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Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Leistungen
Das Verfahren erfolgt nach der Vergabevorordnung (VgV)
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Un- klarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabever- fahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Ver- langen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
- Angebot
3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht ein- gereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
3.3 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt wer- den, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.4 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leis- tungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leis- tungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.
3.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrunde- legung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
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Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wer- tende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
- Nebenangebote
4.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen.
- Bietergemeinschaften
5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglie- der in Textform abzugeben,
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in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
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in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
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dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
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dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeich- nete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
- Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungs- leihe)
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen aus- führen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leis- tungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat der Vergabestelle nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Ka- pazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unter- nehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Ver- pflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
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Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitä- ten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb ei- ner von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
- Eignung
Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leis- tung mit dem Angebot
- Entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforde- rung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklä- rungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
- Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vor- läufigen Nachweis vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 6 sind auf gesonder- tes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) be- reits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
- Hinweis auf die Veröffentlichungspflicht nach dem BremIFG
Soweit das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) zur Anwendung kommt, unterliegen Verträge der Daseinsvorsorge, Vergütungsverträge über die Erstellung von Gutachten ab einem Auftragswert von 5.000,- Euro und sonstige Verträge ab einem Auftragswert von 50.000,- Euro einer Veröffent- lichungspflicht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden die Verträge nach Maßgabe der Vorschriften des BremIFG vom Auftraggeber im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht.
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Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann ein Vertrag auch Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremIFG sein.
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