20250604 Teil E_Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen).pdf

Rahmenvereinbarung für Dienstradleasing inklusive Fahrrädern, Onlineplattform und Service

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.10.2026, 02:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Marktgemeinde Türkheim

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung

Unterlagen zur Angebots- und Verhandlungsphase

Teil E: Angebotsunterlagen

(Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

– vom Bieter (bzw. der Bietergemeinschaft) gemäß den Vergabebedingungen ausge- füllt und unterzeichnet (§ 126b BGB) mitsamt geforderten Anlagen einzureichen –

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 1 von 51

[Seite 2]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Inhaltsverzeichnis

I. Rahmenvereinbarung ............................................................................................................. 3 Präambel ................................................................................................................................ 5 Abschnitt A: Gegenstand, Struktur und Leistungsabruf ........................................................... 6 § 1 Begrifflichkeiten ............................................................................................................. 6 § 2 Struktur und Bestandteile der Rahmenvereinbarung ..................................................... 7 § 3 Leistungsgegenstände .................................................................................................. 9 § 4 Teilnahmeberechtigte Personengruppen ..................................................................... 10 Abschnitt B: Umfang der Hauptleistungspflichten ................................................................. 12 § 5 Überlassung, Bereitstellung und Finanzierung............................................................. 12 § 6 Realisierung eines digitalen Bestell- und Abwicklungsprozesses ................................ 14 § 7 Ab-/Versicherungsleistungen ....................................................................................... 15 § 8 Mobilitätsgarantie ........................................................................................................ 16 § 9 Störfälle und Störfallmanagement................................................................................ 17 § 10 Inspektion und Wartung ............................................................................................... 19 § 11 Termine und Fristen .................................................................................................... 19 Abschnitt C: Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung .................................................... 20 § 12 Gesamtleasingraten .................................................................................................... 20 § 13 Preisbindung und Anpassungsmechanismus .............................................................. 21 § 14 Rechnungsstellung und Zahlung ................................................................................. 22 Abschnitt D: Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer .......................... 24 § 15 Ansprechpartner beim Auftragnehmer und -geber ....................................................... 24 § 16 Nachunternehmer ........................................................................................................ 24 § 17 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess....................................................................... 25 § 18 Koordinations- und Mitwirkungspflichten...................................................................... 26 Abschnitt E: Gewährleistung, Haftung, Zurückbehaltung und Abtretung ............................... 26 § 19 Gefahrübergang und Gewährleistungsrechte .............................................................. 26 § 20 Haftung........................................................................................................................ 27 § 21 Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte ................................ 27 § 22 Abtretung von Ansprüchen .......................................................................................... 27 Abschnitt F: IT-Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz ................................................ 28 § 23 Sicherstellung der IT-Sicherheit ................................................................................... 28 § 24 Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten ......................................... 28 § 25 Datenschutz ................................................................................................................ 29 Abschnitt G: Vertragslaufzeit, Kündigung und Andienungsrecht ........................................... 29 § 26 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ............................................................................... 29 § 27 Außerordentliche Kündigung ....................................................................................... 30 § 28 Andienungsrecht des Leasinggebers ........................................................................... 31 Abschnitt H: Sonstige Bestimmungen ................................................................................... 33 § 29 Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen ...................................................................... 33 § 30 Schlussbestimmungen ................................................................................................ 33

  1. Anlage 1: Leistungsbeschreibung ......................................................................................... 35
  2. Anlage 2: Muster eines Einzel-/Rahmenleasingvertrages nebst etwaig mitgeltender Vertragsbestimmungen ......................................................................................................... 46
  3. Anlage 3: Muster eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages .......................... 47
  4. Anlage 4: Konzept zur Auftragsdurchführung........................................................................ 48
  5. Anlage 5: Preisblatt............................................................................................................... 50

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 2 von 51

[Seite 3]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

I. Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im

Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für u.a. die Beschäf-

tigten der Marktgemeinde Türkheim

zwischen

  1. Marktgemeinde Türkheim vertreten durch den Bürgermeister Herrn Christian Kähler Maximilian-Philipp-Straße 32 86842 Türkheim Bundesrepublik Deutschland

  2. Verwaltungsgemeinschaft Türkheim vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden Herrn Christian Kähler Maximilian-Philipp-Straße 32 86842 Türkheim Bundesrepublik Deutschland

  3. Schulverband Mittelschule Türkheim vertreten durch den Schulverbandsvorsitzenden Herrn Christian Kähler Maximilian-Philipp-Straße 32 86842 Türkheim Bundesrepublik Deutschland

  4. Zweckverband Gymnasium Türkheim vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Herrn Landrat Alex Eder Maximilian-Philipp-Straße 32 86842 Türkheim Bundesrepublik Deutschland

– nachstehend „Auftraggeber“ oder „Leasingnehmer“ genannt –

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 3 von 51

[Seite 4]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

und

– nachstehend „Dienstleister“ genannt –

sowie

– nachstehend „Leasinggeber“ genannt –

– nachstehend werden „Dienstleister“ und „Leasinggeber“ gemeinsam auch „Auftragnehmer“ genannt –

– nachstehend einzeln „Partei“ bzw. gemeinsam „Parteien“ genannt –

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 4 von 51

[Seite 5]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Präambel

Die Auftraggeber haben das Ziel, der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz gerecht zu werden und die von der Bayerischen Staatsregierung gesetzten Vorgaben einer klimaneutralen Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayKlimaG sowie der Klimaneutralität Bayerns bis zum Jahr 2040 gemäß Art. 2 Abs. 2 BayKlimaG zu erreichen.

Mit einem Angebot zum Dienstradleasing soll für die Beschäftigten der Auftraggeber ein attrak- tives Angebot für nachhaltige Mobilität eingeführt werden und so die Attraktivität als Arbeitge- ber bzw. Dienstherr weiter gesteigert werden. Schließlich soll das Dienstradleasing als Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements auch dazu führen, dass die Gesundheit der Beschäf- tigten erhalten und sogar positiv beeinflusst wird.

Vor diesem Hintergrund haben die Auftraggeber ein Vergabeverfahren mit europaweiter Be- kanntmachung zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung durchgeführt. Gegenstand der Rah- menvereinbarung sind neben der Bereitstellung von Fahrrädern nebst leasingfähigem Zubehör im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung auch verschiedene Unterstützungsleistungen zur Einführung des Angebots bei den Auftraggebern sowie die Vorhaltung bzw. Durchführung von Ab-/Versicherungs-, Störfallmanagement- und Serviceleistungen. Vertragspartei ist der je- weilige Auftraggeber als Leasingnehmer sowie auf Seiten des Auftragnehmers der Dienstleis- ter einerseits sowie der Leasinggeber andererseits. Der Dienstleister und der Leasinggeber als Auftragnehmer der Rahmenvereinbarung sind für die Leistungserbringung mit den jeweiligen Leistungsanteilen gemeinschaftlich verantwortlich, wobei bestimmte Leistungsbereiche aus- schließlich dem Leasinggeber als Finanzdienstleister und Erlaubnisinhaber nach § 32 KWG vorbehalten sind.

Die gegenständliche Rahmenvereinbarung regelt die grundlegenden Leistungsbeziehungen zwischen den Auftraggebern und Dienstleister bzw. Leasinggeber und enthält darüber hinaus die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen an den Leasingvertrag einerseits sowie an den Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag zur Nutzung durch die Beschäftigten anderer- seits.

In dem vorbezeichneten Vergabeverfahren hat der Auftragnehmer das wirtschaftlichste Ange- bot anhand des besten Preis- / Leistungsverhältnisses eingereicht und den Zuschlag erhalten. Verbindliche Grundlage dieser Rahmenvereinbarung sind daher auch die von dem Auftragneh- mer im Vergabeverfahren insgesamt übergebenen Erklärungen und Nachweise sowie konzep- tionellen Angaben.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 5 von 51

[Seite 6]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Abschnitt A: Gegenstand, Struktur und Leistungsabruf

§ 1 Begrifflichkeiten

(1) 1Leasingfähige Fahrräder im Sinne dieser Rahmenvereinbarung sind gemäß § 63a StVZO die Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die ausschließlich durch die Muskel- kraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. 2Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Satzes 1, das mit einer elektri- schen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen ei- ner Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. 3Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 Kilometer pro Stunde, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). 4Die Konformität mit § 63a StVZO kann auch durch Nachrüstung ent- sprechenden Zubehörs vor Übergabe sichergestellt werden. 5Das leasingfähige Fahrrad muss neuwertig sein, d.h. es darf nicht gebraucht sein und damit allenfalls als Vorführob- jekt in den Räumlichkeiten eines Händlers vorgehalten worden sein.

(2) 1Leasingfähiges Zubehör sind bewegliche Sachen, die mit dem Fahrrad fest verbunden werden, dem Schutz des Fahrrads oder des Beschäftigten dienlich sind und zu Vertrags- beginn zusammen mit dem Fahrrad ausgewählt werden. 2Hierzu zählen insbesondere Fahrradlichter, Pedale, Getränkehalter, Gepäckträger, Fahrradschlösser mit einem Wert von mindestens EUR 50,00 (netto), Akkus für E-Bikes sowie Klingeln. 3Nicht davon um- fasst sind jedoch Helme, Satteltaschen, Getränkeflaschen oder Fahrradcomputer. 4Das leasingfähige Zubehör muss neuwertig sein, d.h. es darf nicht gebraucht sein.

(3) 1Beschäftigte sind sowohl die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die Beamtinnen und Beamten der Auftraggeber 2Teilnahmeberechtigt sind diese, sofern für sie zum Zeitpunkt des Leistungsabrufs eine Rechtsgrundlage für eine Entgeltumwand- lung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gegeben ist („berechtigte Beschäftigte“).

(4) Ab-/Versicherungsleistungen sind die Leistungen durch Versicherungsschutz, Eigenleis- tungszusicherungen etc. zur Schadensfreistellung der Auftraggeber als Leasingnehmer im Rahmen der Überlassung an den berechtigten Beschäftigten im Falle von Scha- denseintritten, die entweder durch den berechtigten Beschäftigten selbst, durch Dritte oder durch höhere Gewalt eingetreten sind.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 6 von 51

[Seite 7]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(5) Störfallmanagement umfasst die Leistungen zur Schadensfreistellung bzw. -minderung der Auftraggeber als Leasingnehmer im Falle von in der Person des berechtigten Be- schäftigen oder Fällen der höheren Gewalt liegenden unvorhergesehenen Gründen, die einer Entgeltumwandlung zeitlich begrenzt („vorübergehende Störfälle“) oder unbegrenzt („dauerhafte Störfälle“) entgegenstehen (insgesamt „Störfälle“ genannt).

(6) Serviceleistungen sind die Leistungen, die zugunsten eines berechtigten Beschäftigten im Rahmen der Nutzung eines leasingfähigen Fahrrads mitsamt Zubehör wie z.B. Bera- tung, Wartung und Inspektion erbracht werden.

(7) Zusatzleistungen sind Leistungen zugunsten des berechtigten Beschäftigten wie z.B. Versand oder Transport bei Bestellung, Montage und Rücknahmeservice, die nicht den Absicherungs- und Serviceleistungen, den Umsetzungsleistungen oder dem Störfallma- nagement zuzuordnen sind.

(8) Umsetzungsleistungen sind solche Leistungen, die erforderlich sind, um die Rahmenver- einbarung in die Verwaltungsstrukturen der Auftraggeber einzuführen und das Leasing von Fahrrädern mitsamt leasingfähigem Zubehör im Wege der Entgeltumwandlung zu ermöglichen sowie vorzuhalten.

(9) 1Gesamtleasingraten sind die Leasingraten für die Bereitstellung des leasingfähigen Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör einschließlich der Kosten für die Ab-/Versi- cherungs-, Service- sowie Umsetzungsleistungen nebst Störfallmanagement und gege- benenfalls Zusatzleistungen. 2Die Gesamtleasingrate ist Grundlage für die Entgeltum- wandlung.

(10) 1Die Umwandlungsraten sind derjenige Betrag, um den im Wege der Entgeltumwandlung das Bruttoentgelt des am Fahrradleasing teilnehmenden Beschäftigten gemindert wird. 2Sie entsprechen nach Höhe und Inhalt den Gesamtleasingraten.

(11) Familienangehörige sind Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsge- setz, Eltern, Geschwister sowie Kinder und Pflegekinder, die im selben Haushalt leben.

§ 2 Struktur und Bestandteile der Rahmenvereinbarung

(1) 1Die nachfolgenden Bestimmungen sind Vertragsbestandteile. 2Diese sind vom Auftrag- nehmer bei seiner Leistungserbringung zu Grunde zu legen.

