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251111_11TH20255_vZWB_Bescheid_Bewilligung.pdf

Pachtweise Überlassung und Betrieb eines passiven Gigabit-Breitbandnetzes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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PricewaterhouseCoopers GmbH Projektträger Breitbandförderung (Los A) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH WPG | Kapelle-Ufer 4 | 10117 Berlin

Thüringer Glasfasergesellschaft mbH im Auftrag des Bundesministeriums Schwerborner Straße 6 für Digitales und Staatsmodernisierung 99086 Erfurt

Zuwendungen des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Kapelle-Ufer 4 Deutschland“ vom 31.03.2023, in der Änderungsfassung vom 10117 Berlin 13.01.2025 (Gigabit-Richtlinie 2.0)

Regionalberatung: – Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe – Maria Wendehals

Bezug: Administrative Bearbeitung: Ihr elektronischer Antrag vom 01.09.2025, Irina Fink zugegangen am 05.09.2025, mit Nachlieferungen bis zum 01.10.2025. Tel. +49 30 – 2636 5050

Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255 kontakt@gigabit-pt.de www.gigabit-projekttraeger.de Von der Maßnahme betroffene Gebietskörperschaften (Regionalschlüssel): siehe Anlage „Von der Maßnahme betroffene Gebietskörperschaften (Regionalschlüssel)“ Berlin, den 11.11.2025

Anlagen:  Formular „Rechtsbehelfsverzicht“  Von der Maßnahme betroffene Gebietskörperschaften (Regionalschlüssel)  Dokument „251027_11TH20255_Pruefung_Adresspunkte_MEV_vZWB.pdf “

Vorsitzender des Aufsichtsrats: WP StB Martin Scholich Geschäftsführer: WP StB Petra Justenhoven, WP Stefan Frühauf, WP Daniela Geretshuber, FCA Erik Hummitzsch, WP Clemens Koch, Damir Maras, WP StB Dietmar Prümm Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 107858 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied von PricewaterhouseCoopers International, einer Company limited by guarantee registriert in England und Wales PwC GmbH WPG | 1

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Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihren oben genannten Antrag hin bewilligen wir Ihnen als nach § 44 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) beliehene Bewilligungsbehörde für die Durchführung des Bundesförderprogramms zur Unterstützung des Gigabitausbaus in Deutschland im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung auf der Grundlage

 der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Änderungsfassung vom 13.01.2025,  der Gigabit-Rahmenregelung vom 01.08.2024 und  der BHO, insbesondere der §§ 23 und 44 BHO samt den zu ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),

für den Zeitraum vom

15.12.2025 bis zum 01.03.2032

(Bewilligungszeitraum)

in Form der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Anteilfinanzierung mit einer voraussichtlichen Förderquote von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage) in vorläufiger Höhe von bis zu

8.706.600,00 Euro (acht Millionen siebenhundertsechstausendsechshundert Euro)

für die Durchführung der von Ihnen geplanten Baumaßnahmen zur Errichtung einer passiven Infrastruktur im Sinne der Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0.

  1. Vorhaben, allgemeine Fördervoraussetzungen

1.1 Gemäß Ihrem oben genannten Förderantrag werden die Mittel zur Durchführung des nachfolgend beschriebenen Projektes vorläufig bewilligt (Gegenstand der Förderung):

Errichtung und Betrieb einer nachhaltigen und hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur (Gigabit-Netz) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0.

Die Bemessungsgrundlage der Zuwendung ergibt sich aus den zuwendungsfähigen (d. h. förderfähigen) Ausgaben im Sinne von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 entstehenden Einnahmen, die über die Dauer der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers anteilig bezogen auf den Bundesanteil der Förderung. Unentgeltliche Leistungen Dritter sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förderbedarf verringern.

Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255 PwC GmbH WPG | 2

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Der privatwirtschaftliche Betreiber hat sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sollte der Betreiber ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, muss gewährleistet sein, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. Weitere Voraussetzungen und Einzelheiten wird die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Form eines zu beachtenden Hinweisblatts festlegen.

1.2 Die im Rahmen der Maßnahme vorgesehenen Kilometer an Tiefbauleistungen sowie an neu zu schaffenden gigabitfähigen Infrastrukturen werden mit dem Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung festgesetzt. Nach Ende der Maßnahme sind allen Teilnehmern im Projektgebiet zuverlässig Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s symmetrisch zu gewährleisten.

