01_Vertrag_Planer_W-K.pdf

Planungsleistungen für Wärme-, Kühl- und Kälteinfrastruktur im Klärwerk Gut Marienhof

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 15:26 (Europe/Berlin)

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Vertrag

zwischen der

Landeshauptstadt München,

Münchner Stadtentwässerung,

diese vertreten durch die Werkleitung der MSE

und diese vertreten durch die Abteilungsleitung Klärwerksbau

Friedenstraße 40, 81671 München

  • nachfolgend Auftraggeberin (AG) genannt -

und

Firma

diese vertreten durch

<die Geschäftsführung>

diese vertreten durch

  • nachfolgend Auftragnehmer/Auftragnehmerin (AN) genannt -

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Präambel:

Das Klärwerk Gut Marienhof wurde in den 1980er Jahren als Gesamtanlage neu errichtet und reinigt Abwasser aus Haushalten, Gewerbe- und Industriegebieten der Stadt München sowie der angeschlossenen Umlandgemeinden. Die BHKWs auf dem Klärwerk produzieren Strom und Wärme für das betriebsinterne Wärmenetz. Die Wärme wird aktuell zu ca. 93 % mit Klärgaseinsatz und zu ca. 7 % durch Heizöl und Propangas produziert. Überschüssige Wärmeenergie wird zum Teil in die biologische Reinigungsstufe des Klärwerks abgeführt. Der andere Teil ist technisch nicht nutzbare BHKW- Abwärme. Die erzeugte Wärme wird mit 12,6 Mio. kWh für die Faulbehälterbeheizung und mit ca. 3,5 Mio. kWh für die Gebäudeheizung und das Trinkwarmwasser genutzt. Zur gesamtheitlichen Betrachtung der Wärme- und Kälte-Infrastruktur wurde eine Studie zur besseren Nutzung von Wärme, Kälte, Strom und Klärgas durchgeführt. In der Studie wurde die IST-Situation analysiert und Maßnahmen zur zukünftigen Bedarfsdeckung entwickelt. Ziel der Münchner Stadtentwässerung ist es, den Betrieb des Klärwerks größtenteils klimaneutral aus eigenen Ressourcen (Faulgas) zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, werden verschiedene Formen der Energie- und Wärmeproduktion miteinander vernetzt. Hierzu wurden vier Varianten erarbeitet und der Pfad zur Treibhausgasneutralität des Wärmenetzes dargestellt. Inhalt dieses Vertrages ist die Durchführung der weiterführenden Planung, Erarbeitung einer Vorzugsvariante und weiterer Planung bis zur Ausführungsreife sowie Bearbeitung der Leistungen aus den Phasen 1 - 8 der HOAI. inkl. Inbetriebnahme dieser ausgewählten Variante. Der Planer übernimmt die Gesamtkoordination des Projektes.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages ........................................................................................................ 5 § 2 Grundlagen des Vertrages ........................................................................................................ 5 § 3 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................................ 6 § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers .......................................................................... 10 § 5 Leistungen der Auftraggeberin ................................................................................................ 12 § 6 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer ............................................... 12 § 7 Termine und Fristen ................................................................................................................ 13 § 8 Vergütung ............................................................................................................................... 14 § 9 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................................ 20 § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ......................................................................... 20 § 11 Förmliche Verpflichtung durch die Auftraggeberin .................................................................. 20 § 12 Abnahmen ............................................................................................................................. 20 § 13 Sicherheits- und Gesundheitsschutz ..................................................................................... 21 § 14 Urheberrecht ......................................................................................................................... 21 § 15 Kostenverantwortung ............................................................................................................ 22 § 16 Rechnungsstellung................................................................................................................ 23 § 17 Salvatorische Klausel und Schriftform ................................................................................... 23

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Anlagen:

  1. Allgemeine Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München für freiberufliche Leistungen innerhalb der HOAI (AVB) – Stand 12/2021
  2. Bedarfs-/Leistungsbeschreibung vom 04.08.2026
  3. Leistungsbild Grundleistungen Ingenieurbauwerke 3.a. Leistungsbild Besondere Leistungen Ingenieurbauwerke 3.b. Leistungsbeschreibung örtliche Bauüberwachung
  4. Leistungsbild Grundleistungen Tragwerksplanung 4.a. Leistungsbild Besondere Leistungen Tragwerksplanung
  5. Leistungsbild Grundleistungen Technische Ausrüstung 5.a. Leistungsbild Besondere Leistungen Technische Ausrüstung 5.b. Leistungsbild Besondere Leistungen Inbetriebsetzung und Inbetriebnahme
  6. Grafische Darstellung Planungsleistungen und Objektaufteilung
  7. Rahmenterminplan vom 18.03.2026
  8. Bedarfsprogramm vom 24.04.2026
  9. Studie zum Wärme- & Kältekonzept auf dem Klärwerk Gut Großlappen
  10. RDS-WP Anwendungsrichtlinie, Version V1.0, Stand 16.12.2019
  11. MSE2_Pflichtenheft zur Plangestaltung bei MSE-2, V2_0_11, Stand 25.09.2025
  12. Pflichtenheft (Vorgaben zur Erstellung von Fließschemata für verfahrenstechnische Anlagen nach DIN EN ISO 10628 / Datenaustausch), Version V2.0.6, Stand 12.07.2024
  13. Informationssicherheitsleitlinie der Prozessleittechnik, V1.2, Stand 24.04.2023
  14. PLT-IT_Sicherheitshinweise-Fremdfirmen-Teil1
  15. Gestaltungshandbuch Klärwerk Gut Marienhof (Stand 2023)
  16. Allgemeine Übersicht Fremdfirmenhinweise, Stand 05/2025
  17. MSE-Standards BAU-E-HLK-Anlagenbau-Technik
  18. Bebauungsplan KLWII
  19. Lageplan KLWII
  20. Bauleitfaden, Arbeitshinweise des Baureferats Hochbau zur Umsetzung von städtischen Bauprojekten (Orientierungshilfe für MSE-Vorgaben zum ökologischen Bauen)
  21. Leitfaden für Ingenieurbüros, Stand 06/2024
  22. Nachtragsbearbeitung „Handreichung für Auftragnehmerinnen“
  23. Dokumentenaustauschliste
  24. Vorlage Raumbuch
  25. Vorläufige Liste über andere Projektbeteiligte zur Abschätzung des Koordinierungsaufwandes

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI und Leistungen der Fachplanung im Leistungsbild Tragwerksplanung nach § 51 HOAI und Technische Ausrüstung nach § 55 HOAI für das Bauvorhaben/Projekt:
  2. Die Baumaßnahme mit ihren grundlegenden Anforderungen wird beschrieben in Anlage 2. Wärme-Kälte-Infrastruktur am Standort

