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Anlage 4 zur LB_Mustervertrag_Netzbetrieb_RL 2.0.docx

Pachtweise Überlassung und Betrieb eines passiven Gigabit-Breitbandnetzes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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BEARBEITUNGSHINWEISE FÜR VERWENDER DES MUSTERVERTRAGS

Bei dem nachfolgenden Vertragsentwurf handelt es sich um den Muster-Netzbetriebsvertrag im Betreibermodell zwischen dem Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Gigabit-Richtlinie 2.0) und dem Netzbetreiber. Der Mustervertrag ist gemäß Nr. 7.6 Gigabit-Richtlinie von den Zuwendungsempfängern zu verwenden.

Vor Verwendung des Vertrages sind die landesförderrechtlichen Regelungen zu prüfen, zu beachten und ggf. Änderungen am Vertrag vorzunehmen, soweit für das Projekt neben Bundes- auch Landesfördermittel in Anspruch genommen werden. Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bleibt unberührt.

Gelb hinterlegte Stellen sind mit jeweils zutreffenden Daten zu ergänzen/anzupassen/auszufüllen; grau hinterlegte Stellen sind dispositiv nach Maßgabe von Nr. 7.6 Sätze 3 - 5 der Gigabit-Richtlinie 2.0. Weitere Abweichungen von den vorgegebenen Vertragsteilen sind im Sinne von Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 mit der zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen und von dieser zu genehmigen. Änderungen, die den Mustervertrag nicht inhaltlich ändern oder andere Vertragsbestandteile oder die geltenden Förderbedingungen nicht berühren, bedürfen keines Änderungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde. Dies gilt insbesondere für lediglich sprachliche Anpassungen zur Berücksichtigung von Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger keine Gebietskörperschaft im Sinne von Nr. 4.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist. Anpassungserfordernisse / Besonderheiten für Projekte im neuen Lückenschluss-Pilotprogramm (LSP) sind mit türkis hinterlegten Kommentaren kenntlich gemacht.

Der Vertrag berücksichtigt die Beihilfen- und Förderregelungen inkl. Nebenbestimmungen des Bundes zum Stand 11.02.2025, im Falle von Änderungen dieser Regelungen ist der Vertrag in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde ggf. anzupassen. Die Regelungen der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu beachten.

Gemäß Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0 kann bei Verwendung dieses Mustervertrages von der Vorlage des Vertragsentwurfs bei der Bundesnetzagentur abgesehen werden.

Netzbetriebs- und Pachtvertrag

im Rahmen eines Betreibermodells nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 (Hinweis: hier Förderbescheide nach der 2. Änderung vom 13.01.2025) (Gigabit-RL 2.0)“

– im Folgenden auch als „Vertrag“ bezeichnet –

zwischen der

Thüringer Glasfasergesellschaft mbH

vertreten durch den Geschäftsführer

Dirk Erbstößer

– im Folgenden „TGG“ genannt –

und

[X]

vertreten durch [X]

[X]

– nachstehend „Netzbetreiber“ oder „Betreiber“ genannt –

– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –

Inhaltsverzeichnis

Präambel 5

§ 1 Gegenstand des Vertrages 6

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages 8

§ 3 Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan 9

§ 4 Netzplanung 9

§ 5 Bau des passiven Netzes 12

§ 6 Netzüberlassung und Dokumentation durch die TGG 13

§ 7 Dokumentation durch den Netzbetreiber 15

§ 8 Inbetriebnahme des passiven Netzes 16

§ 9 Betrieb des gigabitfähigen Netzes 17

§ 10 Instandhaltung des passiven Netzes 20

§ 11 Bauliche Veränderungen nach Überlassung 21

§ 12 Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und Landesförderrichtlinie 22

§ 13 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene 22

§ 14 Pacht 24

§ 15 Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung 25

§ 16 Rückgabe des Vertragsgegenstandes 26

§ 17 Rücktritt 27

§ 18 Kündigung 29

§ 19 Gewährleistung / Haftung 29

§ 20 Sicherheiten 30

§ 21 Versicherungsschutz 31

§ 22 Vertraulichkeit 32

§ 23 Datenschutz 32

§ 24 Vertragsstrafen 33

§ 25 Änderungen und Rechtsnachfolge 34

§ 26 Schlussbestimmungen 35

Präambel

Ein Branchendialog und eine Markterkundung haben ergeben, dass im Ausbaugebiet derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die TGG hat daher Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31. März 2023 in der Änderungsfassung vom 13.01.2025 („Gigabit-Richtlinie 2.0“) beantragt und in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten. Das Vorhaben soll zudem durch eine Kofinanzierung nach der „Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen (Gigabitrichtlinie)“ des Landes Thüringenmitfinanziert werden.

Die TGG möchte in diesem Rahmen ein gigabitfähiges Netz für die bislang unterversorgten Teilnehmer in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher definierten Ausbaugebiet auf Grundlage einer noch abschließend zu erstellenden technischen Planung errichten und die beantragten Fördermittel für die Planung und den Bau verwenden. Das passive Netz ist anbieterneutral und für eine Point-to-Point-Nutzung auszugestalten, die es ermöglicht, den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zur Verfügung zu stellen (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0, im Folgenden: „gigabitfähiges Netz“). Teil dieses gigabitfähigen Netzes sind auch die Hausanschlüsse der Teilnehmer, soweit diese einem Hausanschluss zustimmen. Die TGG wird Eigentümerin dieses passiven gigabitfähigen Netzes (im Folgenden: „passives Netz“).

Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die TGG interessierte Unternehmen aufgefordert, ein Angebot abzugeben, das passive Netz zu pachten und zu betreiben. Der Netzbetreiber hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, den Betrieb des passiven Netzes zu realisieren.

Das passive Netz soll nach Gebrauchsüberlassung an den Netzbetreiber durch diesen betrieben werden. Der Netzbetreiber schafft nach Überlassung des passiven Netzes die Voraussetzungen, dieses zu betreiben, indem er z. B. die hierfür erforderlichen aktiven Komponenten installiert und es mit weiterer für den Betrieb erforderlicher Netzinfrastruktur verbindet. Der Netzbetreiber übernimmt neben dem Betrieb auch Vermarktungsaufgaben. Des Weiteren stellt er Telekommunikationsdienste zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

