Anlage 3_Entwurf Rahmenvereinbarung.pdf

Rahmenvereinbarung für technische Due-Diligence-Leistungen bei Immobilienbewertungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 11:07 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung für Leistungen der

Technischen Due Diligence (TDD)

Vertragsausfertigungen an:

Freie und Hansestadt Hamburg

  1. AN (1x)
  2. AG (2x)

Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg

vertreten durch Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) Millerntorplatz 1 20359 Hamburg

– nachstehend A u f t r a g g e b e r i n (AG) genannt –

und

…

vertreten durch …

– nachstehend A u f t r a g n e h m e r (AN) genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

§ 2 Grundlagen des Vertrags

§ 3 Projektziele

§ 4 Leistungen des AN

§ 5 Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten

§ 6 Leistungen der AG

§ 7 Termine und Fristen

§ 8 Vergütung und Leistungsmodalitäten

§ 9 Haftung und Verjährung

§ 10 Haftpflichtversicherung des AN

§ 11 Kündigungsrecht der AG

§ 12 Datenschutz

§ 13 Urheberrechte

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit

§ 15 Ergänzende Vereinbarung

§ 16 Rechte und Pflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

§ 17 Herausgabeanspruch der AG

§ 18 Schlussbestimmungen

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§ 1 Gegenstand des Vertrags

1.1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Durchführung von Leistungen der Technischen Due Diligence zur Sammlung und Bewertung von Informationen eines Gebäudebestands für den AG. 1.2 Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (An- lage 2) und dem Angebot des AN (Anlage 4). 1.3 Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 280.000 Euro netto. 1.4 Es werden Verträge mit zwei weiteren Unternehmen geschlossen. Die Einzelbeauftragung der Rahmenvertragspartner – u. a. der AN – erfolgt ohne erneutes Vergabeverfahren i. S. d. § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV. Nähere Einzelheiten zum Einzelabruf werden in § 4.3 festgelegt. 1.5 Ein Anspruch des AN auf eine Mindestabnahmemenge besteht nicht.

§ 2 Grundlagen des Vertrags

Grundlagen und Bestandteile dieses Vertrages sind – bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge – folgende Dokumente (bei Regelwerken, soweit nichts Anderes bestimmt ist, jeweils in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung):

  • die Regelungen dieses Vertrages,
  • Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen während der Ausschreibung dieser Rah- menvereinbarung (Anlage 1),
  • die Leistungsbeschreibung (Anlage 2),
  • das Preisblatt (Anlage 3),
  • die übrigen Angebotsangaben des AN (Anlage 4).

Der AN verfügt über sämtliche der vorstehend genannten Unterlagen, auch soweit diese dem Vertragstext nicht als Anlagen beigefügt sind, und hat sie auf ihre Richtigkeit überprüft.

Die dem AN vorgelegten Unterlagen und Leistungen der AG und anderer Projektbeteiligter entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur selbständigen Prüfung dieser Unterlagen und der darauf beruhenden Leistungen der anderen Projektbeteiligten gem. 5.7 und von sei- ner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AN geschuldeten Leistun- gen.

§ 3 Projektziele

3.1 Zur geschuldeten Leistung gehört die Durchführung einer vertragsgemäß erstellten Techni- schen Due Diligence und deren Dokumentation gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 2). Die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) zu den Leistungsbildern genannten und geschulde- ten Leistungen beschreiben und beinhalten die Mindestanforderungen der genannten und vereinbarten Vertrags- und Projektziele und damit des Werkerfolgs.

3.2 Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass außerdem insbesondere folgende Projekt- ziele erreicht werden:

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3.2.1 Qualitätsziele: Transparente Darstellung der Eingangsgrößen und nachvollziehbare Schlussfolge- rungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaft- lichkeit und Nachhaltigkeit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs- und Be- triebskosten. 3.2.2 Ziele im Umgang mit Dritten:

  • Durchführen von transparenten Verfahren und Prozessen unter Einbindung aller Beteiligten.
  • Hinwirken auf eine einvernehmliche Nutzer- und Eigentümerabstimmung hin- sichtlich der Terminfindung und den Untersuchungsabläufen und -methoden in den jeweiligen Immobilien.

3.3 Die AG ist berechtigt, die Projektziele nach Beratung mit dem AN zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies im Zuge der Projektentwicklung, zur Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften, wegen der Kosten- und Terminentwicklung oder anderer quantitativer, qualitativer, funktio- naler oder besonderer technischer Anforderungen erforderlich wird.

