[Seite 1]
Rahmenregelung
der Bundesrepublik Deutschland
zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus
von Gigabitnetzen
Präambel
Die Digitalisierung in Deutschland und Europa schreitet mit großen Schritten voran. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft haben die Chancen der Digitalisierung erkannt und angenommen. Der Innovationsfortschritt ist unaufhaltbar und dringend notwendig. Er erhält und baut den Wirtschaftsstandort Deutschland aus, steigert den Wohlstand und stärkt die Wettbewerbsfä- higkeit Deutschlands und Europas.
Um diesen Innovationsfortschritt weiter voranzutreiben, bedarf es eines zügigen Aufbaus einer leistungsfähigen Gigabitinfrastruktur. Ziel ist, den flächendeckenden Ausbau mit Gigabitnet- zen bis 2030 zu erreichen, damit die Potenziale der Digitalisierung in Deutschland vollumfäng- lich genutzt werden können.
Der Aufbau dieser Netze wird vorrangig von der privaten Telekommunikationswirtschaft um- gesetzt. Um den Ausbau der Gigabitnetze bis 2030 in für den Telekommunikationsmarkt un- wirtschaftlichen Gebieten zu erreichen, bedarf es einer nachhaltigen staatlichen Unterstüt- zung.
Der Ausbaustand und die Art des Ausbaus stellen sich in Europa aufgrund der unterschiedli- chen Ausgangslagen und Historien sowie der verschiedenen Wettbewerbsstrukturen höchst heterogen dar. In Deutschland hat sich nach der Liberalisierung des Telekommunikationssek- tors in den 1990er Jahren ein guter und belebender Wettbewerb sowohl auf dem Endkunden- markt als auch auf Infrastrukturebene entwickelt. Der Ausbau der Gigabitnetze schreitet mit großen Schritten voran.
Der private Ausbau wird jedoch das Ziel der Gigabiterschließung Deutschlands bis 2030 nicht erreichen. Dafür wird auch weiterhin eine staatliche Förderung erforderlich sein. Der Ausbau von Gebieten, in denen sich das privatwirtschaftliche Investment nicht lohnt, bedarf auch künf- tig der staatlichen Unterstützung.
Die notwendigen staatlichen Maßnahmen können Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, wenn sie einzelnen Unter- nehmen einen selektiven Vorteil verschaffen. Rechtlicher Umsetzungsmaßstab für solche staatlichen Mittel sind daher die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Breitbandleitli- nien)1 sowie die Gigabit-Mitteilung2 (2016) und die Digitalstrategie3 (2020) und der Beschluss des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 über die Aufstellung des Poli- tikprogramms 2030 für die digitale Dekade.
1 Mitteilung der Kommission vom 12.12.2022: Leitlinien der EU für staatliche Beihilfen von Breitbandnetzen (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1) 2 Mitteilung der Kommission vom 14.9.2016: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM (2016) 587, und begleitend die Arbeitsunterlage der Kom- missionsdienststellen vom 14.9.2016 (SWD (2016) 300). 3 Mitteilung der Kommission vom 19.2.2020: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, COM(2020)67 final 1
[Seite 2]
Solche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen müssen vor ihrer Umsetzung von der Europäi- schen Kommission genehmigt werden, die diese am Maßstab der Breitbandleitlinien prüft.
Voraussetzungen für solche staatlich unterstützten Ausbaumaßnahmen sind:
▪ In dem jeweiligen Gebiet ist kein Netz vorhanden, das jedem Endnutzer zu Spitzenlast- zeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird.
▪ In dem jeweiligen Gebiet ist nicht zu erwarten, dass ein äquivalentes Netz innerhalb eines bestimmten Zeitraums entsprechend marktwirtschaftlich aufgerüstet oder ausgebaut wer- den wird (Vorrang des privatwirtschaftlichen Ausbaus).
▪ Die Förderfähigkeit wurde über ein Markterkundungsverfahren ermittelt.
Ist die Maßnahme förderfähig, sind folgende Bedingungen an den Ausbau geknüpft:
▪ Ein wettbewerbliches Auswahlverfahren ist durchzuführen.
▪ Die geförderte Investition muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversor- gung führen; eine wesentliche Verbesserung liegt vor allem dann vor, wenn der ausge- wählte Bieter erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz tätigt und die geförderte Infrastruktur auf dem Markt erheblich neue Möglichkeiten in den Bereichen der Breitband- versorgung und der Bandbreiten sowie des Wettbewerbs schafft („step change“). Es müs- sen durch den Ausbau in den Zielgebieten Netze aufgebaut werden, die jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s symmetrisch zur Verfügung stellen.
▪ Die Förderung ist zwingend mit der Gewährleistung eines offenen und diskriminierungs- freien Zugangs auf physischer Ebene verknüpft.
▪ Der Bund stellt die Bedingungen und Preise für die Vorleistungsprodukte auf einer frei zugänglichen Website der Öffentlichkeit zur Verfügung.
▪ Die staatlichen Maßnahmen nach dieser Rahmenregelung unterliegen nach den Breit- bandleitlinien einer Berichterstattung.
Die nachfolgende Regelung beschreibt die o. g. Voraussetzungen und schafft damit die Grundlage für die Vereinbarkeit der Fördermaßnahmen mit dem EU-Beihilfenrecht.
2
[Seite 3]
Vor diesem Hintergrund wird nachfolgende Rahmenregelung erlassen:
§ 1
Ziel und rechtliche Grundlage
(1) Diese Rahmenregelung stellt die beihilfenrechtliche Grundlage für die Gewährung einer Beihilfe für die Errichtung und den (anschließenden) Betrieb von Hochleistungsnetzen dar, die jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen4 Bandbreiten von mind. 1 Gi- gabit/s symmetrisch zur Verfügung stellen.
(2) Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer5 zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und vo- raussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird. (3) Nicht förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen bereits zwei Netze6 vorhan- den sind, die jedem Endnutzer7 zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von min- destens 100 Mbit/s im Download zur Verfügung stellen oder voraussichtlich zur Verfü- gung stellen werden.
(4) Die Fördermaßnahme muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversor- gung im Zielgebiet führen. Eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung im Zielgebiet liegt vor, wenn erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz8 getätigt werden und die geförderte Infrastruktur auf dem Markt erhebliche neue Möglichkeiten im Bereich der Breitbandversorgung und der Bandbreiten sowie der Geschwindigkeit schafft. Die geförderte Infrastruktur muss für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein und jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen Bandbreiten von mind. 1 Gbit/s symmetrisch zur Verfügung stellen.
§ 2
Formen der Förderung
Die Förderung in unterversorgten Gebieten gemäß dieser Rahmenregelung erfolgt über nicht rückzahlbare Zuschüsse und die Bereitstellung von Tiefbauleistungen bzw. passiver Infra- strukturen (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfasern).
§ 3
Gegenstand und Umfang der Beihilfe, Begünstigte
(1) Die Beihilfe umfasst
a. „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“:
• Die Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke (mit und ohne Betriebskostenzuschüssen) für Investitionen (ausgelegt auf mindestens 7 Jahre) in den Aufbau und/oder Betrieb von Breitbandinfrastrukturen im Sinne des § 2 eines privaten Betreibers öffentlicher
4 Soweit in dieser Rahmenregelung auf Datenraten “zu Spitzenlastzeitbedingungen” abgestellt wird, findet Rn. 73 Buchst. a i.V.m. Nr. 2.1 des Anhangs I der Breitbandleitlinien Anwendung. 5 In Schulen wird als Endnutzer der Klassenraum betrachtet. 6 Siehe Randnummer 107 der Breitbandleitlinien 7 In Schulen wird als Endnutzer der Klassenraum betrachtet. 8 Eine bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten gilt nicht als wesentliche In- vestition und nicht als Netzausbau, der gefördert werden kann. 3
[Seite 4]
Telekommunikationsnetze.
b. „Betreibermodell“:
Im Betreibermodell gefördert werden kann
• die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteten Glasfaserkabeln und/oder
• die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren so- wie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen,
• die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht,
zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Er- richtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von § 1 mit einem nut- zer- und anbieterneutralen Standard.