Klärwerk Gut Marienhof,

Hauptstraße 30

85386 Eching

§ 2 Grundlagen des Vertrages

  1. Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes – bei nicht auflösbaren Widersprüchen - in nachfolgender Reihenfolge als Rangfolge: 1.1. die Regelungen dieses Vertrages einschließlich Anlagen 1.2. die allgemeinen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München (AVB); Stand 12/2021

  2. Der AN hat über Ziffer 1 AVB hinaus weiterhin zu beachten 2.1. Unterlagen zur Bedarfsgenehmigung und zur bereits durchgeführten Studie. 2.2. Sämtliche anerkannte Regeln der Technik insbesondere die einschlägig geltenden DIN- Normen, VDI- und VDE-Richtlinien und -Bestimmungen sowie die vom Auftraggeber bei Bedarf übergebenen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) sowie die ZTV-Elektrotechnik (ZTVE) und die MSE- eigenen Merkblätter der Elektroplanung sowie der technischen MSE-Standards in der jeweils gültigen Fassung 2.3. Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gilt es, sämtliche einschlägig geltenden Vorschriften und Regelungen im Zuge der Planung und im Hinblick auf die spätere Nutzung zu berücksichtigen und im Rahmen der auf den Auftragnehmer übertragenen Leistungen umzusetzen. 2.4. Informationssicherheitsleitlinie der Prozessleittechnik, V1.2, Stand 24.04.2023 2.5. Bestandspläne und Spartenpläne die für Planungsaufgabe notwendige sind, soweit vorhanden. 2.6. Betriebsdaten, soweit diese für die Planung von Belang sind. 2.7. Bebauungsplan des Klärwerks. 2.8. Gestaltungshandbuch Klärwerk Gut Marienhof (Stand 2023) 2.9. MSE-Standards Bau-E-HLK-Technik-Anlagenbau 2.10. Sicherheitshinweise für Fremdfirmen (Stand 04/2022) 2.11. RDS_WP Anwendungsrichtlinie in der aktuellen Fassung 2.12. Bauleitfaden, Arbeitshinweise des Baureferats Hochbau zur Umsetzung von städtischen Bauprojekten (Orientierungshilfe für MSE-Vorgaben zum ökologischen Bauen)

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2.13. Nachtragsbearbeitung Handreichung für Auftragnehmer*innen in der aktuellen Version 2.14. Pflichtenheft zur Plangestaltung bei MSE-2 in der aktuellen Version. 2.15. Pflichtenheft (Vorgaben zur Erstellung von Fließschemata für verfahrenstechnische Anlagen nach DIN EN ISO 10628 / Datenaustausch) aktuelle Version. 2.16. PLT-IT Sicherheitshinweise-Fremdfirmen 2.17. Die Vertragsparteien vereinbaren eine Preisgestaltung entsprechend der HOAI- Methodik, wobei es möglich ist, Sätze zu vereinbaren, die über oder unter den nach der HOAI-Methodik ermittelten Preisen liegen.

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren eine Preisgestaltung entsprechend der HOAI-Methodik, wobei es möglich ist, Sätze zu vereinbaren, die über oder unter den nach der HOAI- Methodik ermittelten Preisen liegen. Sind die anrechenbaren Kosten höher als in den Honorartafeln der HOAI vorgegeben, gelten die RifT-Tabellen (RifT-Land der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg, Stand Dezember 2024, Richtlinien sind von 2024, die Tabellen sind ohne Datum) als Grundlage für die Preisgestaltung, wobei es möglich ist, Sätze zu vereinbaren, die über oder unter den nach der HOAI-Methodik ermittelten Preisen liegen.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der AN erbringt sämtliche für das in § 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben beauftragten Leistungen und die darin enthaltenen und dafür erforderlichen Leistungs- und Arbeitsschritte. Er erfüllt dabei alle Pflichten, die sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und -umfang, den vereinbarten Vertragszielen und den Bestandteilen/Grundlagen dieses Vertrages sowie aus der Sachwalterstellung des AN gegenüber der AG ergeben. Die für die Herbeiführung der geschuldeten Teilerfolge und des geschuldeten Gesamtwerkerfolges (selbstständige Teilerfolge) erforderlichen Leistungen sind vom AN mangelfrei und vollständig zu erfüllen.
  2. Der AN unterrichtet die AG unverzüglich über alle Angelegenheiten und Umstände, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich sind. Der AN hat insbesondere die Arbeitsergebnisse anderer an der Planung fachlich Beteiligter, sowie sämtliche von der AG übergebenen Unterlagen insoweit zu überprüfen, dass diese keine offensichtlichen Mängel und Widersprüche aufweisen.
  3. Soweit zur Herbeiführung der vom AN geschuldeten Teilerfolge und / oder zur Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges über die beauftragten Leistungen der einzelnen Leistungsphasen (LPH) hinaus weitere, bisher nicht ausdrücklich in den beauftragten Leistungen vereinbarte Tätigkeiten erforderlich werden, schuldet der AN auch diese Leistungen. Sollte der AN entsprechend Leistungen für erforderlich halten, teilt er dies der AG unverzüglich mit.
  4. Die Leistungen sind erst dann zu erbringen und ein entsprechender Vergütungsanspruch des AN entsteht erst dann, wenn die AG den AN schriftlich zur Erbringung dieser Leistungen auffordert. Die Vergütung dieser Leistungen richtet sich nach § 8 des Vertrages. Sofern die Abrechnung nach Stundensätzen erfolgt, sind gemäß § 8 Abs. 8 die in diesem Vertrag vereinbarten Stundensätze maßgebend.
  5. Die Beauftragung mit den Leistungen gemäß § 4 erfolgt in Stufen. 5.1. Ingenieurbauwerke Die Beauftragungsstufe 1 beinhaltet die Leistungen LPH 1 – 2. Die Beauftragungsstufe 2 beinhaltet die Leistungen LPH 3 – 4.

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Optional Die Beauftragungsstufe 3 beinhaltet die Leistungen LPH 5 Optional Die Beauftragungsstufe 4 beinhaltet die Leistungen LPH 6 – 7 Die Beauftragungsstufe 5 beinhaltet die Leistungen LPH 8 Inkl. der örtlichen Bauüberwachung. Die Beauftragungsstufe 6 beinhaltet die Leistungen LPH 9 (Objektbetreuung). 5.2. Tragwerksplanung Die Beauftragungsstufe 1 beinhaltet die Leistungen LPH 1 – 2. Die Beauftragungsstufe 2 beinhaltet die Leistungen LPH 3 – 4. Optional Die Beauftragungsstufe 3 beinhaltet die Leistungen LPH 5. Die Beauftragungsstufe 4 beinhaltet die Leistungen LPH 6 Die Beauftragungsstufe 6 beinhaltet die Leistungen LPH 9 (Objektbetreuung). 5.3. Technische Ausrüstung: Die Beauftragungsstufe 1 beinhaltet die Leistungen LPH 1 – 2. Die Beauftragungsstufe 2 beinhaltet die Leistungen LPH 3 – 4. Die Beauftragungsstufe 3 beinhaltet die Leistungen LPH 5 – 8. Die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) entfällt.