  1. Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindung

2.1 Die Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert bleibt. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu bei Beantragung des Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligung in abschließender Höhe erfolgt nach Durchführung des Auswahlverfahrens durch den Zuwendungsempfänger auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens und des darin ermittelten Marktpreises aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2.2 Die Zuwendung ist zweckgebunden sowie wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 dieses Bescheides. Die Zuwendung darf ausschließlich für tatsächliche Ausgaben des Zuwendungsempfängers verwendet werden, die im Bewilligungszeitraum durch den Betreiber anteilig bezogen auf den Bundesanteil der Förderung im Sinne der Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 für das Vorhaben verursacht und in Rechnung gestellt werden.

2.3 Planungskosten können im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen den Investitionsausgaben zugerechnet werden, soweit sie für die Herstellung des Gigabit-Netzes erforderlich sind.

2.4 Für den Fall, dass sich die Ausgaben für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Gigabit- Netzes in dem durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht Bestandteil der georeferenzierten Liste der auszubauenden Adressen gemäß der Leistungsbeschreibung waren, erhöhen, wird die Bemessungsgrundlage um einen Betrag i. H. v. fünf Prozent erhöht (Absicherungsbetrag).

2.5 Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens sieben Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und endet frühestens mit Ablauf des siebenten auf die Vorlage des Verwendungsnachweises folgenden Kalenderjahres. Eine Veräußerung der mit der Zuwendung errichteten Infrastrukturen und/oder ihrer betriebsnotwendigen Bestandteile während der Zweckbindungsfrist ist nur im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde zulässig. In jedem Fall ist der Bewilligungsbehörde gegenüber glaubhaft zu machen, dass der Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gewahrt bleiben.

Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255 PwC GmbH WPG | 3

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2.6 Auf die Regelung in Nr. 7.8 der Gigabit-Richtlinie 2.0, wonach das passive Gigabit-Netz unter Sicherstellung von Open-Access privaten Netzbetreibern über die Zweckbindungsfrist hinaus zur Verfügung zu stellen ist, wird hingewiesen. Eine Veräußerung der geförderten Infrastruktur binnen 20 Jahren nach Inbetriebnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

2.7 Es ergibt sich folgender vorläufiger Finanzierungsplan:

Gesamtausgaben12.438.000,00 Euro
Bundesförderung prozentual (Förderquote)70 %
Bundesförderung Summe8.706.600,00 Euro

2.8 Maßnahmen im Erschließungsgebiet, die der Sicherstellungsverpflichtung im Sinne des § 146 Abs. 2 Satz 2 TKG unterliegen, werden als Eigenleistung anerkannt. Die Einbringung der Eigenleistungen ist Gegenstand des Eigenmittelbeitrags nach Nr. 6.9 der Gigabit-Richtlinie 2.0 in Höhe von mindestens zehn Prozent der Fördersumme, soweit keine Übernahme des Eigenmittelbeitrags durch das Land vorgesehen ist. Nachweise über die tatsächliche Höhe der Ausgaben sind im Rahmen des Verwendungsnachweises einzureichen.

  1. Auszahlung

3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Nr. 1.1 BNBest-Gigabit im Wege des Anforderungsverfahrens entsprechend des erreichten Projektfortschritts nachschüssig.

3.2 Ein Anteil der Zuwendung in Höhe von zehn Prozent der Gesamtzuwendung gilt als Sicherheitseinbehalt. Die Auszahlung erfolgt erst nach und entsprechend dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises.

  1. Erfüllungspflichten

4.1 Bestandteil dieses Bescheids sind die für alle Infrastrukturprojekte des Förderprogramms übergreifend geltenden Regelungen. Dies sind

 die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen vom 01.08.2024 (Gigabit-Rahmenregelung),

 die Anlage zur Gigabit-Rahmenregelung – „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im Rahmen des Markterkundungsverfahrens“ vom 23.01.2025,

 die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – in der Änderungsfassung vom 13.01.2025 (Gigabit-Richtlinie 2.0),

 die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk, Stand: 28.06.2024, GMBl Nr. 23/2024, S. 446),

 die Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest- Gigabit“), Stand: 06.11.2024,

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 die GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023,

 das Einheitliche Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 5.0.2 vom 02.08.2024 sowie

 Netzbetriebs- und Pachtvertrag (Mustervertrag zum Netzbetrieb im Betreibermodell in der aktuellen, auf der Internetseite sowie Onlineplattform der Bewilligungsbehörde, abrufbaren Fassung).

Diese Regelungen stehen auf der Onlineplattform unter https://gigabit- projekttraeger.de/downloads zum Download bereit.

4.2 Wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen dieser Bescheid erging, insbesondere im Hinblick auf das Projektgebiet und den Fördergegenstand, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Dies betrifft auch Angaben zum Bewilligungszeitraum.