§ 4 Leistungen des AN

4.1 Die Parteien schließen eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung der in diesem Vertrag und seinen Anlagen geregelten Leistungen.

Die AG ist berechtigt, die Leistungen durch Einzelbeauftragung der insgesamt drei geeigneten Unternehmen, unter denen auch der AN ist, zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch einen gesonderten Abruf schriftlich und ohne erneutes Vergabeverfahren i. S. v. § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV. Ein Anspruch auf die Erteilung von Einzelaufträgen besteht nicht, insbesondere auch nicht mit festem Jahresumsatz o.ä.

4.2 Nach Beauftragung ist der AN verpflichtet, die Leistungen der Technischen Due Diligence wie folgt zu erbringen:

  1. Leistungen TDD – Informationsbeschaffung und Evaluierung Bestandunterlagen
  2. Leistungen TDD – Objektbegehungen Außen
  3. Leistungen TDD – Objektbegehungen Innen
  4. Leistungen TDD – Zusammenfassung und Bewertung

Im Übrigen gelten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2).

4.3 Die drei bezuschlagten Bieter erhalten wie folgt die Beauftragung des Einzelauftrags: Die jeweilige Auswahl unter den drei Rahmenvertragspartnern erfolgt konkret durch Rota- tion in der Form, dass die Rahmenvertragspartner in zuvor festgelegter Reihenfolge nachei- nander mit Einzelaufträgen beauftragt werden. Die AG hat insgesamt vier aufeinander bau- ende Leistungspakete (Leistungen 1.1 bis 1.4) erstellt. Alle Leistungen sind für eine erfolgrei- che Technische Due Diligence zu erbringen. Unterschiede werden für den Einzelauftragung nur in Bezug auf die Projektgröße in m² gemacht. Eine Ausnahme erfolgt nur im sogenannten Vorkaufsrecht. Aufgrund der zeitlichen Komponente bzw. Dringlichkeit erhält der AN ggf. ei- nen Zuschlag auf seine Leistung entsprechend seinem Angebot. Der AN muss die TDD im Vor- kaufsrecht innerhalb von 2 Wochen erbringen.

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Für den Fall, dass der jeweils ausgewählte AN keine Kapazitäten zur Erbringung der beauf- tragten Leistung zur Verfügung hat, erfolgt der Abruf bei dem i. S. d. Absatz 1 dieser Ziffer nächstanstehenden Rahmenvertragspartner.

4.4 Die Aufgabenerbringung im Sinne der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) heißt stets, dass der AN für die Leistungen der Technischen Due Diligence die genannten Teilleistungen erstellt und der AG jeweils zur Entscheidung vorlegt.

4.5 Im Zusammenhang mit der Erstellung einer TDD kann der Bedarf an zusätzlich zu den in Zif- fern 1.1 bis 1.4 der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen entstehen, welche die AG ggf. ad hoc beauftragen wird. Diese ad hoc-Leistungen werden nach vorheriger Abstimmung über den Umfang der Leistungen zwischen AG und AN und nach gesonderter Beauftragung nach dem im Angebot (Preisblatt) benannten Stundensatz vergütet.

4.6 Die von dem AN zu erbringenden Leistungen müssen in Art und Güte dem branchenüblichen Standard entsprechen. Der AN hat den Auftrag nach den neuesten Erkenntnissen über Orga- nisation, Wirtschaftlichkeit und Technik durchzuführen. Er ist verantwortlich für die sachge- rechte Vorgehensweise einschließlich der Auswahl von Methoden und Techniken sowie der Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen. Unbeschadet der Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit der AG ist der AN im Übrigen bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei. Notwendige Überarbeitungen der Arbeitsergebnisse bei unveränderter Aufgabenbe- schreibung werden nicht zusätzlich vergütet. Ansonsten gilt 9.2 dieses Vertrages.

4.7 Der AN hat im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfangs Leistungen zu erbringen, die für die Erreichung der Vertragsziele und die mangelfreie Ausführung der Leistung erforderlich sind.

4.8 Die AG ist jederzeit befugt, Änderungen (auch soweit solche Änderungen die Wiederholung von Leistungen erfordern) und Ergänzungen zum beauftragten bzw. abgerufenen Leistungs- umfang des AN, zum Leistungsablauf, den Umständen der Planung oder zu Planungszielen anzuordnen (Leistungsmodifikation). Der AN ist zur Erbringung dieser von der AG angeord- neten Leistungsmodifikation verpflichtet, soweit er der AG nicht nachweist, dass die Erbrin- gung dieser Leistung für den AN unzumutbar ist. Dieses Anordnungsrecht gilt sowohl für in Arbeit befindliche als auch abgeschlossene Leistungen. Für diese zusätzlichen, von der AG geforderten Leistungen, wird der AN der AG ein schriftliches Angebot zur Genehmigung gem. der in 8.3 näher geregelten Prozedere vorlegen.

4.9 Im Verlauf eines Projektes (TDD) innerhalb des abgerufenen Einzelauftrags kann die Verant- wortung für das Projekt gegebenenfalls auf ein Tochterunternehmen der Auftraggeberin übergehen. Für diesen Fall verpflichtet sich der AN schon jetzt seine Leistungen für das Pro- jekt an die Tochter zu erbringen und eine dreiseitige Vereinbarung abzuschließen, die zum Inhalt hat, dass dieses Tochterunternehmen anstelle der AG dergestalt in das aufgrund des Einzelauftrags bestehende Vertragsverhältnis eintritt, dass das Tochterunternehmen alle Rechte und Pflichten der AG aus dem Vertragsverhältnis übernimmt und die Rechte und Pflichten des AN unverändert gegenüber der Tochtergesellschaft fortbestehen.

4.10 Alle Berichte, Auswertungen und sonstige Dokumente müssen in gängigen Dateiformaten (z.B. PDF) ausgegeben werden, über ein Austauschformat in Office-Formate überführbar sein oder direkt mit Produkten aus dem Office-Paket bearbeitbar sein. Pläne sind im PDF- und DXF-oder DWG-Format zu erstellen.

4.11 Vorzulegende Unterlagen:

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Alle von dem AN vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind der AG in erforderlichem Umfang in digitaler Form zu übergeben. Folgende Dateiübergabefor- mate werden vereinbart:

  • Textdokumente im Office- und .pdf-Format,
  • Tabellenkalkulation im Office- und .pdf-Format,
  • Bilder im .jpg-Format,
  • Präsentationen im Office- und .pdf-Format,
  • Pläne im .pdf- oder .dxf- Format,

4.12 Auf Verlangen der AG hat der AN jederzeit, auch nach Beendigung des Vertrags, auf Wunsch der AG auch schriftlich, Auskunft über das jeweilige Projekt und den Stand der Bearbeitung zu geben.

§ 5 Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten

5.1 Die AG benennt … als vertretungsberechtigte Mitarbeiter.

Nur diese bzw. deren Vorgesetzte sind berechtigt, dem AN verbindliche Weisungen zu ertei- len. Forderungen, die von anderer Seite an den AN gestellt werden, sind nur zu berücksichti- gen, wenn die AG schriftlich zustimmt.

5.2 Der AN stellt sicher, dass die in diesem Vertrag und seinen Anlagen benannten Leistungen ausschließlich durch eigenes, ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden.

Der AN benennt für jeden Einzelabruf einen Projektverantwortlichen sowie einen stellvertre- tenden Projektverantwortlichen.

5.3 Die unter 5.2 benannten Mitarbeiter bleiben für die Dauer der Durchführung des Einzelauf- trages zuständig. Ein Wechsel ist nur im Ausnahmefall zulässig, insbesondere aufgrund einer Anforderung der AG oder aus dringenden betrieblichen Gründen des AN. Der AN wird der AG frühestmöglich über den Wechsel der zuständigen Mitarbeiter informieren.

5.4 Der AN ist berechtigt und verpflichtet, die Rechte der AG zu wahren. Er hat grundsätzlich keine Vertretungsmacht, es sei denn, dass ihm diese schriftlich durch die AG eingeräumt wurde.

Im Innenverhältnis ist der AN verpflichtet, die Weisung der AG in Bezug auf alle wesentlichen Geschäftsvorfälle einzuholen, insbesondere bei finanziellen Entscheidungen sowie bei Maß- nahmen, die die Drittverwendungsfähigkeit oder die Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen vermögen oder wesentliche Qualitätseinbußen beinhalten.

5.5 Eine Übertragung von Leistungen dieses Vertrages auf Nachunternehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AG unzulässig. Die Pflichten aus diesem Vertrag gelten auch für Nachunternehmer. Der AN verpflichtet sich daher diese auch in seine Verträge mit Nachun- ternehmern aufzunehmen. Die Heranziehung Dritter lässt die Haftung des AN unberührt und ist insbesondere nicht auf ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten beschränkt.