  1. Mit Vertragsschluss beauftragt die AG den AN zunächst mit den Leistungen der Beauftragungsstufe 1. Der AN hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung mit weiteren, über die Beauftragungsstufe 1 hinausgehenden Leistungen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Der AN kann wegen der stufenweisen Beauftragung und einer damit zusammenhängenden Unterbrechung keine Erhöhung seines Honorars oder sonstiger Ansprüche, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz geltend machen.
  2. Die Beauftragung mit den Leistungen der jeweils nächsten Beauftragungsstufe (jeweils ganz oder in Teilen) erfolgt nach Fertigstellung und schriftlicher Freigabe der Leistungen der jeweils vorherigen Beauftragungsstufe durch verbindliche, schriftliche Mitteilung der AG. Diese verbindliche schriftliche Mitteilung durch die AG erfolgt spätestens 4 Wochen nach der schriftlichen Freigabeerteilung durch die AG. Diese Frist kann durch Vereinbarung zwischen AN und AG verlängert werden. Die jeweilige Freigabe der Leistungen stellt keine Abnahme dar.
  3. Der AN ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu dem in § 8 vereinbarten Honorar mit den unter § 6 genannten Projektbevollmächtigten entsprechend den Vereinbarungen dieses Vertrages zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die AG den AN nur mit einzelnen Leistungen oder Teilleistungen der Beauftragungsstufen beauftragen sollte.
  4. Der AN verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten (auch sämtlichen Medien) hinsichtlich sämtlicher ihr zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Bauvorhaben und der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich der Inhalte der von der AG eingegangenen Vertragsbeziehungen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Grund für die AG, der die außerordentliche Kündigung des Vertrags rechtfertigt.
  5. Die Münchner Stadtentwässerung ist nach dem IT-Sicherheitsgesetz als kritische Infrastruktur eingestuft. Die diesem Vertrag beigelegten Unterlagen betreffen sensible Bereiche einer kritischen Infrastruktur und sind somit besonders geheimhaltungsbedürftig.

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Die damit überlassenen Unterlagen sind unverzüglich an die Münchner Stadtentwässerung zurückzugeben. Die Erstellung von Kopien, oder die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Des Weiteren verpflichtet sich der AN, über alle Angelegenheiten, die im Rahmen dieses Verfahrens zu Ihrer Kenntnis gelangen Stillschweigen zu bewahren. 11. Für die Erstellung von zeichnerischen und technischen Unterlagen, Beschreibungen und Berechnungen sind die Vorgaben der AG einzuhalten: 12. Die vom AN erstellten zeichnerischen und technischen Unterlagen, Beschreibungen und Berechnungen sind der AG nach ihrer Vorgabe in Papier-Form und auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die konkreten Vorgaben sind im Pflichtenheft zur Plangestaltung enthalten. 13. Plankopien sind in 3-facher Ausfertigung vom AN zu erstellen und der AG zur Verfügung zu stellen. Der AN ist für die ordnungsgemäße Erstellung der Unterlagen verantwortlich. Entsprechen die Unterlagen (Plankopien) nicht den Vorgaben der AG, so hat der AN diese auf eigene Kosten in den vertragsgemäßen Zustand zu bringen. Die Vorgaben der AG sind im Pflichtenheft zur Plangestaltung / bzw. Pflichtenheft zum Datenaustausch der Münchner Stadtentwässerung Abteilung Klärwerksbau abschließend geregelt. 14. Die vom AN erstellten Unterlagen sind zum Abschluss der einzelnen Leistungsphasen gemäß HOAI der AG zunächst als Vorabzüge zur Prüfung und abschließend zur formalen Freigabe einschließlich der Bauausführung durch Dritte erfolgten Korrekturen zu übergeben. Die konkreten Vorgaben sind im Pflichtenheft zur Plangestaltung bei MSE-2 enthalten. 15. Der AG stellt eine Projektkommunikationsplattform Plattforum Datenaustausch zur Verfügung. Eine entsprechende Lizenz muss vom AN erworben werden. Die Kosten für den Erwerb der Lizenz kann der AG verrechnet werden. 16. Als Prozessleitsystem wird PCS-7 der Fa. Siemens eingesetzt. Für die Gebäudetechnik ist die neu eingeführte Gebäudeautomationssystem zu beachten. 17. Im Rahmen der Durchführung der Planung ist die Softwarelösung COMOS der Fa. Siemens als Planungstool zu verwenden. 18. Anwendungsbereiche sind insbesondere die Stammdatenverwaltung (Objekte) auf Basis des Referenzkennzeichen Systems RDS-WP und die Erstellung von Fließbildern und R&I gemäß DIN EN 62424 (2017) 19. Die Beschaffung, Lizenzierung und Bereitstellung der Software liegt beim Auftragnehmer. Die AG stellt dem Auftragnehmer einen Export der MSE-Datenbank zur Verfügung, der zu verwenden ist. Der Datenaustausch innerhalb des Projekts und mit der AG erfolgt über die COMOS-Arbeitsschichten. 20. Aktuell ist bei der AG die COMOS Version 10.4.2 sowohl als Programm als auch als Datenbankversion im Einsatz. Bei der MSE sind die folgenden COMOS-Module in Anwendung: FEED, Platform, P&ID, PipeSpec-Manager, PipeSpec-Designer, Logical, EI&C, Integration Layer, DDMS. 21. Die Planung erfolgt mithilfe eines 3D-Modells. 21.1. Software: Autodesk Revit 2025 21.2. Dateiformate:

  • Zwischenlieferungen z.B. für Besprechungen: *.nwd-Dateien (Navisworks Freedom)
  • Zwischenlieferungen zur Prüfung :*.nwd-, *.nwf- und *.rvt-Dateien (Navisworks Freedom, Navisworks Manage, Revit)
  • Endabgabe: *.nwd-, *.nwf- und *.rvt-Dateien (Navisworks Freedom, Navisworks Manage, Revit)

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21.3. Nach Auftragserteilung werden Vorlagedateien und Beispieldateien einer bereits umgesetzten 3D-Modellierung zur Verfügung gestellt. In der Vorlagedatei sind die wichtigsten Vorgaben zur Modellierung und Plangestaltung der AG dargestellt bzw. beschrieben. 21.4. Umgang mit großen Projektdateien ist falls erforderlich vor Modellierungsbeginn zwischen dem AG und AN abzustimmen. Hierbei ist zu beachten, dass die Modellierung in Teilmodellen zum einen nach Bauteilen und zum anderen nach Fachbereichen erfolgen muss. Diese werden vom AG vorgegeben. 21.5. Die einzelnen Teilmodelle eines Bereiches werden dann durch den AN zu einem Gesamtmodell zusammengesetzt. Für jeden Fachbereich gibt es eine eigene Vorlage (hier die Vorgaben mit den entsprechenden DCC-Codes):