Wesentliche Verzögerungen im Projektverlauf sind unverzüglich anzuzeigen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur auf begründeten Antrag hin möglich.

Alle weiteren Änderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Soweit innerhalb des durchgeführten Markterkundungsverfahrens Meldungen zu Gigabit- Netzen in angrenzenden Gebieten im Sinne von § 4 Abs. 4 Gigabit-Rahmenregelung, Nr. 5.8 Abs. 2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 eingegangen sind, sind diese Meldungen unverzüglich dem Projektträger vorzulegen. Dieser prüft, ob und inwieweit diese im Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind: Als relevant gelten Meldungen über die bereits erfolgte oder geplante Errichtung eines gigabitfähigen Netzes in einem angrenzenden Gebiet, welches bei voraussichtlicher Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter als fünf Jahre ist bzw. Meldungen, wonach im angrenzenden Gebiet bereits mindestens zwei gigabitfähige Netze, unabhängig von deren Alter, betrieben werden. Die hiervon betroffenen Adressen müssen adressgenau bzw. kartografisch eindeutig bezeichnet werden und dürfen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes unter Nutzung dieses Netzes erschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind solche Meldungen für Adressen, die nicht an das Fördergebiet angrenzen.

4.4 Soweit innerhalb des durchzuführenden Markterkundungsverfahrens Meldungen im Sinne von § 4 Abs. 4, Satz 3 Gigabit-Rahmenregelung, Nr. 5.8 Abs. 3 Satz 1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bzgl. einer Gefahr weiterer erheblicher Wettbewerbsverzerrungen durch den späteren Ausbau in einem an das Fördergebiet angrenzenden Gebiet eingegangen sind, sind diese im Auswahlverfahren zwecks Sicherstellung der Einhaltung des Transparenzgebots zu berücksichtigen. Das begünstigte Unternehmen darf in diesem Fall keine Netzerweiterung für die in der Meldung angegebenen Gebiete unter Nutzung der geförderten Infrastruktur durchführen. Auch diese Meldungen, die aus bereits durchgeführten Markterkundungsverfahren resultieren, sind dem zuständigen Projektträger unverzüglich vorzulegen.

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4.5 Betrieb des Netzes

4.5.1 Die Gewährung der Zuwendung steht unter der Bedingung, dass der Betrieb der zu errichtenden passiven Infrastruktur durch einen privatwirtschaftlichen Betreiber öffentlicher TK-Netze gesichert ist. Der Betreiber ist auf die Einhaltung der für ihn maßgeblichen Vorgaben aus der Gigabit-Rahmenregelung, der Gigabit-Richtlinie 2.0 sowie aus diesem Bescheid zu verpflichten. Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (ggf. einschließlich der Planung) können unter Beachtung von Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 3 der Gigabit-Richtlinie 2.0 parallel durchgeführt werden.

4.5.2 Der Start des Auswahlverfahrens darf frühestens nach erfolgter verbindlicher Festlegung der Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz seitens des Bundes unter Beteiligung der Bundesnetzagentur (vgl. § 8 Absatz 4 Gigabit- Rahmenregelung) erfolgen.

4.5.3 Bei der Auswahl des Betreibers sind die Vorgaben der §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung sowie der Nr. 5.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 beachten, insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung des Auswahlverfahrens nebst Vergabeunterlagen sowie des Ergebnisses auf der Onlineplattform. In den Vergabeunterlagen sind die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zum geförderten Netz anzugeben.

Sie haben zu gewährleisten, dass die Bedingungen des Auswahlverfahrens auch die in diesem Bescheid enthaltenen Pflichten widerspiegeln. Das Ergebnis der Markterkundung darf zu Beginn des Auswahlverfahrens nicht älter als zwölf Monate sein.

4.5.4 Sie haben im Rahmen des Auswahlverfahrens und des Vertragsschlusses darauf zu achten, dass der ausgewählte Betreiber die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten auch im Zuge seiner etwaig zur Projektumsetzung eingegangenen Rechtsbeziehungen zu Dritten vollumfänglich sicherzustellen hat und die Tätigkeit etwaiger Drittunternehmen dem ausgewählten Betreiber wie eigenes Verhalten zugerechnet wird.

4.5.5 Es ist darauf hinzuweisen, dass Angebote, die den Unterlagen des Auswahlverfahrens nicht entsprechen, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.

4.5.6 Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags mitzuteilen.