3Es gelten in der nachfolgenden Anwendungsreihenfolge:

a) die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 7 von 51

[Seite 8]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

b) die Leistungsbeschreibung (Anlage 1),

c) das Muster eines Einzel-/Rahmenleasingvertrages nebst etwaig mitgeltender Ver- tragsbestimmungen (Anlage 2),

d) das Muster eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages (Anlage 3),

e) das vom Auftragnehmer ausgefüllte Konzept zur Auftragsdurchführung (Anlage 4),

f) das vom Auftragnehmer ausgefüllte Preisblatt (Anlage 5),

g) Rechtsgrundlage für die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahr- rädern in der jeweils gültigen Fassung, nämlich

aa) für Angestellte des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Entgeltumwand- lung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 (TV-Fahrradleasing)

bb) für Beamtinnen und Beamte die gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 3 satz 2 und 3 BayBesG

h) die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens mit dem Bewerbungs- formular für den Teilnahmewettbewerb (Teil C der Vergabeunterlagen) eingereich- ten Erklärungen und Nachweise zur Leistungsfähigkeit (Eignung),

(2) 1Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Bestandteilen der Rahmenvereinbarung gehen die jeweils in der obenstehenden Reihenfolge vorherigen Bestandteile den in die- ser Reihenfolge späteren Bestandteilen vor. 2Soweit der Auftragnehmer im Rahmen sei- ner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben der Auftraggeber erkennt, ist er verpflichtet, auf diese hinzuweisen.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Inhalte des Musters eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages (Anlage 3) als mitgeltender Bestandteil dieser Rah- menvereinbarung unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags (Vertragsschluss) einver- nehmlich unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und sonstigen einschlägi- gen Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und Dienstleister bzw. Lea- singgeber andererseits inhaltlich konkretisiert und abschließend festgelegt werden.

(4) Ausgenommen vom Leasingvertrag (Einzel- oder Rahmenleasingvertrag) nebst etwaig mitgeltender Vertragsbestimmungen und Merkblätter (Anlage 2) werden anderweitige

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 8 von 51

[Seite 9]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Dienstleistes bzw. Leasinggebers zu kei- nem Zeitpunkt zum Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

(5) Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 Leistungsgegenstände

(1) 1Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Bereitstellung von Fahrrädern mitsamt leasingfähigem Zubehör sowie die Erbringung damit zusammenhängender weiterer Leis- tungen durch den Auftragnehmer.

2Zu den wesentlichen Leistungsgegenständen zählen u.a.:

a) Einführung des Angebots zum Dienstradleasing durch Vorhalten eines Informa- tions- und Kommunikationsangebots für berechtigte Beschäftigte der Auftraggeber,

b) Schulungen der Personal- und Abrechnungsverantwortlichen der Auftraggeber,

c) Umsetzung eines deutschsprachigen Bestell- und Abwicklungsprozesses für das Dienstradleasing durch Bereitstellung und Betrieb einer Onlineplattform durch den Dienstleister unter Berücksichtigung der Abläufe zur Personalverwaltung der Auf- traggeber,

d) Bereitstellung von Fahrrädern zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie leasing- fähigem Zubehör nach Wahl der berechtigten Beschäftigten bei einem Händler – online oder vor Ort – aus dem Vertragspartnernetzwerk des Auftragnehmers,

e) Bereitstellung von Ab-/Versicherungsleistungen zur Schadensfreistellung der Auf- traggeber, Mobilitätsgarantie sowie Abwicklung des Störfallmanagements für die vertraglich bestimmten Fallgruppen,

f) Durchführung von Serviceleistungen wie z. B. jährliche Wartungs-, Inspektions- so- wie Reparaturleistungen bei einem Händler aus dem Vertragspartnernetzwerk des Auftragnehmers sowie

g) Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadensprozesse.

(2) Maßgeblich für die Leistungserbringung des Auftragnehmers ist neben den Bestimmun- gen dieser Rahmenvereinbarung die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) sowie das Kon- zept des Auftragnehmers zur Auftragsdurchführung (Anlage 4).

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 9 von 51

[Seite 10]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

§ 4 Teilnahmeberechtigte Personengruppen

(1) 1Die Teilnahmeberechtigung von Personengruppen („berechtigte Beschäftigte“) richtet sich nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern in der jeweils geltenden Fassung sowie ergänzend dazu nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) 1Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung ist ein ungekündigtes Ar- beitsverhältnis und damit einhergehend Anspruch auf laufende Gehaltszahlungen. 2Die Teilnahmeberechtigung besteht unabhängig vom Beschäftigungsumfang (Teil- oder Voll- zeit), sofern und solange entsprechende Gehaltszahlungen in einem Kalendermonat zur Verfügung stehen, die umgewandelt werden können. 3Das aktive Beschäftigungsverhält- nis muss zu Beginn des Leasingzeitraums gemessen an den aktuellen Regelaltersgren- zen beziehungsweise besonderen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Ver- sorgung/Rente) noch mindestens drei Jahre andauern. 4Dies gilt sinngemäß für andere, dem Auftraggeber zu Beginn des Leasingzeitraums bekannten Umstände, deren Vorlie- gen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ende des Leasingzeitraums führen.

(3) 1Gemäß den geltenden Rechtsgrundlagen zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Lea- sings von Fahrrädern ausgeschlossen sind

a) die folgenden Personengruppen von Beschäftigten, nämlich

 Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikan- tinnen und Praktikanten,

 Geringfügig Beschäftigte (auch dann, wenn erst durch die Entgeltumwandlung eine geringfügige Beschäftigung entsteht),

 Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells oder die innerhalb von 36 Monaten nach Leasingbeginn in die Freistellungsphase ein- treten,

 Beschäftigte in der Probezeit,

 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie in der Probezeit (§ 4 Abs. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Art. 12 des Gesetztes über die Leis- tungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beam- tinnen (LIbG) und

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 10 von 51

[Seite 11]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

 Beamtinnen und Beamte auf Zeit, sofern ihre Amtszeit ab Beginn des Leasing- zeitraums nicht mindestens drei Jahre andauert.

b) Beschäftigte, deren Wohnort und hauptsächlicher Dienstort nicht in der Bundesre- publik Deutschland liegt.

c) 1Beschäftigte, deren Bezüge zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages über ein Dienstfahrrad

 von einer Pfändung betroffen sind,

 die zu diesem Zeitpunkt Schuldnerinnen und Schuldner in einem laufenden In- solvenzverfahren sind oder

 die zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass sie vor Ende des Lea- singzeitraums zahlungsunfähig werden.

2Dies gilt, solange die jeweiligen Gläubiger vom Auftraggeber aus den Bezügen für die Person pfändbare Beträge verlangen können, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht wahrnehmen.

d) Beschäftigte, deren voraussichtliche Beschäftigungszeit ab Beginn der Leasingzeit weniger als 36 Monate beträgt.

e) Beschäftigte, die in weniger als 36 Monaten die gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen.

(4) 1Zudem können Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des gewünschten Leasingbeginns keine Entgeltfortzahlung erhalten kein Dienstradleasing in Anspruch nehmen, da in diesem Falle keine Entgeltumwandlung möglich ist.

2Hierzu zählen:

a) Beschäftigte in einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot, in Mutterschutz oder in Elternzeit,

b) Langzeiterkrankte Beschäftigte,

c) Beschäftigte in Rente auf Zeit oder

d) Beschäftigte in einem unbezahlten Sonderurlaub („Sabbatical“).

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 11 von 51

[Seite 12]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(5) 1Der Abruf von Leistungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung ist aufgrund eines erwarteten Anstiegs der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 250 Einzelabrufe pro Leasing- zyklus und damit auf insgesamt 500 Einzelabrufe während der Laufzeit der Rahmenver- einbarung als Höchstmenge beschränkt. 2Zudem gehen die Auftraggeber davon aus, dass schätzungsweise ca. 25 Beschäftigte das Angebot für ein Dienstradleasing kurzfris- tig in Anspruch nehmen werden.

(6) Die Auftraggeber behalten sich vor, die Voraussetzungen für eine Teilnahmeberechti- gung im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Maßgabe von § 132 GWB auch nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu erweitern und einzuschränken.

Abschnitt B: Umfang der Hauptleistungspflichten

§ 5 Überlassung, Bereitstellung und Finanzierung

(1) 1Die Auftraggeber und der Leasinggeber schließen als Grundlage für die Überlassung, Bereitstellung und Finanzierung der Fahrräder nebst leasingfähigem Zubehör entspre- chende Leasingverträge (Anlage 2) ab. 2Der Leasinggeber ist verpflichtet, das entspre- chende Angebot der Auftraggeber zum Abschluss eines solchen Leasingvertrages anzu- nehmen, sofern eine positive Bonität im Rahmen der gesetzlich und insbesondere nach § 18 KWG vorgeschriebenen Prüfung bestätigt werden kann.

(2) 1Der Leasinggeber räumt dem Auftraggeber das Recht ein, das Leasingobjekt, d. h. das Fahrrad nebst leasingfähigem Zubehör dem betreffenden Beschäftigten durch Abschluss eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages (Anlage 3) nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen zur Nutzung zu überlassen. 2Die Auftraggeber verpflichten sich zur Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber, die wiederum von den berechtigten Beschäftigten nach Abschluss eines Leasingvertrages sowie eines Überlas- sungs- und Entgeltumwandlungsvertrages im Wege der Entgeltumwandlung monatlich einbehalten werden.

(3) 1Während der gesamten Dauer des Leasingvertrages verbleibt das Fahrrad sowie das leasingfähige Zubehör im Eigentum des Leasinggebers. 2Die Auftraggeber stellen in dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag sicher, dass die Leasingobjekte frei von Rechten Dritter gehalten werden, diese also nicht veräußert, vermietet, verliehen oder von anderen Personen als dem berechtigten Beschäftigten genutzt werden dürfen. 3Aus- genommen davon ist die zulässige Nutzung durch Familienangehörige des berechtigten Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 11 dieser Vereinbarung.

(4) 1Für den Abschluss eines Leasingvertrages sowie die darauffolgende Bereitstellung ei- nes Fahrrads nebst leasingfähigem Zubehör auf Grundlage eines Überlassungs- und

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 12 von 51

[Seite 13]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Entgeltumwandlungsvertrages gilt dabei in Ergänzung zu den Festlegungen aus der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) sowie dem Konzept des Auftragnehmers zur Auftrags- durchführung (Anlage 4) folgender Standardprozess:

a) 1Der berechtigte Beschäftigte wählt ein beliebiges Fahrrad sowie leasingfähiges Zubehör bei einem mit dem Auftragnehmer verbundenen Händler aus. 2Einzelhei- ten in Bezug auf den maximalen Wert des zu leasenden Fahrrads sowie das lea- singfähige Zubehör ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

b) Unter Nutzung der Onlineplattform des Dienstleisters wird auf der Grundlage der von dem berechtigten Beschäftigten oder dem Händler übermittelten Daten über die Person des berechtigten Beschäftigten, des Fahrrads und des tatsächlichen Anschaffungspreises beim betreffenden Händler sowie des Zubehörs ein Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrages erstellt. 2Dieses Angebot wird elektronisch über die Onlineplattform des Dienstleisters an diesen selbst sowie den berechtigten Beschäftigten übermittelt.

c) 1Der Auftraggeber nimmt das an ihn übermittelte Angebot auf Abschluss eines Lea- singvertrages mit dem Leasinggeber an und finanziert auf diese Weise die Bereit- stellung des Fahrrads. 2Gleichzeitig schließt der Auftraggeber mit dem berechtigten Beschäftigten einen Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag, aufgrund dessen der berechtigte Beschäftigte zur Nutzung des Fahrrads sowie gegebenen- falls des leasingfähigen Zubehörs berechtigt ist und in dem er auf den Teil seines Bruttomonatsentgelts im Rahmen der Entgeltumwandlung verzichtet, welches der Höhe der Gesamtleasingrate entspricht.

d) 1Der Händler übergibt bzw. versendet das Fahrrad mitsamt leasingfähigem Zube- hör an den berechtigten Beschäftigten. 2Der berechtigte Beschäftigte zeigt den mangelfreien Empfang des Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör dem Auf- traggeber als Dienstherr bzw. Arbeitgeber an. 3Der Auftraggeber gibt daraufhin ge- genüber dem Dienstleister bzw. Leasinggeber eine entsprechende Erklärung („Übernahmeerklärung“) ab.

