Vordruck 6
Eigenerklärung Tariftreue/Mindestlohn
Betriebliche Altersversorgung bei der FBG
Stand: August 2026
| Auftrag: | Betriebliche Altersversorgung bei der FBG |
| Leistung: | Dienstleistungen |
Eigenerklärung
nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674).
Der Bieter hat alle Bestimmungen des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen.
Der Bieter erklärt hierzu folgendes:
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,
- meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung gemäß § 9 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu zahlen, dessen Höhe sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit und der vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale) bemisst und das mindestens dem Landesmindestlohn des Landes Bremen entspricht:
ab 1. Januar 2027: 15,17 EUR brutto pro Stunde
ab 1. Januar 2028: 15,32 EUR brutto pro Stunde
- Dies gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden (§ 9 Abs. 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes)
- im Falle der Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, gemäß § 13 Abs. 1 lit. c) des Tariftreue- und Vergabegesetzes mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach §§ 9, 11, 12 und 13 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes getroffenen Vereinbarungen vom Nachunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden; hierzu eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung zu verwenden und diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vorzulegen; dies gilt entsprechend, wenn dem Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden (§ 13 Abs. 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes);
- gemäß § 13 Abs. 1 lit. a) des Tariftreue- und Vergabegesetzes der Sonderkommission gemäß § 16 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes die Durchführung von Kontrollen zu gestatten; meine/unsere Beschäftigten sowie alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle hinzuweisen und die Durchführbarkeit der Kontrolle, auch im Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, sicherzustellen; die Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und Tätigkeit, zu gewährleisten und den Ablauf der Kontrolle in angemessener Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprechperson, zu fördern;
- gemäß § 13 Abs. 1 lit. b) des Tariftreue- und Vergabegesetzes zum Zwecke einer Kontrolle nach § 16 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen; als prüffähige Unterlagen gelten insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rechnungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Entlohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben oder abgeleitet werden können.
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Datum, Firma, Name der erklärenden Person