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Besondere_Vertragsbedingungen_Laufzeit_u_Rahmenverträge_0226.pdf

Rahmenvereinbarung Anmietung Hubarbeitsbühnen für Baureferat Gartenbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 10:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.muenchen.de

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Landeshauptstadt München Direktorium

HA II - Vergabestelle 1 Sachgebiet 3

Besondere Vertragsbedingungen

für Rahmenvereinbarungen und Laufzeitverträge

(Stand: 02/26)

1 Allgemeine Regelungen

1.1 Anwendungsbereich

• Diese Vertragsbedingungen sind besondere Vertragsbedingungen im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 Nr. 1.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV). Sie gelten vorrangig zu etwaigen ergänzenden oder weiteren besonderen Vertragsbedingungen.

• Klauseln dieser Vertragsbedingungen mit spezifischem Anwendungsbereich gelten, soweit dieser im konkreten Vertragsverhältnis (ggf. auch nur in Form einer Nebenleistung) einschlägig ist.

1.2 Verbindliche Angebotsbestandteile

• Sämtliche im Angebot gemachten Angaben werden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die Grundlage der Angebotswertung waren, wie bspw. Eigenerklärungen, Kalkulationen und Konzepte.

1.3 Zuständigkeiten

• Zuständige Ansprechperson für vertragliche Fragen, insbesondere Vertragsänderungen, -ergänzungen und -beendigungen, ist die Vergabestelle 1. Die Dienststellen, denen die Leistung gegenüber zu erbringen sind, sind im Zuständigkeitsbereich der Vergabestelle 1 grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt.

1.4 Ansprechperson

• Das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer) hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung mindestens eine deutschsprachige Ansprechperson für Fragen, Serviceanliegen und Reklamationen mit Kontaktdaten zu benennen.

• Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


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Besondere Vertragsbedingungen

1.5 Lieferungen; Versandvorschriften

• Sofern in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis nicht anders festgelegt, haben alle Lieferungen frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Dies beinhaltet die Anlieferung in das auf der Bestellung angegebene Objekt, Stockwerk, Zimmer sowie ggf. die betriebsfertige Montage. Seitens der Auftraggeberin wird keine Abladehilfe oder Personal zum Abladen gestellt. Der Auftragnehmer hat seine Lieferanten über diese Lieferbedingungen zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

• Teillieferungen sind nur nach Absprache zulässig.

• Sofern für die Vertragsleistung Fahrzeuge eingesetzt werden gelten folgende Regelungen: o Abweichend zu Ziff. 11 ZV gelten als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW nur entweder: o ein Kamera-Monitor-System mit Aufschaltung des Kamerabildes auf einen Monitor in der Fahrerkabine bei Einleitung des Abbiegevorgangs oder o ein Abbiegeassistenzsystem gemäß Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.11.2018 für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung oder o ein Abbiegeassistenzsystem gemäß UN-Regelung Nr. 151 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel- Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern Andere radar-/ sensorbasierte Systeme mit Warnung des Fahrers bei Hindernissen im Abbiegebereich werden im Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW anerkannt.

• Die Fahrzeuge müssen die Voraussetzungen zum Befahren der Münchner Umweltzone erfüllen. Bitte informieren Sie sich hierzu unter: "https://stadt.muenchen.de/infos/umweltzone-muenchen.html".

• Ggf. weitere oder weitergehende verpflichtende Anforderungen für eingesetzte Fahrzeuge sind in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Diese haben Vorrang vor den hier aufgeführten Regelungen.

1.6 Eingesetztes Personal

• Dem Personal des Auftragnehmers ist das Betreten der städtischen Dienstgebäude für Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet. Das Personal hat sich auf Anfrage der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu legitimieren (Dienstausweis, Lieferschein etc.).

• Beim Betreten der Dienstgebäude ist auf ordentliche Kleidung, ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie einwandfreies Benehmen zu achten. Das eingesetzte Personal hat in den städtischen Räumen das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten o. ä. zu unterlassen.