4.5.7 Soweit Sie bereits ein Auswahlverfahren zum Netzbetrieb durchgeführt haben, kann die Durchführung eines weiteren Auswahlverfahrens entbehrlich sein, wenn das durchgeführte Auswahlverfahren den vorstehenden rechtlichen Anforderungen (vgl. Nr. 4.3) genügt und dies bereits mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt wurde oder bis zur Beantragung eines Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung abgestimmt wird. Die weitergehende Einhaltung der beihilfen-, vergabe- und zuwendungsrechtlichen Vorgaben obliegt dem Zuwendungsempfänger. Die Bewilligungsbehörde prüft vorrangig die Einhaltung des Zuwendungsrechts; unabhängig von einer etwaigen Prüfung weiterer zuständiger Instanzen (bspw. Vergabekammern und Rechnungshöfe).

4.6 Errichtung der Infrastruktur

4.6.1 Der Baubeginn ist spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu gewährleisten. Der tatsächliche Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs anzuzeigen.

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4.6.2 Zur Mitverlegung zur Verfügung stehende Baumaßnahmen sind elektronisch öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Zugang zu diesen Informationen nicht bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.

Die Nutzung der geförderten Bauarbeiten für die sog. „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten ist der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Hierfür ist das auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hinterlegte Formular zu verwenden.

Unbeschadet der Regelungen des TKG ist über die Anträge von Dritten auf Mitverlegung im Verhältnis zueinander und zur Eigen-Mitverlegung diskriminierungsfrei zu entscheiden. Im Fall der Mitverlegung ist ein GIS-Layer „Mitverlegung“ entsprechend den GIS-Nebenbestimmungen vorzulegen und auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hochzuladen.

4.6.3 Das Auswahlverfahren zur Errichtung der passiven Infrastruktur (ggf. einschließlich der Bauplanung) und das ggf. separate Auswahlverfahren zur Bauplanung sowie das jeweilige Ergebnis sind entsprechend Nr. 4.5.3 dieses Bescheides auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de zu veröffentlichen.

4.6.4 Die Nutzung von Synergien durch Mitnutzung ist bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. Vorhandene Infrastrukturen sollen so weit wie möglich in die Ausführungsplanung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen einer anderen Fördermaßnahme errichtet wurden.

4.7 Anschlussgewährleistung

Alle nachfragenden Teilnehmer müssen bis zur Verwendungsnachweisprüfung angeschlossen werden. Sofern eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der Teilnehmeranschluss im Sinne der Rn. 14 des Materialkonzepts vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmern – auch wenn sie keine Endkundenverträge mit dem Telekommunikationsunternehmen schließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmer mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Ein Anschluss nachfragender Teilnehmer hat, soweit Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, während der Zweckbindungsfrist zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen.

4.8 Open Access

Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.

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4.9 Aktualisierung der Projektdetails und Nachweispflichten

Spätestens nach Durchführung der Auswahlverfahren sind die für den Erlass des Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung erforderlichen Angaben zu aktualisieren. Hierfür sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Auswahlverfahren folgende Daten bzw. Unterlagen zur Prüfung im internen Bereich der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de anzugeben bzw. hochzuladen:

 Unterlagen der Auswahlverfahren:

 Dokumentation der Auswahlverfahren Betrieb und Bau (ggf. Planungsleistungen) - Ergebnisvermerke

 Versicherungen/ Erklärungen

 zur Einhaltung der Mindestanforderungen des ausgewählten Betreiberangebotes und zur rechtmäßigen Durchführung der Auswahlverfahren

 zur Einhaltung der Mindestbestandteile des Mustervertrages

 des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen

 ggf. Stellungnahme des unabhängigen Prüfers bei Vorliegen von weniger als drei finalen Angeboten bei der Betreiberauswahl (vgl. § 5 Abs. 9 Gigabit-Rahmenregelung)

 alle Unterlagen der Planung gemäß GIS-Nebenbestimmungen und Einheitlichem Materialkonzept inklusive Darstellung eines Gesamtnetzes im Netzplan (Phase 2) unter Berücksichtigung der Backbone- und Backhaulverbindung mindestens in den Grenzen der am Antrag beteiligten Gebietskörperschaften

 vollständiger und verbindlicher Finanzierungsplan auf Basis des Ergebnisses des Auswahlverfahrens, einschließlich Unterlagen zur Finanzierung durch Dritte (insbesondere Länder)

 Vorlage einer detaillierten Meilensteinplanung, die quartalsgenau das Erreichen bestimmter Ausbauziele sowie entsprechende Auszahlungsziele von Teilbeträgen der Zuwendung vorsieht.

4.10 Dokumentation und Monitoring

Die errichteten TK-Netzinfrastrukturen sind nach den Vorgaben des § 9 Gigabit- Rahmenregelung und der Nr. 1.2 BNBest-Gigabit zu dokumentieren.

