügung stellen. Der technische Support muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: * Erreichbarkeit über eine zentrale deutsche Rufnummer * kostenloser telefonischer Support montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hessen oder Thüringen Für den Auftraggeber dürfen maximal die im Festnetz üblichen Anrufkosten entstehen (keine kostenpflichtige Rufnummer/Mehrwert) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus diesem Leistungsverzeichnis und dem Vertrag. |
| * 1. Gewährleistung | Grundsätzlich gewährt der Auftragnehmer dem Auftragsgeber eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. |
| 1. Umwelt und Nachhaltigkeit | Es sind alle gültigen Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere die in den Leistungsverzeichnissen benannten umweltbezogenen Rechtsvorschriften. |
| * 1. Verpackungs-anforderung | Auf Einzelverpackungen ist möglichst zu verzichten. Die für die Verpackung der Geräte verwendeten Kunststoffe dürfen keine halogenartigen Polymere (z.B. PVC) enthalten. Dies ist im Angebot mittels einer sogenannten Herstellererklärung (auf eigener Vorlage) nachzuweisen. Bei Anlieferung ist die Hardware auf Wunsch des Bedarfsträgers auszupacken. Das mitgelieferte Beipackmaterial ist nach Aufforderung des Auftraggebers bzw. dem Endkunden vom Auftragnehmer direkt zurückzunehmen und ordnungsgemäß und umweltfreundlich zu entsorgen. Für den Endkunden besteht die Möglichkeit, die gelieferte Ware selbst auszupacken. Für diesen Fall hat der Auftragnehmer auf Aufforderung des Endkunden die Verpackung im Sinne der vorgenannten Sätze auch im Nachgang abzuholen und zu entsorgen. Flächen für eine Zwischenlagerung können nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten fallen dem Auftragnehmer zu. |
| * 1. Ausgeschlossene Stoffe | Stoffe, die nach der Verordnung EG Nr 1272/2008 Anhang VI mit den folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen eingestuft sind, dürfen den Kunststoffen für Gehäuse (Teile >25g) nicht zugesetzt sein. - Karzinogene Stoffe der Kategorien 1A,1B - Keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A,1B - Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A,1B Dies ist im Angebot mittels einer sogenannten Herstellererklärung nachzuweisen. |
| * 1. Ausgeschlossene Verbindungen | Gehäusekunststoffe sind nicht aus halogenartigen Polymeren (z.B. PVC). Ferner sind keine chlor- oder bromhaltigen Flammschutzmittel in Gehäusekunststoffteilen >25g zugesetzt. Kunststoffteile mit einer Masse oberhalb 25 Gramm sind gemäß ISO 11469:2000 dauerhaft gekennzeichnet. Dies ist im Angebot mittels einer sogenannten Herstellererklärung nachzuweisen. |
| * 1. Recyclinggerechte Konstruktion | Einfache Demontierbarkeit der Geräte und Baugruppen ausschließlich mit Universalwerkzeugen (allgemein übliche, im Handel erhältliche Werkzeuge) durch nur eine Person, auch für Reparaturzwecke. |
| * 1. Gerätesicherheit und Ergonomie | - Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) oder gleichwertig - Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV) oder gleichwertig |
| * 1. Elektromagnetische Verträglichkeit | - CE Richtlinie, EU EMV-Richtlinie 2014/30/EU - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) oder gleichwertig |
| * 1. Umwelt | - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder gleichwertig - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) oder gleichwertig - Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) oder gleichwertig - Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) oder gleichwertig - Gesetz über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) - Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV) oder gleichwertig - Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) oder gleichwertig - Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV) oder gleichwertig |
| 1. Arbeits- und Sozialstandards | Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass die grundlegenden Arbeits- und Sozialstandards bei der Herstellung der zu liefernden Waren im weitest möglichen Umfang eingehalten werden. Der Auftraggeber geht davon aus, dass der Nachweis der Einhaltung entlang der gesamten Lieferkette bis hin zu den Rohstoffen schwierig ist, während ein entsprechender Nachweis für die erste Stufe der Lieferkette (Endmontage der IT-Hardware) angesichts diverser Ansätze und Initiativen des IT-Sektors für soziale Verantwortung wie beispielsweise die Unternehmensinitiative EICC (Electronic Industry Citizenship Coalition; www.eiccoalition.org) möglich ist. Vor diesem Hintergrund fordert der Auftraggeber die Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards auf der ersten Stufe der Lieferkette (Endmontage der IT-Hardware) verpflichtend als Leistungsmerkmal ein. Darüber hinaus gehende Bemühungen der Bieter zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards ab der zweiten Stufe der Lieferkette sind erwünscht. |
| 1. Geforderte Zertifizierungen | Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001, Servicemanagement nach ISO/IEC 20000-1, Informationssicherheitsmanagement nach ISO/IEC 27001, Arbeits- und Gesundheitsmanagement nach ISO 45001. Oder vergleichbare Zertifizierungen |
| 1. Datenschutz | Die ekom21 als Reseller verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen vorvertraglicher Maßnahmen und der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Da in diesem Fall keine Auftragsverarbeitung vorliegt, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der ekom21 und dem bezuschlagten Bieter nicht erforderlich. Sollte ein Auftragsverarbeitungsverhältnis bei der Nutzung von Funktionalitäten und Services vorliegen, ist der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO zwischen dem bezuschlagten Bieter und dem Nutzenden als Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO abzuschließen. Die ekom21 als Reseller treffen keine Pflichten aus Art. 28 DGSVO. Alle die mit der Auftragsverarbeitung im Zusammenhang stehenden datensicherheitsrelevanten und datenschutzrechtlichen Fragen sind zwischen dem bezuschlagten Bieter und dem Nutzenden zu klären. Ferner weist die ekom21 darauf hin, dass die Prüfung, ob der bezuschlagte Bieter die Anforderungen der DSGVO, insbesondere der Art. 24 ff., beim Angebot seiner Dienstleistungen und Produkte im Rahmen der Funktionalitäten und Services entspricht, dem Nutzenden als Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO obliegt. |