  • CLH090_RDS-WP-Nr_Gesamt Best/Plan
  • CLH091_ RDS-WP-Nr _BT_Best/Plan (Bautechnik)
  • CLH092_ RDS-WP-Nr _VT_Best/Plan (Verfahrenstechnik/Leitungen)
  • CLH093_ RDS-WP-Nr _ET_Best/Plan (Elektrotechnik)
  • CLH094_ RDS-WP-Nr _GT_Best/Plan (Gebäudetechnik)
  • CLH095_ RDS-WP-Nr _SB_Best/Plan (Stahlbau) 21.6. Die Modellierungsdetaillierung erfolgt in Level of Detail (LoD):
  • Studien und Vorentwurf: 200
  • Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung: 300
  • Ausführung: 400
  • As-built: 500 21.7. Die Arbeit im 3D-Modell entbindet den Planer nicht von der Lieferung von hinreichend bemaßten Grundrissen, Schnitten und Ansichten nach Abstimmung mit der AG in allen Leistungsphasen.
  1. Es sind die Vorgaben der Dokumentenbedarfsliste zu erfüllen und das Raumbuch der AG ist zu führen.
  2. Die AG erarbeitet zurzeit eine Nomenklatur zur Dokumentenbezeichnung, die sich aus Anlagenkennzeichnungssystem und DCC-Code zusammensetzt. Dieses System ist im finalen Datenaustausch zu übernehmen.
  3. Leistungsverzeichnisse sind auf elektronischem Datenträger nach Vorgaben der AG zu übergeben.
  4. Der AN hat die einschlägigen und notwendigen Vorlagen der AG für die Leistungserbringung zu verwenden, welche ihm zur Verfügung gestellt werden.
  5. Der AN trägt die uneingeschränkte Verantwortung für alle Planungsleistungen aus diesem Vertrag. Alle die Planung beeinflussenden Faktoren und Festlegungen -technisch, terminlich und wirtschaftlich – werden in Jour-Fixe -Protokollen und Gesprächsniederschriften festgelegt und sind nach Bestätigung durch die auftrageberinnenseitige Projektleitung für alle Projektbeteiligten bindend. Relevante Planungsfestlegungen und eventuelle Planungsänderungen, die aus direkten Kontakten zwischen den auftraggeberinnen- und den auftragnehmerseitigen Fachbereichsvertretern resultieren, sind durchgängig zu dokumentieren und durch die Projektleitung zu bestätigen. Die verantwortliche Projektkoordination erfolgt auftraggeberinnen- und auftragnehmerseitig durch die jeweiligen Projektleitungen.
  6. Wichtige Planungsschritte und Planungsergebnisse werden der AG so rechtzeitig zur Kenntnis vorgelegt, dass Korrekturen von den im Projekt mitarbeitenden Vertretern der auftraggeberinnenseitigen Fachbereiche eingearbeitet werden können. Die fachübergreifende Koordinierung dieser Korrekturläufe obliegt der Projektleitung der AG.

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  1. Wichtige Planungsschritte innerhalb der Leistungsbilder dieses Vertrages sind mindestens die für jede Leistungsphase beauftragten Einzelleistungen gemäß HOAI.
  2. Alle Protokolle und Niederschriften werden vom AN erstellt und spätestens drei Arbeitstage nach Gesprächstermin der AG zur Vorlage/Abstimmung übermittelt.
  3. Der AN ist während der gesamten Bauausführung arbeitstäglich auf der Baustelle durch eine Bauüberwachung vertreten, sofern diese beim AN für das Gewerk beauftragt ist. Die Arbeitszeiten und die fachliche Kompetenz der Bauüberwachung müssen sich mit den Anwesenheiten der jeweiligen ausführenden Fachfirmen decken.
  4. Der AN ist während der Inbetriebnahme arbeitstäglich durch die IBN-Leitung vertreten. Die Arbeitszeiten der IBN-Leitung müssen sich nach den Arbeitszeiten der inbetriebnehmenden Firmen decken.

§ 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der AN hat die folgenden Grundleistungen aus dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke (§ 43 HOAI i.V.m. Anlage 12 HOAI) sowie besondere Leistungen (§ 3 Abs. 3 HOAI i.V.m. Anlage 12 HOAI) zu erbringen (wenn nach § 3 dieser Vereinbarung beauftragt und abgerufen): 1.1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.2. Leistungsphase 2: Vorplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.3. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.4. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages. 1.5. Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.7. Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.8. Leistungsphase 8: Bauoberleitung Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages. 1.9. Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation Die Grundleistungen gemäß Anlage 03 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 03a dieses Vertrages.

  2. Der AN hat die folgenden Grundleistungen aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung (§ 51 HOAI i.V.m. Anlage 14 HOAI) sowie besondere Leistungen (§ 3 Abs. 3 HOAI i.V.m.

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Anlage 14 HOAI) zu erbringen (wenn nach § 3 dieser Vereinbarung beauftragt und abgerufen): 2.1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Die Grundleistungen gemäß Anlage 04 dieses Vertrages. 2.2. Leistungsphase 2: Vorplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 04 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.3. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 04 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.4. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 04 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.5. Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 04 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Grundleistungen gemäß Anlage 04 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.7. Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.8. Leistungsphase 8: Objektüberwachung Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages. 2.9. Leistungsphase 9: Dokumentation und Objektbetreuung Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 04a dieses Vertrages.

  1. Der AN hat die folgenden Grundleistungen aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI i.V.m. Anlage 15 HOAI) sowie besondere Leistungen (§ 3 Abs. 3 HOAI i.V.m. Anlage 15 HOAI) zu erbringen (wenn nach § 3 dieser Vereinbarung beauftragt und abgerufen): 3.1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages. 3.2. Leistungsphase 2: Vorplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 05a dieses Vertrages. 3.3. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 05a dieses Vertrages. 3.4. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages. 3.5. Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages. 3.6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages.