2Die für das Zustandekommen der Leasingverträge sowie Überlassungs- und Entgeltum- wandlungsverträge erforderlichen Anträge, Angebote oder sonstigen Unterlagen und In- formationen werden in einem digitalen Bestell- und Abwicklungsprozess über die Online- plattform des Dienstleisters ausgetauscht und unterliegen nicht dem Schriftformerforder- nis. 3Der jeweilige Leasingvertrag beginnt am Tag der Abgabe der Übernahmeerklärung durch den berechtigten Beschäftigten zu laufen und endet mit Ablauf des letzten Monats der Laufzeit des Leasingvertrages von 36 Monaten, wobei für die Zahlung der Gesamt- leasingraten die Regelung des § 6 Absatz 3 maßgeblich ist.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 13 von 51

[Seite 14]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(5) Auftraggeber und Auftragnehmer können den nach dieser Rahmenvereinbarung und den mitgeltenden Vertragsbestandteilen festgelegten Standardprozess einvernehmlich fort- schreiben und an die spezifischen Abläufe und Prozesse anpassen.

§ 6 Realisierung eines digitalen Bestell- und Abwicklungsprozesses

(1) Neben der Bereitstellung von Fahrrädern nebst leasingfähigem Zubehör durch Leasing erbringt der Auftragnehmer die erforderlichen Leistungen zur Umsetzung dieser Rah- menvereinbarung und dabei insbesondere zur Realisierung eines digitalen Abwicklungs- prozesses nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

(2) 1Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Dokumente, Prozessschritte, Freigabeanfra- gen etc. zum Abschluss von Leasingverträgen sowie Überlassungs- und Entgeltumwand- lungsverträgen in elektronischer Form zur Verfügung, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird. 2Der Dienstleister stellt hierfür eine von ihm für die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zum Ende des zuletzt abgeschlossenen Einzelleasingvertrags zu betreibende Onlineplattform zur Verfügung, die eine elektronische Durchführung des Bestell- und Abwicklungsprozesses der bereitgestellten Fahrräder nebst leasingfähigem Zubehör ermöglicht.

(3) 1Der Auftragnehmer hat nach Maßgabe seines Konzepts zur Auftragsdurchführung (An- lage 4) für eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Rahmenvereinbarung sowie der auf dessen Grundlage geschlossenen Leasingverträge sowie Überlassungs- und Entgel- tumwandlungsverträge zu sorgen.

2Dies umfasst insbesondere, dass

a) die Schulungsleistungen für die verantwortlichen Sachbearbeiter der Auftraggeber in der Einführungsphase der Rahmenvereinbarung erbracht werden,

b) den verantwortlichen Sachbearbeitern des jeweiligen Auftraggebers für die Zeit der Durchführung der Rahmenvereinbarung und des Betriebs der Onlineplattform ein sachkundiger Ansprechpartner beim Auftragnehmer bei Fragen zum digitalen Ab- wicklungsprozess, dem störungsfreien Betrieb der Onlineplattform oder sonstigen Fragen im Zusammenhang damit per Telefon und per Email (Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Bayern und am Erfüllungsort) zur Verfügung steht,

c) der zuverlässige und störungsfreie Betrieb der zum Abschluss der Leasingverträge genutzten Onlineplattform gewährleistet ist,

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 14 von 51

[Seite 15]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

d) in der Betriebsphase etwaige Fehlermeldungen an den Auftragnehmer durch Sach- bearbeiter des jeweiligen Auftraggebers sowie durch berechtigte Beschäftigte per Email (Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr) möglich sind sowie

e) der Auftragnehmer für eine umgehende Beseitigung von betriebsverhindernden IT- Störungen binnen 24 Stunden sowie für eine zeitnahe Beseitigung von sonstigen IT-Störungen binnen 48 Stunden sorgt.

§ 7 Ab-/Versicherungsleistungen

(1) 1Der Auftragnehmer gewährleistet einen ausreichenden Umfang von Ab-/Versicherungs- leistungen für das geleaste Fahrrad nebst leasingfähigem Zubehör. 2Die Ab-/Versiche- rungsleistungen müssen sich mindestens auf eine Nutzung des Fahrrads innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

3Die Ab-/Versicherung muss folgende Konstellationen absichern:

a) Diebstahl des gesamten Fahrrads oder von Teilen des Fahrrads oder des Zubehörs (auch von Anbauteilen),

b) Raub,

c) Vandalismus,

d) Totalschaden,

e) Verschleiß (mindestens EUR 150,00 pro Jahr),

f) Konstruktions-, Produktions- und Materialfehler nach Ablauf der Gewährleistungs- frist,

g) Bedienungs- und Handhabungsfehler,

h) Feuchtigkeitsschäden,

i) Beschädigung durch Verkehrsunfall oder Sturz (sofern nicht durch z.B. Versiche- rung des Verursachers abgedeckt),

j) Beschädigung oder Zerstörung von Akkus und elektronischen Motor- und Steue- rungsgeräten sowie

k) Schäden durch Naturereignisse wie z.B. Sturm, Hagel, Überschwemmungen, La- winen, Erdrutsche, Brand oder Blitzschlag (sog. „Elementarschäden“).

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 15 von 51

[Seite 16]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(2) 1Für den Fall der Ab-/Versicherung durch eine Versicherung darf keine sog. „Nachtklau- sel“ enthalten sein, nach der ein Fahrrad über Nacht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden muss. 2Ebenso für den Fall der Ab-/Versicherung durch eine Versi- cherung erfolgt eine solche ohne jegliche Selbstbeteiligung der berechtigten Beschäftig- ten, ausgenommen die Begrenzung für Verschleißteile von mindestens EUR 150,00 pro Jahr. 3Eine Inanspruchnahme der Ab-/Versicherung erfolgt nach Maßgabe des Überlas- sungs- und Entgeltumwandlungsvertrag (Anlage 3) durch den jeweiligen berechtigten Beschäftigten. 4Der berechtigte Beschäftigte wird zur Inanspruchnahme der Ab-/Versi- cherungsleistungen ermächtigt und verpflichtet. 5Der berechtigte Beschäftigte hat Ab/Versicherungsfälle unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer zu melden und ist für die Abwicklung eigenverantwortlich zuständig.

(3) 1Der Ab-/Versicherungsschutz besteht ab der Abgabe der Übernahmeerklärung des Fahrrads ohne Wartezeit und endet mit dem Ablauf der Laufzeit des jeweiligen Leasing- vertrages, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung durch den berechtigten Beschäftigten bedarf. 2Ebenso endet das Ab-/Versicherungsverhältnis bei Verlust oder Diebstahl des Fahrrads.

§ 8 Mobilitätsgarantie

(1) 1Über den Ab-/Versicherungsschutz hinaus hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass für das jeweilige Fahrrad ein Notfallservice angeboten wird, der einen Abschleppservice des Fahrrads nach einer Panne oder einem Unfall einschließlich der Rückfahrt oder Wei- terfahrt mit einem Ersatzfahrrad gewährleistet („Mobilitätsgarantie“).

2Diese Mobilitätsgarantie umfasst mindestens die folgenden Leistungen:

a) Telefonischer Notfallservice (Hotline) für schnelle Hilfe (Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr),

b) Ab einer Entfernung von 10 km Luftlinie vom Wohnort zudem Kostenübernahme für die Weiter- und Rückfahrt oder Bereitstellung eines Ersatzfahrrads für max. EUR 30 pro Tag,

c) Deutschlandweite Abdeckung,

d) Schadensabwicklung über leistungsfähigen und fachkundigen Anbieter bzw. Fach- händler (Bearbeitungsdauer in der Regel innerhalb von spätestens zwei Wochen; Meldemöglichkeit der berechtigten Beschäftigten per Onlineplattform, E-Mail und Telefon; Prozess der Schadensabwicklung erfolgt vollständig und ohne Einbezie- hung der Auftraggeber durch den Auftragnehmer).

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 16 von 51

[Seite 17]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(2) 1Die Mobilitätsgarantie besteht ab der Abgabe der Übernahmeerklärung des Fahrrads ohne Wartezeit und endet mit dem Ablauf der Laufzeit des jeweiligen Leasingvertrages, ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung durch den berechtigten Beschäftigten bedarf. 2Ebenso endet die Mobilitätsgarantie bei Verlust oder Diebstahl des Fahrrads.

§ 9 Störfälle und Störfallmanagement

(1) 1Der Leasinggeber ist im Falle des Eintritts von Störfällen nach Maßgabe der nachfolgen- den Bestimmungen zur Erbringung von Leistungen zur Schadensfreistellung bzw. -mini- mierung der Auftraggeber als Leasingnehmer im Rahmen des Störfallmanagements ver- pflichtet.

2Zwischen den Parteien werden folgende Störfälle vereinbart:

a) Vorübergehende Störfälle

aa. Mutterschutz mit Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen mit Be- zug von Mutterschutzlohn als Lohnersatzleistung nach § 18 des Mutter- schutzgesetzes (MuSchG)

bb. Elternzeit mit Bezug von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Eltern- zeitgesetz (BEEG) ohne Teilzeitbeschäftigung

cc. Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche mit Bezug von Krankengeld nach Maßgabe von §§ 44 ff. des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V)

dd. Befristete Beurlaubungen ohne Fortzahlung von Bezügen nach Maßgabe von §§ 1 ff. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

b) Dauerhafte Störfälle

aa. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowie Dienst-/Erwerbsunfähigkeit

bb. Beendigung des Arbeits- bzw. des Beamtenverhältnisses durch Entlassung bzw. Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod

3Nicht vom Störfallmanagement umfasst sind all diejenigen Fälle, in denen eine Entgelt- oder Bezügefortzahlung stattfindet.

(2) 1Für den Fall von vorübergehenden Störfällen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 lit. a) hat der Leasinggeber den Auftraggeber als Leasingnehmer für den Zeitraum des Andauerns des Störfalls bezogen auf den betreffenden berechtigten Beschäftigten und dabei mindestens

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 17 von 51

[Seite 18]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

bis zu zwölf Monaten von der Zahlung der Leasingrate unmittelbar nach Eintritt des Stör- falls abzusehen bzw. eine Rückzahlung der Leasingraten vorzusehen („Freistellungszeit- raum“). 2Nach Ablauf des Freistellungszeitraums und bei Fortbestehen des Störfalls kann

a) die Auftraggeber als Leasingnehmer den Leasingvertrag kündigen und den berech- tigten Beschäftigten zur Rückgabe des Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör auffordern („Kündigungsvariante“)

oder

b) der Leasinggeber dem berechtigten Beschäftigten das Fahrrad mitsamt leasingfä- higem Zubehör nach seiner Wahl

aa. entweder zur Ablösung durch Kauf in einem Gesamtbetrag bzw. durch Ra- tenzahlung

bb. oder zur weiteren Nutzung gegen Zahlung der in dem Einzelleasingvertrag festgelegten Gesamtleasingrate (Privatleasing)

anbieten („Übernahmevariante“).

3Der Leasinggeber und die Auftraggeber als Leasingnehmer stimmen sich zum Vorgehen nach Maßgabe dieses Absatz 2 im Rahmen des Störfallmanagements ab.

(3) Für den Fall von dauerhaften Störfällen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 lit. b) ist der Lea- singgeber nicht zur Gewährung eines Freistellungszeitraum verpflichtet und es kommen unmittelbar die Bestimmungen zu Kündigungs- und Übernahmevariante nach Absatz 2 Satz 2 lit. a) und b) zur Anwendung. Einem dauerhaften Störfall im Sinne von Absatz 1 Satz 2 lit. b) gleichgesetzt ist der Wegfall der Berechtigung zur Teilnahme infolge des Herausfallens aus dem Geltungsbereich der gesetzlichen Regelungen bzw. des Tarifver- trages z.B. in den Fällen

a. der vorzeitigen Pensionierung/Renteneintritt,

b. des Eintritts von Privatinsolvenz oder

c. der Pfändung von Lohn bis zum Erreichen der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen von mehr als sechs Monaten.

Stirbt ein berechtigter Beschäftigter während der Laufzeit eines Leasingvertrages so hat der jeweilige Auftraggeber als Leasingnehmer den Leasingvertrag nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 lit. a) zu kündigen und die Hinterbliebenen entsprechend zur Rückgabe aufzufordern.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 18 von 51

[Seite 19]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(4) 1Die berechtigten Beschäftigten melden vorübergehende und dauerhafte Störfälle nach Maßgabe des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrags an den Auftraggeber. 2Die Auftraggeber melden dann den jeweiligen Störfall dem Auftragnehmer, wobei der Auftragnehmer dann für die Abwicklung des Störfallmanagements zuständig ist.