1.7 Unterauftragnehmer

• Der Auftragnehmer darf Leistungen nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch Unterauftragnehmer ausführen lassen.


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Besondere Vertragsbedingungen

• Jeder Einsatz eines Unterauftragnehmers sowie jede Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Soweit der Einsatz eines Unterauftragnehmers bereits im Angebot angegeben war, gilt die Zustimmung mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Im Übrigen wird die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt (z. B. unvorhergesehenes Leistungshindernis, Insolvenz des bisherigen Unterauftragnehmers). § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.

• Bei der übertragenen Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teilleistung handeln, die durch den Unterauftragnehmer in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmern zum bloßen Zweck der Arbeitnehmerüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt.

• Der Auftragnehmer hat dem Unterauftragnehmer die gleichen vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, wie sie dem Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin obliegen.

• Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen.

• Die weiteren vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmern gemäß Ziff. 8 ZV sind einzuhalten. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmer ist nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass die Unterauftragnehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

• Soweit die vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Auftraggeberin ihre Zustimmung zum Einsatz des Unterauftragnehmers zurückziehen und vom Auftragnehmer eine Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einem Unterauftragnehmer wiederholt eine Pflichtverletzung zur Last fällt.

1.8 Vergütung; Rechnungsstellung

• Die vereinbarten Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein (vgl. Ziffer 7 der Besonderen Bewerbungsbedingungen). Leistungen können daher grundsätzlich nur in Rechnung gestellt werden, soweit diese im Angebot angegeben oder vorab mit der Vergabestelle 1 vereinbart wurden.

• Die Rechnungsadresse wird mit der Bestellung angegeben. Lieferadresse und Rechnungsadresse können voneinander abweichen. Wenn mehrere Dienststellen in einem Gebäude untergebracht sind, ist für jede Dienststelle eine eigene Rechnung zu erstellen.

• Ziff. 20 Abs. 2 ZV findet auf Schlussrechnungen entsprechende Anwendung.

• Die elektronische Rechnungsstellung ist möglich, die Voraussetzungen sind auf folgender Seite beschrieben: https://stadt.muenchen.de/infos/vergabeplattform.html (am Seitenende - eRechnung).

1.9 Eigentums-/ Schutzrechte

• Etwaige von der Auftraggeberin zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellte Daten und sonstige Unterlagen verbleiben in deren Eigentum und sind nach der Beendigung des Auftrags unverzüglich wieder an sie herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.


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Besondere Vertragsbedingungen

• Vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages hergestellte Unterlagen stehen der Auftraggeberin zur alleinigen Verwendung zu. Sie gehen mit Übergabe in das Eigentum der Auftraggeberin über. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

• Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, dass seine Leistungen und die von ihm beschafften Unterlagen frei von jeglichen Rechten Dritter, insb. gewerblichen Schutzrechten, sind.

1.10 Geheimhaltung; Datenschutz

• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntwerdenden Vorgänge – auch nach dessen Abschluss – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Geheimhaltung auch von Dritten, die die vom Auftragnehmer – nach Zustimmung der Auftrag-geberin – herangezogen werden von seinen Beschäftigten beachtet wird und fortwirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Verpflichtung gilt ggf. auch für andere Firmen und Personen.

• Sofern dem Auftragnehmer von Stellen der Auftraggeberin Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten überlassen werden, wird sie / er diese ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages verwenden. Die Parteien schließen hierfür eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer wird die Daten unverzüglich löschen bzw. ihr/ihm überlassene Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist.

• Die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.

• Soweit dies zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Forderungen, insb. Ansprüchen auf Schadensersatz, erforderlich ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, vertrauliche Bestandteile des Angebots des Auftragnehmers Dritten gegenüber zu offenbaren.

1.11 Diskriminierungsschutz

• Unbeschadet weitergehender Vorgaben in anderen Vertragsbestandteilen hat sich das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal jeglicher diskriminierender, insbesondere sexistischer und rassistischer, Äußerungen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu enthalten. Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Verhalten und Er- scheinungsbild zu achten. Letzteres gilt auch in Bezug auf die zur Auftragsausführung ein- gesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände (Fahrzeuge, Kreativleistungen etc.).

• Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Auswahl und Eingruppierung des für die Auftrags- ausführung einzusetzenden Personals sowie etwa erforderliche Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen nach einheitlichen diskriminierungsfreien Merkmalen erfolgen. Zudem wird gewährleistet, dass das an der Auftragsausführung mitwirkende Personal etwa gewährte freiwillige Sozialleistungen unter einheitlichen und nichtdiskriminierenden Voraussetzungen erhält.

• Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten auch von Unterauftragnehmern beachtet werden. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Ombudsperson als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden wegen einer Verletzung der vorgenannten Pflichten einzurichten.


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Besondere Vertragsbedingungen

1.12 Equal Pay

• Das beauftragte Unternehmen hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmer*innen wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Menschen unterschiedlichen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.

1.13 Höhere Gewalt

• Fälle höherer Gewalt, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Sofern eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit ist, ist auch die andere Vertragspartei von der entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden.

• Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien). Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten von Unterauftragnehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn diese ihrerseits durch ein Ereignis gemäß des vorstehenden Satzes an der Erbringung der ihnen obliegenden Leistungen gehindert sind.

• Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem Ereignis im Sinne der Absätze 1 und 2 zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ebenso wird sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

• Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen ab- stimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit unterbliebenen Leistungen nachgeholt werden sollen. Sofern unterbliebene Leistungen nachgeholt werden, darf sich hierdurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern. Das Nachholen einer Leistung soll möglichst noch im ursprünglich vereinbarten Vertragszeitraum stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Vertragszeitraum entsprechend zu verlängern.

• Eine Pflicht des Auftragnehmers, die unterbliebenen Leistungen nachzuholen bzw. eine Pflicht der Auftraggeberin, die unterbliebenen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen und zu vergüten, ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

1.14 Salvatorische Klausel

• Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame bzw. undurchführbare Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.


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Besondere Vertragsbedingungen

2 Besondere Regelungen für Laufzeitverträge

2.1 Anwendungsbereich

• Dieser Teil findet Anwendung auf Dauerschuldverhältnisse, Rahmenverträge sowie auf sonstige Verträge, soweit deren Leistungen oder Leistungsbestandteile über einen bestimmten Zeitraum zu erbringen sind.

2.2 Vertragsdauer

• Die Vertragsdauer entspricht der Laufzeit der Leistungsbeziehung wie sie in der Leistungs- beschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis festgelegt ist. Sofern in der Leistungs- beschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis lediglich voraussichtliche Laufzeitdaten angegeben sind, werden die endgültigen Vertragszeiten mit dem Zuschlag mitgeteilt.

• Die Berechnung der Vertragsdauer erfolgt im Zweifel entsprechend der Berechnung des Lebensalters (vgl. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).

• Der Vertrag endet nach Ablauf der bestimmten Laufzeit, einer zusätzlichen Kündigung bedarf es hierzu nicht. Ebenso endet der Vertrag im Falle von Rahmenverträgen bei Überschreiten der unter Punkt 3.3 angegebenen maximalen Abrufmengen je Los ohne Kündigung.

2.3 Probezeit bzw. Option der Vertragsverlängerung

• Sofern eine Probezeitdauer oder die Option einer Vertragsverlängerung festgelegt ist, ist dies in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis beschrieben.

2.4 Kündigung

• Beide Vertragsparteien können den Vertrag außerordentlich, fristlos oder mit Auslauffrist, kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere anzusehen, wenn der Vertragspartner o die übernommene Leistung nicht zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt beginnt oder sie nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Abmahnung keine Abhilfe erfolgt o wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens € 2.500 belegt wurde und die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen wird o unzuverlässig wird, insb. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. § 123, 124 GWB

o schwerwiegende Vertragsverstöße begangen hat, bei denen es der Auftraggeberin nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wobei die schwerwiegenden Gründe sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des Auftragnehmers liegen können o einen Unterauftragnehmer ohne Zustimmung der Auftraggeberin einsetzt.

• Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist die Kündigung nur innerhalb einer Frist nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Umstände möglich, ist hierfür die Kenntniserlangung der jeweils amtierenden Leitung der Vergabestelle 1 maßgeblich.


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Besondere Vertragsbedingungen

• Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

2.5 Nachträgliche Preisanpassungen

• Die angebotenen Preise sind grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich. Der Auftragnehmer ist lediglich berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn sich die Grundlagen der dem Angebot zugrunde liegenden Preiskalkulation wesentlich verändert haben und sich Preisschwankungen von mehr als 5 % ergeben.

• Die Vornahme einer Preiserhöhung ist maximal einmal pro Jahr und frühestens nach der Hälfte der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Der Gesamtwert (auch mehrerer) vereinbarter Preiserhöhungen darf 10 % des Auftragswerts nicht übersteigen.

• Hierfür hat der Auftragnehmer entsprechend objektiv am Markt gestiegene Kosten und deren Auswirkungen auf seine Angebotskalkulation eindeutig nachzuweisen. Es darf sich dabei nicht um Preissteigerungen handeln, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe schon bekannt waren oder die allein im Verantwortungs- bzw. Entscheidungsbereich des Auftragnehmers liegen (bspw. Erhöhung der Verwaltungskosten in Folge Neubau der Firmenzentrale etc.).

• Ein möglicher objektiver Nachweis sind beispielsweise einschlägige gestiegene Tarifabschlüsse oder geänderte gesetzliche Regelungen wie bspw. möglicherweise einschlägige Mindestlöhne oder Steuern.

• Die Höhe der Preisanpassung ist vom Auftragnehmer 3 Monate im Voraus gegenüber der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen, detailliert und nachvollziehbar zu erläutern und die hierfür notwendigen Nachweise zu erbringen.

• Die neuen Preise werden dann im gegenseitigen Einvernehmen neu festgelegt und treten erst nach Einwilligung der Auftraggeberin in Kraft.

• Eine rückwirkende Preisanpassung ist nicht möglich.

• Sollte im Falle einer Preiserhöhung zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin keine Einigung hinsichtlich der Preise erfolgen, gelten die alten Preise und der Vertrag unverändert fort. Die Parteien haben lediglich die Möglichkeit, unter Beachtung des vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts zu kündigen.

• Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

3 Besondere Reglungen für Rahmenverträge

3.1 Anwendungsbereich

• Dieser Teil findet Anwendung auf Rahmenvereinbarungen, dynamische Beschaffungs- systeme, Open-House-Verträge und mit diesen vergleichbare Vertragsbeziehungen (Rahmenverträge).

• Auf die über die Rahmenverträge zu beziehenden Leistungen finden Abschnitt 1 und 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Abschnitt besondere Reglungen für die zu beziehenden Leistungen enthalten sind.

3.2 Leistung nach Abruf

• Die Auftraggeberin ist berechtigt, einen Abruf der Leistung unter Angabe der Preise per unverschlüsselter E-Mail vorzunehmen.


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Besondere Vertragsbedingungen

Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine E-Mail- Infrastruktur gemäß den aktuellen einschlägigen Mindeststandards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) konfiguriert ist.

• Die konkrete Art der Ausführung der Leistung (z. B. benötigte Stückzahl, gewünschte Modellvariante etc.), sowie die Adresse des Leistungsempfängers (Dienststelle), werden dem Auftragnehmer mit dem Abruf der Leistung mitgeteilt.

• Die Leistung an die Auftraggeberin hat – sofern in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis nicht abweichend festgelegt – spätestens 14 Kalendertage nach Eingang des Einzelabrufs beim Auftragnehmer zu erfolgen. Verzögerungen in der Leistungserbringung sind unverzüglich der bestellenden Dienststelle und der Vergabestelle 1 zu melden.

3.3 Abrufmengen

• Etwaige in der Leistungsbeschreibung bzw. im Leistungsverzeichnis angegebene Mengen sind der geschätzte Bedarf für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Schätzung beruht auf Er- fahrungswerten und bietet keine Gewähr für ein zukünftiges Auftragsvolumen. Die Schätz- werte begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Abrufmenge, sondern begrenzen lediglich nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen das über die Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer abzudeckende Leistungskontingent. Bei Überschreitung der angegebenen Höchstmengen endet der Rahmenvertrag automa- tisch, d. h. ohne dass es einer Kündigung bedarf (vorzeitiges Laufzeitende). Ein früheres Vertragsende aufgrund anderer Regelungen (z. B. reguläres Laufzeitende, Kündigung) bleibt hiervon unberührt (Umsetzung der Rechtsprechung des EuGHs (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine erkannte Überschreitung der Höchstmengen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Ebenso teilt die Auftragge- berin dem Auftraggeber eine erkannte Überschreitung der Höchstmengen unverzüglich mit. Geschätzte Abrufmengen und Höchstabrufmengen dieses Vertrages siehe Leistungs- beschreibung, Leistungsverzeichnis bzw. Auftragsbekanntmachung.

3.4 Kündigung

• Ergänzend zu Ziffer 2.4 ist die Auftraggeberin zur außerordentlichen Kündigung auch dann berechtigt, wenn die über den Rahmenvertrag bezogenen Leistungen wiederholt Mängel aufwiesen, unabhängig davon, ob diese auf Reklamation behoben wurden oder nicht.

• Dem wiederholten Auftreten eines Mangels steht das absehbar wiederholte Auftreten eines Mangels gleich.

3.5 SAP-Katalog / Recht am Bild

• Sofern gemäß Leistungsbeschreibung die Erstellung eines SAP-Katalogs gefordert ist, gelten nachfolgende Regelungen: o Die angebotenen Leistungen werden den städtischen Dienststellen, Eigenbetrieben und teilweise Beteiligungsgesellschaften über den städtischen elektronischen SAP/Procurementkatalog zum Abruf zur Verfügung gestellt. o Nach Zuschlagserteilung hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer unverzüglich Kontaktdaten zu benennen, an die die Einzelabrufe versendet werden. o Die Einzelabrufe erfolgen direkt auf elektronischem Wege per E-Mail (bevorzugt) oder per Fax und bedürfen keiner Unterschrift.


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Besondere Vertragsbedingungen

o Es ist ein elektronischer Katalog im .xls Format entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin zu erstellen, der dann in den städtischen Katalog eingespielt werden kann. o Zusätzlich sind innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung Farbbilder zu den entsprechenden Artikeln im JPEG-Format (weitere Formate auf vorherige Anfrage) zur Verfügung zu stellen (auf CD/DVD/USB-Stick oder per Link zum Download). o Die Auftraggeberin erhält das Recht, die Bilder der angebotenen Artikel innerhalb der Stadtverwaltung, den Eigenbetrieben und den Beteiligungsgesellschaften, bspw. im elektronischen Katalog, per Rundmail oder im städtischen Intranet umfänglich zu verbreiten. o Die Kosten für die Zusammenstellung und Bereitstellung der Bilder, sowie für das o. g. Nutzungsrecht, müssen bereits in den Einzelpreisen enthalten sein. o Sofern in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis festgelegt, hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer einen PDF-Katalog zu erstellen, der den Dienststellen elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann.

3.6 Statistik

• Der Auftragnehmer hat der Vergabestelle 1 auf Anfrage eine übersichtliche Statistik zu übersenden, aus der die Abruf- und Reklamationszahlen der abrufenden Dienststellen ersichtlich sind und bei Bedarf zu erläutern.


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