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3.7. Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 05a dieses Vertrages. 3.8. Leistungsphase 8: Objektüberwachung - Bauüberwachung Die Grundleistungen gemäß Anlage 05 dieses Vertrages und die Besonderen Leistungen gemäß Anlage 05a sowie die Besonderen Leistungen Inbetriebsetzung und Inbetriebnahme gemäß Anlage 05b dieses Vertrages. 3.9. Leistungsphase 9: Objektbetreuung - entfällt

  1. Der AN hat die unter Anlage 5b genannten Inbetriebnahmeleistungen zu erbringen.

§ 5 Leistungen der Auftraggeberin

  1. Die AG stellt dem AN alle unter § 2 benannten Unterlagen zur Verfügung.
  2. Die AG erbringt folgende Leistungen selbst: 2.1. Einholung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, hier hat der AN Vorbereitung und Unterstützungsleistungen zu erbringen. 2.2. Durchführung des Vergabeverfahrens unter Verwendung der Beiträge des Auftragsnehmers; hierzu gehören: 2.2.1 Festlegen der Vergabeart, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers 2.2.2 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers 2.2.3 Versenden der Ausschreibungsunterlagen, 2.2.4 Fertigen der Vergabedokumentation und der Vertrags- (Verdingungs-)muster, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers 2.2.5 Einholen der Angebote, 2.2.6 Zusammenstellung der Vertragsunterlagen, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers 2.2.7 Rechtliche Stellungnahmen im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers

§ 6 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer

  1. Die Befugnisse der AG im Rahmen dieses Vertrages nimmt allein die Abteilung Klärwerksbau (MSE-2) wahr. …
  2. Der/die Projektbevollmächtigte des AN ist Frau/Herr …....…....…..... Frau/Herr …....…....….... steht als Ansprechpartner zur Verfügung und ist hauptverantwortlich für die Projektabwicklung und die Erfüllung der wesentlichen Vertragsleistungen. Die Vertretung übernimmt im Falle der Abwesenheit Frau/Herr …....…....….... in vollem Umfang. Die/der Projektbevollmächtigte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ausgetauscht werden. In begründeten Fällen kann die AG den Austausch verlangen. Die/der neue Projektbevollmächtigte ist im Einvernehmen mit der AG zu bestimmen. Die Prüfung des/der neuen Projektbevollmächtigten erfolgt analog zu den im bisherigen Verlauf herangezogenen Eignungskriterien.

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  1. Die hauptverantwortliche Bauüberwachung darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG ausgetauscht werden. In begründeten Fällen kann die AG den Austausch verlangen. Die neue hauptverantwortliche Bauüberwachung ist im Einvernehmen mit der AG zu bestimmen. Die Prüfung der hauptverantwortlichen Bauüberwachung erfolgt analog zu den im bisherigen Verlauf herangezogenen Eignungskriterien. Zusätzlich sind auch für die einzelnen Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung zur Bauüberwachung geeignete Personen abzustellen. Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine den zu überwachenden Tätigkeiten entsprechende abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.- Ing. / Dipl.-Ing. (FH) bzw. Master / Bachelor oder Techniker / Meister) der jeweiligen Fachrichtung und eine angemessene Baustellenpraxis – von mindestens 3 Jahren - verfügen. Er ist insbesondere berechtigt, die für die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.
  2. Die hauptverantwortliche IBN-Leitung darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG ausgetauscht werden. In begründeten Fällen kann die AG den Austausch verlangen. Die neue hauptverantwortliche IBN-Leitung ist im Einvernehmen mit der AG zu bestimmen. Die Prüfung der hauptverantwortlichen IBN-Leitung erfolgt analog zu den im bisherigen Verlauf herangezogenen Eignungskriterien.
  3. Der AN ist davon in Kenntnis gesetzt, dass die örtliche Bauüberwachung im vorliegenden Projekt beim Leistungsbild Ingenieurbauwerk Bestandteil dieses Vertrages ist. Der AG behält sich vor die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung sowie der Leistungsphasen 6 bis 8 in einem weiteren Verfahren auszuschreiben. Der AN aus diesem Vertrag erkennt an, weder sich selbst bzw. bei Bietergemeinschaften ein Mitglied aus dieser, noch einen Nachunternehmer oder Beauftragter aus Eignungsleihe aus diesem Vertrag, sich weder als Bieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft, noch als möglicher Nachunternehmer bzw. Beauftragter aus Eignungsleihe an der Ausschreibung der Leistungen zur örtlichen Bauüberwachung im Projekt Erneuerung der Wärme- und Kälteinfrastruktur im KLW I zu beteiligen bzw. in dem anstehenden Verfahren anzubieten.

§ 7 Termine und Fristen

  1. Der AN hat die einzelnen geschuldeten Leistungen und alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach den terminlichen Vorgaben der AG und den nachfolgend vereinbarten Vertragsterminen, ansonsten je nach Erfordernis in angemessenen Fristen zu erbringen. In diesem Rahmen hat der AN die Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die einzelnen Planungsschritte ohne zeitliche Verzögerungen und unter Einhaltung der nachfolgend vereinbarten Termine realisiert werden können.

  2. Falls der AN nach § 3 für die 2. Stufe beauftragt wird, muss nach der Leistungsphase 3 mit einer Unterbrechung der Planung für die auftraggeberseitige interne Projektgenehmigung von ca. 130 Arbeitstagen gerechnet werden. Für die Unterbrechung hat der AN keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

  3. Der AN hat für die gemäß § 3 und 4 beauftragten Leistungen folgende maximalen Ausführungszeiträume vom Zeitpunkt der Beauftragung der jeweiligen Stufe verbindlich einzuhalten: 3.1. Planungsbeginn: nach Vertragsschluss 3.2. Fertigstellung Entwurfsplanung und

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relevante Unterlagen für die Förderung: 3 Quartal 2028 3.3. Baubeginn: 4. Quartal 2030 3.4. Inbetriebnahme: 42 Monate nach tatsächlichem Baubeginn 3.5. Projektabschluss: 60 Monate nach tatsächlichem Baubeginn 3.6. Im Übrigen gilt der Rahmenterminplan vom 18.03.2026. Weitere Termine legen die Vertragsparteien nach Bedarf fest.

  1. Sollte sich eine Verschiebung des Endtermines ergeben (z.B. aufgrund der Beseitigung von Baumängeln oder Bearbeitung von Nachträgen), hat der AN sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach Maßgabe dieses Vertrages eingesetzt werden.
  2. Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung von 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.
  3. Die Leistungen des AN müssen förmlich abgenommen werden.
  4. Hierzu erstellen der AN und der AG nach ordnungs- und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter – gegebenenfalls auch nach Vertragsschluss beauftragter weiterer Leistungen - Leistungen des AN ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.
  5. Die Leistungen des AN gelten auch dann als abgenommen, wenn sie abnahmereif sind und der AG trotz schriftlicher Aufforderung durch den AN unter Fristsetzung von wenigstens 14 Tagen keine Abnahme erklärt.
  6. Für eine Teilabnahme der Leistungen des AN gilt § 650s BGB. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien die Möglichkeit weiterer Teilabnahmen nach der Beauftragungsstufe 2 und 3 sowie nach der Leistungsphase 8.
  7. In dem Fall, dass der AN nicht für die folgenden Beauftragungsstufen weiterbeauftragt wird, verpflichtet sich der AG das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Abschluss der als letztes beauftragten Leistungsphase abzunehmen.

§ 8 Vergütung

Leistungsbild Objekt 1 (Wärme- Kältesystem):

  1. Für die Honorierung der nach diesem Vertrag übertragenen und zur weiteren Beauftragung vorbehaltenen Objektplanungsleistungen aus dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke (Grundleistungen) für das Objekt 1 (Wärme- Kältesystem) gelten gemäß § 5 Abs. 1 HOAI und § 44 HOAI die Honorargrundlagen aus dem Honorardokument 1.1. Die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen werden gemäß § 3 Abs. 1 HOAI und § 43 Abs. 1 HOAI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduzierung der Prozentsätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HOAI, im Honorardokument bewertet. Sämtliche aus den Kostengruppen 510 – 560 anfallende Leistungen für die Planung von Straßen, Wegen, Plätzen und weiteren im Zusammenhang mit der Gesamtplanung der Erneuerung der Wärme- und Kälteinfrastruktur werden in diesem Objekt bearbeitet und in den anrechenbaren Kosten berücksichtigt.

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  1. Für die Honorierung der nach diesem Vertrag übertragenen und zur weiteren Beauftragung vorbehaltenen statischen Fachplanungsleistungen für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung (Grundleistungen) für das Objekt 1 (Wärme- Kältesystem) gelten gemäß § 5 Abs. 1 HOAI und § 52 die Honorargrundlagen aus dem Honorardokument. 2.1. Die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen werden gemäß § 3 Abs. 1 HOAI und § 51 Abs. 1 HOAI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduzierung der Prozentsätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HOAI, im Honorardokument bewertet.

  2. Für die Honorierung der nach diesem Vertrag übertragenen und zur weiteren Beauftragung vorbehaltene Planung der Technischen Ausrüstung aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung (Grundleistungen) für das Objekt 1 ((Wärme- Kältesystem) gelten gemäß § 5 Abs. 2 HOAI und § 56 HOAI die Honorargrundlagen aus dem Honorardokument: 3.1. Die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen werden gemäß § 3 Abs. 1 HOAI und § 55 Abs. 1 HOAI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduzierung der Prozentsätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HOAI, im Honorar dokument bewertet.

Leistungsbild Objekt 2 (Kühlsystem):

  1. Für die Honorierung der nach diesem Vertrag übertragenen und zur weiteren Beauftragung vorbehaltenen Objektplanungsleistungen aus dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke (Grundleistungen) für das Objekt 2 (Kühlsystem) gelten gemäß § 5 Abs. 1 HOAI und § 44 HOAI die Honorargrundlagen aus dem Honorardokument: 4.1. Die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen werden gemäß § 3 Abs. 1 HOAI und § 43 Abs. 1 HOAI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduzierung der Prozentsätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HOAI, im Honorardokument bewertet. Sämtliche aus den Kostengruppen 510 – 560 anfallende Leistungen für die Planung von Straßen, Wegen, Plätzen und weiteren im Zusammenhang mit der Gesamtplanung der Erneuerung der Wärme- und Kälteinfrastruktur werden in diesem Objekt bearbeitet und in den anrechenbaren Kosten berücksichtigt.

  2. Für die Honorierung der nach diesem Vertrag übertragenen und zur weiteren Beauftragung vorbehaltenen statischen Fachplanungsleistungen für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung (Grundleistungen) für das Objekt 2 (Kühlsystem) gelten gemäß § 5 Abs. 1 HOAI und § 52 HOAI die Honorargrundlagen aus dem Honorardokument: 5.1. Die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen werden gemäß § 3 Abs. 1 HOAI und § 51 Abs. 1 HOAI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduzierung der Prozentsätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HOAI, im Honorardokument bewertet.

  3. Für die Honorierung der nach diesem Vertrag übertragenen und zur weiteren Beauftragung vorbehaltene Planung der Technischen Ausrüstung aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung (Grundleistungen) für das Objekt 2 (Kühlsystem) gelten gemäß § 5 Abs. 2 HOAI und § 56 HOAI die Honorargrundlagen aus dem Honorardokument:

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6.1. Die Leistungen der einzelnen Leistungsphasen werden gemäß § 3 Abs. 1 HOAI und § 55 Abs. 1 HOAI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduzierung der Prozentsätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 HOAI, im Honorardokument bewertet.

Baukostenansätze und mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)

  1. Solange die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, tritt für die Bemessung der Abschlagszahlungen an deren Stelle zunächst die von der AG erstellte Kostenschätzung. Sobald die geprüfte Kostenberechnung mit Ende LPH 3 vorliegt, wird diese für die Bemessung herangezogen. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden können.

  2. Sämtliche aus den Kostengruppen 510 – 560 anfallende Leistungen für die Planung von Straßen, Wegen, Plätzen und weiteren im Zusammenhang mit der Gesamtplanung der Erneuerung der Wärme- und Kälteinfrastruktur werden in diesem Objekt bearbeitet und in den anrechenbaren Kosten berücksichtigt. Im Falle einer Umsetzung einer Neubauvariante entfällt die mvB

  3. Teilbereiche der Kosten der technischen Ausrüstung sind nicht in den anrechenbaren Kosten für das Ingenieurbauwerk und die Tragwerksplanung (z.B. Leitungsführung in den Installationskanälen) enthalten, diese sind in der Kostenberechnung separat auszuweisen.

  4. Objekt 1 Wärme- Kältesystem

10.1. Ingenieurbauwerk: Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen 1.000.000 € Zzgl. einem Zuschlag von ____ % (5 % unverbindliche Angabe AG) auf die anrechenbaren Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB).

10.2. Tragwerksplanung: Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen: 1.539.000 € über Honrarberechnung ermitteln. Zzgl. einem Zuschlag von ____ % (5 % unverbindliche Angabe AG) auf die anrechenbaren Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz. Im Falle einer Umsetzung einer Neubauvariante entfällt die mvB.

10.3. Technische Ausrüstung: Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen für die Anlagengruppen: Anlagengruppe 1 – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen: ................................. - € Anlagengruppe 2 – Wärmeversorgungsanlagen: .................................. 4.100.000 € Anlagengruppe 3 – Lufttechnische Anlagen (Kältetechnik): ................................ - € Anlagengruppe 4 – Starkstromanlagen: ................................................... 200.000 € Anlagengruppe 5 – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: ....... 60.000 € Anlagengruppe 6 – Förderanlagen ...................................................................... - € Anlagengruppe 7 – verfahrenstechnische Anlagen: ............................................. - €

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Anlagengruppe 8 – Prozessleittechnik und Gebäudeautomation .............. 150.000 €

Für das Objekt TA im Objekt 1 gibt es keinen Zuschlag für mitzuverarbeitende Bausubstanz bzw. wird dieser mit 0% vereinbart.

  1. Objekt 2 Kühlwassersystem:

11.1. Ingenieurbauwerk: Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen 1.100.000 €. Zzgl. einem Zuschlag von ____ % (5 % unverbindliche Angabe AG) auf die anrechenbaren Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz.

11.2. Tragwerksplanung: Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen: 1.485.000 € über Honorarberechnung ermitteln. Zzgl. einem Zuschlag von ____ % (5 % unverbindliche Angabe AG) auf die anrechenbaren Kosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz. Im Falle einer Umsetzung einer Neubauvariante entfällt die mvB.