5.6 Der AN hat für das notwendige reibungslose Zusammenwirken betreffend seinen Leistungs- bereich zu sorgen. Soweit der AN Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die Aus- führung seiner Leistung benötigt, ist er verpflichtet, die AG so rechtzeitig schriftlich darauf

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hinzuweisen, dass der AN selbst seine Leistung rechtzeitig erbringen kann. Terminliche Ver- zögerung, die durch die Nichtbeachtung entstehen hat der AN zu kompensieren.

5.7 Die dem AN vorgelegten Unterlagen und Leistungen der AG entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur selbständigen Prüfung und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner geschuldeten Leistungen. Eine Garantiehaftung für Leistungen Dritter ist hiermit nicht verbunden. Hat der AN gegen die Anwendung der von der AG über- gebenen Unterlagen Bedenken oder stellt er Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche fest, hat der AN die AG unverzüglich hierauf schriftlich hinzuweisen.

5.8 Der AN ist verpflichtet, über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

§ 6 Leistungen der AG

Folgende Leistungen werden von der AG übernommen oder ggf. in ihrem Auftrag von anderen fachlich Beteiligten erbracht:

6.1 Bereitstellung – gegebenenfalls in Kopie – der für die Vertragserfüllung erforderlichen Pläne, Unterlagen, Verträge und Berechnungen sowie Daten und Informationen, nur soweit sie der AG selbst unmittelbar zur Verfügung stehen. Sollten benötigte Informationen bei der AG nicht vorhanden sein und deren Beschaffung nicht zum Leistungsumfang des AN gehören, werden sich die Parteien zum weiteren Vorgehen abstimmen bzw. eine zusätzliche Beauftra- gung erfolgen.

6.2 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, sofern originäre bzw. hoheitsrechtliche Aufgaben der AG berührt werden.

6.3 Formale Abnahme der Leistungen.

§ 7 Termine und Fristen

7.1 Treten während der Abwicklung des Einzelabrufs Störungen und/oder Behinderungen auf, hat der AN seine Leistungen auch in grundlegend geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen, ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können, es sei denn das die geänderte zeitliche Abfolge so gravierend ist, dass sie aufgrund der erforderlichen veränderten Ressour- cenplanung zu Kostenmehrbelastung für den AN führt. In diesem Fall werden sich die Par- teien über eine entsprechende Zusatzvergütung verständigen.

7.2 Die Vertragsdauer beträgt 48 Monate ab Abschluss des Vertrags.

§ 8 Vergütung und Leistungsmodalitäten

8.1 Für die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen wird die Ver- gütung gemäß Preisblatt des Angebots vom … vereinbart. Insoweit sind die Leistungen der

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Technischen Due Diligence zu den, aus dem Angebot ersichtlichen Pauschalpreisen zu erbrin- gen. Soweit die Vergütung durch Pauschalpreis erfolgt, sind damit sämtliche Leistungen und Rechteübertragungen nach diesem Vertrag abgedeckt. Die Vergütung der Leistungen im Rahmen sog. ad hoc-Beauftragungen erfolgt nach Aufwand entsprechend dem Stundensatz gemäß Preisblatt. Die Leistungen werden entsprechend der tatsächlich erbrachten Leistun- gen im 15-Minutentakt abgerechnet.

Nebenkosten, wie die Kosten für Vervielfältigung von Unterlagen, Erstellung von Datenträ- gern, Post- und Fernmeldegebühren und Fahrten innerhalb des Hamburger Stadtgebiets bis einschl. 50 km außerhalb der Landesgrenze sind in dem Honorar enthalten und mit abgegol- ten. Sollte das Objekt außerhalb der benannten Grenze liegen, werden dem AN die entste- henden Reisekosten als Auslagen erstattet. Bei einer Bahnreise die Kosten für die 2.Klasse, bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, bei einer Flugreise die Kosten der Flugreise in der Economy Klasse. Bei einer notwendigen Übernachtung sollte die ausgewählte Unterkunft die Hotelka- tegorie 4 Sterne nicht überschreiten. Für die Vergütung der Auslagen wird der AN der AG eine zusammenfassende Darstellung mit entsprechendem Nachweis der entstandenen kos- ten übermitteln. Die Reisezeit ist mit der Hälfte des angebotenen Honorars abrechnungsfä- hig.