(2) Begünstigte sind die Betreiber von Breitbandnetzen, welche die von der öffentlichen Hand bereitgestellten passiven Infrastrukturen (einschließlich Kabeln, wie unbeschaltete Glas- faser) oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tiefbauleistungen durch die Kom- mune mit oder ohne Verlegung von Leerrohren nutzen bzw. eine Förderung zur Schlie- ßung einer Wirtschaftlichkeitslücke in Anspruch nehmen. Begünstigte können auch reine Anbieter von Breitbandinfrastrukturen sein, die nicht selbst das entstehende Netz betrei- ben.
(3) Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Betreiber:
a. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unverein- barkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, b. die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Bei- hilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwie- rigkeiten (ABL EU C 249, 31.07.2014, S. 1) anzusehen sind.)
(4) Zu Beginn eines Förderverfahrens vorhandene Infrastrukturen sind im Zuge der Erschlie- ßung möglichst zu nutzen. Alle Techniken des Infrastrukturausbaus können zur Erzielung von Synergieeffekten eingesetzt werden (dazu zählen z.B. oberirdische Leitungsverläufe oder Trenchingverfahren). Der Infrastrukturatlas des Bundes ist entsprechend zu verwen- den.
§ 4
Markterkundungsverfahren
(1) Auf Basis der Potenzialanalyse und des Gigabit-Grundbuchs ist verpflichtend ein sog. Branchendialog9 im Vorfeld eines Markterkundungsverfahrens durchzuführen, um das pri- vatwirtschaftliche Ausbaupotenzial maximal auszuschöpfen.
(2) Vor Beginn eines Auswahlverfahrens nach §§ 5-7 ist ein Markterkundungsverfahren durch- zuführen. Hierfür sind alle Telekommunikationsunternehmen aufzufordern, innerhalb von mindestens 30 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unternehmen haben im Rahmen des Markterkundungsverfahrens ihre aktuellen, den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen zur Verfügung stehenden Up- und
9 Vgl. Leitfaden „Durchführung von kommunalen Branchendialogen für den Gigabitausbau“, Gigabitbüro des Bun- des: https://gigabitbuero.de/wp-content/uploads/2021/11/GBB_DurchfuehrungVonKommunalenBranchendialo- gen_ONLINE.pdf 4
[Seite 5]
Downloadgeschwindigkeiten, zugesicherte Maßnahmen zur Aufrüstung von Netzteilen und ihre aktuelle Infrastruktur der öffentlichen Hand offenzulegen sowie die konkreten Aus- baupläne in Form eines projektspezifischen Meilensteinplans hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus der jeweiligen Gebiete für einen in jedem Einzelfall von der Kom- mune genau festzulegenden Zeitraum von drei bis sieben Jahren, je nach voraussichtli- chem Realisierungszeitraum, vorzulegen.10 Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme des Netzes.
(4) Die Kommune weist im Rahmen des Markterkundungsverfahrens daraufhin, dass bereits mit Gigabit erschlossene Gebiete, die an ein mögliches Fördergebiet angrenzen, im Falle einer Förderung von dem geförderten Unternehmen zukünftig privatwirtschaftlich ausge- baut werden können; sie muss dabei aussagekräftige Informationen zur möglichen Abde- ckung der privaten Netzerweiterungen bereitstellen. Dieser Erweiterungsausbau unter Nutzung des geförderten Netzes darf erst zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförder- ten Netzes durchgeführt werden, falls das angrenzende Netz vor weniger als fünf Jahren in Betrieb genommen wurde oder falls im angrenzenden Gebiet zwei unabhängige Netze bestehen, die ähnliche Geschwindigkeiten wie das geförderte Netz aufweisen.11 Wenn aus den Ergebnissen des Markterkundungsverfahrens hervorgeht, dass die Gefahr weiterer erheblicher Wettbewerbsverzerrungen besteht, muss die Kommune dem geförderten Un- ternehmen die Erweiterung untersagen.12
(5) Es besteht die Gefahr, dass eine bloße Bekundung eines Ausbau- oder Aufrüstungsinte- resses bzw. -vorhabens seitens eines privaten Investors die Einführung von Breitband- diensten im Zielgebiet verzögert, wenn die Investition oder die Aufrüstung letztlich nicht getätigt wird, die staatlichen Maßnahmen aber gleichzeitig zurückgestellt wurden. Die öf- fentliche Hand kann vom Betreiber verlangen, die mit dem Breitbandausbau verbundenen Verpflichtungen vertraglich niederzulegen. Diese vertragliche Vereinbarung kann ver- schiedene „Meilensteine“ vorsehen, die innerhalb des Ausbauhorizonts erreicht werden müssen, sowie eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte. Die öffentliche Hand kann den Meilensteinplan nachhalten und bei erkennbaren Verzögerungen eine Nachfrist zur Erfüllung des Meilensteins setzen. Kommt das Unternehmen dieser Nachfrist nicht nach, so muss erneut ein Markterkundungsverfahren durchgeführt werden, bei dem eine Meldung dieses Unternehmens nicht berücksichtigt werden muss.