11.3. Technische Ausrüstung: Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen für die Anlagengruppen:

Anlagengruppe 1 – Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen: ................................. - € Anlagengruppe 2 – Wärmeversorgungsanlagen: ................................................ - € Anlagengruppe 3 – Lufttechnische Anlagen (Kühltechnik): .................... 3.100.000 € Anlagengruppe 4 – Starkstromanlagen: ................................................... 250.000 € Anlagengruppe 5 – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: ................ - € Anlagengruppe 6 – Förderanlagen ...................................................................... - € Anlagengruppe 7.2 – verfahrenstechnische Anlagen: .......................................... - € Anlagengruppe 8 – Prozessleittechnik und Gebäudeautomation .............. 200.000 €

Für das Objekt TA im Objekt 2 gibt es keinen Zuschlag für mitzuverarbeitende Bausubstanz bzw. wird dieser mit 0% vereinbart.

  1. Vereinbarung Umbauzuschlag Der Umbauzuschlag wird auf das Nettohonorar (ohne den Zuschlag aus der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) der beauftragten Grundleistungen vereinbart bzw. ausgeschlossen.

12.1. Umbauzuschlag für Objekt 1: a) Für die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung wird dieser in Höhe von ____ % (+5%, unverbindliche Angabe AG, maximal 30 %) vereinbart.

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b) Für die Leistungsbilder der Technischen Ausrüstung wird dieser in Höhe von ____ % (+3%, unverbindliche Angabe AG, maximal 20 %) vereinbart.

12.2. Umbauzuschlag für Objekt 2: a) Für die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung wird dieser in Höhe von ____ % (+5%, unverbindliche Angabe AG, maximal 30 %) vereinbart.

b) Für die Leistungsbilder der Technischen Ausrüstung wird dieser in Höhe von ____ % (+3%, unverbindliche Angabe AG, maximal 20 %) vereinbart.

  1. Das Honorar für die besonderen Leistungen wird wie im Honorardokument angegeben vereinbart (inkl. Nebenkosten, netto):

13.1. im Leistungsbild Ingenieurbauwerke Beschreibung laut Anlage 3a Besondere Leistungen Ingenieurbau (§ 3 Abs. 3 HOAI i.V.m. Anlage 12 HOAI) und Berechnung aus dem Honorardokument. 13.2. im Leistungsbild Ingenieurbauwerke Beschreibung laut Anlage 3b örtliche Bauüberwachung und Berechnung aus dem Honorardokument. 13.3. im Leistungsbild Tragwerksplanung Beschreibung laut Anlage 4a Besondere Leistungen Tragwerksplanung (§ 3 Abs. 3 HOAI i.V.m. Anlage 14 HOAI) und Berechnung aus dem Honorardokument.

13.4. im Leistungsbild Technische Ausrüstung Beschreibung laut Anlage 5a Besondere Leistungen Technische Ausrüstung (§ 3 Abs. 3 HOAI i.V.m. Anlage 15 HOAI) und Berechnung aus dem Honorardokument.

13.5. im Leistungsbild Technische Ausrüstung Beschreibung laut Anlage 5b Inbetriebnahme und Berechnung aus dem Honorardokument.

  1. Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
  2. Alle anfallenden und bei der Durchführung des Vertrags erforderlichen Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden mit einer Pauschale des jeweils vereinbarten Nettohonorars (vereinbarte Grundleistungen und Umbauzuschlag, ohne besondere Leistungen) vergütet. Die Pauschale beträgt ____ % (2 %, unverbindliche Angabe AG) des jeweiligen Nettohonorars.
  3. Ordnet die AG über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen an, sind diese der AG in gesonderten Nachtragsangeboten anzubieten. Durch die AG kann ebenfalls eine Vergütung nach Zeitaufwand erfolgen. Die AG geht aktuell von einem Umfang von 500 Stunden aus (siehe hierzu auch das Angebotsdokument). Die Stunden teilen sich wie folgt auf:

• für den Auftragnehmer (BüroinhaberIn, GeschäftsführerIn, ProjektleiterIn): 100 h

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• für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben, soweit nicht Technischer Zeichner/ CAD Bearbeiter: 250 h

• für Technische Zeichner/ CAD Bearbeiter oder sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation: 150 h Hierbei handelt es sich um einen Schätzwert. Eine Vergütung zum angebotenen Stundensatz erfolgt nur für tatsächlich erbrachte Stunden. Der AN weist den tatsächlichen Zeitaufwand für die gesamte Leistungszeit in einer Nachweisliste nach. Die Nachweisliste dokumentiert die an jedem Tag geleisteten Tätigkeiten mit der Angabe des Datums und des Zeitaufwands des jeweiligen Bearbeiters. Die Liste enthält auch Stichworte zur Art und zum Inhalt der jeweiligen Tätigkeit. Art und Umfang müssen nachprüfbar sein. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung der vollen 500 Stunden besteht nicht. Dabei sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen (anzubieten):

• für den Auftragnehmer (BüroinhaberIn, GeschäftsführerIn, ProjektleiterIn): ___ € / h

• für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben, soweit nicht Technischer Zeichner/ CAD Bearbeiter: ___ € / h

• für Technische Zeichner/ CAD Bearbeiter oder sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation: ___€ / h

16.1. Der AN ist verpflichtet, die AG rechtzeitig vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung der Auftraggeberin über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Das Honorar wird grundsätzlich pauschaliert und vor Aufnahme der Leistungen schriftlich vereinbart. 16.2. Der AN erhält nur dann eine Vergütung für zusätzliche Leistungen, wenn sie den Anspruch darauf vor Ausführung dieser Leistungen der AG schriftlich ankündigt. 16.3. Für den Fall, dass die AG eine Vergütung nach Zeitaufwand festlegt, weist der AN der AG den tatsächlichen Zeitaufwand für die gesamte Leistungszeit in einer Nachweisliste nach. Die Nachweisliste dokumentiert die an jedem Tag geleisteten Tätigkeiten mit der Angabe des Datums und des Zeitaufwands des jeweiligen Bearbeiters. Die Liste enthält auch Stichworte zur Art und zum Inhalt der jeweiligen Tätigkeit. Art und Umfang müssen nachprüfbar sein.

  1. Aufgrund der langen Projektlaufzeit wird eine Preisgleitung der Stunden- und Pauschsätze der besonderen Leistungen vereinbart. Daher wird ab Januar 2025 eine jährliche prozentuale Anpassung der Einheits- bzw. Pauschalpreise der besonderen Leistungen auf der Basis der Tarifindizes des Statistischen Bundesamtes, mit Basis 2015 = 100, Mittelwert M71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung vorgenommen. Die prozentuale Erhöhung im jeweiligen Jahr errechnet sich aus den bis Ende Januar vorliegenden Jahresindizes der beiden Vorjahre. Ausgangspunkt bilden die Sätze aus dem Vertrag (= Wert aus dem Jahr 2024).
  2. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

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§ 9 Arbeitsgemeinschaft

Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft als AN muss die Federführung im Rahmen dieses Vertrages hiermit benannt werden:

…....…....…....…....…....…....…....…....…....…....…....…....