8.2 Notwendige Leistungen, die durch diesen Vertrag nicht abgedeckt werden, müssen vor Leis- tungserbringung vom AN schriftlich angezeigt werden.

8.3 Ist der AN der Auffassung, dass Anforderungen, die die AG während der Auftragserfüllung stellt zu einer Erweiterung der Aufgabenbeschreibung führen und nicht innerhalb der verein- barten Vergütung durchgeführt werden können, so wird sie dies unverzüglich schriftlich an- zeigen und ein entsprechendes Angebot mit Vorkalkulation vorlegen. Unterlässt der AN die Anzeige steht ihm ein Anspruch auf zusätzliche Leistung nicht zu.

Bezüglich sämtlicher zusätzlicher oder von der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) abweichen- der Leistungen ist eine Einigung über die Vergütung auf Grundlage eines schriftlichen Ange- bots des AN herbeizuführen, bevor mit der Leistung begonnen wird. Andernfalls entsteht auch bei Leistungserbringung kein zusätzliches Anrecht auf Vergütung. Sollte keine Einigung über die Höhe der Vergütung oder darüber, ob es sich um eine bereits enthaltene oder zu- sätzliche Leistung handelt, erzielbar sein, wird dieses in einem Protokoll schriftlich festgehal- ten. Hierin ist auch zu vermerken, ob die Leistung gleichwohl von der AG abgefordert wird. Der AN bleibt dann zur Leistung verpflichtet. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, auch von Unterlagen des AN, aufgrund der fehlenden Einigung wird ausgeschlossen, es sei denn, die AG lehnt einen berechtigten Mehrvergütungsanspruch schon dem Grunde nach endgültig ab.

Sollte sich im Laufe der Untersuchungen herausstellen, dass bei einzelnen Bauteilen detail- liertere Untersuchungen erforderlich sind, wird dies in Abstimmung zwischen AN und AG zu- sätzlich beauftragt.

8.4 Die Zahlung der vereinbarten Honorare nach Absatz 1 erfolgt zeitlich nach vollständigem Ab- schluss des jeweiligen Projektes (förmliche Abnahme des TDD-Berichts).

8.5 Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn der AN die ihm obliegenden Leistungen vollstän- dig und vertragsgemäß erbracht hat, eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt hat

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und die AG diese geprüft hat. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Honorarschluss- rechnung einen Prüfungszeitraum von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung bei der AG. Spätes- tens mit Ablauf dieser 30 Tage wird die Honorarschlusszahlung fällig, soweit die Leistungen des AN vollständig und vertragsgemäß erbracht wurden.

8.6 Bei nicht vertragsgerechter Leistungserfüllung sowie bei sonstigen vertraglichen Pflichtver- letzungen ist die AG berechtigt, Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen. Dem AN obliegt auf Verlangen der AG bis zur Abnahme der Nachweis, dass die Leistungen vertragsgerecht erfüllt worden sind. Die Schlusszahlung erfolgt auf der Grundlage des herbeigeführten Werkerfolgs.

8.7 Die Leistungen des AN müssen förmlich (per E-Mail ausreichend) abgenommen werden, der Erstellung eines Abnahmeprotokolls bedarf es nicht.

§ 9 Haftung und Verjährung

9.1 Der AN übernimmt gegenüber dem AG die Haftung und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung ihrer Leistungen. Die Untersuchungsergebnisse, Beurteilungen und fachlichen Empfehlungen müssen für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig sein.

Der AN haftet, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, un- beschränkt. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN der Höhe nach auf die in diesem Vertrag genannten Versicherungs-Deckungssummen beschränkt; dabei ist unerheb- lich, ob die Schäden versicherbar sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, haftet der AN sowie seine gesetzlichen Vertreter und deren Hilfs- personen auch bei einfacher Fahrlässigkeit in vollem Umfang.

9.2 Die Haftungs- und Gewährleistungsansprüche der AG verjähren in fünf Jahren. Die Verjäh- rung beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. für nach der Abnahme noch erbrachte Leis- tungen mit dem Abschluss der Leistungserbringung.

