Anlage_01_AVB_HOAI_Stand_20211207.pdf

Planungsleistungen für Wärme-, Kühl- und Kälteinfrastruktur im Klärwerk Gut Marienhof

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Allgemeine Vertragsbedingungen - AVB -

für freiberufliche Leistungen INNERHALB der HOAI

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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers.....................................................................................3

2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten..........6

3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer...............................................................7

4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers.............................................................................................7

5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers......................................................................................7

6 Urheberrecht.................................................................................................................................8

7 Zahlungen...................................................................................................................................10

8 Kündigung...................................................................................................................................11

9 Haftung und Verjährung...............................................................................................................12

10 Haftpflichtversicherung..............................................................................................................13

11 Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand...............................................................................13

12 Arbeits- oder Bürogemeinschaft................................................................................................14

13 Vertrag mit im Ausland ansässigem Auftragnehmer..................................................................14

14 Schriftform.................................................................................................................................14

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1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, den allgemein

anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch im Hinblick

auf die Höhe der Folgekosten sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die

Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere zu beachten

1.2.1 die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben, soweit hierauf im Vertrag

Bezug genommen wird;

1.2.2 die städtischen Richtlinien für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum, soweit

hierauf im Vertrag Bezug genommen wird;

1.2.3 das städtische Vergabehandbuch für Bauleistungen (VOB);

1.2.4 das städtische Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen (VOL);

1.2.5 die im Vertrag aufgeführten Bestimmungen.

1.3 Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten.

1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des

Auftraggebers zu erfüllen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber

unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat die vereinbarten Leistungen vor ihrer

endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten

abzustimmen.

Die Erfüllungshaftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

Leistungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den

Auftraggeber vor Abnahme nicht eingeschränkt.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-

rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

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1.5 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch

auf zusätzliches Honorar, soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Nicht vereinbarte Leistungen, die der

Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu

übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten sich nach den Bestimmungen der

HOAI und sind vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.

1.6 Bei der Bearbeitung der Leistung ist der Auftragnehmer an die nach den Richtlinien für

die Projektierung städtischer Bauvorhaben erstellten und vom Auftraggeber

genehmigten Unterlagen gebunden. Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten und

die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem

Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, hat er den

Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen

Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Termine und Wirtschaftlichkeit

des Objekts zu unterrichten.

1.7 Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten zeichnerischen Unterlagen als

"Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu

unterzeichnen.

1.8 Sämtliche Pläne und Leistungsverzeichnisse sind vor ihrer Vervielfältigung dem

Auftraggeber zur Erteilung eines Sichtvermerks vorzulegen.

1.9 Haben die Parteien die Verwendung einer Austauschplattform vereinbart, gilt hierbei

Folgendes:

1.9.1 Die Austauschplattform, Projektkommunikationsplattform Bau (PKP Bau), mit einem

spezifischen Projektraum wird unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung

gestellt.

1.9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Dokumente im

Projektraum zu speichern. Die Ablage der Dokumente erfolgt nach einer definierten

Ablagestruktur (gemäß Anleitung), entsprechend der Projektrolle und Zugriffsrechte des

Auftragnehmers und in Absprache mit der Projektleitung.

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1.9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Pläne in Abstimmung mit

der Projektleitung im Projektraum zu speichern. Bei der Speicherung der Pläne im

Projektraum müssen die Dateinamen einer definierten Plancodierung (gemäß Anleitung)

entsprechen.

1.9.4 Ist der Auftragnehmer mit dem Führen eines Bautagebuchs beauftragt, so ist er

verpflichtet, die Dokumentation des Bauprozesses in einem digitalen Bautagebuch im

Projektraum vorzunehmen.

1.9.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich beim Anbieter der Plattform

ThinkProject

(Kontaktdaten werden vom Auftraggeber mitgeteilt)

geeignet zu lizenzieren.

Der Preis für eine jährlich erwerbbare, personenbezogene Lizenz beträgt 495,- € netto

pro Jahr und Person.

1.9.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich mit der Funktionsweise der Software ThinkProject

vertraut zu machen.

1.10 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem Büro zu erbringen.

Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine weitere

Übertragung zulässig.

1.11 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den ihm als Vertragsgrundlage übergebenen

Bauleitfaden für städtische Hochbauprojekte für andere Bauvorhaben zu verwenden und

an Dritte, die nicht Mitarbeiter/innen der Landeshauptstadt München sind,

weiterzugeben.

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2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer arbeiten vertrauensvoll zusammen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens über beabsichtigte projektbezogene Informationen an die Medien rechtzeitig unterrichten und sich mit ihm über Form, Zeit und Inhalt abstimmen. Hinweise oder Bedenken des Auftraggebers wird der Auftragnehmer bei seinen Informationen berücksichtigen.
2.2 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die beauftragende Dienststelle weisungsbefugt.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Verzögerungen im Projektablauf hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.5 Treten bei der Vertragsabwicklung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auf, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich eine Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

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3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die sich auf das Vorhaben beziehen. Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, Pläne und Zeichnungen - als Transparentpausen und/oder digital - sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Sie dürfen nicht weiterverwendet werden. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

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6 Urheberrecht

6.1 Urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst sind solche Unterlagen und Bauwerke,

die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so

hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der

Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Weisen die vom Auftragnehmer

gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen diese

Merkmale auf, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung

und Veröffentlichung dieser Werke wie folgt:

6.1.1 Ist der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerkes beauftragt worden, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag

genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung

des ausgeführten Werkes benutzt werden.

6.1.2 Ist der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerkes beauftragt worden, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die

Nutzung des Bauwerkes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der

Unterlagen oder des ausgeführten Werkes zu Entstellungen oder anderen

Beeinträchtigungen im Sinn von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die

Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des

Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In

den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das

Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber

bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer

Änderung einverstanden ist.

6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des

Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs-

interessen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.

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6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen des

§ 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweils über das Grundstück Verfügungsberechtigten

übertragen.

6.2 Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht

einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Vertrags erstellten Pläne und Unterlagen

seinem Urheberrecht unterliegen.

6.3 Liegen die Voraussetzungen von Ziffer 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die

Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der

Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des

Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Auftraggebers. Dies betrifft auch die Weitergabe von Planungs- und

Kostendaten der Baumaßnahme.

Der Auftraggeber kann vorstehende Rechte auf den jeweils über das Grundstück

Verfügungsberechtigten übertragen.

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7 Zahlungen

7.1 Zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten oder auf Anforderung des Auftragnehmers

werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich

Umsatzsteuer gewährt.

Leistungen, die nach Zeitaufwand vergütet werden, hat der Auftragnehmer mindestens

vierteljährlich zu berechnen. Hierfür sind Art und Inhalt der Leistungen sowie die Anzahl

der angefallenen Stunden aufgeschlüsselt nach den jeweils geltenden differenzierenden

Sätzen zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

7.2 Die Schlusszahlung wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars

anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem

Vertrag erbracht und eine prüfbare Schlussrechnung eingereicht hat. Die Erstellung der

Schlussrechnung ist zu beschleunigen. Sie ist möglichst innerhalb von zwei Monaten

nach Erfüllung der letzten Leistung aus dem Vertrag beim Auftraggeber einzureichen.

Bei Übertragung von Leistungen der Leistungsphase 9 ist der Auftragnehmer berechtigt,

nach einer Teilabnahme der Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 eine

Teilschlussrechnung zu erstellen. Hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen für die

Teilschlusszahlung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

7.3 Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass das Honorar abweichend vom

Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die

Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich

danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen

Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

7.4 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens

nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug

und hat Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu

zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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8 Kündigung

8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund

schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder

nicht weitergeführt wird.

8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er

für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Der nicht

erbrachte Leistungsteil wird mit 5 v.H. des auf ihn entfallenden Vertragshonorars

abgerechnet. Ein höherer v.H.-Satz wird bei Nachweis einer durch die Kündigung

erzielten geringeren Ersparnis oder eines geringeren anderweitigen Erwerbs gewährt (§

649 Satz 2 und Satz 3 BGB).

8.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese Leistungen nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Mängel- und

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

8.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der

Vertragsparteien aus den Ziffern 4 - 6 unberührt.

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9 Haftung und Verjährung

9.1 Die Rechte des Auftraggebers (Mängel- und Schadensersatzansprüche) aus

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften,

soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verzug oder bei sonstigen

Pflichtverletzungen die dadurch bedingten Mehrkosten der Baumaßnahme, den

Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten

anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen; für den übrigen Schaden haftet er je nach

Schadensereignis bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der

Haftpflichtversicherung.

9.3 Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, an der

Schadensbeseitigung beteiligt zu werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist dies aus

Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, nicht zuzumuten.

9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die

Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden

Leistung. Sind dem Auftragnehmer Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, ist die

Leistungserfüllung der vorangegangenen Leistungsphase(n) schriftlich festzustellen

(Teilabnahme). Mit der Feststellung beginnt die Verjährung der Ansprüche aus dieser(n)

vorangegangenen Leistungsphase(n).

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10 Haftpflichtversicherung

10.1 Der Auftragnehmer muss während der gesamten Laufzeit des Vertrages eine

Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten,

dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im

Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die Ersatzleistung des Versicherers

muss mindestens das zweifache der Deckungssummen pro Jahr betragen. Bei Arbeits-

oder Bürogemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch

auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des

Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und

soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. In diesem Fall ist er

verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich einen entsprechenden neuen

Versicherungsnachweis mit Deckungssummen in der vereinbarten Höhe und für die

gesamte Vertragszeit nachzuweisen.

11 Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die

Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen ist Erfüllungsort München.

11.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist Geschäftssitz i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI das

Stadtgebiet München.

11.3 Soweit die Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist

Gerichtsstand München.

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12 Arbeits- oder Bürogemeinschaft
12.1 Sofern eine Arbeits- oder Bürogemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied, die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeits- oder Bürogemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeits- oder Bürogemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
12.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeits- oder Bürogemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeits- oder Bürogemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeits- bzw. Bürogemeinschaft.
13 Vertrag mit im Ausland ansässigem Auftragnehmer
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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