Gegenstand des Vertrages

    1. Vertragsgegenstand ist die pachtweise Überlassung der passiven Netzinfrastruktur an den Netzbetreiber zum Zwecke des Betriebs eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Netzbetreiber.
    2. Für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur beabsichtigt die TGG, die o. g. Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Der Vertragsschluss erfolgt im Falle der Förderung des passiven Netzes auf Grundlage der folgenden Regelungen (im Folgenden: „Rechtsgrundlagen“), wobei die nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung[1] gültigen Fassungen maßgeblich sind:
  • Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung des zuständigen Projektträgers des Bundes an die TGG über Zuwendungen des Bundes für ein Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31.03.2023 in der Änderungsfassung vom 13.01.2025 („Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes“), der nach seinem Erlass als Anlage zum Vertrag zu nehmen ist, sowie Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe des zuständigen Projektträgers des Bundes an die TGG vom [Datum eintragen / sofern noch Änderungsbescheide ergangen sind, diese ebenfalls ergänzen**]** („Vorläufiger Zuwendungsbescheid des Bundes“);
  • Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“);
  • Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetzte in der Bundesrepublik Deutschland– Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ in der Änderungsfassung vom 13.01.2025(„Gigabit-Richtlinie 2.0“);
  • Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung);
  • Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung;
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften;
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-Gk“) / Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-Best-P“);
  • GIS-Nebenbestimmungen;
  • Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;
  • Zuwendungsbescheid des Freistaates Thüringen (in abschließender Höhe) der Thüringer Aufbaubank an die TGG, der nach seinem Erlass als Anlage zum Vertrag zu nehmen ist, sowie Zuwendungsbescheid in vorläufiger Höhe der Thüringer Aufbaubank vom [Datum eintragen];
  • Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen (Gigabitrichtlinie), in der gemäß Zuwendungsbescheid in abschließender Höhe gültigen Fassung;
  • Landeshaushaltsordnung Thüringen.

1.3 Der Netzbetreiber wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P sowie die weiteren von der Bewilligungsbehörde zur Konkretisierung der Förderbedingungen des Bundes erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter sowie Informationsschreiben, insbesondere diejenigen, die in den vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheiden genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben den Betrieb des passiven Netzes durch den Netzbetreiber betreffen, durch den Netzbetreiber sinnvoller Weise auch erbracht werden können und nach Maßgabe dieses Vertrages auch erbracht werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn diese in den nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen aufgegriffen werden. Der Netzbetreiber wird die TGG von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Vorschriften durch den Netzbetreiber beruhen, umfassend freistellen. Die TGG wird den Netzbetreiber in jedem Fall unverzüglich darüber informieren, wenn ein Dritter derartige Ansprüche gegen die TGG geltend macht, und die weiteren Schritte mit dem Netzbetreiber abstimmen.

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in folgender Reihen- und Rangfolge:

      • dieser Vertragstext;
      • Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannten Regelungen in ebendieser Reihen- und Rangfolge;
      • Anlage 2: Leistungsbeschreibung inklusive kartographischer Darstellung des durch Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und bezuschlagten Angebots des Netzbetreibers sind.
      • Anlage 3: Netzplanung (vom noch zu beauftragenden Generalübernehmer (GÜ) auf Grundlage der Grobnetzplanung noch zu erstellen / gemeinsam mit dem Netzbetreiber zu finalisieren);
      • Anlage 4: Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur; und
      • Anlage 5: Angebot des Netzbetreibers vom [Datum des verbindlichen, bezuschlagten Angebots] nebst Protokollen zu den Bieterterminen vom [Datum eintragen]

Für die Anlagen genügt Textform.

Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers, Gesamtterminplan

    1. Im Rahmen der Ausbauphase ist eine enge und regelmäßige Abstimmung zwischen der TGG, dem Netzbetreiber und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen notwendig, um einen reibungslosen Ausbau sicherzustellen. Der Betreiber wird daher spätestens nach erfolgter Vergabe der Planung der passiven Infrastruktur auf eigene Kosten mindestens einen Projektleiter nebst Vertreter benennen, der dem von der TGG benannten Ansprechpartner und den von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen benannten Ansprechpartnern während der Realisierung der Infrastrukturmaßnahme als Ansprechpartner dient. Der Netzbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende Projektressourcen zur Verfügung stehen, um eine termin- und qualitätsgerechte Bereitstellung der Endkundendienstleistungen sowie die Gewährleistung des Open Access (§ 13) einschließlich des Ausbaus der hierfür erforderlichen aktiven Netzkomponenten sicherzustellen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Ansprechpartners des Netzbetreibers während der Ausbauphase zählt neben der Abstimmung eines Gesamtterminplans nach § 3.2 mit der TGG die Teilnahme an Projektbesprechungen mit der TGG und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen, soweit diese den Netzbetreiber betreffen.
    2. Die Vertragsparteien stimmen zu Projektbeginn einen Gesamtterminplan ab, aus dem sich u.a. die voraussichtlichen Bauabschnitte, Baureihenfolge, Kommunikations- und Akquisitionsphasen, Abnahmen und Zeitpunkte der Netzüberlassung ergeben. Die TGG aktualisiert den Terminplan und schreibt diesen fort und informiert den Netzbetreiber hierüber regelmäßig.