§ 10 Inspektion und Wartung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit ausreichende Inspekti- ons- und Wartungsleistungen gegenüber den berechtigten Beschäftigten nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vorzuhalten und zu erbringen.

(2) 1Aufgrund der dienstlichen Nutzungskomponente der zu leasenden Fahrräder nebst dem leasingfähigen Zubehör sind Inspektions- und Wartungsleistungen als Bestandteil der Serviceleistungen mindestens jährlich – d.h. während des Leasingzeitraums dreimalig – durchzuführen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. 2Die Inspektions- und War- tungsleistungen sind anhand der für Fahrräder, Lastenfahrräder, Pedelecs 25 und E-Bi- kes einschlägigen Vorgaben der Sachverständigenprüfung nach DGUV G 324-003 und des § 57 der DGUV Vorschrift 70 (sog. UVV-Prüfung) durchzuführen.

(3) Der berechtigte Beschäftigte wird dazu in der Überlassungs- und Entgeltumwandlungs- vereinbarung entsprechend verpflichtet, die Inspektions- und Wartungsleistungen durch- führen zu lassen.

§ 11 Termine und Fristen

(1) 1Bei der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung hat der Auftragnehmer folgende Ter- mine und Fristen zu beachten.

2Folgende Termine sind als Vertragstermine vereinbart:

a) Spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) erfolgt eine Auftaktbesprechung zwischen den Parteien vor Ort in Türkheim oder per Video- konferenz, in der die nötigen organisatorischen Maßnahmen besprochen sowie die zur Umsetzung erforderlichen Informationen ausgetauscht werden und die Rah- menvereinbarung aus Dokumentationszwecken von den Vertragsparteien unter- zeichnet wird.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich unverzüglich und dabei spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) auf Grundlage der Ar- beits- und Zeitplanung des Konzepts zur Auftragsdurchführung (Anlage 4) einen detaillierten Zeit- und Ablaufplan zur Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung mit

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 19 von 51

[Seite 20]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

den entsprechenden Meilensteinen zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzu- stimmen.

c) Spätestens zum 15. November 2025 hat seitens des Auftragnehmers die Vorberei- tungen für die Bereitstellung von Fahrrädern nebst Zubehör in Umsetzung dieser Vereinbarung zu erfolgen („Go Live“).

(2) Eine Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen als Vertragstermine ist lediglich nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeber in begründeten Fällen möglich.

Abschnitt C: Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

§ 12 Gesamtleasingraten

(1) 1Die von dem Auftraggeber nach dieser Rahmenvereinbarung und auf Grundlage der Leasingverträge gegenüber dem Leasinggeber geschuldeten Gesamtleasingraten rich- ten sich nach den zwischen den Parteien auf Grundlage der Leistungsbeschreibung ver- einbarten Preisen mitsamt Leasingfaktor im Preisblatt (Anlage 5). 2In die Gesamtleasing- rate sind die Kosten für

a) die Bereitstellung des leasingfähigen Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör,

b) die Ab-/Versicherungsleistungen,

c) die Mobilitätsgarantie,

d) die Serviceleistungen (Inspektion und Wartung),

e) die Umsetzungsleistungen und

f) das Störfallmanagement

einzukalkulieren. 3Zusatzleistungen im Sinne des § 1 Abs. 7 dieser Vereinbarung kann der Dienstleister gegenüber den berechtigten Beschäftigten bei tatsächlichem Anfall ge- sondert im Rahmen der Gesamtleasingrate geltend machen.

(2) 1Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Leistungserbringung und dabei insbesondere bei der Abrechnung der Gesamtleasingraten durch den Leasinggeber die Einhaltung der steuer- und leasingrechtlichen Vorgaben einschließlich der einschlägigen Rundschrei- ben, Erlasse, Verwaltungsvorschriften etc. betreffend das Leasing von Fahrrädern oder beweglichen Wirtschaftsgütern in der jeweils aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfaltspflicht sicherzustellen. 5Der Auftragnehmer ist im Rahmen dieser gebotenen Sorgfaltspflicht eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verpflichtet, den

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 20 von 51

[Seite 21]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Auftraggeber auf erkennbare Änderungen der rechtlichen Vorgaben, im Markt bekannte aktuelle Entscheidungen etc. hinzuweisen, wobei damit keine Rechts- und / oder Steuer- beratung verbunden ist.

(3) 1Über die in Absatz 1 festgelegten Kosten zur Berechnung der Gesamtleasingrate hinaus werden keine weiteren Entgelte seitens des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für die Leistungserbringung nach dieser Rahmenvereinbarung erhoben.

§ 13 Preisbindung und Anpassungsmechanismus

(1) Der Auftragnehmer sichert den Auftraggebern vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 für die gesamte Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung zu, dass zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer anhand der Angaben im Preisblatt (Anlage 5) vereinbarten Gesamtleasingraten nebst Leasingfaktor gelten.

(2) 1Der Auftragnehmer darf die nach Maßgabe der Angaben im Preisblatt (Anlage 5) ver- einbarten Gesamtleasingraten nebst Leasingfaktor hinsichtlich der Kosten die Bereitstel- lung des leasingfähigen Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör für den Neuabschluss von Leasingverträgen nur für die Fälle erhöhen, wenn eine Anpassung wegen einer Än- derung

a) der Zinsstrukturkurve für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe mit einer Restlaufzeit von 3 Jahren (https://www.bundesbank.de/dynamic/ac- tion/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-daten- bank/723452/723452?tsTab=1&tsId=BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S122.B.A100.R03X X.R.A.A._Z._Z.A&listId=www_skms_it04a&startDate=2019&id=0) über einen Zeit- raum von drei Monaten beginnend ab dem 1. Januar 2026 um mehr als 0,3 Pro- zentpunkten (Schwellenwert) gegenüber dem Wert des jeweils letzten Tages des Stichtages des vorherigen Betrachtungszeitraums oder

b) der sonstigen für die Refinanzierung des Leasinggebers maßgeblichen Bedingun- gen am Kapitalmarkt

erforderlich wird. 2Der Auftragnehmer hat den Auftraggebern die kalkulatorischen Grund- lagen für die Anpassung zeitgleich mit dem Erhöhungsverlangen in Textform nachzuwei- sen. 3Die entsprechende Erhöhung ist ohne Aufschlag an die Auftraggeber weiterzuge- ben, der den Erhöhungsbetrag dann im Rahmen der Entgeltumwandlung gegenüber dem berechtigten Beschäftigten berücksichtigen wird. Eine Erhöhung der Gesamtleasingrate nebst Leasingfaktor von laufenden Leasingverträgen ist ausgeschlossen.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 21 von 51

[Seite 22]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(3) Der Auftragnehmer darf die nach Maßgabe der Angaben im Preisblatt (Anlage 5) verein- barten Gesamtleasingraten nebst Leasingfaktor sowohl für den Neuabschluss von Lea- singverträgen als auch von laufenden Leasingverträgen erhöhen, sofern eine Änderung des gesetzlichen Umsatz- bzw. Versicherungssteuersatzes in Kraft tritt.

(4) Eine Anpassung der nach Maßgabe der Angaben im Preisblatt (Anlage 5) vereinbarten Gesamtleasingraten nebst Leasingfaktor hinsichtlich der Ab-/Versicherungsleistungen, der Mobilitätsgarantie, der Serviceleistungen (Inspektion und Wartung) ist bis zum 31.12.2026 ausgeschlossen und danach für den Neuabschluss von Leasingverträgen lediglich dann zulässig, sofern der Auftragnehmer im Einzelfall eine erhebliche Kosten- steigerung infolge des Nutzungsverhaltens der berechtigten Beschäftigten der Auftrag- geber nachweisen kann.

(5) Im Übrigen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch Preissenkungen durch Anpassung an der Gesamtleasingrate nebst Leasingfaktor zugunsten der Auftraggeber nach Maß- gabe der vorstehenden Preisgleitsystematik für die jeweilige Restvertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung weiterzugeben.

§ 14 Rechnungsstellung und Zahlung

(1) 1Die Gesamtleasingraten auf Grundlage des jeweiligen Leasingvertrages sind in voller Höhe pro Monat zu entrichten. 2Erfolgt die Abgabe der Übernahmeerklärung des Fahr- rads nicht am Beginn oder Ende eines Kalendermonats, sondern während eines laufen- den Kalendermonats, so beginnt der Zeitraum der Überlassung und damit des Leasing- vertrages nebst Ab-/Versicherungsschutz, Service- und Wartungsleistungen sowie das Störfallmanagement zum 1. Kalendertag des darauffolgenden Monats. 3Die Abrechnung der Gesamtleasingraten erfolgt in voller Höhe im darauffolgenden Kalendermonat, so dass insgesamt 36 Gesamtleasingraten in gleicher Höhe geschuldet werden. 4Eine an- teilige Abrechnung im Überlassungsmonat findet in den Fällen des Satz 2 nicht statt.

(2) 1Der Leasinggeber rechnet die nach dieser Rahmenvereinbarung auf Grundlage des Preisblatts (Anlage 5) vereinbarte Gesamtleasingrate nebst Leasingfaktor für jeden ab- geschlossenen Leasingvertrag im Wege einer Sammelabrechnung zu Beginn eines je- den Kalendermonats gegenüber den Auftraggebern als Leasingnehmer ab. 2Zu diesem Zweck übermittelt der Leasinggeber eine elektronische Sammelrechnung an den Fach- bereich bei dem jeweiligen Auftraggeber, in der die monatlichen Leistungsanteile unter Nennung

a) der Einzelleasingvertragsnummer,

b) der Leasingrate (pro gemeldeten Monat ein eigener Datensatz),

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 22 von 51

[Seite 23]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

c) des Abrechnungszeitraumes (Gesamtleasingrate für Monat),

d) des Beginns und Endes des Einzelleasingvertrages,

e) des geltenden Umsatzsteueranteils,

f) des ggf. geltenden Versicherungssteueranteils,

g) der Inspektions- und Wartungskosten und

h) der Ab-/Versicherungskosten

aufgeschlüsselt werden. 3Ergänzend dazu sind vom Dienstleister bzw. Leasinggeber An- gaben unter anderem zu

i) der den Beamtinnen und Beamten anfangs übermittelten ID des LfZ zur daten- schutzkonformen Identifikation des jeweiligen berechtigen Beschäftigen (sofern einschlägig),

j) des Listenpreises (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatzsteuer),

k) des geldwerten Vorteils und

l) der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nach der 1%-Methode (auf volle EUR 100,00 abgerundet x 1 % x 100/119)

im Rahmen des vom Auftragnehmer einzuführenden digitalen Verfahrens dem Auftrag- geber in einem digitalen Verarbeitungsformat (z.B. CSV-Dateiformat) elektronisch zu übermitteln. 4Die Aufschlüsselung muss nachvollziehbar und ausfallsicher und unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorgaben übermittelt werden. 5Gestellte Rechnungen müssen ferner die Pflichtangaben einer Rechnung nach dem Umsatzsteu- ergesetz enthalten.

(3) 1Nach Eingang der prüffähigen Rechnung(en) erfolgt die Zahlung des in Rechnung ge- stellten Gesamtbetrages zum 28. Kalendertag eines Monats an den Leasinggeber mittels Überweisung der Auftraggeber. 2Sofern es Beanstandungen an der Sammelrechnung seitens der Auftraggeber gibt, hat er diese gegenüber dem Leasinggeber anzuzeigen und einen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Falschbuchungen durch Gutschrift spä- testens im Rahmen der übernächsten Rechnungsstellung.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 23 von 51

[Seite 24]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(4) Die Parteien sind sich ungeachtet der vorstehenden zu beachtenden Bestimmungen dar- über einig, dass nähere Abrechnungsmodalitäten unmittelbar nach Abschluss der Rah- menvereinbarung einvernehmlich unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen zur Optimierung der administrativen Abläufe festgelegt werden.

Abschnitt D: Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

§ 15 Ansprechpartner beim Auftragnehmer und -geber

(1) 1Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern als fachlich verantwortliche/n Projektleiter/in die in Teil C der Vergabeunterlagen („Bewerbungsformular für den Teilnahmewettbe- werb“) benannten Personen als zentrale/n Ansprechpartner/in („Projektleitung“) zur Ver- fügung. 2Die Projektleitung steht den Auftraggebern für sämtliche Anliegen im Zusam- menhang mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Verträge zur Verfügung. 3Dabei ist eine Erreich- barkeit der Projektleitung von 10:00 bis 16:00 Uhr von Montag bis einschließlich Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage im Freistaat Bayern) telefonisch oder per E-Mail sicherzustellen.

