Prüfung, Reparatur und Montage von 110- und 220-Kilovolt-Baueinsatzkabeln
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 28.10.2026, 13:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 3.000.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- TenneT TSO GmbH
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 25.09.2026
- CPV-Codes
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- Hochspannungskabel (31321300)
- Reparatur- und Wartungsdienste (50000000)
- Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen (50532400)
- Technische Kontrolle (71631000)
- Technische Tests (71632000)
- Bekanntmachung
- s2c.mercell.com
- Bekanntmachungsnummer
- 662376-2026
- Verfahrensnummer
- 59793ce9-84a8-402b-80af-86f0cb67af9b
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die TenneT TSO GmbH schreibt die Prüfung sowie die Instandhaltung von 110- und 220-Kilovolt-Baueinsatzkabeln und ihrem Zubehör aus, einschließlich Reparaturen, Montage und Prüfungen der Kabelsysteme. Der geschätzte Auftragswert beträgt 3 Millionen Euro; die Leistungen sind in der Region Bayreuth vorgesehen. Der Rahmenvertrag ist auf 730 Tage angelegt.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand dieses Rahmenvertrags ist die Prüfung und Instandhaltung (Prüfung, Reparatur) von 110 kV und 220 kV Baueinsatzkabeln, einschließlich aller erforderlichen Komponenten („Kabelsystem“), die zum mangelfreien Betrieb bzw. der vorgesehenen Nutzung mitgeforderten Funktionalitäten notwendig sind. Das Leistungsspektrum beinhaltet folgende zwei Lose: Los 1: Prüfung von Baueinsatzkabel Los 2: Reparatur, Montage von Baueinsatzkabeln inklusive Prüfungen Los 2a: Leichtendverschluss NKT THV123-BEK, Leichtendverschluss NKT THV245-BEK Los 2b: Leichtendverschluss Nexans FM1.123-123 kV, Leichtendverschluss Nexans FM1.145 – 245 kV Los 2c: Leichtendverschluss PFISTERER ESF123-C31L (mit Hellenic Kabel), Leichtendverschluss PFISTERER ESF170-C53L (mit Hellenic Kabel), Leichtendverschluss Nexans FM1.170 (mit Hellenic Kabel) Los 2d: Leichtendverschluss Südkabel EHFS 123, Leichtendverschluss Südkabel EHFS 245 Geheimhaltungsvereinbarung/ NDA: Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen soll eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen werden. Dazu verwenden Sie bitte das zum Download bereitgestellte Dokument. Senden Sie bitte ein unterzeichnetes Exemplar unter Angabe der Mailadresse, an welche die Einladung versandt werden soll, an Linda.Dressel@tennet.eu und Franziska.Hoessl@tennet.eu. Neben der Prüfung des unterzeichneten NDA führt TenneT eine Plausibilitätsprüfung durch, ob seitens des Interessenten ein berechtigtes Interesse besteht, Zugriff auf die Ausschreibungsunterlagen zu erhalten. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie vollständigen Zugriff auf die Unterlagen.
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Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Rahmenvertrag über die Prüfung und Instandhaltung von 110 kV und 220 kV Baueinsatzkabel und Zubehör3.000.000 EUR
Gegenstand dieses Rahmenvertrags ist die Prüfung und Instandhaltung (Prüfung, Reparatur) von 110 kV und 220 kV Baueinsatzkabeln, einschließlich aller erforderlichen Komponenten („Kabelsystem“), die zum mangelfreien Betrieb bzw. der vorgesehenen Nutzung mitgeforderten Funktionalitäten notwendig sind. Das Leistungsspektrum beinhaltet folgende zwei Lose: Los 1: Prüfung von Baueinsatzkabel Los 2: Reparatur, Montage von Baueinsatzkabeln inklusive Prüfungen Los 2a: Leichtendverschluss NKT THV123-BEK, Leichtendverschluss NKT THV245-BEK Los 2b: Leichtendverschluss Nexans FM1.123-123 kV, Leichtendverschluss Nexans FM1.145 – 245 kV Los 2c: Leichtendverschluss PFISTERER ESF123-C31L (mit Hellenic Kabel), Leichtendverschluss PFISTERER ESF170-C53L (mit Hellenic Kabel), Leichtendverschluss Nexans FM1.170 (mit Hellenic Kabel) Los 2d: Leichtendverschluss Südkabel EHFS 123, Leichtendverschluss Südkabel EHFS 245 Geheimhaltungsvereinbarung/ NDA: Zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen soll eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen werden. Dazu verwenden Sie bitte das zum Download bereitgestellte Dokument. Senden Sie bitte ein unterzeichnetes Exemplar unter Angabe der Mailadresse, an welche die Einladung versandt werden soll, an Linda.Dressel@tennet.eu und Franziska.Hoessl@tennet.eu. Neben der Prüfung des unterzeichneten NDA führt TenneT eine Plausibilitätsprüfung durch, ob seitens des Interessenten ein berechtigtes Interesse besteht, Zugriff auf die Ausschreibungsunterlagen zu erhalten. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie vollständigen Zugriff auf die Unterlagen.
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung EU/833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung EU/576/2022 findet Anwendung. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Auftraggeber kann die Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 51 Abs. 2 SektVO). Die Unterlagen sind vom Bewerber nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festgelegten, angemessenen Frist vorzulegen. Ein Anspruch der Bewerber auf eine Nachforderung von Unterlagen besteht nicht. Teilnahmeanträge, die nicht die geforderten, beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit, nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
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LOT-0000 · Rahmenvertrag über die Prüfung und Instandhaltung von 110 kV und 220 kV Baueinsatzkabel und Zubehör
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§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung EU/833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung EU/576/2022 findet Anwendung. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der Auftraggeber kann die Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (§ 51 Abs. 2 SektVO). Die Unterlagen sind vom Bewerber nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festgelegten, angemessenen Frist vorzulegen. Ein Anspruch der Bewerber auf eine Nachforderung von Unterlagen besteht nicht. Teilnahmeanträge, die nicht die geforderten, beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit, nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
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