Netzplanung

    1. Die TGG wird das passive Netz gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung planen. Sie nutzt hierbei möglichst ggf. vorhandene Infrastrukturen. Die Planung wird von einem Dritten (Generalübernehmer) durchgeführt.
    2. Bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Netzplanung hat der Netzbetreiber eng mit der TGG und dem GÜ entsprechend den folgenden Regelungen zusammenzuarbeiten.
      1. Der Netzbetreiber spezifiziert und benennt innerhalb von 4 Wochen nach der Zuschlagserteilung über die GÜ-Leistungen alle erforderlichen Informationen, die er von dem GÜ zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag benötigt, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur und an die Standorte, die erforderlich sind, um Verbindungen zwischen dem passiven Netz und Kommunikationsnetzen des Netzbetreibers oder Dritten aufzubauen (im Folgenden „Point(s) of Presence“ oder „PoP(s)“), sowie an die Dokumentation des passiven Netzes. Der Netzbetreiber identifiziert und benennt die erforderlichen Übergabe- und Abstimmungsverfahren in Bezug auf ihren jeweiligen Arbeitsumfang gegenüber dem GÜ. Wurde die Netzplanung noch nicht ausgeschrieben, wird der Netzbetreiber für die Erstellung der Vergabeunterlagen der TGG binnen der vorstehenden Frist eine Anforderungsliste bereitstellen, die alle aus seiner Sicht im Hinblick auf die aktive Netztechnik relevanten Anforderungen an die zu errichtende passive Infrastruktur beinhaltet. Die TGG ist nicht verpflichtet, den Anforderungen des Netzbetreibers zu folgen.
      2. Der Netzbetreiber erstellt – sofern dies nicht bereits Gegenstand seines Angebots war – innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlagserteilung eine Beschreibung seiner im Ausbaugebiet bereits vorhandenen Infrastruktur, welche für den Betrieb des passiven Netzes wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar ist, inklusive Bezeichnung der möglichen PoPs, welche, nach Abnahme durch die TGG, als Anlage 4 – Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese ordnungsgemäß und vollständig zu erstellen, um die Fertigstellung der Netzplanung zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Die TGG ist nicht zur Einbindung der Infrastruktur des Netzbetreibers im Rahmen der Trassenplanung verpflichtet.
      3. Sollte der Netzbetreiber seine Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) nachträglich ändern, so hat der Netzbetreiber etwaige hierdurch entstehende Kosten – z. B. Mehrkosten durch Umplanungen – zu ersetzen, es sei denn, die TGG hat diese Änderung(en) zu vertreten.
      4. Der Netzbetreiber kann einen Vorschlag zur Ausbaureihenfolge und zu Bauabschnitten unterbreiten, der ebenfalls als Vorschlag in der Netzplanung berücksichtigt werden soll.
      5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Interesse des Gesamtprojekterfolges organisatorisch, terminlich sowie im Hinblick auf Kosteneffizienz und die Qualität der zu erbringenden Leistungen eng mit dem von der TGG beauftragten GÜ zusammenzuarbeiten, sich mit ihm abzustimmen und wechselseitig zu informieren. Die notwendigen Mitwirkungsaufgaben zur Erstellung der Netzplanung erbringt der Netzbetreiber vorausschauend, planend und integrierend unter Einbeziehung der TGG.
    3. Die Planung des passiven Netzes wird unter Berücksichtigung derBeschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4)von der TGG bzw. dem von ihr beauftragten GÜ erstellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 6.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Das zu errichtende Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren Aufwand realisieren zu können (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Es muss für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).
    4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die fertiggestellte Netzplanung auf Kollisionen mit seinem Angebot zu prüfen und etwaige Kollisionen innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Netzplanung gegenüber der TGG aufzuzeigen (Widerspruch). Ein begründeter Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn die Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Schnittstellen zur aktiven Technik des Netzbetreibers (Anlage 4) fehlerhaft berücksichtigt wurde. In diesem Fall wird die Netzplanung durch die TGG bzw. den von ihr beauftragten GÜ unter Berücksichtigung des Widerspruchs angepasst, soweit dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund förderrechtlicher Abrechenbarkeit der hierdurch entstehenden Aufwände (vgl. Nr. 6.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).
    5. Die Netzplanung wird nach ihrer Fertigstellung bzw. Anpassung gemäß § 4.4 Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 3)**.

Bau des passiven Netzes

    1. Der Bau des passiven Netzes erfolgt durch die TGG auf Grundlage der Netzplanung (Anlage 3) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung.
    2. Die Verpflichtung der TGG zum Bau des passiven Netzes umfasst, soweit erforderlich, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auch die Herstellung der Standorte zur Aufnahme der für den vertragsgemäßen Netzbetrieb erforderlichen aktiven Netzkomponenten.
    3. Es sollen möglichst alle Hausanschlüsse im Ausbaugebiet errichtet und entsprechende Endkunden versorgt werden. Es gelten die Pflichten zur Anschlussgewährleistung gemäß dem Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe. Die Vertragsparteien werden sich insoweit gegenseitig unterstützen. Entscheiden sich die Grundstückseigentümer erst während des Netzausbaus für einen Hausanschluss, wird die TGG eine entsprechende Einplanung des Anschlusses vornehmen, soweit ihr dies administrativ, technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn für Grundstückseigentümer während des Netzausbaus die erstmalige Möglichkeit besteht, sich für einen Hausanschluss zu entscheiden (z.B. bei einem Neubau oder Eigentümerwechsel). Ist eine Einplanung dieser Anschlüsse nicht mehr möglich oder unzumutbar oder entscheiden sich Grundstückseigentümer erst nach Abschluss des Netzausbaus für einen Hausanschluss, sind diese Hausanschlüsse zu erschwinglichen Kosten herzustellen. Der Netzbetreiber beauftragt die erforderlichen Arbeiten zur Errichtung der nachträglichen Hausanschlüsse und berechnet für die entstehenden Kosten an den Grundstückseigentümer bis zu einer Länge von 10m Tiefbau auf dem Grundstück bis zum Gebäude die Vergütung gemäß Angebot (Anlage 5, hier Formular „Angebot“, Ziff. 3) bei Buchung eines Endkundenvertrags sowie für weitere erforderliche Arbeiten nach Aufwand zu marktüblichen Preisen, sofern es sich bei diesen um solche des geförderten Ausbaus handelt (Anlage 5). Der Netzbetreiber stellt hierzu auf seiner Internetseite für Grundstückseigentümer ein Portal bereit, über das nachfragende Grundstückseigentümer ihre Grundstückseigentümererklärung direkt online abgeben können. Dabei müssen auch die nachträglich errichteten Hausanschlüsse als Bestandteil des passiven Netzes Eigentum der TGG werden. Diese werden dem Netzbetreiber für die Dauer des Vertrages überlassen; § 6 gilt entsprechend. Ungeachtet der gesetzlichen Duldungspflicht von Grundstückseigentümern nach § 134 TKG ist in jedem Fall vor einer etwaigen Beeinträchtigung eines Grundstücks i. S. des § 134 TKG mit dem Grundstückseigentümer ein Einvernehmen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Beeinträchtigung zu erzielen.
    4. Die TGG unterrichtet den Netzbetreiber über den Stand des Netzausbaus und wirkt gegenüber dem/den von ihr beauftragten Bauunternehmen auf die Einhaltung des Gesamtterminplans hin. Sollten es im Rahmen der Projektumsetzung zu wesentlichen Verzögerungen in Form von Verschiebungen des Gesamtterminplans um mindestens 12 Monate kommen, sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine Verlängerung der Vertragslaufzeit zu verhandeln.

Netzüberlassung und Dokumentation durch die TGG

    1. Die TGG ist berechtigt, die passive Netzinfrastruktur bauabschnittsweise nach deren Fertigstellung und Abnahme von dem/den für den Bau zuständigen Unternehmen sukzessive während des Ausbaus dem Netzbetreiber gemäß dem abgestimmten und fortgeschriebenen Gesamtterminplan zur Nutzung zu übergeben. Der Netzbetreiber ist zur Übernahme des passiven Netzes nach seiner bauabschnittsweisen Fertigstellung verpflichtet, soweit die Abschnitte vom Netzbetreiber mit aktiver Technik versehen werden können und sodann betriebsbereit sind, was stets auch eine umfassende Dokumentation der passiven Netzinfrastruktur voraussetzt. Die TGG wird den Übergabetermin mit einer Frist von einem Monat zuvor ankündigen.
    2. Mit der Überlassung des gesamten passiven Netzes stellt die TGG dem Netzbetreiber eine Kopie der Dokumentation des gesamten passiven Netzes mindestens in einem den Vorgaben der Bewilligungsbehörde entsprechenden digitalen Format zur Verfügung. Die Dokumentation muss lagegenau sein sowie in Bezug auf Rohrbelegung, Faserdokumentation und Verschaltung den gesetzlichen und beihilfenrechtlichen Vorgaben entsprechen. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein.Es sind folgende Unterlagen zu übergeben:
  • Abnahmeprotokolle zwischen der TGG und den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen, falls vorhanden
  • Lagepläne mit Schachtlagen und Start- und Zielgruben, falls vorhanden
  • Bohrprotokolle, falls vorhanden
  • Messprotokolle zur OTDR-Abnahmemessung und LWL-Dämpfungsmessung, falls vorhanden
  • Prüfmittelnachweise für die von den für Planung und Bau zuständigen Unternehmen eingesetzten und in den Protokollen angegebenen Messgeräte, falls vorhanden
  • Bemaßte Lagepläne mit Rohrbelegung und vollständiger Längenangabe
  • Kalibrierungsprotokolle der belegten Rohre, falls vorhanden
  • Kalibrierungsprotokolle für Reserverohre, falls vorhanden
  • Kabelschachtkarten
  • Kabelverlege-/Kabeleinblasprotokolle, falls vorhanden
  • Spleiß- und Patchfeldpläne
  • Finalisierte Netzpläne gemäß aktuellem Stand
  • Grundstückseigentümererklärungen / Nutzungsverträge, sofern vorliegend
  • Datenblätter der verwendeten Materialen wie Rohre, Kabel, Verteilpunkte, Gehäuse, Hauseinführungen oder Abschlusspunkte
  • Fotodokumentation gemäß den geltenden GIS-Nebenbestimmungen
  • Elektrische Prüfprotokolle, falls vorhanden
  • Dokumentation der Hausanschlüsse und der „homes passed“-Anschlüsse, sofern nicht in den vorgenannten Dokumentationen enthalten.

Sofern die Überlassung eines Teils des passiven Netzes erfolgt, ist auch diesbezüglich eine Dokumentation zur vertragsgemäßen, betriebsbereiten Nutzung zu übergeben.

    1. Bei der Überlassung erfolgt eine förmliche Abnahme des passiven Netzes. Hierbei wird das Ergebnis der Abnahme durch die TGG in einem Übergabeprotokoll niedergelegt. In dem Übergabeprotokoll sind die von dem Netzbetreiber geltend gemachten Mängel aufzunehmen. Mit der Überlassung des passiven Netzes und dessen umfassender Dokumentation erkennt der Netzbetreiber das passive Netz als vertragsgemäß an, sofern im Übergabeprotokoll keine wesentlichen Mängel festgehalten oder Rechte vorbehalten wurden. Einen wesentlichen Mangel kann insbesondere auch das Fehlen einer (vollständigen) Dokumentation des passiven Netzes darstellen. Ausgenommen sind nicht erkennbare Mängel. Das Übergabeprotokoll, das zweifach auszufertigen ist, ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Übergabeprotokolls. Sollte das Übergabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, gilt das Übergabeprotokoll als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls durch die TGG schriftlich und begründet widerspricht.
    2. Wenn der Netzbetreiber an einem Überlassungstermin, der mit einer Frist von 15 Werktagen durch die TGG angekündigt wurde, ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, kann die Abnahme auch in Abwesenheit des Netzbetreibers stattfinden. In diesem Fall wird dem Netzbetreiber das Übergabeprotokoll von der TGG übersandt. Das Übergabeprotokoll gilt als angenommen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Versendung des Übergabeprotokolls schriftlich und begründet widerspricht.
    3. Sind im Übergabeprotokoll Mängel des Vertragsgegenstandes dokumentiert, sind diese von der TGG unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert. Soweit die Mängel (z.B. eine fehlende Dokumentation) die Überlassung verhindert haben sollten, erfolgt ein erneuter Überlassungstermin gemäß § 6.3. Sollte das passive Netz trotz festgestellter Mängel dem Netzbetreiber überlassen worden sein, teilt die TGG dem Netzbetreiber die Beseitigung der festgestellten Mängel mit. Der Netzbetreiber bestätigt die Mängelbeseitigung gegenüber der TGG innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung der TGG über die Mängelbeseitigung. Widerspricht der Netzbetreiber der Vertragsgemäßheit des passiven Netzes nicht innerhalb der genannten Frist oder bestätigt die Mängelbeseitigung, gilt das passive Netz als vertragsgemäß und abgenommen.

Dokumentation durch den Netzbetreiber

    1. Nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation gemäß § 6 ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, diese Dokumentation in seine Systeme zu übernehmen und den Vertragsgegenstand in seinem Bestand lagegenau sowie in Bezug auf Faserdokumentation und Verschaltung entsprechend den zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Vorgaben gemäß § 1.2 zu dokumentieren und die Dokumentation während der Vertragslaufzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. In der Dokumentation müssen alle Rohre, Glasfaserkabel inkl. der Faserverbindungen, Schächte, Verteiler und Schaltpunkte sowie die Muffen inkl. der Reservekapazität erfasst sein. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle Änderungen an dem passiven Netz, insbesondere physische Veränderungen und Umlegungen sowie Reparaturen, zu dokumentieren. Das Nähere zu Änderungen an dem passiven Netz regelt § 11. Die Dokumentation des Netzbetreibers muss mindestens den Zeitpunkt, die georeferenzierte Bestimmung der betroffenen Netzteile sowie eine Beschreibung der jeweils durchgeführten Maßnahme enthalten.
    2. Die Dokumentationspflicht des Netzbetreibers umfasst unter Fortführung der von der TGG gemäß § 6 übergebenen Dokumentation sowohl das passive Netz als auch die von dem Netzbetreiber für den Betrieb des passiven Netzes eingebrachte aktive Netzinfrastruktur. Die Dokumentation hat mit einer für diesen Zweck geeigneten und marktüblichen sowie stets aktuellen Software zu erfolgen. Auf Verlangen der TGG stellt der Netzbetreiber dieser oder einem von dieser benannten Dritten in angemessener Frist, mindestens aber binnen 14 Werktagen, die jeweils aktuelle Fassung der Dokumentation inklusive der Änderungshistorie digital und entsprechend der in diesem Vertrag unter § 6.2 geregelten Formate zur Verfügung. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
    3. Die Übermittlung der Dokumentation des abgenommenen passiven Netzes an die zentrale Informationsstelle des Bundes gemäß § 9 Gigabit-Rahmenregelung erfolgt durch die TGG. Die nach der Überlassung des Netzes (§ 6) zu machenden Meldungen gemäß § 79 Abs. 2 TKG obliegen dem Netzbetreiber.
    4. Der Netzbetreiber unterstützt die TGG bei der Erfüllung ihrer Monitoringpflichten gemäß § 11 Gigabit-Rahmenregelung mit den Informationen, über die der Netzbetreiber verfügt bzw. über die er nach diesem Vertrag verfügen muss.
    5. Dem Netzbetreiber ist bewusst, dass er Begünstigter im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist und dass staatliche Beihilfen unbeschadet entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen aufzuheben und verzinslich zu erstatten sind, wenn und soweit die Europäische Kommission bestandskräftig oder die zuständigen Gerichte der Europäischen Union rechtskräftig die Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen sollten. Vor diesem Hintergrund muss der Netzbetreiber die Kosten für den Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen aus der Nutzung des geförderten Netzes separat ausweisen (vgl. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0).

Inbetriebnahme des passiven Netzes

    1. Die TGG erwirkt sämtliche für die Errichtung und den Betrieb des passiven Netzes erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten und hält sie während der Vertragslaufzeit aufrecht. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der aktiven Technik etwaig erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu erwirken und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Die Genehmigungen sind der TGG auf Verlangen vorzulegen.
    2. Spätestens nach Überlassung des passiven Netzes und Übergabe der Dokumentation (§ 6) wird der Netzbetreiber die für den Betrieb des passiven Netzes und die für die Überwachung des Betriebs notwendige aktive Technik errichten. Hierbei sind die Verpflichtungen gemäß Nr. 1.1 und 5.3 der Gigabit-RL 2.0 zu berücksichtigen.
    3. Der Netzbetreiber wird innerhalb von [Zeitraum gemäß der im Angebot des Netzbetreibers (Anlage 5) genannten Frist ist hier zu nennen. BEACHTE: Der Inbetriebnahmezeitpunkt muss vor Ablauf des Abfragezeitraums des Markterkundungsverfahren liegen (relevanter Zeithorizont)] Wochen nach Überlassung einer im Wesentlichen mangelfreien passiven Netzinfrastruktur gemäß § 6.3 dieses Vertrages den Einbau der aktiven Technik vornehmen und das gesamte Netz vollständig in Betrieb nehmen, so dass Kunden angeschlossen werden können (im Folgenden die „Inbetriebnahmefrist“). Sollte der Netzbetreiber unverschuldet an einer fristgerechten Inbetriebnahme gehindert sein, verständigen sich die Vertragsparteien über eine Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunkts. Soweit der Bewilligungszeitraum überschritten wird, beantragt die TGG bei der Bewilligungsbehörde eine entsprechende Verlängerung. Hierbei sind die sich aus den Nr. 5.7 und 6.15 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ergebenden Rechtsfolgen für die Überschreitung des Abfragezeitraums des Markterkundungsverfahrens (relevanter Zeithorizont) zu beachten. Da eine bauabschnittsweise Übergabe erfolgen soll, entsteht die Verpflichtung des Netzbetreibers nach diesem Absatz für jeden übergebenen Abschnitt der Netzinfrastruktur gesondert.

Betrieb des gigabitfähigen Netzes

    1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz während der Laufzeit des Vertrages (vgl. § 15) gesetzes- und beihilfenrechtskonform zu betreiben und die Versorgung der Teilnehmer mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen.
    2. Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Netzbetriebs sicherzustellen, dass durch ihn oder durch Dritte (§ 9.5) gegenüber den zu erschließenden Teilnehmern im vorgegebenen Versorgungsgebiet Telekommunikationsdienste in Form von Telefonie, Internet und ggf. Rundfunk unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und entsprechend seinem Angebot (Anlage 5) erbracht werden. Der Netzbetreiber hat während der Laufzeit des Vertrages zu gewährleisten, dass die Telekommunikationsdienste gemäß branchenüblicher Leistungsparameter den Teilnehmern angeboten werden. Unbeschadet des konkreten Endkundenvertrags über Telekommunikationsdienste sind allen vom Fördergebiet umfassten Adressen bzw. Endnutzern zuverlässig Bandbreiten von 1 Gbit/s symmetrisch zu gewährleisten (Zielbandbreite). Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.
    3. Das Netz darf nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Betrieb eines gigabitfähigen Netzes sowie für sämtliche im TKG oder im Telemediengesetz (TMG) oder ihre Nachfolgeregelungen geregelten Dienste verwendet werden. Andere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TGG, welche zuvor die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen hat.
    4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die in dem Angebot (Anlage 5) beschriebenen Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen über das passive Netz erreichbaren Endkunden zu den im Angebot (Anlage 5) niedergelegten und gegebenenfalls später neu eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot sicherzustellen und - bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags - zu erbringen. Hierbei sind Preisreduzierungen jederzeit zulässig. Preiserhöhungen sind frühestens nach zweijähriger Laufzeit dieses Vertrages zulässig oder wenn der Netzbetreiber im Ausbaugebiet nachweislich die Dienste mindestens zu den Konditionen anbietet, die er seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen außerhalb des Ausbaugebietes anbietet. Sollte der Netzbetreiber in seinem Angebot (Anlage 5) Endkundenpreise angegeben haben, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe von den Endkundenpreisen abweichen, die der Netzbetreiber Endkunden außerhalb des Ausbaugebiets in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt anbietet, so ist eine Preiserhöhung nur mit Zustimmung der TGG zulässig. Der Netzbetreiber ist gegenüber der TGG nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages mit einem potenziellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem Netzbetreiber im Einzelfall, z.B. aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der Geschäftskundentarif angeboten werden kann.
    5. Der Netzbetreiber kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst erbringen bzw. anbieten oder sich eines zuvor im Auswahlverfahren benannten Dritten bedienen. Sollte das TKU ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte TKU anbieten, muss es gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt (vgl. Nr. 3.1 Abs. 3 der Gigabit-Richtlinie 2.0).
    6. Der Netzbetreiber hat entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem Angebot (Anlage 5) eine Störungsannahme und eine Störungsbeseitigung sicherzustellen sowie eine Kundenhotline für Gewerbe- und Privatkunden zu betreiben. Auf Verlangen ist der TGG im Einzelfall eine aussagekräftige Mitteilung im Falle von wesentlichen Störungen sowie die Anzahl und inhaltliche Ausgestaltung von Beschwerden, inkl. geografischer Lage und betroffenen Netzteilen und Leistungen offenzulegen.
    7. Der Netzbetreiber darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TGG eigene oder ihm von Dritten übergebene Netze mit dem von der TGG überlassenen passiven Netz verbinden, soweit dies zum Betrieb der auf dem Leerrohrnetz basierenden Breitbandinfrastruktur oder zur Ermöglichung effizienter Diensteerbringung, der Interoperabilität oder zur Erfüllung der Vorgaben zum Open Access erforderlich oder geboten ist. Die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen obliegt inklusive der Kostentragung dem Netzbetreiber, soweit sie nicht im Rahmen des Baus des passiven Netzes gemäß § 5 durch die TGG zu schaffen waren. Ein Zustimmungserfordernis der TGG besteht nicht, soweit die Anpassungen im Netz weder bauliche Änderungen erfordern noch Auswirkungen auf die Netzkapazität haben.
    8. Eine Nutzung des geförderten Netzes durch den Netzbetreiber für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist grundsätzlich zulässig.
    9. Die ANBest-P sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P Bestandteil dieses Rechtsverhältnisses. Der Netzbetreiber gewährt der TGG und den Bewilligungsbehörden, dem Bundesrechnungshof, dem Landesrechnungshof sowie von diesen Beauftragten gemäß Nr. 7.1 ANBest-P und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und Prüfrecht für Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen in Bezug auf das geförderte Netz sowie zu geeigneten Messpunkten. Der Netzbetreiber verpflichtet Nachunternehmer bzw. Dritte i. S. v. § 9.5, die Zugangs- und Prüfrechte ebenfalls einzuräumen.
    10. Für die Dauer des Vertrages übernimmt der Netzbetreiber die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft und ist insoweit erster Ansprechpartner für anfragende Stellen. Die Pflicht zur Netzauskunft/Trassenauskunft beginnt für einen überlassenen Bauabschnitt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß § 6.3 ff.

Instandhaltung des passiven Netzes

    1. Der Netzbetreiber ist nach der Überlassung gemäß § 6 zur Wartung und Instandhaltung des passiven Netzes verpflichtet. Hiervon ist insbesondere auch die Wartung und Instandhaltung einschließlich der Ersatzteilversorgung, die Anbindung an die Stromversorgung sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Reparaturen umfasst.Eine Vergütung oder Kostenerstattung durch die TGG für die Instandhaltungsleistungen des Netzbetreibers erfolgt grundsätzlich nicht. Ausgenommen sind Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen gemäß § 10.3 oder Maßnahmen, die die TGG oder ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Stehen der TGG infolge einer Beschädigung des Vertragsgegenstandes Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt die TGG diese an den Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation unterstützt die TGG den Netzbetreiber, soweit sinnvoll und erforderlich.
    2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die aktive Technik während der Vertragslaufzeit auf dem Stand der Technik zu halten, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Gegebenenfalls erforderliche Neu-, Nach- oder Ersatzbeschaffungen sowie Reparaturen werden vom Netzbetreiber getragen. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem aktuellen Stand der Technik.
    3. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung sind entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und den im Angebot (Anlage 5) angegebenen Entstörzeiten vom Netzbetreiber auf Kosten des Netzbetreibers zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schächte und Schaltschränke sowie bereitgestellte aktive Komponenten.

Bauliche Veränderungen nach Überlassung

    1. Maßnahmen an dem passiven Netz, die über die Instandhaltung und Entstörung hinausgehen (im Folgenden „bauliche Veränderungen“) und nicht notwendige Umverlegungen darstellen, nimmt der Netzbetreiber nach Überlassung des passiven Netzes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TGG vor. Die Kosten dieser baulichen Veränderungen trägt unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in diesem § 11 der Netzbetreiber.
    2. Die TGG übernimmt sämtliche Folge- und Folgekostenpflichten analog den Regelungen aus §§ 130 ff. TKG. Die Maßnahmen an sich wird der Netzbetreiber im Auftrag der TGG durchführen.
    3. Maßnahmen zur Änderung und Verlegung von passiver Netzinfrastruktur sind durch den Netzbetreiber sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und der TGG zur Kenntnis zu bringen.

Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und Landesförderrichtlinie

    1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die TGG bei ihrer Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie sowie allen mit der Administration der bereitzustellenden bzw. bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber den Bewilligungsbehörden durch Beibringung entsprechender Nachweise, Dokumentationen und Informationen zu unterstützen, soweit der Netzbetreiber über diese verfügt oder als die für den Betrieb des Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit die TGG ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber den Bewilligungsbehörden nachkommen kann, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in § 15.2 geregelte Laufzeitende und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus fort.
    2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die TGG bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zuwendungsbescheiden (Anlage 1) angemessen zu unterstützen. Hierzu zählt die Unterstützung bei Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß der BNBest-Gigabit über das Förderprojekt. Merk- und Hinweisblätter der Bewilligungsbehörden zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus sind zu beachten. Die Unterstützungspflicht gilt auch im Hinblick auf etwaige Rückforderungen durch die Bewilligungsbehörden.
    3. Dem Netzbetreiber steht es frei, über die Mindestanforderungen hinausgehende Daten der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene

    1. Der Netzbetreiber ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten Netz mit der überlassenen passiven Infrastruktur so früh wie möglich vor Inbetriebnahme für die Dauer der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzbetriebspflicht zuzüglich der in §§ 15.2 und 15.3 vorgesehenen Zeiträume zu gewähren. Der Netzbetreiber hat dabei die Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentureinzuhalten. Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat der Netzbetreiber gemäß § 155 Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur und, sofern die TGG selbst auch Adressatin der Zugangsnachfrage war, auch der TGG zur Kenntnis zu geben. Diese Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere Anbieter gegenüber der TGG auf Verlangen nachzuweisen.
    2. Die TGG als Netzeigentümer wird in dem geförderten Netz keine eigene aktive Vermarktung von Vorleistungsprodukten (Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser) vornehmen. Wird die TGG als Eigentümerin des passiven Netzes über § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung zur Gewährleistung eines offenen Netzzugangs verpflichtet, werden sich die Vertragsparteien über ein Angebot zu dem beantragten offenen Netzzugang abstimmen.
    3. Zwischen dem TKU und dem Zugangsnachfrager gelten für den Betrieb des geförderten Netzes die vom Bund festgelegten, veröffentlichten und dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Bedingungen und Preise für Vorleistungsprodukte in der jeweils geltenden Fassung.[2]
    4. Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastrukturen durch den Netzbetreiber genutzt werden.
    5. Können sich der Netzbetreiber und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest. Der Netzbetreiber übermittelt der TGG jeweils bis Ende Januar eines Jahres für das vorangegangene Jahr eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand der erfolgten Zugangsnachfragen, differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen mit Ablehnungsgründen.
    6. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gilt § 25.2.

Pacht

    1. Der Netzbetreiber zahlt der TGG für die Einräumung des Nutzungsrechts an der passiven Infrastruktur folgende Pacht:

Für die Überlassung und Nutzung des gesamten passiven gigabitfähigen Netzes ist monatlich eine Fixpacht in Höhe von [zu ergänzen] zu entrichten.

Der Pachtzins entsteht erstmals in voller Höhe nach Überlassung und Abnahme des gesamten passiven gigabitfähigen Netzes. Erfolgen Teilabnahmen des passiven Netzes gemäß § 6.1 und § 6.2 dieses Vertrages, ist der Netzbetreiber bereits vor Überlassung des gesamten passiven Netzes zur Zahlung einer anteiligen Fixpacht verpflichtet. Die zu zahlende anteilige Fixpacht entspricht dem prozentualen Anteil der im übergebenen Teilabschnitt enthaltenen, zumindest „homes passed“ erschlossenen Adressen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Adressen im Ausbaugebiet.

Erfolgt die Überlassung von abgenommenen Teilen des passiven Netzes bzw. des gesamten abgenommenen passiven Netzes nicht zu Beginn eines Monats, entsteht der Pachtzins für diesen Teil erstmals ab dem Folgemonat.

Bei einer Minderung der tatsächlich erschlossenen Adressen (mindestens „homes-passed“) um 5 % oder mehr Prozent verringert sich die monatliche fixe Pacht um den Prozentsatz, um den sich die Anzahl der erschlossenen Adressen (mindestens „homes-passed“) ggü. der Anzahl der in Anlage 2 benannten Adressen verringert hat.

Für den Fall des Hinzufügens von Adressen über die Anzahl der in Anlage 2 Benannten erhöht sich die fixe Pacht entsprechend der o.g. Regelung.

Darüber hinaus ist ein monatlicher variabler Pachtzins geschuldet für jeden aktivierten Endkunden in Höhe von [zu ergänzen]; Aktivierung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Endkunden freigeschaltet sind, um über diesen Anschluss Endkundendienste des Netzbetreibers oder anderer Marktteilnehmer beziehen zu können. Der variable Pachtzins wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres neu errechnet auf Grundlage der Meldungen des Netzbetreibers.

Der monatliche Pachtzins nach lit. a und b ist jeweils zum 15. des auf den betreffenden Monat folgenden Monats in einem Gesamtbetrag an die TGG zu entrichten.

    1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, soweit dies für die Bemessung der Pacht erforderlich ist, die relevanten Parameter auf Verlangen der TGG offenzulegen.
    2. Soweit zu zahlende Beträge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu entrichten.
    3. Kommt der Betreiber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, ist der jeweilige Betrag mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug mit der Zahlung zu verzinsen.

Vertragslaufzeit, aufschiebende Bedingung und Vertragsbeendigung

    1. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande. Der Vertragsbeginn steht unter den weiteren (aufschiebenden) Bedingungen,

a. dass das bzw. die durch die TGG durchzuführende(n) Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung der passiven Infrastruktur abgeschlossen und die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen durch Vertragsschluss zwischen TGG und dem/den Unternehmen beauftragt werden und

b. die Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung von Bund und Land erlassen werden.

Maßgeblich für den Eintritt der Bedingungen ist der Zeitpunkt der zuletzt eintretenden Bedingung.

Sofern in diesem Vertrag und seinen Anlagen Pflichten der Vertragsparteien geregelt werden, die vor Eintritt der genannten aufschiebenden Bedingungen relevant werden (z. B. Mitwirkung bei den Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen zur Errichtung der passiven Infrastruktur), so haben die Vertragsparteien diese Pflichten trotz der aufschiebenden Bedingungen zu erfüllen. Die TGG wird den Netzbetreiber unverzüglich schriftlich über den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen informieren und ihn unter Wahrung des Vergaberechts über den Stand und den Abschluss der Auswahlverfahren zu den Planungs- und Bauleistungen informiert halten.

    1. Der Vertrag endet mit Ablauf der im endgültigen Zuwendungsbescheid des Bundes genannten Zweckbindungsfrist (Vertragslaufzeit). § 5.4 bleibt unberührt.

Der TGG steht die Option zu, die Vertragslaufzeit einmalig um 5 Jahre zu verlängern. Die Ausübung der Option ist dem Netzbetreiber spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform mitzuteilen.

    1. Im Falle einer Beendigung des Vertrages – unabhängig von der Art der Beendigung – verpflichtet sich der Netzbetreiber, die Leistungen aus diesem Vertrag so lange aufrecht zu erhalten, bis der Betrieb von einem anderen Netzbetreiber übernommen oder von ihm selbst auf Basis eines neuen Vertrags fortgeführt wird. Diese Verpflichtung besteht für mindestens 12 Monate. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Vertrag bestehen während dieses Zeitraums fort. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber verpflichtet, die TGG oder einen von der TGG zu benennenden Dritten bei dem Übergang des Netzbetriebes auf einen Folgebetreiber angemessen zu unterstützen und sich mit dem Folgebetreiber ins Benehmen zu setzen, um einen unterbrechungsfreien Betrieb des passiven Netzes im Rahmen der Übergabe an einen Folgebetreiber gemeinsam mit diesem sicherzustellen. Die entsprechenden Unterstützungsleistungen zur Aufrechterhaltung und Übergabe des unterbrechungsfreien Betriebs in der Übergangsphase erbringt der Netzbetreiber gegen Erstattung marktüblicher Aufwendungen . Insbesondere ist der Netzbetreiber verpflichtet, der TGG die notwendigen Informationen und Unterlagen für eine reibungslose Fortführung des Betriebes und für die reibungslose Überlassung zur Verfügung zu stellen. Diese an den Netzbetreiber gerichteten Anforderungen dienen auch der Unterstützung der TGG bei ihren Verpflichtungen aus Nr. 7.8 Satz 1 der Gigabit-Richtlinie 2.0.

Rückgabe des Vertragsgegenstandes

    1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Netzbetreiber das passive Netz an die TGG zurück. Dies beinhaltet auch die gemäß § 5 neuen, ersetzten oder erneuerten Bestandteile des passiven Netzes.
    2. Der Vertragsgegenstand muss sich bei Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. Der Netzbetreiber hat der TGG alle den Vertragsgegenstand betreffenden während des Vertragsverhältnisses erhaltenen und erstellten Dokumentationen, Messungen, Prüfprotokolle etc. binnen vier Wochen nach Vertragsbeendigung herauszugeben, soweit diese nicht bereits übergeben worden sind.
    3. Die von dem Netzbetreiber eingebrachte aktive Technik bzw. Infrastruktur verbleibt im Eigentum des Betreibers (§ 95 BGB). Der Netzbetreiber ist verpflichtet, der TGG die Übernahme der eingebrachten Technik und Infrastruktur bzw. ein Nutzungsrecht an der eingebrachten Infrastruktur zu einem wirtschaftlich angemessenen Preis anzubieten und die für einen Übergang der Nutzungsrechte erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Preis ist im Falle einer Nichteinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen festzulegen, der von der Industrie- und Handelskammer Erfurt auf Antrag einer Vertragspartei vorgeschlagen werden soll, soweit sich die Vertragsparteien nicht auf die Person eines Sachverständigen einigen können. Die Kosten des Sachverständigen werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
    4. Wünscht die TGG hingegen keinen Übergang der vom Netzbetreiber in das passive Netz eingebrachten und nicht kraft Gesetzes in ihr Eigentum übergegangenen Teile, sind diese vom Netzbetreiber auf dessen Kosten nach Vertragsbeendigung zu entfernen.

