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Rahmenvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung per Direktversicherung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 15:07 (Europe/Berlin)

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Vergabeunterlage

zum Vergabeverfahren der Fischereihafen-Be-

triebsgesellschaft mbH (FBG):

Rahmenvereinbarung Betriebliche Altersversor-

gung bei der FBG

Stand: Oktober 2026

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A. Verfahrens- und Terminübersicht

Auftraggeber Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH

Projekt Betriebliche Altersversorgung bei der FBG

Vergabeart Offenes Verfahren gemäß § 119 Abs. 1-3 GWB, § 14 Abs. 2, § 15, § 21 VgV (Rahmenvereinbarung)

Leistungen Dienstleistungen

Termine

EU-Bekanntmachung Oktober 2026

Ablauf Angebotsfrist 25. November 2026, 11.00 Uhr

Zuschlagserteilung Dezember 2026

B. Beiliegende Unterlagen

Mit dieser Allgemeinen Vergabeunterlage werden den Bietern folgende Unterlagen überreicht:

• Vordruck 1 Angebotsvordruck

• Vordruck 2 Preisblatt

• Vordruck 3 BUZV-Datenblatt

• Vordruck 4 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, Bestätigung der Ausführungsbedin- gungen und Angaben zur Eignung

• Vordruck 5 Eigenerklärung RUS-Sanktionen

• Vordruck 6 Eigenerklärung Tariftreue / Mindestlohn

• Vordruck 7 Unternehmensreferenzen

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• Vordruck 8 Verzeichnis Unterauftragnehmer

• Vordruck 9 Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer

• Vordruck 10 Verzeichnis anderer Unternehmen (Eignungsleihe)

• Vordruck 11 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe

• Vordruck 12 Bietergemeinschaftserklärung

• Anlage 1 Allgemeine Bedingungen

• Anlage 2 Pflichtenheft Betriebliche Altersversorgung

• Anlage 3 DSGVO-Information

C. Allgemeine Bestimmungen für das Vergabeverfahren

I. Auftraggeber / Vergabestelle

Öffentlicher Auftraggeber (nachfolgend: der „Auftraggeber“ oder „AG“) ist:

Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH

Lengstraße 1

27572 Bremerhaven

II. Ausschreibungs- und Auftragsgegenstand

Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinba- rung gemäß § 21 VgV (Gruppenversicherungsvertrag) mit einer Versiche- rungsgesellschaft über die Durchführung einer betrieblichen Altersversor- gung (bAV) im Durchführungsweg der Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG für die Beschäftigten der FBG (Einpartnervereinbarung). Auf Grundlage der Rahmenvereinbarung werden die individuellen Entgelt- umwandlungsvereinbarungen mit den teilnehmenden Beschäftigten als Ein- zelabrufe abgeschlossen.

Die betriebliche Altersversorgung soll im steuerlich geförderten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen. Die Finanzierung erfolgt sowohl durch die Beschäftigten (Entgeltumwandlung) als auch durch

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die FBG (Arbeitgeberzuschuss). Die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwil- lig.

Die FBG beabsichtigt, die derzeit bestehende betriebliche Altersversorgung über die Versorgungskasse genossenschaftlich orientierter Unternehmen (VGU) e.V. durch eine neue betriebliche Altersversorgung in Form einer Di- rektversicherung abzulösen. Die bisherige Versorgung über die VGU wird mit Einführung der neuen Direktversicherung für neueintretende Beschäf- tigte geschlossen. Für Beschäftigte, die zum Neuordnungszeitpunkt bereits Versorgungsanwartschaften bei der VGU erworben haben, bleiben diese auf- rechterhalten und können fortgeführt werden. Es besteht für diese Beschäf- tigten die Möglichkeit, unter Geltung der allgemeinen Teilnahmevorausset- zungen (z. B. betreffend das Höchstalter, siehe Pflichtenheft, Anlage 2) frei- willig in die Direktversicherung einzutreten und die VGU-Versorgung unter „Einfrieren“ der erworbenen Anwartschaften ruhend zu stellen. Eine gleich- zeitige aktive Mitgliedschaft in beiden Versorgungswerken ist ausgeschlos- sen.

Die Einführung der neuen bAV steht unter dem Vorbehalt des vorherigen Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zwischen der FBG und dem Be- triebsrat. Die wesentlichen Eckpunkte der künftigen Betriebsvereinbarung sind bereits in einer Regelungsabrede zwischen der FBG und dem Betriebs- rat konsentiert; sie entsprechen den Vergabeunterlagen.

Den anspruchsberechtigten Beschäftigten sind zwei aufeinander auf- bauende Tarifmodelle anzubieten: Im Basic-Tarif wandeln Beschäftigte monatlich EUR 50,00 ihres Entgelts um. Die FBG gewährt einen Arbeitge- berzuschuss, dessen Höhe sich nach der individuellen Betriebszugehörigkeit richtet und fünf Stufen vorsieht (EUR 50,00 ab 1 Jahr, EUR 75,00 ab 5 Jah- ren, EUR 100,00 ab 10 Jahren, EUR 125,00 ab 15 Jahren, EUR 150,00 ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit). Im Individual-Tarif können Beschäftigte zusätzlich zum Basic-Tarif weiteres Entgelt umwandeln. Die FBG gewährt auf den erhöhten Arbeitnehmerbeitrag einen prozentualen Arbeitgeberzu- schuss in Höhe von 30 % des vereinbarten Umwandlungsbetrags. Der Arbeit- geberzuschuss ist zweifach begrenzt:

(1) Entgeltumwandlungsbetrag und Arbeitgeberzuschuss dürfen zusammen 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen ge- setzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten.

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(2) Der Arbeitgeberzuschuss wird bis zur Erreichung einer gemeinsamen monatlichen Einzahlungshöhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zu- sammen) von EUR 400,00 begrenzt.

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte der FBG in einem ungekündigten un- befristeten Beschäftigungsverhältnis, soweit sie in der gesetzlichen Renten- versicherung pflichtversichert sind und eine Betriebszugehörigkeit von min- destens einem Jahr aufweisen. Befristet Beschäftigte, Auszubildende, gering- fügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Ar- beitgeberzuschuss. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG bleibt unberührt. Die prognostizierte Anzahl der bAV- berechtigten Beschäftigten beträgt im Betrachtungszeitraum 2027–2034 zwischen 91 und 126 Personen.

Gefordert ist eine aufgeschobene Rentenversicherung im Durchführungsweg Direktversicherung. Die Rentenversicherung muss mindestens eine Garan- tieleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge vorsehen. Näheres zu den Min- destanforderungen an das angebotene Versicherungsprodukt (insbesondere Garantieleistung und Haftungsfreiheit) ergibt sich aus den Mindestanforde- rungen an das Angebot im Abschnitt Zuschlagskriterien. Zusätzlich ist eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anzubieten, die die Mitarbei- tenden optional, mit keiner oder einer vereinfachten Gesundheitsprüfung, abschließen können. Mindestanforderung ist eine Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherung (BUZV), die ohne Gesundheitsprüfung oder mit einer auf höchstens fünf Gesundheitsfragen für einen Zeitraum von maximal fünf Jah- ren beschränkten vereinfachten Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden kann und die ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50 % eine Berufsunfähig- keitsrente unter Verzicht auf die abstrakte Verweisung sowie die beitrags- freie Fortführung des BUZV-Bausteins ohne Minderung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente gewährleistet (Einzelheiten unter D. II. 5).