9.3 Die Ansprüche des AN verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Auftragsergebnis abgenommen wurde.

§ 10 Haftpflichtversicherung des AN

10.1 Der AN hat zur Sicherung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der AG aus diesem Vertrag eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen für Einzelschadensfälle abzuschließen und bis zur Beendigung seiner Leistungen aufrecht zu erhalten: Für Personenschäden: EUR 1,0 Mio. Für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden): EUR 500.000

10.2 Der AN hat der AG das Bestehen der vertragsgemäßen Haftpflichtversicherung nachzuwei- sen. Dies erfolgt durch die unaufgeforderte Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsun- ternehmens, aus der sich Art der Versicherung und Höhe der Versicherungssumme ergeben, bis maximal 14 Tage nach Abschluss dieses Vertrages. Die Kosten der Versicherung trägt der

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AN. Vor Nachweis des vereinbarten Versicherungsschutzes besteht kein Anspruch auf Vergü- tung.

10.3 Der AN hat die von ihm beigebrachte Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatz 1 während der gesamten Tätigkeit für die AG aufrecht zu erhalten. Die Deckungssummen müs- sen jährlich mindestens dreimal in Anspruch genommen werden können. Auf Verlangen der AG hat der AN diesem in angemessenen Zeitabständen die Aufrechterhaltung des vorge- nannten Versicherungsschutzes nachzuweisen. Die AG ist berechtigt, Zahlungen vom Nach- weis des unveränderten Fortbestehens des Versicherungsschutzes und von einer vollständi- gen und durch den Versicherer bestätigten Auskunftserteilung abhängig zu machen.

§ 11 Kündigungsrecht der AG

11.1 Die AG hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN jederzeit ganz oder zu einem Teil zu kündigen.

11.2 Wird aus einem Grunde gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN die Vergütung für die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsge- mäß anerkannten Einzelleistungen und Ersatz für die im Rahmen des Vertrages darüberhin- ausgehenden, notwendigen und nachweisbar entstandenen Kosten für weitere Leistungen.

11.3 Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, sind nur die bis dahin erbrachten, in sich ab- geschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen zu vergüten; diesen Anspruch übersteigende Teilzahlungen sind zu erstatten. Ein Schadener- satzanspruch der AG gegen den AN wird nicht ausgeschlossen.

11.4 Unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte ist die AG berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 12 Datenschutz

12.1 Die AN ist verpflichtet, die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der je- weils geltenden Fassung zu beachten und über vertrauliche Informationen sowie alle ihr be- kanntgewordenen und bekanntwerdenden Angelegenheiten die AG Verschwiegenheit zu wahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass sie auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und einem Mitarbeiter beendet wird. Die Verpflichtung gilt ggf. auch für andere Unternehmen und Personen, die von der AN – nach Zustimmung die AG – herangezogen werden.

12.2 Der AN und ihren Mitarbeitern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, insbe- sondere bekanntzugeben oder zugänglich zu machen.

12.3 Sämtliche von der AG an den AN übergebenen Unterlagen verbleiben im Eigentum der AG. Der AN wird die von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Abschluss der Leistungserbringung, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung, die Originale oder die auf Anforderung der AG in Papierform erstellten oder beschafften Unterlagen zurückgeben bzw. auf Verlangen des AG

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vollständig zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausge- schlossen. Sie wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass sie nicht mehr im Besitz von Unterlagen jedweder Art ist, die im Eigentum der AG stehen oder ihr von dieser im Zusam- menhang mit diesem Vertrag überlassen worden sind.

12.4 Die vorgenannten Verpflichtungen erstrecken sich auch auf alle Mitarbeiter des AN.

12.5 Die vorgenannten Pflichten bestehen auch nach Vertragsbeendigung fort. Der AN hat sicher- zustellen, dass die vorgenannten Pflichten ihres jeweiligen Mitarbeiters auch bestehen blei- ben, wenn das Arbeitsverhältnis bzw. ggf. die freiberufliche Tätigkeit zwischen der AG und dem Mitarbeiter beendet wird.

§ 13 Urheberrechte

13.1 Soweit rechtlich zulässig, überträgt der AN die uneingeschränkten Nutzungs- und Verwer- tungsrechte an den Arbeitsergebnissen an die AG für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach sonstigem Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis, das von ihr allein oder mit ande- ren im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die AG erstellt worden ist, im Zeitpunkt seiner Entstehung auch an die AG. Insbesondere räumt der AN der AG das Recht ein die Arbeitser- gebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten oder umzugestalten, ungeachtet der Verwendungs- zwecke.

13.2 Mit der in § 8 dieses Vertrages vereinbarten Vergütung ist die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte i. S. d. 13.1 mit abgegolten.

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit

14.1 Der AN darf Dritten nur mit vorheriger Zustimmung der AG Auskunft über das jeweilige Pro- jekt geben. Anfragen der Medien hat er an die AG weiterzuleiten.

14.2 Veröffentlichungen über das Projekt einschließlich dessen Planungs- und Kostendaten durch den AN bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG.

14.3 Die AG hat das Recht zur Veröffentlichung über das jeweilige Projekt und die Leistungen des AN unter Angabe von dessen Namen.

14.4 Die AG hat den AN über sämtliche Angelegenheiten, die eine Wahrnehmung im Rahmen der Öffentlichen Meinungsbildung nach sich ziehen können zu informieren.

14.5 Der AN wird Anfragen von Gremien (z. B. Anfragen aus politischen Gremien, Elternkammern, Medien usw.) schriftlich auf- und vorbereiten und die Ergebnisse der AG zur Verfügung stel- len, im Bedarfsfall (z. B. bei Anfragen aus der Bürgerschaft) innerhalb eines Kalendertages.

§ 15 Ergänzende Vereinbarung

15.1 Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt der AN, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen.

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Dem AN ist bewusst, dass eine falsche Erklärung ihren/seinen Ausschluss von künftigen Be- auftragungen sowie die Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund zur Folge haben kann

15.2 Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag willigt der AN ein, sich unverzüglich nach Vertrags- schluss gesondert nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02. März 1974 (BGBl. I. 1974, 547) (Verpflichtungsgesetz), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I. 1974,1942) verpflichten zu lassen. Der AN wird im Rahmen dieses Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten gesondert nach dem Verpflichtungsgesetz durch die Rechtsabteilung der AG verpflichtet. Dazu benennt der AN der AG den/die Namen der mit der Auftragsbearbeitung betrauten Person(en) wie folgt:

…

Des Weiteren verpflichtet sich der AN, weitere zukünftige hinzukommende Personen zwecks Verpflichtung unaufgefordert bei der AG zu benennen. Hierfür trägt der AN die Verantwor- tung

§ 16 Rechte und Pflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

16.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Bei Vorliegen der gesetz- lichen Voraussetzungen wird er von der AG nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.

16.2 Die von de AN angefertigten Gutachten und Studien im Sinne des § 3 Abs. 1 Nummer 8 HmbTG sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der AG nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister zu veröffentlichen. Vergleichbare Informa- tionen von öffentlichem Interesse nach § 3 Abs. 2 HmbTG sollen von ihr veröffentlicht wer- den. 16.3 Soweit das Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, räumt der AN der Stadt zu diesem Zweck bereits jetzt sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem zu erstellenden Werk zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Insbesondere räumt er der Stadt das Recht ein, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, unter Wahrung seiner geistigen Eigenart zu bearbeiten oder umzugestalten, ungeachtet der Verwertungs- zwecke. Der Auftragnehmer gestattet der Stadt, jedermann die freie Nutzung, Weiterver- wendung und Verbreitung sowohl für nicht-kommerzielle als auch kommerzielle Zweck im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu gestatten

16.4 Für durch die Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bei der Veröffentli- chung im Informationsregister oder Herausgabe auf Antrag nach HmbTG entstehende Schä- den haftet die Freie und Hansestadt Hamburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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§ 17 Herausgabeanspruch der AG

17.1 Von dem AN zur Vertragserfüllung angefertigte oder erworbene, für das Ergebnis bedeut- same Unterlagen sind an die AG herauszugeben. Sie werden dessen Eigentum. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind der AG spätestens nach Auftragserfüllung zurückzugeben. Für die Überlassung dieser Unterlagen können der AG keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

17.2 Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für erarbeitete Teilleistungen, soweit die AG für diese Verwendung hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Erfüllungsort und – unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO – Gerichtsstand für beide Par- teien ist Hamburg.

18.2 Die Abtretung einer Forderung des AN aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der Fi- nanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg rechtswirksam. Der AN hat die Abtre- tungsanzeige der AG vorzulegen. Die Finanzbehörde teilt dem AN und dem neuen Gläubiger ihre Entscheidung mit.

18.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetz- bar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke herausstellen, so wird hiervon die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Best- immungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetz- baren Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. 18.4 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

18.5 Jede Vertragspartei enthält eine Ausfertigung dieses Vertrages

Auftraggeberin Auftragnehmer Hamburg, den , den

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