§ 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens betragen:

für Personenschäden: 3.000.000 € für sonstige Schäden: 5.000.000 € Der AN hat die Deckungssummen nachzuweisen.

§ 11 Förmliche Verpflichtung durch die Auftraggeberin

Zu den allgemeinen Pflichten des AN gehört ferner:

§ 12 Abnahmen

  1. Die Leistungen des AN müssen förmlich abgenommen werden.
  2. Hierzu erstellen der AN und der AG nach ordnungs- und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter – gegebenenfalls auch nach Vertragsschluss beauftragter weiterer (§§ xx) – Leistungen des AN ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abschlussprotokoll.
  3. Die Leistungen des AN gelten auch dann, als abgenommen, wenn sie abnahmereif sind und der AG trotz schriftlicher Aufforderung durch den AN unter Fristsetzung von wenigstens 30 Kalendertagen keine Abnahme erklärt.
  4. Für eine Teilabnahme der Leistungen des AN gilt § 650s BGB. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien die Möglichkeit weiterer Teilabnahmen nach der Beauftragungsstufe 2 und 6.
  5. In dem Fall, dass der AN nicht für die folgenden Beauftragungsstufen weiterbeauftragt wird, verpflichtet sich der AG das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Abschluss der Leistungsphase 4 abzunehmen.

Der Auftragnehmer und seine für die Erfüllung der Leistungen verantwortlichen Mitarbeiter müssen sich auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBI S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI I S. 1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches verpflichten lassen.

Der AN darf im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser

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Maßnahme erbringen.

Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem AG sind diese unverzüglich zu benennen.

§ 13 Sicherheits- und Gesundheitsschutz

  1. Die Durchführung aller Leistungen hat immer gemäß aller gültigen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und Normen eigenverantwortlich zu erfolgen. Der AN verpflichtet sich mit ihrer Unterschrift zum Vertrag, sämtliche gültigen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.
  2. Der AN bestätigt mit seiner Unterschrift zum Vertrag, 2.1. dass die Vorschriften zum Ex- und Brand-Schutz eingehalten werden, 2.2. die eingesetzten Beschäftigten mit der notwendigen Sicherheitsausrüstung ausgestattet sind (einschließlich Selbstretter, Schutzkleidung, Helmlampe und explosionsgeschützter Beleuchtung) und 2.3. dass das ausführende Personal über die Vorschriften und Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (auch alle gültigen Unfallverhütungsvorschriften) vollständig unterrichtet wurde.
  3. Die AG empfiehlt dem AN arbeitsmedizinische Untersuchungen für die eingesetzten Beschäftigten (Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Hepatitis, Polio und Untersuchung G42, bzw. aktuell vergleichbare erforderliche Untersuchungen)
  4. Für die in diesem Paragrafen genannten Leistungen erfolgt keine eigene Vergütung.

§ 14 Urheberrecht

An den vom AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen überträgt der AN hiermit auf die AG das einfache Nutzungsrecht. Mit eingeschlossen ist das Bearbeitungsrecht. Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung umfasst insbesondere das Recht der AG, die Leistungen und Arbeitsergebnisse – ganz oder in Teilen – zu vervielfältigen, einschließlich der Errichtung/Ausführung der in § 1 des Vertrages genannten Baumaßnahme. Mit eingeschlossen ist ferner das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse, einschließlich der errichteten/ausgeführten Baumaßnahme bzw. Vervielfältigungen hiervon, – ganz oder in Teilen – zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wie insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und zu senden. Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht der AG, Änderungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage errichteten/ausgeführten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen und Modernisierungen, soweit damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind und dies dem AN unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Der AN soll vor Änderungen bzw. Bearbeitungen von der AG angehört werden.

Die AG ist berechtigt, die Nutzungsrechte von Dritten ausüben und ausführen zu lassen. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung – bzw. im Falle einer vorzeitiger Vertragsbeendigung mit der jeweils anteiligen vertraglichen Vergütung – sind sämtliche Ansprüche des AN im

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Zusammenhang mit vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten. Der AN hat dies entsprechend bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Der AN garantiert, dass die AG alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der AN garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen die AG führen können. Der AN stellt die AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Urheber, die gegen die AG erhoben werden sollten, frei. Ihm bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat der AN der AG unverzüglich mitzuteilen. Die Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch die AG bzw. umfasst den Ersatz den der AG durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehenden bzw. entstandenen Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Sonstige Ansprüche der AG aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt. Der AN ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrages –, das Bauwerk oder die bauliche Anlage mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen; deren Veröffentlichung bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG sowie der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch die AG. Dem AN steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen bzw. im Rahmen diesbezüglicher Veröffentlichungen namentlich in branchenüblicher Weise genannt zu werden. Genießen die Leistungen des AN keinen Urheberschutz, so kann die AG die Planung des AN für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke. Die vorstehenden Bestimmungen bleiben von einer Beendigung des Vertrages unberührt. Im Falle einer Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, umfasst die Nutzungsrechtsübertragung diejenigen Arbeitsergebnisse und Leistungen, die der AN bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geschaffen hat.

§ 15 Kostenverantwortung

Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen die von der AG vorgegebene Kostenobergrenze des Projekts in Höhe von 13.000.000 € (brutto) nicht überschreiten. Der Betrag wird anhand des bayerischen Baupreisindexes fortgeschrieben. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen der DIN 276-54; 2018-12 sowie die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276-1: in der aktuellen Fassung 2018-12 und (jeweils einschließlich Umsatzsteuer). Zum Abschluss der Leistungsphasen 2 sowie 3 (nach Erstellung und Freigabe der Kostenberechnung), wird von der AG durch jeweils schriftliche Mitteilung die verbindliche Kostenobergrenze festgelegt. Der AN hat seine Leistungen jederzeit so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze eingehalten wird. Stellt er fest, dass die Kostenobergrenze im weiteren Projektverlauf möglicherweise überschritten wird, hat er die AG unverzüglich hierauf hinzuweisen, Handlungsalternativen zur Einhaltung der Kosten und Termine aufzuzeigen und zu begründen und die schriftliche Entscheidung der AG gemäß § 14 Satz 3 herbeizuführen. Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der AN bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben der AG sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbar höhere Nutzungskosten aufgezehrt werden.

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§ 16 Rechnungsstellung

Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind alle Rechnungen unter Angabe der Projektnummer und Bestellnummer elektronisch einzureichen an:

rechnungseingang.mse@muenchen.de

§ 17 Salvatorische Klausel und Schriftform

  1. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Die vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte.

Datum, Ort, Unterschrift AN Datum, Ort, Unterschrift AG

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