Der Auftragnehmer hat die persönliche Erreichbarkeit einer Ansprech- person für die FBG und ihre Beschäftigten sicherzustellen. Die Beratung hat persönlich (nicht ausschließlich per Videokonferenz) zu erfolgen. Insbeson- dere bei Einführung der bAV ist eine hinreichende Beratungskapazität be- reitzustellen, damit alle teilnahmeberechtigten Beschäftigten persönlich be- raten werden können. Für den laufenden Betrieb (Bestandsbetreuung sowie Beratung neu eintretender Beschäftigter) ist eine angemessene persönliche Erreichbarkeit dauerhaft zu gewährleisten. Zu den Mindestbedingungen

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bzgl. der persönlichen Erreichbarkeit siehe Zuschlagskriterien (Abschnitt D.II.5.c)).

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt acht Jahre ab Zuschlagsertei- lung (§ 21 Abs. 6 VgV) mit der Option einer vierjährigen Verlängerung (ein- malig), abzurufen durch die Auftraggeberin. Die Laufzeit der auf Grundlage der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen individuellen Entgeltumwand- lungsvereinbarungen (Einzelverträge) wird hiervon nicht berührt. Nach Be- endigung der Rahmenvereinbarung werden bestehende Einzelverträge vom Auftragnehmer unverändert fortgeführt und betreut. Die geschätzte Höchst- menge der Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung beträgt 250 Einzelab- rufe. Der Auftraggeber schätzt die jährlichen bAV-berechtigten Beschäftigten auf durchschnittlich 110 Personen in den nächsten acht Jahren, beginnend 2027.

Der voraussichtliche Leistungsbeginn ist der 1. Januar 2027. Der Leistungs- beginn steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats und des Abschlusses der entsprechenden Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung.

Näheres zum Leistungsumfang, den Produktanforderungen und den Bedin- gungen an die Versicherungsgesellschaft ergibt sich aus dem Pflichtenheft Betriebliche Altersversorgung (Anlage 2).

III. Losaufteilung und Nebenangebote

Eine Losaufteilung findet nicht statt. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

IV. Keine Vergütung der Angebote

Für die Beteiligung an diesem Vergabeverfahren einschließlich der Erstel- lung der Angebote wird vom Auftraggeber keine Aufwandsentschädigung ge- währt. Die von den Unternehmen vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Vergabeverfahrens bzw. für Prüfungen von Aufsichtsbehörden verwendet.

V. Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer und Eignungsleihe

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Ver- hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten und können zum Ausschluss vom

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Vergabeverfahren führen. Die Bieter haben insbesondere zu beachten, dass der Geheimwettbewerb nicht durch eine Mehrfachbeteiligung unzulässig be- einflusst wird. Bei Vorliegen von Zweifeln verlangt der Auftraggeber von den Bietern den Nachweis, dass der Geheimwettbewerb gewahrt worden ist; kann ein Bieter diesen Nachweis nicht erbringen, kann dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Bieter zudem Auskunft darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirt- schaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.

  1. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zu- lässig sind. Vorgaben zur Rechtsform der Bietergemeinschaft bestehen nicht. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.

Die Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot ein Verzeichnis ihrer Mitglie- der vorzulegen, in dem der bevollmächtigte Vertreter benannt ist, sowie zu erklären, dass dieser die aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftragge- ber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Hierfür ist die Bietergemeinschaftserklärung (Vordruck 12) zu verwenden; ein gesondertes Mitgliederverzeichnis ist daneben nicht einzu- reichen.

Vordruck 12 ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu unterzeich- nen. Bei der elektronischen Abgabe des Angebots über das Vergabeportal genügt für jedes Mitglied die Angabe des Namens der für dieses Mitglied handelnden natürlichen Person.

Für die übrigen Unterlagen gilt: Der Angebotsvordruck (Vordruck 1), das Preisblatt (Vordruck 2) und das BUZV-Datenblatt (Vordruck 3) sind durch den bevollmächtigten Vertreter für die Bietergemeinschaft insgesamt einzu- reichen. Die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung (Vordruck 4), die Eigenerklärung zu den Russlandsanktio- nen (Vordruck 5), die Eigenerklärung Tariftreue / Mindestlohn (Vordruck 6) sowie der Nachweis über die Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert abzugeben.

Die aufsichtsrechtliche Zulassung zum Geschäftsbetrieb als Versicherungs- unternehmen, das Rating und das Bestehen des BaFin-Stresstests sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen, das Versicherungs- leistungen erbringen soll. Die Referenzen (Vordruck 7) kann die

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Bietergemeinschaft gemeinsam vorlegen; die Mindestanforderungen an die Referenzen müssen von der Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt werden.

Soweit eine Bietergemeinschaft Teile der Leistung durch Unterauftragneh- mer erbringen lässt oder sich zum Nachweis der Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützt, gelten die nachstehenden Regelungen entspre- chend.

  1. Unterauftragnehmer

Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe des § 36 VgV zulässig. Unterauf- tragnehmer (auch Nachunternehmer) müssen über die erforderliche Fach- kunde und Leistungsfähigkeit für die ihnen übertragenen Teilleistungen ver- fügen; bei ihnen darf kein Ausschlussgrund nach den §§ 123, 124 GWB vor- liegen. Für Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter, soweit die übertragene Teilleistung dies erfordert.

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen aus- führen zu lassen, so hat er die dafür vorgesehenen Teilleistungen und die hierfür vorgesehenen Unternehmen bereits mit dem Angebot zu benennen. Hierfür ist das Verzeichnis Unterauftragnehmer (Vordruck 8) zu verwen- den. Vordruck 8 ist vom Bieter, bei einer Bietergemeinschaft vom bevoll- mächtigten Vertreter, auszufüllen und einzureichen.

Für jeden benannten Unterauftragnehmer ist zusätzlich die Verpflichtungs- erklärung Unterauftragnehmer (Vordruck 9) einzureichen. Vordruck 9 ist von dem jeweiligen Unterauftragnehmer selbst auszufüllen und unter An- gabe des Namens der für ihn handelnden natürlichen Person abzugeben. Der Unterauftragnehmer erklärt darin, dass bei ihm keine Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, und verpflichtet sich, dem Bieter im Falle der Beauftragung für die benannten Teilleistungen zur Verfügung zu stehen.

Der Bieter hat Unterauftragnehmer, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen, innerhalb ei- ner vom Auftraggeber gesetzten Frist zu ersetzen. Soweit Leistungen auf Un- terauftragnehmer übertragen werden, hat der Bieter diesen die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts nach den Regelungen dieser Vergabeunterlage zu den besonderen Bedingungen für die Auftragsausführung aufzuerlegen.

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  1. Eignungsleihe

Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe), ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbin- dungen.