(2) 1Der Einsatz anderer als der zunächst benannten Personen als Projektleitung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeber. 2Der Auftragnehmer ist nur aus wichtigem Grund berechtigt, die vorgenannte verantwortliche Projektleitung durch andere Personen zu ersetzen. 3Die jeweilig vorgesehene Ersatzperson muss eine ver- gleichbare Leistungsfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Anzahl an Jahren der ein- schlägigen Berufserfahrung und Qualifikationen aufweisen.

(3) 1Die Auftraggeber stellen dem Auftragnehmer unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages (Vertragsschluss) eine Übersicht des verantwortlichen Gesamtprojektleiters und etwai- gen Teilprojektleitern sowie weiteren Ansprechpartnern unter Benennung der Namen und Kontaktdaten zur Verfügung. 2Bei Änderungen der Zuständigkeiten werden die Auftrag- geber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich eine aktualisierte Übersicht zur Verfü- gung stellen.

§ 16 Nachunternehmer

(1) 1Dienstleister und Leasinggeber dürfen zur Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon, insbesondere zur Finanzierung der Fahrräder und des leasingfähigen Zube- hörs sowie zu deren Ab-/Versicherung, Nachunternehmer nur einsetzen oder auswech- seln, wenn die Auftraggeber dem ausdrücklich schriftlich im Vorfeld zustimmen.2Den Ein-

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 24 von 51

[Seite 25]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

satz oder den Wechsel eines Nachunternehmers hat der Auftragnehmer dem Auftragge- ber einen Monat vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit des Nachunternehmers schrift- lich mitzuteilen, es sei denn, der Nachunternehmer wurde bereits im Teilnahmeantrag bzw. spätestens im Angebot konkret benannt und eine entsprechende Verpflichtungser- klärung des Unternehmens wurde vorgelegt. 3Die Verweigerung der Zustimmung ist dem Auftraggeber lediglich unter Angabe von sachlichen Gründen möglich.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm zur Leistungserbringung eingesetzte Nach- unternehmer allen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und weist dies dem Auf- traggeber auf Anforderung nach.

(3) Der Auftragnehmer handelt auch im Falle der Beauftragung bei Drittunternehmen im ei- genen Namen und für eigene Rechnung. Die vom Nachunternehmer ausgeführten Arbei- ten gelten als vom Auftragnehmer ausgeführt. Der Auftragnehmer erbringt gegenüber den Auftraggebern auch in diesem Falle eine vollständige steuerpflichtige Dienstleistung.

(4) Der Auftragnehmer ist für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmen verpflichtet,

a) bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen als Nachunternehmen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages vereinbar ist,

b) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und

c) den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, un- günstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern vereinbart sind.

(5) Rechte aus diesem Vertrag dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeber nicht an Nachunternehmer abgetreten werden.

§ 17 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

(1) Die Parteien verpflichten sich, die Qualität sowie die Wirtschaftlichkeit der Leistungser- bringung kontinuierlich zu verbessern und die hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlun- gen zu leisten.

(2) 1Dazu können die Auftraggeber mindestens halbjährlich einen Lenkungskreis unter Be- teiligung von Vertretern der Auftraggeber einerseits und des Auftragnehmers anderer- seits als Videokonferenz einberufen, um Verbesserungspotentiale zu identifizieren, zu erörtern und gegebenenfalls konkrete Umsetzungsschritte festzulegen. 2Die Inhalte und

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 25 von 51

[Seite 26]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Ergebnisse der Sitzungen des Lenkungskreises sind vom Auftragnehmer schriftlich zu dokumentieren, an die Auftraggeber zu übersenden und gelten als verbindliche Grund- lage für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

§ 18 Koordinations- und Mitwirkungspflichten

(1) 1Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer verpflichten sich zur fortlaufenden Koor- dination im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach diesem Vertrag. 2Dies beinhaltet insbesondere den fortlaufenden Informationsaustausch zu an- stehenden Tätigkeiten und hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten etc.

(2) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Best- immungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) sowie dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesenge- setz – KWG) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber die Vornahme von Mitwirkungshandlun- gen verlangen, soweit solche Mitwirkungshandlungen entweder ausdrücklich im Konzept zur Auftragsdurchführung (Anlage 4) benannt sind oder für eine ordnungsgemäße Er- bringung der Leistungen erforderlich, für den Auftraggeber zumutbar und die verlangte Mitwirkungshandlung nicht nach den gegenständlichen vertraglichen Regelungen dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zuzuordnen sind.

Abschnitt E: Gewährleistung, Haftung, Zurückbehaltung und Abtretung

§ 19 Gefahrübergang und Gewährleistungsrechte

(1) 1Der Leasinggeber tritt nach Maßgabe des jeweiligen Leasingvertrages (Anlage 2) die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler an dem jeweils geleasten Fahrrad nebst leasingfähigem Zubehör an den Auftraggeber ab. 4Der Auftragnehmer stellt im Verhältnis zu dem jeweiligen mit ihm verbundenen Händler sicher, dass die Mängelgewährleis- tungsrechte für das finanzierte Fahrrad nebst leasingfähigen Zubehör nach den Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, in deren Vertragsverhältnis nicht aus- geschlossen sind und der jeweilige berechtigte Beschäftigte zur Geltendmachung dieser Mängelgewährleistungsrechte berechtigt ist. 5Der Leasinggeber stimmt zu, dass die Auf- traggeber dem berechtigten Beschäftigten auf Grundlage des Überlassungs- und Entgel- tumwandlungsvertrages (Anlage 3) die Geltendmachung dieser Gewährleistungsrechte einräumen, die dieser dann unmittelbar gegenüber dem betreffenden Händler ausübt.

(2) 1Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Übernahmeerklärung für die Bereitstellung des Fahrrads an die Auftraggeber als Leasingnehmer und beträgt 24 Mo- nate, es sei denn, der mit dem Auftragnehmer in Verbindung stehende Händler hat den

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 26 von 51

[Seite 27]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Mangel arglistig verschwiegen. 2Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Mängelbehebung, höchstens jedoch um drei Monate.

(3) 1Unabhängig der vorstehenden Gewährleistungsregelungen, hat der Auftragnehmer den Auftraggebern solche gravierenden und/oder wiederkehrenden Schäden mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass ein berechtigter Beschäftigter gegen die Sorgfaltspflicht aus dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag verstößt. 2Zu den Prozessen und der Einrichtung eines solchen Controllings stimmen sich die Parteien nach Abschluss der Rahmenvereinbarung einvernehmlich ab.

§ 20 Haftung

(1) 1Die Parteien haften für die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Rahmenverein- barung nebst Einzel-/Rahmenleasingverträgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) 1Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. 2Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) sowie Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstehen sowie im Fall gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere An- sprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 21 Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte

(1) Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leis- tungsverweigerungsrechten sind die Parteien nur auf der Grundlage unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.

(2) Im Übrigen ist die Ausübung von Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leis- tungsverweigerungsrechten durch die Vertragsparteien ausgeschlossen.

§ 22 Abtretung von Ansprüchen

(1) 1Der Leasinggeber ist nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber aus den Leasingverträgen zum Zwecke der Refi- nanzierung und Forfaitierung an einen Dritten wie z.B. Banken und Investoren abzutre- ten. 2Sofern die Forderungsabtretung seitens des Leasinggebers stets an denselben Drit- ten erfolgt, ist eine einmalige Anzeige ausreichend.

(2) Zu Abtretungen zu anderen Zwecken als dem vorgenannten ist der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeber berechtigt.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 27 von 51

[Seite 28]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Abschnitt F: IT-Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz

§ 23 Sicherstellung der IT-Sicherheit

(1) 1Für den digitalen Bestell- und Abwicklungsprozesses sowie etwaige eingesetzte Soft- ware müssen vom Auftragnehmer die relevanten Sicherheitsanforderungen nach Maß- gabe des IT-Grundschutz-Kompendiums des Bundesamts für Sicherheit in der Informa- tionstechnik in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Der Nachweis der Konformität ist durch den Auftragnehmer durch Vorlage einer Zertifizierung nach ISO 27001 oder vergleichbar zu erbringen.

(2) 1Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm oder Dritten für die Leis- tungserbringung verarbeiteten Daten auf Servern mit Standort(en) in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat gehostet werden. 2Eine Drittlandübermittlung von personenbezo- genen Daten ist nicht zulässig.

§ 24 Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten

(1) 1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über Dienstgeheimnisse der Auftraggeber und sons- tige Umstände, insbesondere wirtschaftlicher, personeller und projektbezogener Art der am Projekt Beteiligten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rah- men seiner Leistungserbringung erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die vertragsgegenständlichen Zwecke zu nutzen. 3Die vertraulichen Informationen sind gegen unbefugte Zugriffe Dritter zu schützen. 4Dies gilt nicht für solche Umstände, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Auftragnehmers aus dieser Rah- menvereinbarung gehören. 5Im Übrigen gelten für beide Parteien die gesetzlichen Best- immungen zum Geheimschutz und dabei insbesondere die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

(2) Bei drohenden oder bestehenden Rechtsstreitigkeiten der Auftraggeber mit Projektbetei- ligten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber ohne Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten die notwendigen Auskünfte zu erteilen und etwaig benötigte Unterlagen kos- tenlos zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

(3) 1Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die die Vertragsdurch- führung betreffenden Unterlagen für eine Dauer von zehn Jahren nach Erfüllung der letz- ten vertraglich zu erbringenden Leistungen aufzubewahren. 2Nach Ablauf der Aufbewah- rungsfrist hat er sie nach Wahl der Auftraggeber elektronisch oder schriftlich dem Auf- traggeber zur Übernahme, für die kein gesondertes Entgelt anfällt, anzubieten.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 28 von 51

[Seite 29]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

§ 25 Datenschutz

(1) 1Die Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller in Ausführung der be- auftragten Leistungen erlangten Daten, Informationen, Unterlagen und Kenntnisse unter Berücksichtigung der nachfolgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. 2Diese Ver- pflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

(2) 1Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist unter anderem eine Verarbeitung perso- nenbezogener Daten und dabei insbesondere Identifikations- und Adressdaten. 2Sowohl die Auftraggeber als auch der Auftragnehmer verpflichten sich bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundver- ordnung, DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). 3Dabei hat der Auftragnehmer insbesondere sicherzu- stellen und auf Nachfrage nachzuweisen, dass das eingesetzte Personal vor Aufnahme der Leistungserbringung entsprechend auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde.

(3) Die Parteien stimmen überein, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung die daten- schutzrechtlichen Erfordernisse einvernehmlich festgelegt und gegebenenfalls eine da- tenschutzrechtliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der projektspezifischen Pro- zesse abgeschlossen wird, so z.B. nach Maßgabe von Art. 26 oder 28 DSGVO oder als sog. "Controller-to-Controller“-Vereinbarung.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten gelten für die Einzel-/Rah- menleasingverträge entsprechend, auch im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern.

Abschnitt G: Vertragslaufzeit, Kündigung und Andienungsrecht

§ 26 Laufzeit der Rahmenvereinbarung

(1) Die Rahmenvereinbarung tritt mit schriftlicher Zuschlagserteilung auf das endgültige An- gebot des Auftragnehmers in Kraft und hat eine Laufzeit von sechs Jahren.

(2) Sofern die Auftraggeber das Vertragsverhältnis nicht außerordentlich kündigen, endet dieses, ohne dass es einer Kündigung durch die Parteien bedarf.

(3) 1Die Auftraggeber werden bei weiterhin bestehendem Bedarf das Nachfolgevergabever- fahren so frühzeitig beginnen, dass eine Rahmenvereinbarung unmittelbar nach Ablauf dieser Rahmenvereinbarung mit einem Folgeunternehmen abgeschlossen werden kann. 2Verzögert sich das Nachfolgevergabeverfahren beispielsweise aufgrund eines Nachprü- fungsverfahrens, mit der Folge, dass eine nachfolgende Rahmenvereinbarung nicht un- mittelbar nach Ablauf dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden kann, sind die

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 29 von 51

[Seite 30]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Auftraggeber einseitig berechtigt, diese Rahmenvereinbarung einmalig um einen Zeit- raum von sechs Monaten zu verlängern (Verlängerungsoption zugunsten der Auftragge- ber).

(4) 1Die abgeschlossenen Leasingverträge bleiben vom Außerkrafttreten der Rahmenverein- barung gemäß Absatz 2 unberührt und gelten fort. 2Für diese Leasingverträge gelten die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung bis zur Beendigung des entsprechenden Lea- singzeitraums fort.

