Plattform für virtuelle Realität
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 26.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Brandenburg, Deutschland
- Verfahren
- Verfahrensart unbekannt
- Auftragsart
- Nicht angegeben
- Veröffentlicht
- 12.10.2026
- CPV-Codes
- Softwarepaket und Informationssysteme (48000000)
- Bekanntmachung
- vergabemarktplatz.brandenburg.de
- Bekanntmachungsnummer
- 25920178
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Die 13 Unterlagen vom Vergabeportal sind noch nicht geladen. Bis dahin stützen sich die Antworten nur auf die Bekanntmachung.
Kurzbeschreibung
Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg schreibt eine Plattform für virtuelle Realität (VR) aus. Der Auftraggeber hat seinen Sitz in Cottbus; weitere Angaben zu Funktionen oder Umfang der Plattform enthält der Datensatz nicht. Als Frist ist der 26. Oktober 2026 um 11:00 Uhr angegeben.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Auf einen Blick
KI-Auswertung der Bekanntmachung
So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.
Leistungsbeschreibung
VR Plattform
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · VR Plattform
VR Plattform
Frist: 26.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Vergabeunterlagen
13 Dateien laut Portal · Stand 13.10.2026| Leistungsverzeichnis | 1,4 MB | |
| Leistungsverzeichnis | 231 KB | |
| Anschreiben | 224 KB | |
| Anschreiben | 1,2 MB | |
| Anschreiben | 31 KB | |
| Sonstiges | 7 KB | |
| Formular | 82 KB | |
| Sonstiges | 41 KB | |
| Vertragsbedingungen | 55 KB | |
| Formular | 810 KB | |
| Sonstiges | 589 KB | |
| Sonstiges | 83 KB | |
| Sonstiges | 52 KB |
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 13.10.2026BekanntmachungBekanntmachung 25920178
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.