(6) Die Ergebnisse der Markterkundung werden auf dem zentralen Online-Portal veröffent- licht.
(7) Die öffentliche Hand veröffentlicht auf dem zentralen Online-Portal eine Karte, auf der die Gebiete dargestellt sind, in denen kein Netz besteht, das jedem Endnutzer zu Spitzenlast- zeitbedingungen eine Datenrate von 300 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt, soweit die Gebiete der öffentlichen Hand bekannt sind.13 Die Dokumentation in der Breitbandkarte hat dabei gebäudescharf, auf der Basis von „homes passed“ zu erfolgen.
(8) Soweit nach dem Markterkundungsverfahren festgestellt wird, dass keine Erschließung über den Markt erfolgt, kann nach Beendigung dieser Verfahren für diejenigen Gebiete oder Gebietsteile, für die kein privater Ausbau oder keine private Aufrüstung im Markter- kundungsverfahren angezeigt wurde, ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Das
10 Bei der Festlegung des Abfragezeitraums (relevanter Zeithorizont nach Randnummer 80 der Breitbandleitli- nien) berücksichtigen die Kommunen die “Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im Rahmen des Markterkundungsverfahrens”, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und abrufbar auf dem zentralen Online-Portal der Bewilligungsbehörde. 11 Siehe Randnummer 138 der Breitbandleitlinien 12 Siehe Randnummer 139 der Breitbandleitlinien 13 Soweit in dieser Rahmenregelung auf Datenraten “zu Spitzenlastzeitbedingungen” abgestellt wird, findet Rn. 73 Buchst. a i.V.m. Nr. 2.1 des Anhangs I der Breitbandleitlinien Anwendung.
5
[Seite 6]
Ergebnis der Markterkundung darf zu Beginn des Auswahlverfahrens nicht älter als zwölf Monate sein.
(9) Wird der Ausbau des geplanten geförderten Netzes nicht in der im Einklang mit Absatz 3 in einer Förderrichtlinie festgelegten Fristenregelung abgeschlossen, so muss erneut ein Markterkundungsverfahren durchgeführt werden.14
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen und Durchführung eines
transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens
(1) Die nach diesem Verfahren ausgebauten Leerrohre müssen groß genug für mehrere Netze und darüber hinaus für Point-to-Point- als auch für Point-to-Multipoint-Lösungen ausgelegt sein.15
(2) Die öffentliche Hand muss für die Förderung ein offenes, transparentes und diskriminie- rungsfreies Auswahlverfahren durchführen. Die Veröffentlichung des Auswahlverfahrens muss auf einem zentralen Online-Portal der Bewilligungsbehörde erfolgen16. Die Aus- schreibungen müssen mit den Grundsätzen der EU-Vergabevorschriften in Einklang ste- hen.17
(3) Im Rahmen ihrer Angebote sind Bieter aufgefordert, vorhandene Infrastrukturen zu nut- zen und in ihre Angebote miteinzubeziehen. Zu Beginn des Förderverfahrens vorhan- dene Infrastruktur, die zur Erschließung des Fördergebietes genutzt wird, unterliegt den Förderbedingungen. (4) Der Bund legt unter Beteiligung der Bundesnetzagentur die Bedingungen18 und Preise19 für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz verbindlich fest. Diese sind in den Unterlagen des Auswahlverfahrens anzugeben. Ebenso ist auf die öf- fentlich zugängliche Webseite hinzuweisen, auf der diese Informationen veröffentlicht sind.20
(5) Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Unternehmen müssen, soweit noch nicht erfolgt, bestehende eigene Infrastrukturen im Projektgebiet der zentralen Informationsstelle des Bundes21 zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas mitteilen. Die Unternehmen erklären sich über das zentrale Online-Portal einverstanden, die vorhandenen Infrastrukturdaten im Inf- rastrukturatlas des Bundes sowie die dafür neu bereitgestellten Informationen zur Nutzung im Auswahlverfahren freizugeben und stimmen der Weitergabe dieser Information über Bestandsinfrastruktur an andere Bieter durch die Bewilligungsbehörde zu. Andere Bieter müssen die relevanten Informationen zu einem Zeitpunkt erhalten, der es ihnen ermög- licht, die betreffende Infrastruktur in ihr Angebot einzubeziehen.
(6) Am Auswahlverfahren beteiligte Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfü- gen und denen eine Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsleistungen auferlegt wurde, sind verpflichtet, auf Anfrage der Bewilligungsbehörde zur Planung einer
14 Siehe Randnummer 80 der Breitbandleitlinien 15 Siehe Randnummern 130 und 135 i. V. m. Fußnote 90 der Breitbandleitlinien 16 Über Schwellenwerte definiert in der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1336/2013, muss die Ausschrei- bung Europa-weit erfolgen. 17 Siehe Randnummer 117i. V. m. Fußnote 79 der Breitbandleitlinien 18 Siehe Randnummern 130,132, 135, 147 der Breitbandleitlinien 19 Siehe Randnummer 151 der Breitbandleitlinien 20 Siehe Randnummer 131 der Breitbandleitlinien 21 Dies ist gegenwärtig die Bundesnetzagentur.
6
[Seite 7]
Maßnahmenumsetzung im betreffenden Zielgebiet umfassend und zeitnah den Zugang zu den notwendigen Informationen unentgeltlich zu gewährleisten.22
(7) Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung sind im Rahmen der Ausschreibung zu ver- öffentlichen und müssen anbieter- und technologieneutral formuliert werden. Die Techno- logieneutralität bezieht sich auf alle Teile des Netzes.
(8) Es ist derjenige Bieter auszuwählen, der das für die jeweilige Förderart wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat bzw. bei ansonsten vergleichbaren Konditionen den höchsten Be- trag für die Nutzung der passiven Infrastrukturen (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) der öffentlichen Hand zu zahlen bereit ist.
(9) Sollten sich weniger als drei Bieter am Wettbewerb beteiligen, hat der Zuwendungsemp- fänger unabhängige Prüfer damit zu beauftragen, das vorgelegte Angebot bzw. die vorge- legten Angebote auf ihre Plausibilität hin zu prüfen oder die Wirtschaftlichkeitslücke selber zu schätzen. Die Unabhängigkeit des Prüfers muss auf Verlangen der öffentlichen Hand von diesem bestätigt werden.
§ 6
Besondere Voraussetzungen des Auswahlverfahrens zur Schließung einer Wirtschaft- lichkeitslücke (§ 3 Abs.1 Buchstabe a)
(1) Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Er- träge und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und/oder -betriebs. Die Zuwendung gilt als einmaliger Zuschuss für einen durchgehenden Betrieb über mindestens sieben Jahre. Eine mehrfache Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke zur Er- reichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.
(2) Die Angebote der Betreiber müssen mindestens die folgenden indikativen Angaben um- fassen:
▪ Angaben zur Zuverlässigkeit und den unter § 1 genannten Netzparametern der zu er- richtenden Infrastruktur,
▪ die für Netzaufbau und/oder -betrieb kalkulierten Kosten, einschließlich der Kosten der Finanzierung,
▪ alle zu erwartenden Einnahmen aus der Vermarktung der Vorleistungsprodukte
▪ alle zu erwartenden Einnahmen aus der Vermarktung der Endkundenprodukte
▪ nach Zuschlag und Umsetzung angebotene Dienste sowie Erstproduktangebote,
▪ die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs gemäß § 8 und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflich- tung einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise.
§ 7
Besondere Voraussetzungen des Auswahlverfahrens beim Betreibermodell (Sachbei- hilfe nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b)
Die Angebote der Betreiber müssen mindestens die folgenden Angaben umfassen:
22 Vgl. Verpflichtungen gemäß „Teil 2 – Marktregulierung“ des Telekommunikationsgesetzes. 7
[Seite 8]
▪ Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit (z. B. Langlebigkeit, und auch Zahl der Anschlüsse) der technischen Lösungen, insbesondere zur Gewährleistung einer Daten- rate von 1 Gigabit/s für jeden Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen,
▪ Angaben zur Höhe der Zahlung für die Nutzung des passiven Netzes (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) plus Kalkulation von Erlösen und Kosten,
▪ die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs (auf Vorleistungsebene) und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Ver- pflichtung einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise,
▪ Angaben zu Ort, Art und Umfang der erforderlichen Leistungen einschließlich einer Quantifizierung der hierfür voraussichtlich anzusetzenden Kosten.
§ 8
Offener und diskriminierungsfreier Zugang
(1) Der ausgewählte Bieter muss im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verpflichtet wer- den, im geförderten Netz einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errich- teten Infrastrukturen zu gewährleisten, insbesondere Zugang zur unbeschalteten Glasfa- ser und zu Infrastruktur wie Straßenverteilerkästen, Pfählen, Masten, Türmen und Leer- rohren bereitstellen sowie Bitstromzugang und vollständig physisch entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ermöglichen.23 Ferner muss auch der Zugang zu außer- halb des Fördergebietes aber diesem nächstgelegenen Liegenschaften gewährleistet wer- den, soweit dies zum Erreichen der vorgenannten Infrastrukturen notwendig ist. Auf Antrag muss der offene Zugang an neuen Zugangspunkten zur geförderten Infrastruktur gewährt werden. Das geförderte Unternehmen kann sich die Herstellung des Zugangspunktes vor- behalten. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
(2) Der effektive Zugang auf Vorleistungsebene soll so früh wie möglich vor Inbetriebnahme des Netzes für mindestens zehn Jahre und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) für unbegrenzte Dauer gewährt werden. Falls der Netzbe- treiber auch Endkundendienste anbietet, muss der Zugang sechs Monate vor Inbetrieb- nahme gewährleistet sein mit dem Ziel, ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen.24
(3) Im Falle einer Förderung müssen im gesamten geförderten Netz dieselben Zugangsbe- dingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur ge- nutzt wurde. Darüber hinaus muss der Zugang auch zu Komponenten gewährt werden, die Teil des geförderten Netzes sind, aber nicht staatlich gefördert werden.25 Die Verpflich- tung zur Zugangsgewährung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentums- verhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.26 Der Begünstigte ist zu verpflichten, diese Verpflichtung auf Rechtsnachfolger zu übertragen. (4) Der Bund legt unter Beteiligung der Bundesnetzagentur die Bedingungen27 und Preise28 für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz verbindlich fest. Die Festsetzung der Vorleistungspreise beruht auf einer der folgenden Benchmarks und Preisgestaltungsgrundsätze:
23 Siehe Randnummern 140, 141, 142 der Breitbandleitlinien 24 Randnummer 129 der Breitbandleitlinien 25 Randnummer 132 der Breitbandleitlinien 26 Randnummer 137 der Breitbandleitlinien 27 Siehe Randnummern 130,132, 135, 147 der Breitbandleitlinien 28 Siehe Radnummern 151 der Breitbandleitlinien 8
[Seite 9]
-
den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichba- ren und wettbewerbsintensiveren Gebieten gelten,
-
den regulierten Preisen, die von den Bundesnetzagentur für die betreffenden Märkte und Dienste festgesetzt oder genehmigt wurden, oder
-
den Grundsätzen der Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrah- men vorgeschriebenen Verfahren.29
(5) Im Sinne der Richtlinie zur Kostenreduzierung beim Ausbau von Hochgeschwindigkeits- netzen30 muss die geförderte Infrastruktur zukunftssicher sein; physische Charakteristika müssen so gestaltet werden, dass Dritte ihre aktiven und passiven Netzelemente an die bestehende Infrastruktur anschließen können.
§ 9
Informationspflichten, Dokumentation der Lage und der geförderten Regionen
(1) Die geförderten Infrastrukturen sind zu dokumentieren. Die Eigentümer der geförderten Infrastruktur sind verpflichtet, die Daten über die neu geschaffenen Infrastrukturen der zentralen Informationsstelle des Bundes zwecks Aktualisierung und Pflege des Infrastruk- turatlas sowie zwecks Aufnahme in den Breitbandatlas innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Weiterhin müssen die durch die Förderung begünstigten Unternehmen allen an der Mit- verlegung gemäß § 146 TKG in der Fassung vom 1.12.2021 interessierten Unternehmen sowie den an der Nutzung der geförderten Infrastruktur interessierten Netzbetreibern alle erforderlichen Informationen, insbesondere zu den geförderten Infrastrukturen einschließ- lich Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen, auf Anfrage innerhalb einer Frist von 4 Wochen zur Verfügung stellen.
§ 10
Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben
(1) Um zu verhindern, dass durch die Gewährung einer Beihilfe einzelnen Betreibern eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, prüft die Bewilligungsbehörde, ob ein angemessener Gewinn aus der Vermarktung der geförderten, neu errichteten Breitbandzugänge im Ziel- gebiet übertroffen wurde. Dieser Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbe- werbsvorteile wird für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell sowie für das Betreibermodell erstmals nach sieben Jahren durchgeführt.31
(2) Der angemessene Gewinn wird übertroffen und entsprechend der Förderhöhe zurückge- fordert, wenn die Kapitalrendite bis zu 13 % pro Jahr übersteigt.32 Dies gilt auch für Ge- winne aus anderen Transaktionen im Zusammenhang mit dem staatlich geförderten Netz.33 Der Beihilfeempfänger muss für eine getrennte Buchführung zwischen
29 Randnummer 151 der Breitbandleitlinien 30 RICHTLINIE 2014/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation 31 Randnummer 155 der Breitbandleitlinien 32 Randnummer 158 i. V. m. Fußnoten 107, 108 der Breitbandleitlinien 33 Randnummer 159 i.V.m. Fußnote 109 der Breitbandleitlinien
9
[Seite 10]
eigenwirtschaftlich finanzierten und geförderten Netzen sorgen.34 Die vorstehenden Ab- sätze gelten nur für größere Vorhaben mit einem Beihilfebetrag von mehr als zehn Millio- nen EUR.
§ 11
Zentrales Online-Portal und Berichterstattung
(1) Die Gewährung einer Beihilfe gemäß dieser Rahmenregelung ist Gegenstand einer Ver- pflichtung zur Berichterstattung Deutschlands gegenüber der Europäischen Kommission nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über beson- dere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Die diesbezüglichen Beihilfefälle sind jährlich bis zum 28.02. für das zurückliegende Kalenderjahr in dem Portal State Aid Re- porting Interactive 2 (SARI2) zu hinterlegen.
(2) Über die jährliche Berichterstattung gemäß Absatz 1 hinaus sind Informationen nach Randnummer 202 Buchst. a sowie Buchst. b i. V. m. Anhang II der Breibandleitlinien be- reits innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligungsbeschluss auf der Transparenzda- tenbank der Europäischen Kommission (Transparency Award Module)35 zu veröffentli- chen und für 10 Jahre aufrechtzuerhalten.
(3) Mindestens alle zwei Jahre erfolgt durch das Bundesministerium für Digitales und Ver- kehr eine Berichterstattung an die EU-Kommission über die in Randnummer 208 i. V. m. Anhang III der Breitbandleitlinien genannten Daten für alle Beihilfemaßnahmen, die in den Geltungsbereich der Rahmenregelung fallen.
(4) Die einzelnen Beihilfemaßnahmen und die diesbezüglichen Vorhaben werden unter an- derem von den Breitbandkompetenzzentren koordiniert und durch das Bundesministe- rium für Digitales und Verkehr überprüft und kontrolliert.
§ 12
Evaluierung
(1) Es ist eine Evaluierung dieser Rahmenregelung durch eine unabhängige Stelle durchzu- führen.
(2) Die Evaluierung folgt dem [in Anlage 1 befindlichen] Evaluierungsplan.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Rahmenregelung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Europäische Kom- mission in Kraft. (2) Die Rahmenregelung ist befristet bis zum 31.12.2028.
34 Randnummer 160 der Breitbandleitlinien 35 „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“, verfügbar unter https://webgate.ec.europa.eu/com- petition/transparency/public?lang=de] 10
[Seite 11]
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
11