Zur Kontrolle der Zielerreichung ist unter Einhaltung der Vorgaben des § 11 Gigabit- Rahmenregelung jährlich zum 28. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr anhand des in der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hinterlegten Formulars bzw. Online- Monitoring-Systems zu berichten. Ergänzend können für die Evaluierung der Gigabit- Rahmenregelung und des Bundesförderprogramms weitere Datenerhebungen notwendig werden, die ebenfalls Ihrer Mitwirkung und Unterstützung bedürfen.

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4.10.1 Information und Publizität

Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach Nr. 5.1 bis 5.4 BNBest-Gigabit sind zu beachten und einzuhalten.

4.10.2 Stand der Technik

Die errichteten Gigabit-TK-Netzinfrastrukturen müssen mindestens dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine wesentliche Verbesserung der Bandbreiten der geförderten Anschlüsse soll durch die geförderte Infrastruktur im Zuwendungszeitraum bereits ermöglicht werden.

4.11 Nachweispflicht nach der Zweckbindungsfrist

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist haben Sie bezogen auf diesen gesamten Zeitraum ergänzend zu Nr. 3.1 BNBest-Gigabit unaufgefordert binnen zwölf Monaten nachzuweisen, wie viele Teilnehmer im Rahmen Ihrer Maßnahme tatsächlich angeschlossen und wie viele Einnahmen aus der Verpachtung an den Betreiber und ggf. aus Vorleistungsprodukten, durch Sie tatsächlich erzielt wurden.

  1. Nachweis und Prüfung der Verwendung

5.1 Ein Zwischennachweis ist nach Nr. 4.3 BNBest-Gigabit spätestens bis zum 30.04. des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

5.2 Der Verwendungsnachweis ist gemäß den Vorgaben von Nr. 6 ANBest-GK i. V. m. Nr. 4 BNBest- Gigabit vorzulegen.

5.3 Alle Formulare und Unterlagen, insbesondere zur Mittelanforderung, zum Zwischen- sowie zum Verwendungsnachweis auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de, sind zwingend zu verwenden und elektronisch (durch Nutzung der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de) zu übermitteln.

5.4 Sie haben die Inhalte der ANBest-P – mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P – zum Bestandteil des Rechtsverhältnisses mit dem ausgewählten Betreiber zu machen. Insbesondere ist der Bewilligungsbehörde (einschließlich von ihr Beauftragter) ein Prüfrecht entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P sowie ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und Prüfrecht zu geförderten Infrastrukturen sowie zu geeigneten Messpunkten gegenüber dem ausgewählten Betreiber auszubedingen.

5.5 Etwaige Erstattungsansprüche, die Sie gegenüber dem ausgewählten Betreiber im Hinblick auf die Pflichterfüllung aus dem Bescheid haben, sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen abzutreten. Ebenso sind der Bewilligungsbehörde im Falle erheblicher Leistungsstörungen, welche die Projektumsetzung i. S. d. bewilligten Vorhabens gefährden, bestehende Erfüllungs- und Mängelansprüche auf Verlangen abzutreten sowie entsprechende Rechte zu übertragen.

5.6 Wir weisen Sie darauf hin, dass die Vorgaben des Materialkonzeptes in der Version 5.0.2 einzuhalten sind. Sollten Sie von diesen Vorgaben abweichen und es sich nicht um Abweichungen auf der Grundlage der RN 10 des o.g. Materialkonzepts handelt, ist ein Antrag auf Genehmigung dieser Abweichung beim Projektträger mit einer entsprechenden Begründung einzureichen. Eine Prüfung zur Einhaltung des Materialkonzeptes erfolgt mit Einreichung des Verwendungsnachweises.

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Weiterhin weisen wir darauf hin, dass alle Adressen, welche über die Randnummer 14 des Materialkonzepts erschlossen wurden, im Layer Bauten und Netztechnik mit dem Attribut als ART = 99 und ART_SONST = RN 14 zu kennzeichnen sind.

  1. Erstattung der Zuwendung

Im Falle von Rückforderungen der Fördermittel oder im Falle von Überzahlungen ist der jeweilige Betrag von Ihnen unverzüglich und unaufgefordert zu erstatten. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden Zinsen.

Hierzu benutzen Sie folgende Bankverbindung:

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Halle Bankverbindung: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Verwendungszweck: Kassenzeichen

Für Erstattungen auf Basis dieses Bescheides ist das Kassenzeichen bei der Bewilligungsbehörde zu erfragen.

Wenn im Rahmen einer Prüfung nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 3.1 BNBest- Gigabit i. V. m. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0) festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 Euro verringert hat, werden entsprechend ausgezahlte Fördermittel anteilig zurückgefordert.

  1. Auflagenvorbehalt

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nachträglich Auflagen zu erteilen, zu ändern oder zu ergänzen (Auflagenvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).

  1. Besondere Hinweise

8.1 Die Einhaltung der Grundsätze des Vergaberechts fällt in Ihren alleinigen Verantwortungsbereich. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann insbesondere die Abänderung der vorläufig bewilligten Höhe der Zuwendung oder eine Aufhebung dieses Bescheides zur Folge haben.

8.2 Soweit Endkundenpreise im Rahmen des Auswahlverfahrens als Zuschlagskriterium festgesetzt werden, darf die Ausgestaltung dieses Kriteriums sowie die Einteilung der Gewichtung nicht zur Subventionierung der monatlichen Endkundenpreise führen. Es muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass Zugangsnachfrager zu jeder Zeit in der Lage sind, die Endkundenangebote des Begünstigten technisch und wirtschaftlich nachzubilden (vgl. Rn. 110, 116 des Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission zur Gigabit-Rahmenregelung vom 23.07.2024, SA. 109748, C/2024/5168). Weitere Einzelheiten und Empfehlungen können der Handreichung für Zuwendungsempfänger zur Durchführung von Auswahlverfahren im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes (Vergabeguide), in der 2025 überarbeiteten, auf der Onlineplattform der Bewilligungsbehörde abrufbaren, Fassung entnommen werden.

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8.3 Gemäß § 8a Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024 dürfen Leistungen des Bundes nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen. Als Empfänger von Bundesmitteln sind Sie zur Einhaltung der Maßgaben des § 8a Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024 verpflichtet.

8.4 Dieser Bescheid ersetzt nicht sonstige für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche behördliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. und gegebenenfalls notwendige privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Baugenehmigungen, Grundstücksnutzungsver- einbarungen bzw. sonstige Zugangsrechte zu Privatgrundstücken). Sind für die Förderfähigkeit des beantragten Projektes behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind diese spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegen.

8.5 Ist für den Zuwendungsempfänger ein Zugang zum OZG-Breitband-Portal verfügbar, wird empfohlen – unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrensstandes des Projektes und zur Verfahrensbeschleunigung – das Breitband-Portal für die Abwicklung der Genehmigungsverfahren nach § 127 TKG und ggf. anderer Verfahren nach Landesrecht zu verwenden.

8.6 Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem Sie erklären, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten (Vordruck liegt bei).

8.7 Die in Ihrem Antrag enthaltenen Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 9 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Nach § 3 des SubvG sind Sie verpflichtet, der Bewilligungsbehörde als Subventionsgeber im Sinne des SubvG, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde als Behörde des Bundes im Sinne von § 6 SubvG verpflichtet ist, Tatsachen, die dienstlich erfahren werden und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

8.8 Forderungsabtretungen durch Sie zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen zugunsten Dritter gemäß § 1275 BGB i. V. m. § 399 BGB in den jeweils geltenden Fassungen sind ausgeschlossen.

8.9 Weitere Informations- und Hinweispflichten durch Inanspruchnahme von ergänzenden Haushaltsmitteln Dritter, insbesondere der Länder, bleiben unberührt.

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8.10 Die auf der Onlineplattform zum Download https://gigabit-projekttraeger.de/downloads/ bereitgestellten Merk- und Hinweisblätter

 zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus,

 zum Zwischennachweis,

 zu Vorleistungspreisen,

 zur Mittelanforderung sowie

 für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

sind ab Veröffentlichung zu beachten.

  1. Weitere Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen Finanzen

9.1 Eine das Bundesförderprogramm ergänzende Förderung des Landes ist uns durch Vorlage des entsprechenden Bescheids über die Höhe der Zuwendung unmittelbar nach dessen Erhalt, spätestens jedoch mit der Beantragung des Bescheids über die abschließende Höhe der Zuwendung nachzuweisen. Vorbehaltlich einer Aufstockung des ursprünglich veranschlagten Landes-/Drittmittelanteils erfolgt eine Anpassung des Förderanteils des Bundes zur Vermeidung einer Überförderung.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfüllen

9.2 Die TGG muss spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung des Bescheids in endgültiger Höhe eine Eigenkapitaleinlage der Gesellschafter nachweisen, die mind. 7,5 % der gegenständlichen Fördersumme beträgt und nicht bereits zur Absicherung eines anderen Förderprojekts vorgehalten wird.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfüllen.

Technische Nebenbestimmungen

9.3 Die Förderfähigkeit von Teilnehmern, welche bereits über homes passed versorgt sind, ist ausgeschlossen. Sofern sich nach Erlass dieses Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die in diesem Projektantrag enthaltenen Teilnehmer zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits über homes passed versorgt waren oder durch bereits in der Vergangenheit bewilligte Förderprojekte homes passed erschlossen werden, so ist dies unverzüglich gegenüber der Bewilligungsbehörde über die Stellung eines Änderungsantrages anzuzeigen.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 01.03.2032 zu erfüllen.

Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255 PwC GmbH WPG | 12

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9.4 Der Abgleich mit den Ausbaugebieten der vorliegenden WFP-Projekte hat ergeben, dass 69 Adressen beantragt wurden, obwohl diese bereits in bestehenden Förderprojekten enthalten sind. In Ihrer Stellungnahme vom 01.10.2025 bestätigen Sie den Verbleib der Adressen im WFP- Projekt. Diese Adressen sind in der PDF-Datei „251027_11TH20255_Pruefung_Adresspunkte_MEV_vZWB“ angegeben. Ihr gefördertes Projektgebiet reduziert sich entsprechend um die Anzahl der genannten Adressen. Diese dürfen nicht Bestandteil Ihrer Ausschreibung sein und müssen mit der Beantragung des Zuwendungsbescheids in abschließender Höhe aus dem Gigabit-RL 2.0-Projekt entfernt werden.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfüllen.

9.5 Sofern im Rahmen eines von Ihnen nachträglich gemäß Nr. 5.7 Gigabit Richtlinie 2.0 durchgeführten Markterkundungsverfahrens Meldungen von Telekommunikationsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Gigabit Rahmenregelung 2.0 bzw. Nr. 5.8 Gigabit Richtlinie 2.0 eingehen und diese nach Prüfung durch den Projektträger zu berücksichtigen sind, so unterrichtet Sie der Projektträger hierüber unter Vorlage einer adressgenauen bzw. kartografisch eindeutigen Aufstellung über die hiervon betroffenen Adressen. Die eigenwirtschaftliche Erschließung dieser Adressen unter Nutzung des gefördert errichteten Netzes darf gemäß den genannten Bestimmungen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme dieses Netzes erfolgen. Die Berücksichtigung einer solchen nachträglichen Feststellung ist darüber hinaus transparent im Rahmen der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens bekanntzugeben.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 01.03.2032 zu erfüllen.

Sonstige Nebenbestimmungen

9.6 Die TGG muss spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung des Bescheids in endgültiger Höhe eine Eigenkapitaleinlage der Gesellschafter nachweisen, die mind. 7,5 % der gegenständlichen Fördersumme beträgt und nicht bereits zur Absicherung eines anderen Förderprojekts vorgehalten wird.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfüllen.

9.7 Sofern im Rahmen des aktuellen bzw. eines späteren von Ihnen gemäß Nr. 5.7 Gigabit Richtlinie 2.0 durchgeführten Markterkundungsverfahrens Meldungen von Telekommunikationsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Gigabit Rahmenregelung 2.0 bzw. Nr. 5.8 Gigabit Richtlinie 2.0 nicht an den Projektträger über dessen zentrale Online-Plattform, sondern direkt an Sie übermittelt werden, sind Sie verpflichtet diese Meldungen auszuwerten und im Falle eines bestätigenden Ergebnisses entsprechend den benannten förderrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 01.03.2032 zu erfüllen.

Sie sind verpflichtet, bis einschließlich dem 14.01.2026, 12 Uhr keine Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dieser Zuwendung (bspw. Pressemitteilungen) durchzuführen bzw. zu veranlassen.

Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255 PwC GmbH WPG | 13

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Es wird darauf hingewiesen, dass die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Projektträgeraufgaben Auftragnehmer einbezogen hat. Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und die TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement GmbH sind im Auftrag der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig und für das oben benannte Förderprogramm bevollmächtigt, die Zuwendung im Namen und für Rechnung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuwickeln und die hierzu erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch bei der vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gemäß § 44 Abs. 4 BHO beliehenen Bewilligungsbehörde

PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kapelle-Ufer 4 10117 Berlin

erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Berlin, den 11.11.2025 Erfurt, den 11.11.2025

Andreas Windolph Silke Höhnl

Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255 PwC GmbH WPG | 14

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Projektträger Breitbandförderung (Los A) PricewaterhouseCoopers GmbH WPG Kapelle-Ufer 4 10117 Berlin

Zuwendungsempfänger: Thüringer Glasfasergesellschaft mbH Aktenzeichen: 832.6/10-25 11TH20255

Rechtsbehelfsverzicht

Hiermit erkläre ich, dass ich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid vom 11.11.2025

mit o. g. Aktenzeichen verzichte.

Diese Erklärung wurde abgegeben, damit der Bescheid mit sofortiger Wirkung bestandskräftig wird.

Ort: _______________________

Datum: _______________________

Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel: _______________________

Hinweis: Wenn Sie die Erklärung nicht abgeben, wird der Bescheid erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist bestandskräftig.

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Anlage: Von der Maßnahme betroffene Gebietskörperschaften (Regionalschlüssel) Landkreis Prignitz

160735054001 - Gemeinde Allendorf

160735054006 - Gemeinde Bechstedt 160735012013 - Gemeinde Cursdorf 160735012014 - Gemeinde Deesbach 160735012017 - Gemeinde Döschnitz 160735012037 - Gemeinde Katzhütte 160735012055 - Gemeinde Meura 160735012074 - Gemeinde Rohrbach 160735012082 - Gemeinde Schwarzburg 160735012084 - Gemeinde Sitzendorf 160735012094 - Gemeinde Unterweißbach 160735054112 - Stadt Königsee 160735012113 - Stadt Schwarzatal

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Abschlusszertifikat

Umschlag-ID: F66F6531-675B-4BAC-82CA-9D09577AF1E0 Status: Abgeschlossen Betreff: Mit Docusign abschließen: 251111_11TH20255_vZWB_Bescheid_Bewilligung_zur_Signatur.pdf Quellumschlag: Dokumentenseiten: 16 Signaturen: 2 Umschlagersteller: Zertifikatsseiten: 6 Initialen: 0 Claudia Ruszkowski Signatur mit Anleitung: Aktiviert Georg-Glock-Straße 22 Umschlag-ID-Stempel: Deaktiviert Düsseldorf, NRW 40474 Zeitzone: (UTC+01:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rom, Stockholm, Wien claudia.ruszkowski@pwc.com IP-Adresse: 2a03:ed00:f1b:9

Eintragsverfolgung

Status: Original Inhaber: Claudia Ruszkowski Standort: DocuSign November 11, 2025 | 12:28 claudia.ruszkowski@pwc.com

Unterzeichnerereignisse Signatur Zeitstempel

Silke Höhnl Gesendet: November 11, 2025 | 12:28 silke.hoehnl@pwc.com Erneut gesendet: November 12, 2025 | 10:21 Sicherheitsstufe: E-Mail, Kontoauthentifizierung Eingesehen: November 12, 2025 | 12:02 (optional) Signiert: November 12, 2025 | 12:02 Signaturübernahme: Hochgeladenes Signaturbild Selfservice-Signieren Mit IP-Adresse: 195.234.12.219

Vereinbarung bezüglich elektronischer Unterlagen und Signaturen: Nicht über Docusign angeboten

andreas windolph Gesendet: November 12, 2025 | 12:02 andreas.windolph@pwc.com Eingesehen: November 12, 2025 | 12:35 Sicherheitsstufe: E-Mail, Kontoauthentifizierung Signiert: November 12, 2025 | 12:35 (optional) Selfservice-Signieren Signaturübernahme: Auf Gerät gezeichnet Mit IP-Adresse: 2a01:6bc0:2:f0:1:0:4:607d

Vereinbarung bezüglich elektronischer Unterlagen und Signaturen: Akzeptiert: November 12, 2025 | 12:45 ID: 4cf022d4-8e53-4848-927a-95563b3f5f4e Firmenname: PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Vor-Ort-Unterzeichner – Ereignisse Signatur Zeitstempel

Bearbeiterversandereignisse Status Zeitstempel

Beauftragtenzustellereignisse Status Zeitstempel

Vermittlerversandereignisse Status Zeitstempel

Zertifizierter Versand - Ereignisse Status Zeitstempel

Kopienereignisse Status Zeitstempel

Zeugen-Ereignisse Signatur Zeitstempel

Notarereignisse Signatur Zeitstempel

Umschlagereignisse – Überblick Status Zeitstempel

Umschlag gesendet Hash-codiert/verschlüsselt November 11, 2025 | 12:28 Zertifiziert zugestellt Sicherheitsprüfung ausgeführt November 12, 2025 | 12:35

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Umschlagereignisse – Überblick Status Zeitstempel

Signiervorgang abgeschlossen Sicherheitsprüfung ausgeführt November 12, 2025 | 12:35 Abgeschlossen Sicherheitsprüfung ausgeführt November 12, 2025 | 12:35

Zahlungen Status Zeitstempel

Vereinbarung bezüglich elektronischer Unterlagen und Signaturen

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung