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Besondere_Nebenbestimmungen_BNBest-Gigabit_vom_06.11.2024.pdf

Pachtweise Überlassung und Betrieb eines passiven Gigabit-Breitbandnetzes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Besondere Nebenbestimmungen

für die auf Grundlage der Richtlinie

„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0)

durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes

(„BNBest-Gigabit“) Stand: 06.11.2024

Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Projektumsetzung und Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften unterliegen Nebenbestimmungen. Diese bestehen aus

  • den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ gemäß Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 5.1 zu § 44 der BHO (ANBest-Gk),
  • den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ gemäß Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 5.1 zu § 44 der BHO (ANBest-P),
  • diesen „Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“ (BNBest- Gigabit),
  • dem einheitlichen Materialkonzept und den Vorgaben für die Dimensionierung von passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus,
  • den GIS- Nebenbestimmungen. Die ANBest-P/Gk gelten, soweit nicht die im Folgenden gesondert aufgeführten Besonderen Nebenbestimmungen abweichende oder ergänzende Regelungen beinhalten. Die Besonderen gehen den Allgemeinen Nebenbestimmungen insoweit jeweils vor.

Alle Nebenbestimmungen enthalten Bestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

  1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Abweichend von Nr. 1.3 der ANBest-Gk bzw. Nr. 1.4 ANBest-P darf eine Auszahlung der Zuwendung grundsätzlich nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie der Erstattung förderfähiger, tatsächlich entstandener und gezahlter Ausgaben des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Zuwendungszwecks dient (Erstattungsprinzip).

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1.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Dokumentation der Maßnahme mittels digitaler Fotos aller 500 Meter zu fertigen, hierzu die Bilddateien im Original den entsprechenden GPS-Koordinaten zuzuordnen und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für Kabelverzweiger (KVz) und ähnliche Schaltschränke.

Zu dokumentieren sind die aktiven und passiven Komponenten bei Verlegung und Installation sowie offene Trassen, soweit diese Bestandteil der Maßnahme sind. Die Dokumentation muss auf jeden Bauabschnitt bezogen den Fortschritt der Maßnahme abbilden. Auf einzelne Teilleistungen im Baufortschritt bezogen hat die Dokumentation eine Darstellung der Situation vor Beginn der jeweiligen Teilleistung, die Darstellung der tatsächlichen baulichen Arbeiten sowie eine Darstellung der Situation nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung zu enthalten.

Ergänzend zu Nr. 6.2.1 ANBest-P/Nr. 6.3 ANBest-Gk sind dem Sachbericht ab Baubeginn mit jedem Zwischen- und dem Verwendungsnachweis ein Netzplan (entsprechend den GIS-Nebenbestimmungen) sowie die vorgenannte Dokumentation der Maßnahme im aktuellen Stand mittels digitaler Fotos beizufügen (vgl. Nr. 4.2 und 4.3 dieser BNBest).

  1. Durchführung des Vorhabens, Vergabe von Aufträgen

Ergänzend zu Nr. 3 der ANBest-P/Gk wird auf die Geltung des Materialkonzepts und der GIS- Nebenbestimmungen verwiesen. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Auswahl des Begünstigten und dem Vertragsschluss darauf zu achten, alle Pflichten, welche ihm im Rahmen des Zuwendungsverfahrens durch den Zuwendungsbescheid und seine weiteren Anlagen auferlegt werden, weiterzugeben und damit die Pflichterfüllung im Rahmen des Zuwendungsverfahrens sicherzustellen. Die Verpflichtungen aus Nr. 3 ANBest-P gelten ungeachtet der dort enthaltenen Schwellenwerte.

  1. Mitteilungs- und Berichtspflichten des Zuwendungsempfängers

Ergänzend zu Nr. 5 der ANBest-P/Gk hat der Zuwendungsempfänger folgende Berichtspflichten zu erfüllen:

3.1 Für die Prüfung des in Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie (2.0) geregelten Rückforderungsmechanismus ist der Bewilligungsbehörde sieben Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises – bzw. bei einer davon abweichenden längeren Zweckbindungsfrist stattdessen nach Ablauf dieser Zweckbindungsfrist – eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke bzw. Bemessungsgrundlage analog der bei Antragstellung vorgenommenen Berechnung, nunmehr auf Basis der realen Werte zu übersenden.

3.2 Drei Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist ist gegenüber der Bewilligungsbehörde verbindlich zu erklären, wie mit den geförderten Investitionsgütern nach Ablauf der Zweckbindungsfrist verfahren werden soll. Auf die Nrn. 7.7 und 7.8 der Gigabit- Richtlinie (2.0) wird verwiesen.

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  1. Nachweis der Verwendung

4.1 Abweichend zu Nr. 6.1 ANBest-Gk ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

4.2 Ergänzend zu Nrn. 6.2.1 und 6.2.2 ANBest-P bzw. Nrn. 6.3 und 6.4 der ANBest-Gk ist Folgendes zu beachten:

4.2.1 Es ist der Bewilligungsbehörde zusätzlich eine vollständige Projektdokumentation vorzulegen, welche folgende Unterlagen beinhaltet:

• Darstellung des Projektverlaufs mittels digitaler Fotos gemäß Nr. 1.2 dieser BNBest, • Nachweis zu den technischen Spezifikationen gemäß dem Materialkonzept und den Vorgaben für die Dimensionierung von passiven Infrastrukturen nach den GIS- Nebenbestimmungen, • Nachweis einer etwaigen Landesförderung (Förderbescheid), soweit dieser nicht bereits vorgelegt wurde, • Nachweis der Erreichung der Förderziele gemäß der Gigabit-Richtlinie (2.0), wie sie dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegen. Erforderlich hierfür ist ein Nachweis mittels aussagekräftiger Messprotokolle. Der Zuwendungsempfänger hat im Verhältnis zum Begünstigten sicherzustellen, dass dieser aussagekräftige Messprotokolle liefert und dem Zuwendungsempfänger sowie der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Verlangen Zugang zu sämtlichen messrelevanten (auch den nicht geförderten) Anlagen zur Durchführung eigener Kontrollmessungen gewährt. • Nachweis über die Inbetriebnahme des Netzes mittels Bekanntgabe der Nutzerfreischaltung.

4.2.2 Der Bewilligungsbehörde sind auch die nicht von ihr bezuschussten, sondern vom Zuwendungsempfänger bzw. Dritten finanzierten und dem Vorhaben zuzuordnenden Ausgaben und ihre Finanzierung nachzuweisen.

4.2.3 Für die Aufbewahrung der Belege und alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen gilt ergänzend zu Nr. 6.5 der ANBest-P bzw. Nr. 6.6 ANBest-Gk, dass diese mindestens bis fünf Jahre nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes aufzubewahren sind.

4.3 In Ergänzung zu Nr. 6 ANBest-Gk/P und den Bestimmungen in den Zuwendungsbescheiden haben alle Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 30.04. über das vorangegangene Haushaltsjahr einen Zwischennachweis einschließlich der Dokumentation und des Netzplans nach Nr. 1.2 dieser BNBest einzureichen. Dies gilt nicht für das Haushaltsjahr, in dem der Zuwendungszweck erfüllt wird und in dem ein Verwendungsnachweis entsprechend Nr. 4.1 dieser BNBest eingereicht wird. Im Rahmen der Einreichung des Zwischennachweises sind über den Netzplan und die Dokumentation nach Nr. 1.2 hinaus weitere Belegnachweise nur insofern einzureichen, als die Bewilligungsbehörde hierzu aufgefordert hat. Im Rahmen des

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Zwischennachweises ist auch im Vorgriff auf den Verwendungsnachweis ein zahlenmäßiger Nachweis i. S. v. Nr. 6.4 ANBest-Gk bzw. Nr. 6.3 ANBest-P für den Berichtszeitraum beizufügen. Eingereichte Rechnungen müssen den Anforderungen von § 14 Abs. 4 UStG sowie den Anforderungen für die Förderabwicklung entsprechen. Die Bewilligungsbehörde kann, soweit sie es nach ihrem Ermessen für notwendig zur weiteren Prüfung erachtet, unabhängig von diesen jährlichen Zwischennachweisen jederzeit weitere Zwischennachweise verlangen. Zuwendungsempfänger können ihrerseits freiwillig einen Zwischennachweis einreichen.

4.4 Die Berichterstattungspflichten hat der Zuwendungsempfänger gemäß § 11 Gigabit- Rahmenregelung zu erfüllen. Die Mitteilungspflichten gem. Nrn. 5 ANBest-P/Gk bleiben davon unberührt.

  1. Sonstige Verpflichtungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger hat bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung aus dem Bundesförderprogramm hinzuweisen, indem er das Logo des zuständigen Bundesministeriums nach den Layout-Vorlagen und Vorgaben der Bewilligungsbehörde sowie einen entsprechenden Hinweis auf den Bund und das Bundesförderprogramm verwendet.

5.2 Während der Durchführung des Vorhabens stellt der Zuwendungsempfänger eine kurze Beschreibung des Vorhabens auf seiner Internetseite ein. Die Beschreibung hat im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung (Förderhöhe) zu stehen, auf die Ziele, den Projektfortschritt und die Ergebnisse einzugehen, die finanzielle Unterstützung durch den Bund hervorzuheben und ist mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Von der Internetseite ist eine Verlinkung zur Internetseite der Bewilligungsbehörde vorzunehmen.

5.3 Während der Durchführung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger im örtlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben ein gut sichtbares, hinreichend großes Schild zur Information der Öffentlichkeit über das Vorhaben anzubringen. Darüber hinaus sind dauerhaft an allen mit dieser Maßnahme neu entstehenden Verteilerkästen und Gebäuden gut sichtbare und wetterbeständige Beschilderungen mit Hinweis auf die Förderung anzubringen.

5.4 Die Bewilligungsbehörde regelt die zu beachtenden Einzelheiten zu den vorstehenden Verpflichtungen in einem Hinweisblatt.

5.5 Soweit der Zuwendungsempfänger ergänzend zur Bundesförderung Mittel der Europäischen Union erhält, insbesondere solche auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben die sich aus den jeweils dafür einschlägigen unions- und landesrechtlichen Regelungen ergebenden Zuwendungsbestimmungen und Zweckbindungsfristen unberührt.

5.6 Bei einer von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie (2.0) abweichenden Weiterleitung der Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form sind die Regelungen und Vorgaben des von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Mustervertrags so weit wie möglich zu beachten und abzubilden. Im Auswahlverfahren ist auf die öffentlich-rechtliche Form der

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Weiterleitung der Zuwendung ausdrücklich hinzuweisen.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung