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ANBest-P ab 24.04.2025, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 09/2025, S. 162)
Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu §44 BHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
- Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendun- gen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungs- mittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dür- fen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entspre- chende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbeson- dere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben ge- leistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Be- schäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außerta- rifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch ge- nommen werden:
1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs- empfängers,
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1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zu- wendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zu- kunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
- Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamt- ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung, vorbehalt- lich ergänzender oder abweichender Regelungen in dem zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans (Haushaltsgesetz),
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
- Vergabe von Aufträgen
3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zu- wendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Rege- lungen anzuwenden:
- für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öf- fentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwel- lenvergabeordnung - UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschrif- ten:
˗ § 22 zur Aufteilung nach Losen,
˗ § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
˗ § 30 zur Vergabebekanntmachung,
˗ § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
˗ § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
˗ § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter;
- für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.
- Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
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4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs- empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bin- dung nicht anderweitig verfügen.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegen- stände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu bezeichnen.
- Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um- stände sich ändern oder wegfallen,
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können,
5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
- Nachweis der Verwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen- dungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum fol- genden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zu- wendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Mona- ten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen- nachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis.
6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Ein- zelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Not- wendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwen- dungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine
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tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Rei- henfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwen- dungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwen- dungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Be- legen übereinstimmen.
6.2.3 Wurden in der Bewilligung für zuwendungsfähige Ausgaben feste Beträge zu Grunde gelegt und hat der Zuwendungsempfänger diese festen Beträge vollständig für den Zuwendungs- zweck verwendet, so kann er diese im zahlenmäßigen Nachweis erklären und muss zu diesen Ausgaben keine Belegliste führen. Der allgemeinen Aufbewahrungspflicht aus Nr. 6.5 ist für alle Ausgaben nachzukommen.
6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßi- gen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben ent- sprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.
6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zah- lungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuer- rechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Un- terlagen sind in der Regel als elektronische Dokumente aufzubewahren. Sie können auch in Papierform aufbewahrt werden. Bei eingescannten Unterlagen muss sichergestellt werden, dass die gescannte Unterlage mit dem Original übereinstimmt und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt. Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Vorschrif- ten bleiben unberührt.
6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiter- leiten, hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwen- dungs- und Zwischennachweise entsprechend VV Nr.11 zu §44 BHO zu prüfen und den Prüf- vermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Auf Anforde- rung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztemp- fänger vorzulegen.
- Prüfung der Verwendung
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen an- zufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs- systems erstellt worden, hat die Bewilligungsbehörde das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nut- zen oder die Zurverfügungstellung der gespeicherten Unterlagen nach ihren Vorgaben auf ei- nem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen. Unterlagen sind mit Hilfe eines Da- tenverarbeitungssystems erstellt worden, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich durch z. B. Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden. Der Zuwendungs- empfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
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7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Ver- wendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu be- scheinigen.
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
- Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfah- rensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver- wendet oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschrie- benen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs- zwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerru- fen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen ver- braucht werden.