§ 27 Außerordentliche Kündigung

(1) 1Die Parteien sind berechtigt, diese Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen; die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung während der oben beschriebenen Laufzeit ist ausgeschlossen. 2Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn

a) wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftrag- nehmers, dessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht,

b) wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, die Ablehnung eines solchen Antrags oder die Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers vorliegt und der Insol- venzverwalter die Kündigung nicht anficht,

c) wenn eine organisatorische oder strukturelle Änderung auf Seiten des Auftragneh- mers eintritt und diese nicht mit den Vorgaben des § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b) GWB vereinbar ist,

d) wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung ihm obliegende Verpflichtungen wiederholt verletzt oder die geschuldeten Leistungen wiederholt nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in schlechter Qualität erbringt oder in sons- tiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten (einschließlich der Schlechtleis- tung durch den Auftragnehmer) verstößt,

e) wenn sich die Zusammenstellung des Auftragnehmers (Konsortium) derart verän- dert, dass die Eignung zur Auftragsdurchführung nicht mehr gewährleistet werden kann,

f) wenn der Auftragnehmer, oder einer seiner Mitarbeiter, aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt,

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 30 von 51

[Seite 31]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

g) wenn der Auftragnehmer, oder einer seiner Mitarbeiter, dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesen beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen na- hestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt,

h) wenn der Auftragnehmer, oder einer seiner Mitarbeiter, gegenüber dem Auftragge- ber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten, strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Ab- sprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Beste- chung) oder unter die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsge- heimnissen (GeschgehG) fallen.

i) Die Regelungen in lit. f) bis h) findet keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwal- tung“ handelt.

(2) 1Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Rahmenvereinbarung liegt für den Auftrag- nehmer insbesondere vor, wenn die Auftraggeber trotz schriftlicher zweifacher Mahnung des Auftragnehmers zwei fällige Zahlungen in Folge nicht leisten. 2Dem Leasinggeber steht dann das Recht zu, die bis dahin abgeschlossenen Leasingverträge außeror- dentlich mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung der Leasingverträge bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. 3Nähere Bestimmun- gen trifft der Leasingvertrag nebst etwaig mitgeltender Vertragsbestimmungen, Merkblät- ter etc. (Anlage 2).

(3) Außerordentliche Kündigungen der Parteien müssen schriftlich per Einschreiben gegen- über der jeweils anderen Vertragspartei erklärt werden.

§ 28 Andienungsrecht des Leasinggebers

(1) 1Der Leasinggeber ist berechtigt, dem Auftraggeber als Leasingnehmer zum Vertrags- ende die Übernahme des geleasten Fahrrads nebst leasingfähigem Zubehör nach Ablauf des Zeitraums des jeweiligen Leasingvertrages anzudienen („Andienungsrecht“). 2Der Leasinggeber ist nicht zur Ausübung dieses Andienungsrechts verpflichtet.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 31 von 51

[Seite 32]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

(2) 1Übt der Leasinggeber das Andienungsrecht gegenüber dem Auftraggeber aus, tritt der Dienstleister im Innenverhältnis zum Auftraggeber auf dessen hin in die daraus resultie- renden Rechte und Pflichten der Auftraggeber ein und stellt diesen insoweit frei. 2Die Verpflichtungen der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausübung des Andienungs- rechts erlöschen im Außenverhältnis zum Leasinggeber jedoch erst dann, wenn sie durch den Dienstleister vollumfänglich erfüllt wurden. 3Der Dienstleister verpflichtet sich in die- sem Fall gegenüber dem Auftraggeber als Leasingnehmer zur entsprechenden Abwick- lung im Verhältnis zum Leasinggeber innerhalb von 14 Kalendertagen.

(3) 1Der Dienstleister kann nach Erfüllung der Voraussetzungen unter Absatz 2 seinerseits gegenüber dem berechtigten Beschäftigten ein Angebot Übernahme des geleasten Fahr- rads nebst leasingfähigem Zubehör unterbreiten („Übernahmeangebot“). 2Der Dienstleis- ter hat beim Übernahmeangebot gegenüber dem berechtigten Beschäftigten zur Kalku- lation des Kaufpreises

a) den auch der Berechnung der Gesamtleasingrate zugrunde gelegten Restwert in Höhe von 15 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages zu Beginn der Laufzeit als Verkaufspreis zugrunde zu legen sowie

b) den vom Dienstleister bzw. Leasinggeber zu übernehmenden Anteil der pauscha- len Versteuerung gemäß § 37b Abs. 1 EStG mit 30 Prozent der Differenz zwischen 40 Prozent der auf volle EUR 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfeh- lung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer und des Übernahmerechts- werts

anzusetzen.

(4) Die Abrechnung findet zwischen dem Dienstleister und dem jeweiligen berechtigten Be- schäftigten statt, wobei der Dienstleister bzw. Leasinggeber sicherstellt, dass die Auf- traggeber von sämtlichen Ansprüchen aus der Abwicklung der Übernahme freigestellt sind.

(5) Der Dienstleister bzw. Leasinggeber hat unabhängig von den vorstehenden vertraglichen Bestimmungen die im Zeitpunkt der Ausübung des Andienungsrechts geltenden gesetz- lichen Bestimmungen und dabei insbesondere die einschlägigen Erlasse, Rundschreiben etc. der Finanzbehörden zu berücksichtigen.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 32 von 51

[Seite 33]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Abschnitt H: Sonstige Bestimmungen

§ 29 Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen

(1) 1Die Auftraggeber behalten sich jegliche Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen zu die- sem Projekt vor. 2Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeber nicht berechtigt, das Projekt oder Inhalte des Projekts öffentlich zu machen oder für öf- fentlichkeitswirksame Zwecke zu verwenden.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach vorheriger Abstimmung rechtlich geschützte Zei- chen der Auftraggeber z.B. in Kommunikations- und Marketingmaterial, der Onlineplatt- form etc. zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung zu verwenden.

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) 1Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich dieser Schriftformklausel selbst bedürfen der Schriftform. 2Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(3) 1Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ungültig sein o- der ungültig werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 2Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, verpflichten sich die Parteien, sie durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. 3Entsprechendes gilt für Rege- lungslücken dieser Vereinbarung; Im Zweifel treten an deren Stelle die gesetzlichen Re- gelungen.

(4) Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung sowie der Ein- zel-/Rahmenleasingverträge ist Türkheim.

(5) Auf diese Rahmenvereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) Anwendung.

(6) Für alle Streitigkeiten aus dieser oder im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinba- rung und/oder ihrer Durchführung wird Türkheim als ausschließlicher Gerichtsstand ver- einbart, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand bestimmt ist.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 33 von 51

[Seite 34]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Für den AuftraggeberFür den Auftragnehmer
______________, den ____________________________, den ____________________________, den ______________
__________________________________________________________________
(Unterschrift(en))(Unterschrift(en))(Unterschrift(en))
__________________________________________________________________
(Name(n) in Druckschrift)(Name(n) in Druckschrift)

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 34 von 51

[Seite 35]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Anlage 1: Leistungsbeschreibung

  2. Gegenstand der Leistung

Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenver- einbarung über Fahrradleasing für die die Marktgemeinde Türkheim, die Verwaltungsge- meinschaft Türkheim, den Schulverband Mittelschule Türhkeim und den Zweckverband Gymnasium Türkheim.

Im Rahmen einer Dienstradüberlassung stellen die Auftraggeber seinen bestellberech- tigten Beschäftigten auf Wunsch ein Fahrrad gem. § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung.

Leasingfähige Fahrräder im Sinne dieser Rahmenvereinbarung sind gemäß § 63a StVZO die Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern, die ausschließlich durch die Muskel- kraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Satzes 1, das mit einer elektri- schen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen ei- ner Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 Kilometer pro Stunde, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). Die Konformität mit § 63a StVZO kann auch durch Nachrüstung ent- sprechenden Zubehörs vor Übergabe sichergestellt werden. Das leasingfähige Fahrrad muss neuwertig sein, d.h. es darf nicht gebraucht sein und damit allenfalls als Vorführob- jekt in den Räumlichkeiten eines Händlers vorgehalten worden sein.

Zusätzlich muss zum Abschluss des Leasingvertrages die Möglichkeit bestehen, leasing- fähiges Zubehör zu bestellen.

Leasingfähiges Zubehör sind bewegliche Sachen, die mit dem Fahrrad fest verbunden werden, dem Schutz des Fahrrads oder des Beschäftigten dienlich sind und zu Vertrags- beginn zusammen mit dem Fahrrad ausgewählt werden. Hierzu zählen insbesondere Fahrradlichter, Pedale, Getränkehalter, Gepäckträger, Fahrradschlösser mit einem Wert von mindestens EUR 50,00 (netto), Akkus für E-Bikes sowie Klingeln. Nicht davon um- fasst sind jedoch Helme, Satteltaschen, Getränkeflaschen oder Fahrradcomputer. 4Das leasingfähige Zubehör muss neuwertig sein, d.h. es darf nicht gebraucht sein.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 35 von 51

[Seite 36]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Dem Auftraggeber sollen alle Leistungen wie Leasing und Versicherung der Fahrräder, Serviceleistungen wie Wartung/Reparatur sowie die Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse zur Verfügung gestellt werden. Der Leasing-Anbieter (nachfolgend Auftragnehmer) koordiniert diese Beziehungen und Leistungen oder nutzt dafür einen Partner und stellt die kontinuierliche Leistungserbringung sicher.

Wenn der Überlassungsvertrag als Bestandteil eines digitalen Umsetzungsprozesses mittels eines Online-Tools generiert und automatisch mit den Parametern des jeweiligen Einzelleasings befüllt wird, muss sichergestellt sein, dass es sich hierbei um das vom Auftraggeber bearbeitete und frei gegebene Vertragsmuster handelt, und dass dieses Muster in seinen Regelungsinhalten jederzeit vom Auftraggeber angepasst und verän- dert werden kann.

  1. Leistungsorte

Bezieht sich gegenwärtig auf die Betriebsstätten der Auftraggeber.

  1. Anforderungen an die Fahrradbestellung

Bei den Leasinggegenständen handelt es sich ausschließlich um neue, den Originalher- stellerangaben entsprechende Fahrräder i.S.d. § 63a StVZO, für weitere Details siehe § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer stell sicher, dass die Fahrräder den Bedingungen des TV-Fahrradleasing entsprechen.

Zusammen mit dem in § 63a StVZO definierten eigentlichen Fahrrad kann das Entgelt auch zum Leasing von etwaigen Zusatzleistungen (z. B. Versicherungen) des Anbieten- den und für fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör umgewandelt werden.

Die zu leasenden Fahrräder sollen aus dem gültigen Produktangebot ausgewählt und optional mit leasingfähigem Zubehör und/oder mit individuellen Komponenten (z.B. Bremsen, Gangschaltung, Sattel, vgl. § 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung) ausgestattet werden können. Eine Liste mit leasingfähigem Zubehör sowie individueller Komponenten ist dem Angebot beizufügen.

Die Fahrräder müssen entsprechend der jeweils geltenden StVZO verkehrssicher aus- gestattet sein. Das zu leasende Fahrrad muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

Bei offenkundigen Mängeln am Leasinggegenstand (Fahrrad und/oder leasingfähiges Zubehör) finden für den betroffenen Beschäftigten die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB entsprechende Anwendung. Es gilt dabei der Vorrang der Nacherfüllung nach § 439

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 36 von 51

[Seite 37]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

BGB. Ansprüche, die durch Mängel, die bei der Lieferung oder Leistungserbringung bzw. innerhalb der Gewährleistungs-/Garantiezeit entstehen, werden von der/von dem jewei- ligen Beschäftigten geltend gemacht.

Pro berechtigtem Beschäftigten kann nur ein Fahrrad innerhalb dieses jeweiligen Zeit- raums von 36 Monaten (bezogen auf den Einzelleasingvertrag) geleast werden.

Der Auftragnehmer stell die Vorgaben der Auftraggeber über Wert und Anzahl der Fahr- räder auf seinen Systemen zur Verfügung.

  1. Anforderungen an das Händlernetz

Ziel ist es, den Beschäftigten ihr Wunsch-Fahrrad zu ermöglichen. Zur Gewährleistung der Attraktivität ist daher durch den Auftragnehmer ein umfangreiches Fahrradangebot zu gewährleisten. Mit dem Angebot ist eine entsprechende Liste mit Händlern, Adressen und Kontaktdaten einzureichen.

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen wohn- und dienstortnahen Service für die Beschäftigten sicherzustellen. Dafür muss der Auftragnehmer ein umfangreiches Händ- lernetz nachweisen. Hiermit wird sichergestellt, dass Beschäftigte eine angemessene Auswahl an Fahrrädern bei einem Händler in Augenschein nehmen und testen können sowie eine qualifizierte Beratung bei der Auswahl des Fahrrades und Zubehörs erhalten.

Außerdem müssen die Händler über eine angemessene Auswahl an verschiedenen Fahrradtypen (z.B. Trekkingrad, Rennrad, Mountainbike, etc.) und gängige Fahrradmar- ken verfügen.

Eine Bestellung muss über den Online-Handel zugelassen sein.

Die Abwicklung etwaiger Gewährleistungsansprüche erfolgt über den Händler, bei dem das Fahrrad bezogen wurde.

  1. Preise

Aus dem Angebot des Auftragnehmers bzw. der von ihm beauftragten Fahrradhändler kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich der aus dem gülti- gen Produktangebot konfigurierbaren Ausstattungsvarianten und Sonderausstattungen, des leasingfähigen Zubehörs und der Zusatzleistungen wie z.B. Versicherungen den Wert von EUR 7.000,00 (brutto) nicht überschreitet.

Maßgeblich für den Preis des Fahrrades ist die unverbindliche Preisempfehlung des Her- stellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 37 von 51

[Seite 38]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Preise für Versicherungs- und Wartungspakete sind gesondert aufzulisten.

  1. Leasingprozess

Auftraggeber und Auftragnehmer schließen eine Rahmenvereinbarung (Laufzeit wie in § 23 der Rahmenvereinbarung beschrieben).

Die Abwicklung des gesamten Leasingprozesses obliegt dem Auftragnehmer.

Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erfolgt die Generierung der Einzelleasing- verträge (Laufzeit wie § 23 der Rahmenvereinbarung beschrieben) pro bestelltem Fahr- rad. Der Prozess sollte sich wie folgt gestalten:

  1. Der Auftraggeber eröffnet seinen Beschäftigten die Möglichkeit, sich im Online-Por- tal zu registrieren. Der Auftraggeber prüft hierfür, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Dienstfahrradleasing bei der interessierten Person gegeben sind.

  2. Die berechtigte Person wendet sich an einen teilnehmenden Fahrradhändler seiner Wahl und sucht sich dort das gewünschte Fahrrad mit dem Wartungs- und Versi- cherungsumfang aus.

  3. Der Händler nimmt die Daten der berechtigten Person auf, fertigt sein Angebot, ermittelt die voraussichtliche Lieferzeit, den Liefer-/Übergabetermin und lädt sein Angebot auf der zur Verfügung gestellten Onlineplattform hoch.

  4. Der Auftraggeber prüft das Angebot und den Berechtigungsstatus und kann so- dann seine Zustimmung erteilen, kann diese jedoch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch verweigern. Das System übernimmt die Daten in den Überlassungs- vertrag. Der Auftragnehmer stellt die Möglichkeit zur Verfügung, dass gleichzeitig mit Erstellung des Einzelleasingvertrags auch der Überlassungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem berechtigten Beschäftigten erzeugt wird.

  5. Der Auftraggeber und die berechtigte Person schließen einen Überlassungsver- trag. Entgeltumwandlung und Weiterleitung des Betrages an den Auftragnehmen- den werden durch den Auftraggeber veranlasst.

  6. Die Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Einzellea- singverträge des Auftraggebers. Die Abwicklung erfolgt über die vom Auftragneh- mer zur Verfügung gestellte Onlineplattform (s. Ziffer 11).

  7. Der Händler stimmt den genauen Übergabetermin mit der/dem jeweiligen Beschäf- tigten ab. Die Übergabe erfolgt in den Räumen des Fachhändlers, sofern nicht eine

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 38 von 51

[Seite 39]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Lieferung per Spedition an den Wohnort vereinbart ist. Im Falle der Onlinebestel- lung erfolgt ein Direktversand an die/den Beschäftigte/n. Jedes Rad wird fachge- recht montiert übergeben. Es erfolgt eine kostenlose Einweisung durch fachkundi- ges Personal bei Übergabe. Bei Onlinebestellungen und Direktversand ist sicher- zustellen, dass den Beschäftigten die benötigen Informationen zur Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt werden.

  1. Auf Basis dieser Unterlagen erstellt der Auftraggeber die notwendigen arbeitsver- traglichen Änderungen bei dem jeweiligen Beschäftigten. Eine Übergabe des Fahr- rades darf frühestens ab dem Tag des Vertragsbeginns erfolgen. Vorab ist zwin- gend die Gegenzeichnung der Unterlagen durch den Auftraggeber im Online-Portal zu bestätigen.

  2. Bei jeder Übergabe stellt der Auftragnehmende dem Auftraggeber binnen eines Arbeitstages ein Protokoll zur Verfügung. Darin sind mind. das Datum der Über- gabe, die Vertragsnummer, der ordnungsgemäße Zustand des Rades, etwaige Mängel, die Vollständigkeit der Ausstattung und erforderliche Unterlagen zu erfas- sen. Das Übergabeprotokoll muss von den Beschäftigten unterschrieben werden.

  3. Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung des Folgemonats der Über- nahme des Fahrrades. Für den Zeitraum zwischen Übernahme und Beginn des Einzelleasingvertrages kann das Fahrrad kostenfrei genutzt werden. Der Versiche- rungsschutz besteht hier bereits.

  4. Der Prozess der Rückgabe des Leasinggegenstandes nach Ziffer 8 muss nach Maßgabe dieser Kriterien über das Online-Tool beantragt und abgewickelt werden können.

  5. Übergaben und Rücknahmen werden im Online-Portal dokumentiert und sind dort sowohl für den Auftraggeber als auch für die Beschäftigten mit den Rahmendaten wie z.B. Tag der Übergabe bzw. Rücknahme, Vertragsnummer usw. einsehbar.

  6. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass der gesamte Freigabeprozess samt Er- stellung von Einzelleasingvertrag und Überlassungsvertrag hauptsächlich digital erfolgt. Der gesamte Prozess soll möglichst unkompliziert, verständlich und kurz sein.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 39 von 51

[Seite 40]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Leasing-Ende – Rückgabe des Fahrrads

7.1. Rückgabe nach Ablauf der Leasingzeit

Nach Ablauf der Leasingzeit hat der Auftragnehmer das geleaste Fahrrad zurückzuneh- men. Hierfür dürfen weder dem Auftraggeber noch der/dem Beschäftigten zusätzliche Kosten für die Abwicklung der Rückgabe (z. B. Fracht- und Transportkosten, Bearbei- tungsgebühren) entstehen.

Sofern der ursprünglich ausliefernde Händler nicht mehr existiert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen anderen Händler in unmittelbarer Umgebung für die Rückgabe zu be- nennen. Daneben sind, insbesondere auch für online bestellte Fahrräder von Direktver- sendern, alternative kostenlose Rückgabemöglichkeiten (z.B. Abholung durch Spedition am Wohnort oder am Arbeitsstandort des/der berechtigten Beschäftigten bei dem Auf- traggeber) vorzusehen.

Die Rückgabe wird digital im Online-Portal erfasst. Die Auftraggeber sind in diesen Pro- zess nicht involviert.

Fallen bei einer Rückgabe des Fahrrades Kosten für eine etwaige Wiederherstellung ei- nes betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustandes an und sind diese Leistungen nicht über eine Versicherung abgedeckt, so wird diese Kostenlast im Überlassungsver- trag auf die jeweiligen Beschäftigten übertragen.

Die Übernahme von Schäden, die über die üblichen Gebrauchsspuren und Verschleiß- mängel hinausgehen, werden im Rahmen der Übernahmevereinbarung zwischen Auf- traggeber und Beschäftigtem vereinbart.

Die Einzelheiten und Optionen des Rückgabeprozesses sind im Zusammenhang der Be- schreibung des gesamten Leasingprozesses gemäß dieser Leistungsbeschreibung im Angebot darzustellen.

Der Auftragnehmer sichert die gesetzeskonforme Versteuerung des geldwerten Vorteils und dessen Finanzierung aus dem Kaufpreis zu und übernimmt alle dadurch anfallenden Kosten im Rahmen einer Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG.

Sollte der Auftragnehmer der/dem Beschäftigten nach Ablauf der 36 Monate (Leasing- zeit) ein Angebot zur Übernahme des Fahrrads machen (vgl. hierzu § 6 der Rahmenver- einbarung), sorgt der Auftragnehmer für die Übermittlung dieses Angebots an die/den Beschäftigten. Die Auftraggeber sind in den Prozess zum Laufzeitende nicht involviert.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 40 von 51

[Seite 41]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Es ist im Angebot anzugeben, zu welchem kalkulatorischen Restwert das geleaste Fahr- rad überlassen wird. Der anzugeben Restwert ist lediglich der kalkulatorische Restwert, dieser wird bei dem Übernahmeangebot einer marktpreisüblichen Anpassung unterzo- gen. Da die Entscheidung der Beschäftigten für oder gegen das Fahrradleasing durch die voraussichtliche Höhe der Restwertzahlung beeinflusst werden kann, fließt der kal- kulatorische Restwert in die Wertung des Angebots mit ein und ist deshalb anzugeben.

Die Abrechnung findet zwischen dem Dienstleister bzw. Leasinggeber und dem jeweili- gen Beschäftigten statt, wobei der Dienstleister bzw. Leasinggeber sicherstellt, dass der betreffende Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen aus der Abwicklung des Kaufs frei- gestellt ist.

Der Dienstleister bzw. Leasinggeber hat die im Zeitpunkt der Ausübung des Andienungs- rechts geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dabei insbesondere die einschlägigen Erlasse der Finanzbehörden zu berücksichtigen.

7.2. Rückgabe vor Ablauf der Leasinglaufzeit (Störfallmanagement)

Eine vorzeitige Beendigung der Nutzungsüberlassung durch den Beschäftigten und eine Rückgabe des Fahrrads während des vorab definierten Nutzungszeitraums ist grund- sätzlich nicht möglich.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, sogenannten “Störfällen”, besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückabwicklung und damit auch der vorzeitigen Beendigung des Ein- zelleasingvertrags, vergleiche hierzu auch die Regelungen in § 9 der Rahmenvereinba- rung.

Der Leasinggeber ist im Falle des Eintritts von Störfällen nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zur Erbringung von Leistungen zur Schadensfreistellung bzw. -minimierung der Auftraggeber als Leasingnehmer im Rahmen des Störfallmanagements verpflichtet. Die zwischen den Parteien vereinbarten Störfälle ergeben sich aus § 9 des Vertrages.

  1. Mobilitätsgarantie

Im Rahmen der vertraglichen Mobilitätsgarantie ist über den Versicherungsschutz hinaus sicherzustellen, dass für das jeweilige Fahrrad ein Notfallservice angeboten wird, der ei- nen Abschleppservice des Fahrrads nach einer Panne oder einem Unfall einschließlich der Rückfahrt oder Weiterfahrt mit einem Ersatzfahrrad gewährleistet. Hierbei werden folgende Mindestleistungen erwartet:

 Pannenhilfe im Schadensfall

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 41 von 51

[Seite 42]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

 Deutschlandweiter 24 Stunden Notfallservice, der einen Abschleppservice nach Panne oder Unfall sowie die Rückfahrt oder Weiterfahrt mit einem Ersatzfahrrad ge- währleistet.

Die Fahrradversicherung wird vom Auftragnehmer selbst oder unter Einbeziehung einer Versicherungsgesellschaft ununterbrochen während der gesamten Laufzeit des Einzel- leasingvertrages zur Verfügung gestellt. Ansprechpartner bleibt der Auftragnehmer.

Die monatlichen Kosten für die Versicherung werden von den Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen.

Das Versicherungsverhältnis endet zeitgleich mit Ablauf des jeweiligen Einzelleasingver- trags und bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Um Versicherungen anbieten zu können, kann der Auftragnehmer Nachunternehmer (z.B. Versicherungsunternehmen) einbeziehen.

Die monatlichen Kosten für die Versicherung werden von den Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen.

Im Angebot sind die Kosten der Vollkaskoversicherung anzugeben. Diese Angaben flie- ßen über das Zuschlagskriterium “Preis” entsprechend in die Wertung ein. Es muss im Angebot eine Möglichkeit bestehen, dass eine Übernahme der Kosten für die Vollkasko- versicherung durch den Auftraggeber erfolgt.

  1. Inspektion/Wartung

Aufgrund der dienstlich bedingten Nutzung hat der Auftragnehmer die geleasten Fahrrä- der durch mindestens einmal jährliche Inspektion und Wartung entsprechend der Sach- verständigenprüfung nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 (UVV-Prüfung) in Stand zu hal- ten.

Aus diesem Grund hat der Anbietende ein Inspektionspaket anzubieten, welches fol- gende Leistungen enthält:

 mindestens einmal jährlich eine dem Schutzniveau der DGUV Vorschrift 70 (Unfall- verhütungsvorschrift Fahrzeuge) entsprechende Untersuchung für jedes Fahrrad, das unter § 2 der DGUV Vorschrift 70 fällt/Sachverständigenprüfung nach § 57 der DVUV Vorschrift 70

 mindestens einmal jährlich eine Inspektion für jedes Fahrrad

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 42 von 51

[Seite 43]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Die erste Durchführung von Inspektion- und Wartung hat frühestens nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrrads an den Beschäftigten zu erfolgen.

Für weitere Einzelheiten wird auf § 10 der Rahmenvereinbarung verwiesen.

Der berechtigte Beschäftigte wird dazu in der Überlassungs- und Entgeltumwandlungs- vereinbarung entsprechend verpflichtet.

Die Verkehrssicherheit des Fahrrades ist vom durchführenden Fachhändler oder mobilen Inspektionsservicedienstleister zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der/dem Be- schäftigten zu übergeben. Für jedes Fahrrad ist der Abschluss eines Inspektionspaketes obligatorisch.

Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgabe ist online durch den Auftragnehmer zu gewährleisten. Er erinnert rechtzeitig an die Durchführung der Inspektion und Termine z.B. durch E-Mail oder Benachrichtigungen über die Onlineplattform. Etwaige Intervalle, die für die Garantiebestimmungen seitens der Hersteller/Händler für das jeweilige Mo- dell/Fabrikat notwendig sind, sind zu berücksichtigen.

Die Inspektion und Wartung sollte idealerweise bei dem Fachhändler möglich sein, von dem das Fahrrad ursprünglich bezogen wurde. Alternativ sollten andere Fahrradwerk- stätten vor Ort oder mobil als Kooperationspartner für Inspektionen zur Verfügung ste- hen.

Der Auftragnehmer hat zudem die Möglichkeit anzubieten, je Fahrrad ein Servicepaket über Leistungen für Verschleißreparaturen abzuschließen. Dieses hat zum Inhalt, bun- desweit Verschleißreparaturen in einem vorher festgelegten finanziellen Rahmen zu er- halten. Der Abschluss eines solchen Servicepakets ist optional und fließt deshalb nicht in die Wertung des Angebots ein.

Die monatlichen Kosten für das Inspektionspaket werden von den Beschäftigten im Rah- men der Entgeltumwandlung getragen. Wird der Ersatz von Verschleißteilen beauftragt, so trägt die/der Beschäftigte hierfür unmittelbar die Kosten. Sofern Leistungen beauftragt werden, die nicht Gegenstand des Instandhaltungspakets sind, so trägt auch hierfür die/der Beschäftigte unmittelbar die Kosten.

Im Angebot sind die Kosten der Inspektion/Wartung im Preisblatt verbindlich anzugeben. Diese Angaben fließen über das Zuschlagskriterium “Preis” entsprechend in die Wertung ein.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 43 von 51

[Seite 44]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

Diese Leistungen erfolgen ohne finanzielle Selbstbeteiligung der Auftraggeber als Lea- singnehmer. Der Auftragnehmer hat die monatlichen Kosten für dieses Basis-Inspekti- onspaket im Preisblatt verbindlich anzugeben. Sollten im Einzelfall Leistungen einer War- tung durch das Basis-Inspektionspaket nicht abgedeckt sein, trägt der Beschäftigte diese Differenz. Eine entsprechende Vereinbarung wird im Überlassungsvertrag getroffen.

  1. Onlineplattform

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern für die gesamte Abwicklung des Leasingpro- zesses ein kostenloses deutschsprachiges Online-Portal zur Verfügung, welches sämtli- che Leistungen digital ermöglicht. Das Online-Portal ist browserbasiert mit den üblichen Standardbrowsern und ohne Erweiterungen vollständig nutzbar und entspricht daten- schutzrechtlichen sowie sicherheitstechnischen Anforderungen an Onlineanwendungen (BITV-konform). Zudem ist eine optimierte Darstellung auf mobilen Endgeräten mit den gängigen Betriebssystemen (IOS, Android) („Responsive Webdesign“) darzustellen.

Das Portal muss eine intuitive und für die Anwenderinnen und Anwender einfach nach- vollziehbare Steuerung und Bedienung ermöglichen. Das gilt für sämtliche durch das Portal zu steuernden Prozesse. Dabei sind alle für den Beschäftigten relevanten Infor- mationen zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses und über die gesamte Vertragslauf- zeit dargestellt. Für Beschäftigte ist außerdem ein Tool zur Berechnung der Gehaltsum- wandlungsrate vorhanden. Damit die finanziellen Auswirkungen des Fahrradleasings fall- spezifisch und einkommensabhängig berechnet werden können, hat der Auftragnehmer einen Online-Vergleichsrechner zur Verfügung zu stellen.

Der überwiegende Teil soll selbstständig von den Beschäftigten zu steuern und zu be- dienen sein. Das gilt sowohl für die Abwicklung der Bestellprozesse, die Meldung von Schäden und Störfällen sowie alle notwendigen Dienstleistungen. Die Auftraggeber sol- len sämtliche Vorgänge, insbesondere sämtliche Leasingverträge nebst aller zugehöri- gen Daten und Unterlagen jederzeit einsehen und administrieren können.

Der Auftragnehmer übernimmt den gesamten technischen Support inkl. Updates und der notwendigen Systempflege des Online-Portals. Sämtliche Daten sind verschlüsselt zu übertragen. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten. Wenn bestimmte Zer- tifizierungen zu sicherheitstechnischen Umsetzungen vorhanden sind, sind diese dem Angebot beizufügen.

Das Online-Portal bietet einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmerbereich.

Der Arbeitgeberbereich umfasst folgende Funktionen:

a) Einsicht in die Rahmenvereinbarung

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 44 von 51

[Seite 45]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

b) Monatliche Übersicht/Auswertung zu geschlossenen Einzelleasingverträgen

c) Einsicht in relevante Vertragsdaten der Einzelleasingverträge (z.B. Endtermin Lea- singvertrag, Name des Beschäftigten, Fahrradtyp, Vertragsnummer, Monatliche Leasingrate usw.)

d) neben Erstellung des Einzelleasingvertrags auch Erstellung des Überlassungsver- trags zwischen den Auftraggebern und dem berechtigten Beschäftigten (Muster hierfür wird bereitgestellt) und Erstellung der Übernahmebestätigung

e) Benennung eines direkten Ansprechpartners für Fragen und Problembehebung

f) Automatische Benachrichtigung des Systems per E-Mail an die Nutzer des Arbeit- geberbereichs, sobald dort etwas zur Bearbeitung/Prüfung vorliegt

g) Die Dokumentationen der vorgeschriebenen Inspektionsleistungen (UVV Prüfun- gen) sind im Arbeitgeberbereich aufzuzeigen.

Der Arbeitnehmerbereich umfasst folgende Funktionen:

a) Auswahl eines Händlers/Händlersuche (auch für Durchführung von Wartungen)

b) Antrag auf Nutzung bzw. Bestellung eines Fahrrads

c) Bereitstellung eines Online-Rechners zur individuellen Berechnung von Leasing-, Absicherungs- und Wartungsrate sowie der steuerlichen Auswirkung

d) Einsicht in Vertragsdaten des Einzelleasingvertrages

e) Benennung eines direkten Ansprechpartners für Fragen und Problembehebung.

Die Funktionalitäten des Online-Portals sind bis zur Beendigung des letzten Einzellea- singvertrages zur Verfügung zu stellen.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 45 von 51

[Seite 46]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Anlage 2: Muster eines Einzel-/Rahmenleasingvertrages nebst etwaig mitgelten- der Vertragsbestimmungen

Hinweise: Die Bieter (bzw. die Bietergemeinschaften) sind gehalten, nachfolgend in dem vorgegebenen Textfeld ihr Muster eines „Einzel-/Rahmenleasingver- trages nebst etwaig mitgeltender Vertragsbestimmungen“ darzustellen. Dabei sind die in Teil E der Vergabeunterlagen („Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)“) enthaltenen Vorgaben, insbeson- dere diejenigen der Rahmenvereinbarung sowie der Leistungsbeschrei- bung zu berücksichtigen.

Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Formblatt wird im Falle der Auftragserteilung und nach Abstimmung gemäß § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung als Anlage 2 zum Bestandteil dieser Rahmenver- einbarung.

Der Bieter führt dazu folgendes aus:

[…]

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 46 von 51

[Seite 47]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Anlage 3: Muster eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages

Hinweise: Die Bieter (bzw. die Bietergemeinschaften) sind gehalten, nachfolgend in dem vorgegebenen Textfeld ihr „Muster eines Überlassungs- und Entgel- tumwandlungsvertrages“ darzustellen. Dabei sind die in Teil E der Verga- beunterlagen („Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anla- gen)“) enthaltenen Vorgaben, insbesondere diejenigen der Rahmenver- einbarung sowie der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.

Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Formblatt wird im Falle der Auftragserteilung und nach Abstimmung gemäß § 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung als Anlage 3 zum Bestandteil dieser Rahmenver- einbarung.

Der Bieter führt dazu folgendes aus:

[…]

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 47 von 51

[Seite 48]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Anlage 4: Konzept zur Auftragsdurchführung

Hinweise: Die Bieter (bzw. die Bietergemeinschaften) sind gehalten, nachfolgend in dem vorgegebenen Textfeld ihr „Konzept zur Auftragsdurchführung“ dar- zustellen. Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Form- blatt („Konzept zur Auftragsdurchführung“) ist Gegenstand von Verhand- lungen und wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 4 zum Bestand- teil dieser Rahmenvereinbarung.

Das vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Formblatt „Kon- zept zur Auftragsdurchführung“ darf 10 DIN A4 Seiten (Schriftgröße: 11 pt, Schriftart: Arial) nicht überschreiten. Zu den Anforderungen siehe Teil D (Vergabebedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase), dort Ziffer V. 2. a).

Der Bieter führt dazu folgendes aus:

  1. Aspekte der Organisation

1.1. Verfügbare Personalressourcen

[…]

1.2. Arbeits- und Zeitplan (Projektplan)

[…] 1.3. Konzeption und Inhalte der Schulungen der Personalverantwortlichen

[…] 1.4. Einbindung der Vertragshändler

[…] 1.5. Umgang mit technischen Problemen

[…] 1.6. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

[…] 2. Aspekte der Kommunikation

2.1. Marketingmaßnahmen zur Einführung des Angebots

[…]

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 48 von 51

[Seite 49]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

2.2. Bereitstellung von Informations- und Marketingmaterial

[…] 2.3. Kontinuierlicher Informationsaustausch im Rahmen der Leistungserbringung

[…] 2.4. Erreichbarkeit der Projektleitung und weiterer Serviceeinheiten

[…]

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 49 von 51

[Seite 50]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Anlage 5: Preisblatt

Hinweise: Der Bieter (bzw. die Bietergemeinschaft) macht unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Preiskalkulation in Teil D der Vergabeunterlagen („Vergabebedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase“) die geforderten Preisangaben in dem vorgegebenen Excel-Preisblatt (An- lage 5 zu Teil E der Vergabeunterlagen, „Preisblatt für die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung“).

Dieses vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft ausgefüllte Preisblatt wird im Falle der Auftragserteilung als Anlage 5 zum Bestandteil dieser Rah- menvereinbarung.

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 50 von 51

[Seite 51]

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für die Beschäftigten u.a. der Marktgemeinde Türkheim

Teil E: Angebotsunterlagen (Rahmenvereinbarung nebst Anlagen)

  1. Unterzeichnung des gesamten Angebots

Die nachfolgende(n) Unterschrift(en), Unterzeichnung(en) oder Signatur(en), gelten für sämtliche Erklärungen dieses Teils E der Unterlagen des Vergabeverfahrens mitsamt den dazugehörigen Bestandteilen.

__________________________________________________________________
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft
__________________________________________________
Ort, Datum
_________________________________________________
Unterschrift (en) / Unterzeichnung(en) / Signatur(en)
des Bieters / des bevollmächtigten Mitglieds einer Bietergemeinschaft

Version 1.0 vom 04.06.2025 Seite 51 von 51

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung