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Förderrichtlinie Land Thüringen.pdf

Pachtweise Überlassung und Betrieb eines passiven Gigabit-Breitbandnetzes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen (Gigabitrichtlinie TH 2.0)

1 Förderziel und Zuwendungszweck Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus und des Betriebes eines flächende- ckenden konvergenten Gigabitnetzes (Förderziel) mit zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen im Freistaat Thüringen als Basis einer Digitalen Gesellschaft.

Dazu sollen insbesondere gefördert werden: • die Schließung von Versorgungslücken, • der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen konvergenten Breitbandinfrastrukturen in allen Gebieten, die über kein gigabitfähiges Netz verfügen und • der Auf- und Ausbau von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum. Als Indikator des Erfolgs der Förderung dient die Anzahl der in Anwendung dieser Förderricht- linie realisierten Gigabitanschlüsse im Verhältnis zu der Gesamtmenge bisher nicht ausrei- chend versorgter Hausanschlüsse im Freistaat Thüringen. Für die WLAN-Förderung wird auf die Anzahl der freizugänglich nutzbaren WLAN-Netze und deren Betrieb über drei Jahre ab- gestellt.

2 Rechtsgrundlagen Der Freistaat Thüringen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Grundlage • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die hierzu erlassenen Verwal- tungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, • die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächen- deckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR), • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf De-minimis-Beihilfen.

Darüber hinaus gelten die Regelungen der §§ 143; 146; 155 Telekommunikationsgesetz (TKG). Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine mehrfache Zuwendung zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen. Förderprogramme anderer staatlicher Stellen, insbesondere des Bundes und der Europäi- schen Union, sind vorrangig zu nutzen.

3 Gegenstand der Förderung 3.1 Wirtschaftlichkeitslückenförderung Die Zuwendung soll eine Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nummer 5.4 dieser Richtlinie schließen. Die Wirtschaftlichkeitslücke wird gemäß § 6 Abs. 1 Gigabit-RR definiert. Die errichtete Infra- struktur ist für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist gemäß Nr. 7.3 dieser Richtlinie zu betrei- ben. Der privatwirtschaftliche Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass erforderliche Endkunden- dienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Der Netzbetreiber erbringt diese im Regel- fall selbst. Sollte der Netzbetreiber lediglich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikati- onsunternehmen anbieten, muss er gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Telekommunikationsunternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen im geförderten Gebiet erbringt. Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke sind Grunderwerbskosten einschließlich aller

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mit dem Grunderwerb unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Ausgaben nicht zu be- rücksichtigen. Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Netzes erforderlich sind, den Investitionskosten zugerechnet werden. Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnah- men zur Erschließung von nicht geförderten Gebieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig.

3.2 Betreibermodell Gefördert werden gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b. Gigabit-RR Ausgaben des Zuwendungs- empfängers für: • die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder • die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, • die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht, zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nummer 5.4 dieser Richtlinie. Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen Bauherr und Eigentümer der zu errichten- den passiven Infrastruktur. Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (ggf. ein- schließlich der Netzplanung) können parallel durchgeführt werden. Der Betreiber muss je- doch spätestens vor Beginn der Baumaßnahme vertraglich feststehen.

Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nr. 3.2 entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausga- ben des Zuwendungsempfängers. Die Absätze 3 bis 5 der Nummer 3.1 dieser Richtlinie gelten entsprechend.

3.3 Auf- und Ausbau von kostenfreien WLAN-Angeboten im öffentlichen Raum Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen Ausgaben zur Einrichtung von Hotspots (WLAN- Zu- griffspunkt), einschließlich der Ausgaben für Investitionen in die Herstellung eines Anschlusses vom geplanten Hotspot zum nächstmöglichen Zugangspunkt eines öffentlichen Telekommuni- kationsnetzes, an denen noch kein vergleichbares WLAN existiert. Die hierfür erforderlichen Planungsleistungen werden nicht gefördert.

4 Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungsempfänger Gigabit-Förderung Zuwendungsempfänger der Förderung nach Nr. 3.1 und 3.2 sind kommunale Gebietskörper- schaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörper- schaften im Freistaat Thüringen. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Ge- sellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft befinden und denen die Auf- gabe der Breitbandausbauförderungen für das beantrage Fördergebiet von der zuständigen Kommune übertragen wurde. 4.2 Zuwendungsempfänger von kostenfreien WLAN-Angeboten Zusätzlich zu Nr. 4.1 sind Zuwendungsempfänger der Förderung nach Nr. 3.3 juristische Per- sonen des privaten und öffentlichen Rechts, die Anbieter öffentlicher Dienstleistungen oder tou- ristischer sowie kultureller Angebote sind.

4.3 Beihilferechtlich Begünstigte Bei einer Förderung nach Nr. 3.1 und 3.2 sind Begünstigte im Sinne des EU-Beihilferechts nach § 3 Abs. 2 der Gigabit-RR die Betreiber von Breitbandnetzen sowie reine Anbieter von Breitbandinfrastrukturen. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Betreiber gemäß § 3 Abs. 3 Gigabit-RR.

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4.4 Weitergabe von Fördermitteln Im Rahmen der Förderung nach Nr. 3.1 und 3.2 werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel an privatwirtschaftliche Auftragnehmer weitergegeben.

5 Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Markterkundungsverfahren Für eine Förderung nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie ist ein Markterkundungsverfahren zur Ermittlung der förderfähigen Adressen gemäß § 4 der Gigabit-RR durchzuführen.

5.2 Größe der Fördergebiete Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 dieser Richtlinie muss grundsätzlich alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbare Ver- waltungsbezirke/Ortsteile dieser Gemeinde umfassen.

5.3 Förderfähige Gebiete und Aufgreifschwelle Förderfähig ist der Netzausbau nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 dieser Richtlinie für Gebiete nach § 1 Abs. 2 Gigabit-RR. Die Erschließung von Neubaugebieten kann im Rahmen eines Förderpro- jektes nach Nr. 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie gefördert werden. Die Aufgreifschwelle richtet sich nach § 1 Abs. 4 sowie Abs. 5 Gigabit-RR.

5.4 Zielerreichung Eine Förderung von hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 wird nur für Vorhaben gewährt, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversor- gung im Zielgebiet gemäß § 1 Abs. 8 Gigabit-RR führt. Die Zielbandbreite wird erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird. Wird die Gestattungserklärung durch den Grundstückseigentümer nicht er- teilt, ist die Zielbandbreite erreicht, wenn der Anschluss mit einem Leerrohr vorbereitet ist („ho- mes passed“). Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer bzw. Endnutzer noch nicht er- mittelt werden kann (z. B. Neubaugebiete).

5.5 Von der Förderung ausgeschlossene Gebiete Nicht förderfähig sind Gebiete nach § 1 Abs. 7 Gigabit-RR sowie Gebiete die bereits mit min- destens einem FTTB/H-Netz ausgestattet sind oder die mit mindestens einem HFC-Netz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 oder die mit mindestens einem HFC-Netz mit dem Stan- dard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung min- destens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt. Eine Förderung ist zudem ausgeschlossen, wenn ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch eingerichtet werden soll („homes passed“).

5.6 Auswahlverfahren für Begünstigte im Sinne des Beihilferechts Bei der Zuwendungsgewährung nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Regelungen zur Durchführung eines transparenten und diskriminie- rungsfreien Auswahlverfahrens nach § 5 der Gigabit-RR anzuwenden. Die Einhaltung der Bestimmungen ist durch den Zuwendungsempfänger zu dokumentieren und nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Bei der Zuwendungsgewährung nach Nr. 3.1 sind darüber hinaus die Bestimmungen des § 6 Gigabit-RR anzuwenden und zu dokumentieren. Bei der Zuwendungsgewährung nach Nr. 3.2 sind darüber hinaus die Bestimmungen des § 7 Gigabit-RR anzuwenden und zu dokumentieren.

5.7 Open-Access Verpflichtung Der Zuwendungsempfänger von Projekten nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie hat einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang im Sinne der § 8 der Gigabit-RR und den hierzu von der Bundesnetzagentur erlassenen „Grundsätzen zur Art, Umfang und Bedingungen des

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offenen Netzzugangs“ zu gewährleisten. Im Falle der Überlassung der geförderten Infrastruktur an Dritte hat der Zuwendungsempfän- ger sicherzustellen, dass die Vorgaben bezüglich der Zugangsgewährung auf Vorleistungs- ebene entsprechend beachtet werden. Diese Verpflichtung ist auf Rechtsnachfolger zu über- tragen.

5.8 Nutzung bestehender Infrastruktur Es gilt § 3 Abs. 4 Gigabit-RR. Die bereitgestellten Informationen sind zu ermitteln und im Zu- wendungsantrag darzustellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch schriftliche Er- klärung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen.

5.9 Kosteneffizienz Bei einer Förderung nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 dieser Richtlinie sind die Nutzung von Eigenleis- tungen, von alternativen Netztechnologien und alternativen Verlegemethoden mit dem Ziel ei- ner Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus zu prüfen so- wie im Auswahlverfahren als Bewertungskriterium zu berücksichtigen.

5.10 Zuwendungsbestimmungen WLAN im öffentlichen Raum Eine Förderung von WLAN-Angeboten nach Nr. 3.3 wird nur für Vorhaben gewährt, die: • einen Mindestbetrieb von drei Jahren ab Inbetriebnahme garantieren, • eine Datenrate je Hotspot von mindestens 100 Mbit/s im Download und mindestens 10 Mbit/s im Upload über die gesamte Betriebszeit sicherstellen, • eine Nutzung durch die Öffentlichkeit und einen Zugang zu nichtgewerblichen Zwecken für die Mindestbetriebsdauer zeitlich dauerhaft kostenlos ermöglichen, • ganzjährig mindestens in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr verfügbar sind sowie • eine georeferenzierte Darstellung des Hotsports zu einer vom Zuwendungsgeber benannten Stelle liefern und einer Veröffentlichung zustimmen. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen.

5.11 Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung Sollen nach Nr. 3.2 dieser Richtlinie Baumaßnahmen ausschließlich aus Landesmitteln geför- dert werden, so ist, falls das gesamte Bauvorhaben den Grenzwert von Nr. 6.1 der Verwal- tungsvorschriften zu § 44 ThürLHO überschreitet, die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach den Anforderungen der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO (ZBau). In allen übrigen Fällen ist Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO nicht anzuwenden.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt im Zuge einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.2 Fördersatz bei Projekten in ausschließlicher Landesförderung Der Fördersatz für Zuwendungen nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie beträgt bei reinen Lan- desförderungen 75 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Fördersatz für Zu- wendungen nach 3.3 beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maxi- mal bis zu 15.000 Euro.

6.3 Fördersatz in der Ergänzenden Finanzierung Bei mitfinanzierten Breitbandinfrastrukturprojekten anderer staatlicher Stellen nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie beträgt der landesseitige Fördersatz bis zu 25 v. H. Der kumulierte För- derhöchstsatz darf 75 v. H. nicht überschreiten.

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Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger um eine landesweit tätige Gesellschaft im Frei- staat, welche regionalübergreifend für mehrere Thüringer Gemeinden die Aufgabe des geför- derten Breitbandausbaus übernimmt (zentraler Zuwendungsempfänger), beträgt der landes- seitige Fördersatz bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; in diesem Fall erhöht sich der kumulierte Förderhöchstsatz auf 100 v. H. Abweichend von Abs. 1 kann der landesseitige Fördersatz bis zu 50 v. H. der zuwendungsfä- higen Gesamtausgaben betragen, wenn ein bereits bestehendes Breitbandinfrastrukturprojekt im Betreibermodell im Sinne der Nr. 3.2 dieser Richtlinie ausgeweitet wird und der Zuwen- dungsempfänger nachweist, dass der Ausbau wirtschaftlicher und sparsamer umgesetzt wird als über den zentralen Zuwendungsempfänger. In diesem Fall erhöht sich der kumulierte För- derhöchstsatz auf 100 v. H.

6.4 Kombination mit Förderung anderer staatlicher Stellen Für Zuwendungen nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie ist die Kombination mit der Förderung anderer staatlicher Stellen unter Einhaltung der kumulierten Förderhöchstsätze nach 6.3 die- ser Richtlinie zulässig. Für Zuwendungen nach Nr. 3.3 dieser Richtlinie ist eine Kombination mit der Förderung anderer staatlicher Stellen ausgeschlossen.

6.5 De-Minimis Beihilfen Für Unternehmen werden Zuwendungen nach Nr. 3.3 der Richtlinie als De-minimis-Beihilfen gewährt. Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeit- raum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 300.000 Euro nicht übersteigen. Der Zu- wendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis- Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De- minimis-Bescheinigung ausgestellt.

6.6 Unentgeltliche Leistung/Umsatzsteuer Unentgeltliche Leistungen Dritter für Vorhaben nach Nr. 3 dieser Richtlinie sind anzugeben und führen zu einer entsprechenden Reduzierung der Fördersumme, soweit sie den Förder- bedarf verringern. Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 3 dieser Richtlinie ein Um- satzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.

6.7 Bagatellgrenze Projekte, bei denen die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Anträgen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 einen Betrag von 100.000 Euro, bei Anträgen nach Nr. 3.3 einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro, nicht überschreitet (Bagatellgrenze), sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Ausnahmen von der Bagatellgrenze nach Nr. 3.1 und 3.2 sind im Einzelfall zulässig, soweit sie aus Kosteneinsparungen durch Eigenleistung, alternativer Verlegemethoden sowie alternati- ver Netztechnologie resultieren.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

7.2 Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bewilligung des Förderantrages durch die Bewilli- gungsbehörde des Landes bereits begonnen wurden.

Maßnahmebeginn bzgl. des Fördergegenstandes nach 3.1 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Netzbetreiber. Maßnahmebeginn bzgl. des Fördergegenstandes nach 3.2 dieser Richtlinie ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Bauunternehmen oder der Beginn der

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Baumaßnahme im Falle der Eigenvornahme. Maßnahmebeginn bzgl. des Fördergegenstandes nach Nr. 3.3 dieser Richtlinie ist der Ab- schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages

7.3 Zweckbindungsfrist Die nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 geförderte Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von min- destens sieben Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises dem Zuwendungszweck ent- sprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist). Die Verpflichtung ist bei jeglicher Übertragung von Eigentum an den geförderten Gegenständen auf den Erwerber zu übertragen. Für durch den Zuwendungsempfänger auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene recht- liche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber oder der neue Eigentümer innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht nachkommt. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die nach Nr. 3.1 geförderte Breitband- infrastruktur vom begünstigten Netzbetreiber stillgelegt bzw. nicht mehr betrieben werden sollte, ist der Netzbetreiber zu verpflichten, den Weiterbetrieb zu marktüblichen Konditionen auszuschreiben. Drei Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsbehörde des Landes ver- bindlich zu erklären, wie mit der geförderten Infrastruktur gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2 dieser Richtlinie verfahren werden soll. Im Hinblick auf den Fördergegenstand nach Nr. 3.2 dieser Richtlinie hat der Zuwendungsemp- fänger über die Zweckbindungsfrist hinaus das passive Netz privaten Netzbetreibern unter Si- cherstellung von Open-Access zur Verfügung zu stellen.

7.4 Gewinnabschöpfung Der zentrale Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 6.3 Abs. 2 dieser Richtlinie des Fördergegen- standes nach Nr. 3.2 dieser Richtlinie hat die über fünf Jahre nach Ablauf der Zweckbindungs- frist gemäß Nr. 7.3 dieser Richtlinie erzielten wirtschaftlichen Vorteil aus der Verpachtung der gefördert errichteten passiven Infrastruktur anteilig an den Zuwendungsgeber herauszugeben, maximal in der Höhe des vom Land für den Aufbau der passiven Infrastruktur erhaltenen Be- trags. Der Anteil berechnet sich aus dem Verhältnis der nach dieser Richtlinie gewährten Lan- desförderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Entsprechendes gilt bei Ausnahmen ge- mäß Nr. 6.3 Abs. 3 dieser Richtlinie. Sollte im Falle von mitfinanzierten Breitbandinfrastrukturprojekten des zentralen Zuwendungs- empfängers im Rahmen eines Förderprojektes nach Nr. 3.2 dieser Richtlinie weitere finanzielle Unterstützung über diese Richtlinie hinaus durch den Freistaat Thüringen geleistet worden sein, so erhöht sich der nach Absatz 1 herauszugebende Betrag auf den gesamten erzielten wirtschaft- lichen Vorteil aus der Verpachtung der gefördert errichteten passiven Infrastruktur, maximal in der Höhe des vom Land für den Aufbau der passiven Infrastruktur erhaltenen Betrags zuzüg- lich des Betrages der gewährten weiteren Unterstützung.

Sollte der Zuwendungsempfänger die geförderte Infrastruktur binnen 20 Jahre nach Inbetrieb- nahme veräußern, so hat er den Verkaufserlös anteilig in Bezug auf den Fördersatz, jedoch maximal in der Höhe des vom Land für den Aufbau der passiven Infrastruktur erhaltenen Be- trags, dem Zuwendungsgeber zu erstatten.

7.5 Abtretung von Förderbescheiden Ansprüche aus Förderbescheiden dürfen grundsätzlich weder abgetreten noch verpfändet werden. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde des Landes der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung von nach dieser Richtlinie bewilligten Fördermitteln an die vorha- benbegleitende Hausbank zustimmen, wenn dies zur Sicherung einer dem Zuwendungszweck dienenden Zwischenfinanzierung der bewilligten Fördermittel notwendig ist. Die Einwilligung in die Abtretung des Anspruches auf Auszahlung der Fördermittel ist vor Abschluss eines Fi- nanzierungsvertrages durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde des Landes zu beantragen.

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8 Verfahren 8.1 Allgemeines Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbeschei- des und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), die §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushalts- ordnung (ThürLHO) und die hierzu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen kann es sich um eine Subven- tion im Sinne des § 264 Abs. 8 Strafgesetzbuch handeln.

8.2 Antragstellung Bewilligungsbehörde ist die Thüringer Aufbaubank. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sollen vor Beginn des Vorhabens bei der Thüringer Aufbaubank, über das Thüringer Förderportal https://thueringer-foerderportal.eu/ eingereicht werden. Soweit das Ver- fahren elektronisch abgewickelt wird, sollte die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im Thü- ringer Förderportal oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Antrags genutzt werden. Sofern eine elektronische Signatur nicht zur Verfügung steht oder mit vertretbarem Aufwand beschafft werden kann, kann die Thüringer Aufbaubank im begründeten Ausnahmefall eine schriftliche Antragstellung zulassen.

Werden für das Fördervorhaben nach Nr. 3.1 und 3.2 auch Zuwendungen anderer staatlicher Stellen beantragt, so muss der Antrag grundsätzlich unmittelbar mit der Antragstellung bei der anderen staatlichen Stelle erfolgen. In diesem Fall ist dem Antrag auf ergänzende Finanzie- rung durch das Land der Antrag auf Förderung bei anderen staatlichen Stellen mit allen Anla- gen beizufügen.

8.3 Controlling Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Dokumentation der errichteten Infrastruktur entsprechend den Vorgaben des § 9 der Gigabit-RR anzufertigen und bereitzuhalten. Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Hierzu wird sowohl nach Realisierung der Maßnahme als auch zum Ablauf der Zweckbindungsfrist durch den Zuwendungsempfänger und den Netzbetreiber eine Betriebsbereitschaftserklärung ge- genüber der Bewilligungsbehörde des Landes abgegeben.

8.4 Auszahlung Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO darf eine Auszahlung der Zuwendung grundsätzlich nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie der Erstattung förder- fähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben nach entsprechenden Projektfort- schritt und unter Vorlage (in Kopie) von Rechnungen und Zahlnachweisen dient (Erstattungs- verfahren). Bei einer Kombination mit einer Zuwendung anderer staatlicher Stellen müssen die Anforderungen zur Auszahlung gleichlautend in Bezug auf die Ausgaben sein. Die Bewilli- gungsbehörde des Landes zahlt grundsätzlich erst nach Auszahlungsmitteilung der anderen staatlichen Stelle aus. Ein Anteil der Zuwendung in Höhe von 10 v. H. wird grundsätzlich als Sicherheitseinbehalt erst nach der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.

8.5 Prüfung der Verwendung der Zuwendung Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung gemäß den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P bzw. ANBest-Gk nachzuweisen. Für Gebietskör- perschaften und deren Zusammenschlüsse kommt der Verwendungsnachweis nach Nr. 6.2 –

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6.4 ANBest-Gk zur Anwendung, für alle anderen Zuwendungsnehmer der Verwendungsnach- weis nach Nr. 6.2 – 6.4 ANBest-P. Dies umfasst insbesondere die Vorlage eines Zwischen- nachweises bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk. Bei Kombination der Zuwendung mit Zuwendungen des Bundes zur Errichtung einer zuverläs- sigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur erfolgt die Prüfung des Verwendungsnachweises für Projekte nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie zuerst durch die Bewilligungsbehörde des Bundes. Die Ergebnisse werden der Bewilligungsbehörde des Lan- des zur Verfügung gestellt. Hiernach schließt sich die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde des Landes an. Im Falle einer Projektförderung allein aus Lan- desmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung ausschließlich durch die Bewilligungsbe- hörde des Landes. Bei Projekten gem. Nr. 3.3 der Richtlinie erfolgt die Verwendungsnachwei- sprüfung ausschließlich durch die Bewilligungsbehörde des Landes. Im Falle der Voraussetzungen von Nr. 5.11 Satz 1 dieser Richtlinie ist der Verwendungsnach- weis gemäß den Regelungen der Nr. 3 NBest-Bau – Anlage zur ZBau – vorzulegen.

8.6 Rückforderungen In Ergänzung zu den allgemeinen Rückforderungsgründen fordert die Bewilligungsbehörde ausgezahlte Fördermittel nach Nr. 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie anteilig zurück, wenn – im Rah- men der Prüfung mit Ablauf der Zweckbindungsfrist – festgestellt wird, dass sich die zu Grunde gelegte Wirtschaftlichkeitslücke um mehr als 500 Euro verringert hat. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Bewilligungsbescheid zu Grunde lag.

8.7 Belegprüfung Die Bewilligungsbehörde des Landes ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäfts- unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) sowie des Bundesrech- nungshofs bleiben hiervon unberührt.

8.8 Offene Bewilligungen

Die Bewilligungsbehörde aktualisiert offene Bewilligungen nach dieser Richtlinie regelmäßig um die dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr benötigten Fördermittel nach Jahresscheiben und stellt dem für Breitbandförderung zuständigen Ministerium sowie gegenüber dem für Finan- zen zuständigen Ministerium halbjährlich eine auf den bestehenden Bewilligungen basierende Mittelplanung zur Verfügung. Über offene Bewilligungen sowie nicht oder nicht vollständige Aus- zahlungen, die mehr als 18 Monate zurückliegen, informiert die Bewilligungsbehörde jeweils zum 31. März eines Jahres gegenüber dem für Breitbandförderung zuständigen Ministerium sowie gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

9 Inkrafttreten, Befristung Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen (Gigabit- richtlinie) vom 13.09.2021 (ThürStAnz Nr. 41/2021, S. 1608 ff.), zuletzt geändert am 25.09.2023 (ThürStAnz Nr. 39/2023, S. 1297 ff.) außer Kraft.

Erfurt, 24.05.2024

Wolfgang Tiefensee Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

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