Der Bieter hat die in Anspruch genommenen Kapazitäten sowie Namen, ge- setzlichen Vertreter und Kontaktdaten des anderen Unternehmens mit dem Angebot anzugeben. Hierfür ist das Verzeichnis anderer Unternehmen (Eig- nungsleihe) (Vordruck 10) zu verwenden. Vordruck 10 ist vom Bieter, bei einer Bietergemeinschaft vom bevollmächtigten Vertreter, auszufüllen und einzureichen.

Für jedes in Anspruch genommene Unternehmen ist zusätzlich die Ver- pflichtungserklärung Eignungsleihe (Vordruck 11) einzureichen. Vor- druck 11 ist von dem anderen Unternehmen auszufüllen und von diesem so- wie vom Bieter zu unterzeichnen.

Nimmt der Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leis- tungsfähigkeit die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch, so haften dieses Unternehmen und der Bieter gemeinsam für die Auftragsaus- führung. Die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklä- rung abzugeben; sie ist im zweiten Abschnitt des Vordrucks 11 enthalten und von beiden Unternehmen zu unterzeichnen.

Soweit sich der Bieter hinsichtlich der technischen und beruflichen Leis- tungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützt, muss dieses Unternehmen die Leistungen erbringen, für die diese Kapazitäten be- nötigt werden. Das Unternehmen ist in diesem Fall zugleich als Unterauf- tragnehmer zu benennen, so dass neben den Vordrucken 10 und 11 auch die Vordrucke 8 und 9 einzureichen sind.

Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das betreffende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zu ersetzen.

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VI. Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung

  1. Mindestlohn

Öffentliche Aufträge vergibt die FBG unter Beachtung des Bremischen Tarif- treue- und Vergabegesetzes (BremTtVG). Gemäß § 9 BremTtVG werden öf- fentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an solche Unternehmen verge- ben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen(ab 1. Januar 2027: 15,17 EUR (brutto) pro Stunde). Soweit Leis- tungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat der Auftragnehmer den Nachunternehmern die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts aufzu- erlegen. Diese Verpflichtung hat jeder Bieter durch Einreichung der formu- larmäßigen Eigenerklärung (Vordruck 6) zu übernehmen, die im Auftrags- fall auch Anlage zum Vertrag wird.

Auf bevorzugte Bieter gemäß § 141 Satz 1 und § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch finden die vorstehenden Anforderungen keine Anwen- dung.

  1. Weitere Ausführungsbedingungen

a) Verwaltung / geringer Aufwand Personalabteilung

Der Auftragnehmer hat die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung so auszugestalten, dass der Verwaltungsaufwand für die Personalabteilung der FBG möglichst gering gehalten wird. Gefordert sind insbesondere:

(1) Eine digitale Verwaltungsplattform (Webportal oder Software), über die die Personalabteilung der FBG An- und Abmeldungen, Beitragsänderungen und Stammdatenpflege der versicherten Beschäftigten eigenständig vorneh- men kann.

(2) Eine Schnittstelle zur Lohnabrechnung der FBG, über die die monatli- chen Entgeltumwandlungsbeträge und Arbeitgeberzuschüsse automatisiert übermittelt werden können. Die FBG verwendet das Abrechnungssystem SAGE.

(3) Standardisierte Meldeprozesse für den Eintritt, Austritt und die Verän- derung von Versicherungsverhältnissen.

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(4) Ein fester Ansprechpartner beim Auftragnehmer für administrative Fra- gen der Personalabteilung.

Die Abwicklung der Entgeltumwandlung erfolgt über die Entgeltabrechnung der FBG.

Die Implementierung und der laufende Betrieb der vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellenden Infrastruktur werden nicht besonders entgolten.

b) Ethikstandards / Kapitalanlagerichtlinie

Die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verwalteten Einzah- lungssummen dürfen nicht in Finanzinstrumente oder Fonds investiert wer- den, die gegen grundlegende ethische und menschenrechtliche Prinzipien verstoßen. Dies schließt insbesondere Investitionen in Unternehmen oder Projekte ein, die in menschenrechtsverletzende Praktiken involviert sind, in Konfliktgebiete oder Kriegsführungen finanzielle Unterstützung leisten oder die Umwelt nachhaltig schädigen. Die Kapitalanlagen der bAV müssen in Übereinstimmung mit den Werten des Unternehmens und den gesellschaft- lichen Normen stehen. Der Auftragnehmer hat auf Aufforderung des Auf- traggebers nachzuweisen, dass er die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolles Investieren (UN Principles for Responsible Invest- ment – UN PRI) einhält oder ein gleichwertiges anerkanntes Nachhaltig- keitsrahmenwerk anwendet.

c) Sprache: C1 GER

Das für die persönliche Beratung der FBG und ihrer Beschäftigten einge- setzte Personal muss die deutsche Sprache auf dem Niveau C1 des Gemein- samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Wort und Schrift beherrschen.

VII. Registerabfragen

Gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz fordert der Auftraggeber für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.

Der Auftraggeber fragt außerdem das Bremische Tariftreueregister (Regis- terabfrage nach § 4 Abs. 1 BremVergV ) und den Zoll (Auskunftsersuchen gem. § 21 Abs 1 Satz 3 SchwarzArbG und § 21 Absatz 2 AEntG) ab.

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Die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Mindestentgeltkontrollverordnung fallen, sind zudem von den öffentlichen Auftraggebern über eine Vergabemeldung an die SOKOM (Sonderkommission Mindestentgelt des Landes Bremen) mit- zuteilen.

Ferner ist die Vergabestelle jederzeit berechtigt, die Angaben der Verfah- rensteilnehmer durch Einholung einer Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150a Gewerbeordnung (GewO) zu verifizieren.

VIII. Rückfragen / Auskünfte / Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Rückfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform zu stellen. Die Fragen der interessierten Unternehmen werden durch die Vergabestelle be- antwortet.

Die Fragen werden in Form von Fragelisten erfasst und zeitnah zusammen mit den Antworten der FBG auf der Vergabeplattform diskriminierungsfrei zeitgleich allen Teilnehmern und Bietern zur Verfügung gestellt. Registrierte Bieter werden dabei per E-Mail über die Vergabeplattform über die Einstel- lung neuer Fragen und Antworten informiert. Nicht registrierte Bieter sind dazu verpflichtet, selbständig in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob auf der Vergabeplattform neue Fragen und Antworten eingestellt wurden. Ant- worten werden Gegenstand der Ausschreibung.

Bieterfragen können bis zum

  1. November 2026

über die Vergabeplattform gestellt werden. Bis dahin gelten die Zusatzinfor- mationen als rechtzeitig angefordert im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 VgV.

Enthalten die Auftragsbekanntmachung, die überreichten Unterlagen oder die späteren Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Wettbewerbssituation beeinflussen können, oder Widersprüche oder Unvollständigkeiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen. Anderenfalls kann sich der Bieter auf die Unklarheit, den Fehler oder den Rechtsverstoß nicht berufen. Auf die gemäß § 160 Abs. 3 GWB bestehende Rügeverpflichtung wird ausdrücklich hingewiesen.

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IX. Rechtsbehelfe und Fristen

Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungs- verfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).

Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren ist die

Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzu- lässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevor- schriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegen- über dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalender- tagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntma- chung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Be- kanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsab- gabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterla- gen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Be- werbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftrag- gebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind

  5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.

Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es § 180 Abs. 2 GWB insbesondere

  1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;

  2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;

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  1. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

D. Ablauf des Verfahrens

Nachfolgend wird der geplante Ablauf des Vergabeverfahrens beschrieben. Der Auf- traggeber behält sich vor, den beschriebenen Ablauf, die beschriebenen Leistungen oder Termine des Vergabeverfahrens im Laufe des Verfahrens zu ändern, soweit dies zweckmäßig und vergaberechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber wird solche Ände- rungen den interessierten Unternehmen rechtzeitig mitteilen.

I. Vergabeart

Aufgrund des geschätzten Auftragswertes der beschriebenen Leistungen er- folgt die Ausschreibung europaweit in einem offenen Verfahren auf Grund- lage der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt nach dem Vierten Teil des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverord- nung (VgV) unter Berücksichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.

II. Offenes Verfahren

Nachfolgend werden die Anforderungen des offenen Verfahrens beschrie- ben, soweit sie sich nicht schon aus der Auftragsbekanntmachung ergeben, welche diesem Dokument im Falle von Widersprüchen vorgeht.

  1. Ablauf des Verfahrens

Im Angebotsvordruck sowie – soweit vorgesehen – in den übrigen Vordru- cken ist an gekennzeichneter Stelle zur Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung der Name, insbesondere der vertretungsberechtigten natürli- chen Person, durch den Bieter anzugeben.

Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Vertretungsberechti- gung der die Erklärung abgebenden Person die Übermittlung eines geson- derten Schreibens zu verlangen, das die Bevollmächtigung des den Namen Angebenden nachweist. Im Vordruck 1 – Angebotsvordruck ist darüber hin- aus an der dafür vorgesehenen Stelle zu Beginn des Dokumentes ebenfalls der Name der natürlichen vertretungsberechtigten Person anzugeben.

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Mit dem Angebot hat der Bieter die in der Checkliste der vom Bieter einzu- reichenden Unterlagen aufgeführten Dokumente abzugeben. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit aufgeführter Unterlagen kann zum Ausschluss vom Verfahren führen, wenn und soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmt ist. Einzelne Erklärungen können auf Anforderung der Vergabestelle nachgereicht werden; ein Anspruch der Bieter, Erklärungen nachreichen zu können, besteht aber nicht. Der zulässige Umfang von Nach- forderungen richtet sich nach § 56 VgV und unterliegt in diesem Rahmen dem Ermessen des Auftraggebers.

Die Bieter sind mit Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bis zum 31. De- zember 2026 an das abgegebene Angebot gebunden (Bindefrist).

Der Auftraggeber wird die Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, prüfen und (soweit wertungsfähig) einer Wertung unterziehen. Im Rahmen der Wertung behält sich der Auftraggeber Aufklärungsfragen vor, nötigen- falls auch die Durchführung von Aufklärungsgesprächen. Im Rahmen der Prüfung der Angebote prüft der Auftraggeber auch die Erfüllung der Eig- nungskriterien durch die Bieter.

Wenn der Auftraggeber beabsichtigt, einen Zuschlag zu erteilen, so unter- richtet er die unterlegenen Bieter über die Gründe der Nichtberücksichti- gung der unterlegenen Bieter, den Namen des Bestbietenden sowie den frü- hestmöglichen Tag des Vertragsschlusses. Der Vertragsschluss mit dem Bestbietenden erfolgt nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Absendung der vorstehenden Informationen auf elektronischem Wege an die unterlege- nen Bieter.

  1. Checkliste Angebotsabgabe

Mit dem Angebot sind die in dieser Checkliste aufgeführten Unterlagen ein- zureichen:

• Vordruck 1 Angebotsvordruck

• Vordruck 2 Preisblatt

• Vordruck 3 BUZV-Datenblatt

• Vordruck 4 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, Bestätigung der Ausführungsbedin gungen und Angaben zur Eignung

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• Vordruck 5 Eigenerklärung RUS-Sanktionen

• Vordruck 6 Eigenerklärung Tariftreue / Mindestlohn

• Vordruck 7 Unternehmensreferenzen

• Nachweis über die Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift (im Falle einer GmbH z. B. durch die Vorlage eines Handelsregisterauszuges)

• Nachweis Rating (mindestens „A“ oder vergleichbar, durchgängig 2021–2025, mindestens ein Rating pro Jahr)

• Allgemeine Versicherungsbedingungen bAV

• Entwurf Gruppenvertrag

• Konzept Service / Persönliche Erreichbarkeit

• Allgemeine Versicherungsbedingungen BUZV

Soweit erforderlich:

• Vordruck 8 Verzeichnis Unterauftragnehmer

• Vordruck 9 Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer

• Vordruck 10 Verzeichnis anderer Unternehmen (Eignungsleihe)

• Vordruck 11 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe

• Vordruck 12 Bietergemeinschaftserklärung

  1. Form und Frist für das Einreichen des Angebots

Die Angebote sind nach § 53 Abs. 1 VgV ausschließlich elektronisch in Text- form gemäß § 126b BGB über das Vergabeportal

Deutsche eVergabe

abzugeben. Die persönliche Übergabe oder die Einreichung von Angeboten auf dem Postweg, per E-Mail oder per Telefax ist nicht zulässig.

Die Angebote müssen bis zum

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  1. November 2026, 11.00 Uhr (vormittags)

vollständig auf dem Vergabeportal eingegangen sein. Verspätet eingegan- gene Angebote werden ausgeschlossen.

Hinweis: Als Angebotsanschreiben kann ein max. 50 MB großes pdf hochge- laden werden. Zusätzliche Dokumente für die Vergabestelle können pro Up- load ein maximales Datenvolumen von 20 MB haben. Der Upload zusätzli- cher Dokumente kann ggf. mehrfach durchgeführt werden. Hier können die üblichen Dateiformate wie Excel, GAEB, Word, img, png, pdf hochgeladen werden. Im Fall von technischen Schwierigkeiten werden die Verfahrensteil- nehmer gebeten, sich an die Service-Hotline des Vergabeportallbetreibers zu wenden.

Berichtigungen oder Änderungen der Angebote sind nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Berichtigungen oder Änderungen müssen zweifelsfrei zuzuordnen sein und rechtzeitig bei dem oben bezeichneten Vergabeportal eingehen.

Die Angebote müssen vollständig sein. Unvollständige Angebote können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Die Angebote müssen alle in der obigen „Checkliste Angebotsabgabe“ aufgeführten Unterlagen enthal- ten; die hinter den Worten „Soweit erforderlich“ genannten Unterlagen je- doch nur, soweit das jeweilige Angebot hierzu Anlass gibt. Vordrucke sind vollständig auszufüllen. Vom Bieter selbst erstellte Unterlagen müssen die geforderten Angaben und Informationen enthalten.

  1. Eignungskriterien und Belege für die Eignung und das Nichtvor- liegen von Ausschlussgründen

a) Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Es darf kein Ausschlussgrund gemäß § 123 und § 124 GWB vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt.

Zum Nachweis hat der Bieter die ausgefüllte Eigenerklärung zum Nichtvor- liegen von Ausschlussgründen und Angaben zur Eignung (Vordruck 4) mit dem Angebot einzureichen.

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b) Russlandsanktionen

Eine Beauftragung des Unternehmens oder seine Einbindung als Unterauf- tragnehmer, Lieferant oder eignungsverleihender Dritter, je mit einem An- teil von mehr als 10 % am Auftragswert, darf nicht nach Artikel 5 k) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 der Ver- ordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 und in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 6. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verboten sein.

Zum Nachweis hat der Bieter die ausgefüllte Eigenerklärung zu den Russ- landsanktionen (Vordruck 5) mit dem Angebot einzureichen.

c) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

aa) Berufs-/Handelsregisterauszug

Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bieter einen Nachweis über die Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift (im Falle einer GmbH z. B. durch die Vorlage eines Handelsregisterauszuges) einzureichen.

bb) Nachweis der aufsichtsrechtlichen Zulassung nach §§ 5 ff. VAG bzw. EU-Zulassung

Der Bieter muss über eine gültige aufsichtsrechtliche Zulassung zum Ge- schäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen verfügen. Der Bieter hat dies durch Eigenerklärung in Vordruck 4 zu bestätigten

Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Bieter eine Kopie des gül- tigen Zulassungsbescheides nach §§ 5 ff. VAG (Erlaubnis der Aufsichtsbe- hörde zum Geschäftsbetrieb) bzw. eine entsprechende Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (vgl. §§ 110a ff. VAG) vorzulegen.

d) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit werden folgende Eignungskriterien beschrieben und entsprechende Eigenerklärungen oder Nachweise verlangt.

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aa) Verwaltete Versicherungsverträge

Der Bieter hat eine Eigenerklärung über die Anzahl im Bereich der betriebli- chen Altersversorgung / Direktversicherung in den letzten drei Geschäfts- jahre verwalteten Versicherungsverträge abzugeben (Vordruck 4).

bb) Rating

Der Bieter hat einen Nachweis über das Rating einer anerkannten Ratinga- gentur (Standard & Poor’s, Moody’s, Fitch, Assekurata, Morgen & Morgen, DFSI oder vergleichbar) im Bereich Long Term als sichere Anlage vorzule- gen. Das Rating muss durchgängig über die letzten fünf Jahre (2021–2025) im Bereich „A“ (einschließlich aller Abstufungen innerhalb dieser Bewer- tung) oder vergleichbar gelegen haben. Für jedes der fünf Jahre muss ein Rating im Bereich „A“ oder vergleichbar nachgewiesen werden. Die Nach- weise sind dem Angebot beizufügen. Der Bieter hat das Vorliegen des ent- sprechenden Ratings zusätzlich per Eigenerklärung zu bestätigen (Vor- druck 4).

cc) BAFin Stresstest

Der Bieter muss den letzten Stresstest der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (BaFin) oder einen vergleichbaren Test einer europäischen Aufsichtsbehörde zum letzten Stichtag in allen Szenarien bestanden haben oder vom Stresstest befreit sein. Der Bieter hat dies durch Eigenerklärung in Vordruck 4 zu bestätigen.

Auf Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Bieter einen Nachweis über das Bestehen des letzten Stresstests oder eines vergleichbaren Tests ei- ner europäischen Aufsichtsbehörde zum letzten Stichtag in allen Szenarien, bzw. den Nachweis der Befreiung vom Stresstest vorzulegen.

e) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Referenzen bAV Gruppenverträge

Das Unternehmen muss über eine durch entsprechende Erfahrungen (Refe- renzen) nachgewiesene hinreichende berufliche Leistungsfähigkeit hinsicht- lich der Durchführung betrieblicher Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung im Rahmen von Gruppenverträgen verfügen.

Als Nachweis haben Bieter eine ausgefüllte Referenzliste (Vordruck 7) mit dem Angebot einzureichen. Dadurch werden dem Auftraggeber Referenzen

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über früher ausgeführte Projekte in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen vergleichbaren Dienstleistungen mit stich- wortartiger Beschreibung und Angabe der Projektmerkmale bereitgestellt.

Als Mindestanforderung (Ausschlusskriterien) hins. der Referenzen gel- ten folgende Bedingungen:

Der Bieter hat mit dem Angebot mindestens drei Referenzen über vergleich- bare Dienstleistungen vorzulegen. Jede dieser Referenzen muss in den letz- ten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist erbracht worden sein oder noch erbracht werden und eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen.

Mindestens eine der drei Referenzen muss die Durchführung einer betrieb- lichen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung im Rah- men eines Gruppenvertrags betreffen und dabei einen Gruppenvertrag mit mindestens 100 versicherten Personen umfassen (qualifizierte Referenz). Maßgeblich ist die höchste Zahl der im Rahmen dieses Gruppenvertrags gleichzeitig versicherten Personen.

Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestbedingungen. Erfüllt ein Bieter sie nicht, wird er als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen.

  1. Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

Als Mindestanforderungen an das Angebot gelten für die Zuschlags- kriterien „Wertung Leistungskennzahlen“ (unten a)) und „Wertung BUZV- Leistungsangebot“ (unten b)) die folgenden Bedingungen. Angebote, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausge- schlossen (zu den Mindestanforderungen bzgl. der „Wertung Service/Per- sönliche Erreichbarkeit siehe unten c)):

(1) Das angebotene Versicherungsprodukt muss eine Garantieleistung min- destens in Höhe der eingezahlten Beiträge vorsehen. Kapitalmarktorientierte oder fondsgebundene Anlagekonzepte ohne Beitragsgarantie sind nicht zu- gelassen. Maßgeblich sind die auf die Altersversorgung entfallenden Bei- träge; auf den BUZV-Baustein entfallende Risikobeiträge bleiben unberück- sichtigt.

(2) Das Angebot muss die in Abschnitt C. II und im Pflichtenheft (Anlage 2) beschriebene Tarifstruktur (Basic-Tarif und Individual-Tarif) abbilden.

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(3) Die ebenfalls anzubietende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) muss ohne Gesundheitsprüfung oder mit lediglich vereinfachter Ge- sundheitsprüfung abgeschlossen werden können. Eine vereinfachte Gesund- heitsprüfung liegt vor, wenn höchstens fünf Gesundheitsfragen gestellt wer- den und sich diese Fragen auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vor Antragstellung beziehen. Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Angebote, die für den Abschluss der BUZV mehr als fünf Gesundheits- fragen oder einen Abfragezeitraum von mehr als fünf Jahren vorsehen, er- füllen diese Mindestanforderung nicht.

(4) Die BUZV muss die Berufsunfähigkeitsrente ab einem Grad der Berufs- unfähigkeit von 50 % leisten und einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung vorsehen. Angebote, die die Rente erst ab einem höheren Grad der Berufs- unfähigkeit leisten oder einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung nicht vorsehen, erfüllen diese Mindestanforderung nicht.

(5) Die BUZV muss neben der Berufsunfähigkeitsrente eine Beitragsfreistel- lung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % vorsehen. Für die Dauer der anerkannten Berufsunfähigkeit entfällt die Pflicht zur Zahlung der Bei- träge für den BUZV-Baustein; der BUZV-Schutz ist ohne Minderung der ver- einbarten Berufsunfähigkeitsrente beitragsfrei fortzuführen. Eine Beitrags- freistellung des Altersversorgungsbausteins wird nicht gefordert; weiterge- hende Angebote sind zulässig. Angebote, die eine Beitragsfreistellung des BUZV-Bausteins nicht, erst ab einem höheren Grad der Berufsunfähigkeit oder nur gegen Minderung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente vorse- hen, erfüllen diese Mindestanforderung nicht.

Dem Angebot sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie ein Entwurf des Gruppenvertrages beizufügen sowie die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen der BUZV.

Bezuschlagt wird das Angebot, das nach den gewichteten Zuschlagskriterien den höchsten Gesamtpunktwert erreicht. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los. Die Angebotswertung erfolgt über eine Punktwertematrix nach den folgenden Regeln:

Kriterium Ge- Abfra- wich- gefor- tung mat

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Leistungskennzahlen bAV (Preisblatt): Garantierte monatliche Altersrente (10 %); prognostizierte monatliche Altersrente (10 %); garantiertes Kapital bei Rentenbeginn (10 %); prognostiziertes Kapital bei Rentenbeginn (5 %); garantierter Rentenfaktor je 10.000 EUR Policenkapital (5 %); garantiertes Hinterbliebenenkapital bei Tod nach Vollendung des 45. Lebensjahres (5 %); garantierter Rückkaufswert zum Ablauf des 5. Versicherungs- jahres (5 %);50 %Preis- blatt (Vor- druck 2)
BU-Zusatzversicherung (BUZV): Gesundheitsprüfung (10 %) und Beitragshöhe (10 %)20 %BUZV- Daten- blatt (Vor- druck 3)
Service / Persönliche Erreichbarkeit: Beratung bei Ersteinfüh- rung (10 %), persönliche Erreichbarkeit im laufenden Betrieb (10 %) und Beratung neu eintretender Beschäftigter (10 %)30 %Betreu- ungs- konzept (vom Bieter erstellt)

a) Wertung Leistungskennzahlen bAV

Die Wertung der Leistungskennzahlen (50 %) erfolgt auf Grundlage des Preisblatts (Vordruck 2). Das Preisblatt enthält vier vom Auftraggeber vor- gegebene Musterberechnungen (Musterfallkonstellationen nach Alter, Be- triebszugehörigkeit und Beitragshöhe), für die der Bieter die konkreten Leistungskennzahlen einzutragen hat:

  1. Garantierte monatliche Altersrente (10 %);

  2. prognostizierte monatliche Altersrente (10 %);

  3. garantiertes Kapital bei Rentenbeginn (10 %);

  4. prognostiziertes Kapital bei Rentenbeginn (5 %);

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  1. garantierter Rentenfaktor je 10.000 EUR Policenkapital (5 %);

  2. garantiertes Hinterbliebenenkapital bei Tod nach Vollendung des

  3. Lebensjahres (5 %);

  4. garantierter Rückkaufswert zum Ablauf des 5. Versicherungsjah- res (5 %).

Die in Klammern angegebenen Prozentsätze geben die Untergewichtung der jeweiligen Kennzahl innerhalb der 50 % an; sie summieren sich auf 50 %.

Beim Ausfüllen des Vordrucks 2 ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber- zuschuss gemäß dem Pflichtenheft mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigt.

Für sämtliche Angaben in den Musterfällen des Preisblatts (Vordruck 2) gilt ausschließlich folgende Betrachtung (Wertungsfiktion): Der dort vorgege- bene monatliche Gesamtbeitrag entfällt vollständig auf die Altersversorgung. Beiträge für die BUZV sind in den Musterfällen weder einzurechnen noch vom Gesamtbeitrag abzuziehen. Der BUZV-Beitrag ist ausschließlich im BUZV-Datenblatt (Vordruck 3) gesondert anzugeben und wird allein nach Abschnitt b) gewertet. Diese Betrachtung ist eine Rechenvorgabe zur Her- stellung der Vergleichbarkeit der Angebote.

Für jede Kennzahl wird in jedem Musterfall eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten angewandt. Bei allen Kennzahlen gilt: höherer Wert = besseres Angebot. Das Angebot mit dem höchsten Wert der jeweiligen Kennzahl im jeweiligen Musterfall (Bestwert) erhält 10 Punkte. Alle übrigen Angebote erhalten Punkte im Verhältnis ihres Werts zum Bestwert nach folgender Formel: Punkte = 10 × (Wert des Angebots ÷ Bestwert). Null Punkte erhält ein Angebot, das für die Kennzahl keinen Wert oder den Wert null angibt.

Die Punktzahlen jeder Kennzahl werden über die vier Musterfälle arithme- tisch gemittelt (Durchschnitt; jeder Musterfall zählt gleichgewichtig). Der Durchschnittswert wird durch 10 geteilt und mit der in Prozentpunkten aus- gedrückten Untergewichtung der jeweiligen Kennzahl multipliziert (Beispiel: Ein Durchschnittswert von 9,5 Punkten ergibt bei einer Untergewichtung von 10 % somit 9,5 ÷ 10 × 10 = 9,5 gewichtete Punkte, bei einer Unterge- wichtung von 5 % somit 9,5 ÷ 10 × 5 = 4,75 gewichtete Punkte).

Die Summe über alle sieben Kennzahlen ergibt die Gesamtpunktzahl für das Zuschlagskriterium Leistungskennzahlen.

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Sämtliche Zwischenberechnungen (Punktvergabe je Musterfall, Mittelwert- bildung über die Musterfälle) erfolgen ohne Rundung. Erst der gewichtete Gesamtpunktwert des Zuschlagskriteriums Leistungskennzahlen wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

Bieter können für dieses Kriterium maximal 50 Punkte erhalten.

Das Preisblatt sieht darüber hinaus die Angabe der Effektivkostenquote (Renditeminderung in Prozentpunkten pro Jahr) je Musterfall vor. Diese Angabe erfolgt ausschließlich informatorisch; sie ist kein Zuschlagskrite- rium und geht nicht in die Angebotswertung ein. Eine fehlende oder unvoll- ständige Angabe der Effektivkostenquote führt weder zum Ausschluss des Angebots noch zu einem Punktabzug.

b) Wertung BUZV-Leistungsangebot

Gefordert ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV).

Das Angebot einer BUZV ist zwingend. Angebote, die keine BUZV vorsehen oder die Mindestanforderungen an die BUZV – vereinfachte Gesundheits- prüfung, Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 %, Verzicht auf die abstrakte Verweisung sowie Beitragsfreistellung des BUZV-Bausteins ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % – nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Die Finanzierung des BUZV-Bausteins im Durchführungsverhältnis be- stimmt der Bieter. Er hat im BUZV-Datenblatt (Vordruck 3) verbindlich an- zugeben, welches der folgenden Modelle er anbietet:

a) Zusatzbeitrag: Der BUZV-Baustein wird aus einem zusätzlichen, über den Basic-Tarif und den bezuschussten Individual-Tarif hinausgehenden Entgel- tumwandlungsbetrag des Beschäftigten finanziert.

b) Beitragsaufteilung: Der BUZV-Baustein wird aus dem vereinbarten Ent- geltumwandlungs- und Zuschussbetrag finanziert, so dass sich der auf die Altersversorgung entfallende Sparbeitrag entsprechend verringert.

c) Wahlmodell: Beide Modelle nach Buchstaben a) und b) werden angebo- ten; die Wahl trifft der jeweilige Beschäftigte bei Abschluss der Entgeltum- wandlungsvereinbarung.

Der Bieter kann genau eines dieser Modelle anbieten. Die Wahl des Modells ist kein Zuschlagskriterium und geht nicht in die Wertung ein; sie wird im

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Auftragsfall Vertragsbestandteil. Eine fehlende Angabe gilt als Angabe des Modells nach Buchstabe a).

Für alle Modelle gilt unabhängig von der Wahl des Bieters:

aa) Der Arbeitgeberzuschuss nach Abschnitt C.II wird ausschließlich auf Bei- träge zur Altersversorgung gewährt. Er erhöht sich nicht dadurch, dass ein Beschäftigter einen BUZV-Baustein vereinbart, und verringert sich dadurch nicht.

bb) Die Obergrenzen nach Abschnitt C.II (4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze; EUR 400,00 gemeinsame monatliche Einzahlungshöhe) bleiben unberührt. Im Modell nach Buchstabe a) ist der BUZV-Beitrag inner- halb dieser Obergrenzen zu berücksichtigen, soweit er im Rahmen derselben Direktversicherung erhoben wird. Übersteigt der gewünschte BUZV-Schutz die danach verbleibende Kapazität, hat der Auftragnehmer den Beschäftig- ten hierauf hinzuweisen.

cc) Die Mindestanforderung der Garantieleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge (Abschnitt D.II.5, Mindestanforderung (1)) bezieht sich auf die Bei- träge zur Altersversorgung. Der auf den BUZV-Baustein entfallende Risiko- beitrag unterliegt keiner Beitragsgarantie.

dd) Das angebotene Modell muss allen teilnahmeberechtigten Beschäftigten zu gleichen Bedingungen offenstehen. Eine Differenzierung nach Tarifmo- dell, Beitragshöhe oder Betriebszugehörigkeit ist unzulässig.

ee) Der Auftragnehmer hat die Auswirkungen des gewählten Modells auf die Höhe der Altersversorgungsleistungen im Rahmen der persönlichen Bera- tung darzustellen.

Die Wertung (20 %) erfolgt auf Grundlage des BUZV-Datenblatts (Vor- druck 3). Sie gliedert sich in zwei Unterkriterien, die jeweils mit 10 % gewich- tet werden: die Anforderungen an die Gesundheitsprüfung sowie die Bei- tragshöhe der BUZV. Für jedes Unterkriterium wird eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten festgelegt. Der Grad der Berufsunfähigkeit, der Verzicht auf die abstrakte Verweisung und die Beitragsfreistellung des BUZV-Bausteins ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % sind als Mindestanforderun- gen an das Angebot ausgestaltet und werden daher nicht gewertet.

Unterkriterium 1: Gesundheitsprüfung (10 %).

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Bewertet werden die Anforderungen, die der Bieter für den Abschluss der BUZV an die Gesundheitsprüfung stellt. Maßgeblich sind die Zahl der Ge- sundheitsfragen und der Zeitraum, auf den sich diese Fragen beziehen. Die Einhaltung der Mindestanforderung (höchstens fünf Gesundheitsfragen und höchstens fünf Jahre Abfragezeitraum) wird vorausgesetzt; gewertet wird, in welchem Umfang der Bieter darüber hinausgeht. Zwischenwerte werden nicht vergeben.

10 Punkte: Der Abschluss der BUZV erfordert keine Gesundheitsprüfung.

7 Punkte: Der Abschluss der BUZV erfordert eine Gesundheitsprüfung mit höchstens drei Gesundheitsfragen, die sich auf einen Zeitraum von höchs- tens drei Jahren beziehen.

4 Punkte: Der Abschluss der BUZV erfordert eine Gesundheitsprüfung, die nur eine der beiden Anforderungen erfüllt, also entweder höchstens drei Gesundheitsfragen bei einem längeren Abfragezeitraum oder einen Abfra- gezeitraum von höchstens drei Jahren bei mehr als drei Gesundheitsfragen.

0 Punkte: Der Abschluss der BUZV erfordert eine Gesundheitsprüfung mit mehr als drei Gesundheitsfragen und einem Abfragezeitraum von mehr als drei Jahren; die Mindestanforderung von höchstens fünf Gesundheitsfra- gen und höchstens fünf Jahren Abfragezeitraum ist dabei gewahrt.

Unterkriterium 2: Beitragshöhe der BUZV (10 %).

Bewertet wird der monatliche Beitrag, der für den BUZV-Baustein aufzu- wenden ist, um eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 500 EUR ab- zusichern. Der Bieter hat diesen Beitrag im BUZV-Datenblatt (Vordruck 3) für die vier Musterfälle anzugeben, die das Preisblatt (Vordruck 2) vorgibt. Maßgeblich ist jeweils das dort vorgegebene Alter bei Vertragsbeginn (Mus- terfall 1: 25 Jahre, Musterfall 2: 35 Jahre, Musterfall 3: 45 Jahre, Muster- fall 4: 30 Jahre Der BUZV-Beitrag ist zusätzlich zu dem im Preisblatt vorge- gebenen monatlichen Gesamtbeitrag anzugeben; eine Anrechnung auf die- sen Gesamtbeitrag findet für die Wertung nicht statt.

Für die Angabe des Beitrags gelten ausschließlich die folgenden Berech- nungsannahmen: (1) kaufmännische oder vergleichbare Bürotätigkeit ohne körperliche Tätigkeitsanteile; (2) eine gesunde versicherte Person ohne Vor- erkrankungen, so dass die Annahme zum Normaltarif erfolgt – Risikozu- schläge, Leistungsausschlüsse oder sonstige Erschwerungen aufgrund indi- vidueller Gesundheitsverhältnisse bleiben außer Betracht; (3) Nichtraucher,

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soweit der angebotene Tarif hiernach differenziert; (4) Versicherungs- und Leistungsdauer bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet; (5) keine Beitrags- und keine Leistungsdyna- mik; (6) monatliche Zahlweise; (7) im Übrigen die vom Bieter im BUZV-Da- tenblatt angegebenen Leistungsmerkmale.

Die Berechnungsannahmen dienen allein der Vergleichbarkeit der Angebote. Sie lassen die Ausgestaltung des Tarifs im Einzelfall unberührt und begrün- den keine Zusage des Bieters, die BUZV im Einzelfall zu diesem Beitrag oder ohne Risikoprüfung abzuschließen; die Mindestanforderungen an die Ge- sundheitsprüfung bleiben maßgeblich.

Bei diesem Unterkriterium gilt: niedrigerer Beitrag = besseres Angebot. Das Angebot mit dem niedrigsten Beitrag im jeweiligen Musterfall (Bestwert) erhält 10 Punkte. Alle übrigen Angebote erhalten Punkte im Verhältnis des Bestwerts zu ihrem Beitrag nach folgender Formel: Punkte = 10 × (nied- rigster Beitrag ÷ Beitrag des Angebots).

Die Punktzahlen der vier Musterfälle werden arithmetisch gemittelt (Durchschnitt; jeder Musterfall zählt gleichgewichtig). Gibt ein Bieter für einen Musterfall keinen Beitrag an, erhält er für diesen Musterfall null Punkte.

Die in den beiden Unterkriterien erreichten Punktzahlen werden addiert. Da jedes Unterkriterium mit 10 % gewichtet ist, entspricht jeder erreichte Punkt einem gewichteten Punkt. Sämtliche Zwischenberechnungen erfol- gen ohne Rundung; erst der gewichtete Gesamtpunktwert des Zuschlagskri- teriums BUZV wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Bieter können für das Zuschlagskriterium BUZV somit maximal 20 Punkte erhalten.

c) Wertung Service / Persönliche Erreichbarkeit

Die Wertung von Service / Persönliche Erreichbarkeit (30 %) erfolgt auf Grundlage eines vom Bieter selbst zu erstellenden Betreuungskonzepts (Konzept Service / Persönliche Erreichbarkeit). Das Konzept ist in Textform einzureichen. Es darf maximal 5 Seiten DIN A4 (ohne Deckblatt und Inhalts- verzeichnis, Schriftart Arial in Schriftgröße 11 oder vergleichbar, Zeilenab- stand von 1,5) umfassen. Eine Überschreitung der Seitenanzahl des Kon- zepts führt nicht zum Ausschluss, jedoch wird das Konzept ab Seite 6 weder gelesen noch bewertet.

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Mindestanforderung an das Angebot: Der Auftragnehmer hat eine feste Ansprechperson für die FBG und ihre Beschäftigten zu benennen und deren persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Beratung hat persönlich und nicht ausschließlich per Videokonferenz zu erfolgen. Die Beratung bei der Ersteinführung hat bei der FBG stattzufinden; die laufende Betreuung kann bei der FBG oder in einem Büro, einer Niederlassung oder einem sonstigen geeigneten Raum stattfinden, der nicht weiter als 50 Kilometer vom Sitz der FBG entfernt ist. Diese Anforderung bestimmt den Ort der Leistungserbrin- gung; die Entfernung des Unternehmenssitzes des Bieters vom Sitz der FBG wird nicht gewertet. Angebote, die diese Mindestanforderung nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Der Bieter hat im Betreuungskonzept darzulegen:

(1) Konzept für die Ersteinführung der bAV (Beratungskapazität und Zeit- rahmen bis zur Beratung aller teilnahmeberechtigten Beschäftigten),

(2) persönliche Erreichbarkeit im laufenden Betrieb (zugesagte Frist für ei- nen persönlichen Beratungstermin auf Anforderung) sowie

(3) Beratung neu eintretender Beschäftigter (zugesagte Frist ab Meldung durch die FBG).

Diese drei Angaben sind wertungsrelevant. Ergänzend hat der Bieter

(4) Namen und Qualifikation der festen Ansprechperson sowie

(5) Form, Ort und Häufigkeit der persönlichen Beratung anzugeben;

diese Angaben gehen nicht in die Wertung ein, werden jedoch im Auftragsfall Vertragsbestandteil.

Unterkriterium 1: Beratung bei Ersteinführung (10 %). Bewertet wird der Zeitraum, innerhalb dessen der Bieter ab Leistungsbeginn alle teilnahmebe- rechtigten Beschäftigten persönlich vor Ort berät. 10 Punkte: innerhalb von vier Wochen. 7 Punkte: innerhalb von acht Wochen. 4 Punkte: innerhalb von drei Monaten. 0 Punkte: länger als drei Monate oder keine verbindliche Zu- sage.

Unterkriterium 2: Persönliche Erreichbarkeit im laufenden Betrieb (10 %). Bewertet wird die Frist, innerhalb derer der Bieter der FBG und ihren

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Beschäftigten auf Anforderung einen persönlichen Beratungstermin garan- tiert. 10 Punkte: innerhalb von fünf Werktagen. 7 Punkte: innerhalb von zehn Werktagen. 4 Punkte: innerhalb von 15 Werktagen. 0 Punkte: länger als 15 Werktage oder keine garantierte Frist.

Unterkriterium 3: Beratung neu eintretender Beschäftigter (10 %). Bewertet wird die Frist, innerhalb derer der Bieter neu eintretende Beschäftigte nach deren Meldung durch die FBG persönlich berät. 10 Punkte: innerhalb von zwei Wochen. 7 Punkte: innerhalb von vier Wochen. 4 Punkte: innerhalb von sechs Wochen. 0 Punkte: länger als sechs Wochen oder keine verbindliche Zusage.

Unterkrite- riumGe- wich- tung10 Punkte7 Punkte4 Punkte0 Punkte
1. Beratung bei Erstein- führung10 %4 Wochen8 Wochen3 MonateLänger bzw. keine Zusage
2. Persönli- che Erreich- barkeit im laufenden Be- trieb10 %5 Werk- tage10 Werk- tage15 Werk- tageKeine garan- tierte Frist
3. Beratung neu eintre- tender Be- schäftigter10 %2 Wochen4 Wochen6 WochenLänger bzw. keine Zusage

Die drei Unterkriterien werden unabhängig voneinander gewertet; eine in einem Unterkriterium erreichte Stufe setzt die Erfüllung der übrigen Unter- kriterien nicht voraus. Maßgeblich ist jeweils die im Betreuungskonzept ver- bindlich zugesagte Frist. Sieht das Konzept für ein Unterkriterium keine, keine verbindliche oder eine nicht eindeutig bestimmte Frist vor, werden für dieses Unterkriterium null Punkte vergeben. Zwischen zwei Stufen liegende Zusagen werden der jeweils niedrigeren Stufe zugeordnet.

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Die in den drei Unterkriterien erreichten Punktzahlen werden addiert. Da jedes Unterkriterium mit 10 % gewichtet ist, entspricht jeder erreichte Punkt einem gewichteten Punkt. Sämtliche Zwischenberechnungen erfolgen ohne Rundung; erst der gewichtete Gesamtpunktwert des Zuschlagskriteriums Service / Persönliche Erreichbarkeit wird auf zwei Nachkommastellen kauf- männisch gerundet. Bieter können für dieses Zuschlagskriterium somit ma- ximal 30 Punkte erhalten. Das Betreuungskonzept wird im Auftragsfall Ver- tragsbestandteil.

d) Gesamtwertung

Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes werden die Punkte aus den Bewertungen nach den Abschnitten a) bis c) addiert. Der Bieter mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag.

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