Rücktritt

    1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die TGG mit Wirkung für die Vergangenheit zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des dieses Vertrages betreffenden Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen TGG und Bewilligungsbehörden gegeben:
      1. die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss entfallen nachträglich, zum Beispiel aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3 Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem Vertrag ist der TGG unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen Gründen nicht möglich;
      2. die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;
      3. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Netzbetreibers zustande gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
      4. der Netzbetreiber kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und auf Basis dieses Vertrags in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach, insbesondere
  • seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten, insbesondere gemäß § 7, § 12, oder
  • seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene (§ 13);
      1. Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB einschlägig sind;
      2. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
      3. Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
      4. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes des Landes Thüringen;
      5. Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
      6. der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des Betreibers zustande gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

    1. In den in § 17.1 lit. a und lit. b genannten Fällen ist auch der Netzbetreiber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    2. Mit Rücktritt von dem Vertrag ist der Netzbetreiber nicht mehr zum Besitz des überlassenen passiven Netzes berechtigt und vorbehaltlich § 16.3 zur Rückgabe verpflichtet. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, wenn und soweit die Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes der zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Netzbetreiber bereits gezogenen Nutzungen aus der geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.

Kündigung

    1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
    2. Sonstige gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
    3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des Netzbetreibers nicht mehr ausgeführt werden, es sei denn, die TGG verlangt deren Fertigstellung und dem Netzbetreiber ist dies zumutbar. Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung zum Netzbetrieb nach § 15.3. Die Pflicht zur Zahlung der Pacht endet mit vollständiger Rückgabe des passiven Netzes an die TGG.

Gewährleistung / Haftung

    1. Dem Netzbetreiber obliegen, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt, im Zusammenhang mit der Überlassung des passiven Netzes gemäß § 6 die Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und ggf. behördlichen Vorgaben. Der Netzbetreiber stellt die TGG insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Verlangen der TGG vollumfänglich frei.
    2. Die Haftung der TGG wegen Mängeln des passiven Netzes, die bei Überlassung gemäß § 6 vorhanden und nicht dokumentiert waren, ist ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die TGG eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um einen versteckten Mangel handelt.
    3. Stehen der TGG Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber Dritten wegen Mängeln des passiven Netzes zu, überträgt sie dem Netzbetreiber die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche. Hierzu tritt die TGG die Ansprüche, die der TGG wegen Mängeln des passiven Netzes zustehen, an den Netzbetreiber, der diese Abtretung annimmt, ab. Die TGG unterstützt den Netzbetreiber bei der Durchsetzung der Ansprüche, insbesondere stellt sie ihm die ihr vorliegenden Informationen, soweit für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich, zur Verfügung.
    4. Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf 50 % der Jahresfixpacht/netto. Die zuvor genannte Haftungsbeschränkung findet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit und im Falle von Verzug sowie im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) keine Anwendung. In Fällen der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist nur der vorhersehbare vertragstypische Schaden ersatzfähig; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
    5. Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Netzbetreibers abgestellt wird, hat der Netzbetreiber sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen dargelegten Zweifeln der TGG an der Darlegung nachzuweisen.
    6. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
    7. Die in § 19.4 genannte Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Zinsansprüche.
    8. Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei Vermögensschäden von Endnutzern zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

Sicherheiten

    1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlung der vereinbarten Pacht, gewährt der Netzbetreiber der TGG für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von [angemessener Prozentsatz festzulegen] % des pauschalen jährlichen Pachtzinses gemäß § 14.1 durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bankbürgschaft eines deutschen Bankinstituts als Höchstbetragsbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit. Die Sicherheit kann auch durch eine andere wirtschaftlich gleichwertige Sicherheitsleistung gewährt werden.
    2. Die Sicherheitsleistung ist binnen eines Monats nach Übernahme des ersten angebotenen funktionsfähigen Abschnitts gemäß § 6.3 vorzulegen.
    3. Wird die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gestellt, so kann die TGG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen.
    4. Die Sicherheitsleistung wird nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgegeben, soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche der TGG noch nicht erfüllt sind, ist sie berechtigt, eine Freigabe der Vertragserfüllungssicherheit im Umfang der entsprechenden Ansprüche bis zu deren Erfüllung zu verweigern oder die Vertragserfüllungssicherheit hierfür in Anspruch zu nehmen.

Versicherungsschutz

    1. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 [in Worten: Euro fünf Millionen] je Schadensfall für Personenschäden und über mindestens EUR 5.000.000,00 [in Worten: Euro fünf Millionen] (jeweils mindestens zweifach maximiert je Versicherungsjahr) je Schadensfall für Sachschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.
    2. Die TGG ist verpflichtet, das passive Netz als dessen Eigentümerin angemessen gegen Beschädigungen inklusive Elementarschäden, deren Ersatz nicht anderweitig gedeckt ist, zu versichern.

Vertraulichkeit

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden Vertrages zu verwenden.
    2. Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher oder zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben die Geheimhaltungspflichten unberührt.
    3. Die TGG ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu beauftragen. Sie wird diese dann entsprechend im Vorhinein zur Vertraulichkeit verpflichten.
    4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Vertrages Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses Vertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt der Netzbetreiber darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die TGG, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Der Netzbetreiber wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.

Datenschutz

    1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) und ihrer Nachfolgeregelungen. Die TGG und der Netzbetreiber sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbstständig verantwortlich.
    2. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die von ihm betrauten Personen vor Beginn der Durchführung dieses Vertrages entsprechend zur Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
    3. Der Netzbetreiber hat die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet ausschließlich im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Datenverarbeitungen in anderen Ländern dürfen nur erfolgen, sofern die TGG dazu ihre vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
    4. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende Informationssicherheitsanforderungen einzuhalten und umzusetzen.

Vertragsstrafen

    1. Wird die unter § 8.3 genannte Inbetriebnahmefrist um 12 Wochen überschritten, hat die TGG für jede vollendete Woche der Fristüberschreitung je betroffenem vertragsgemäß übergebenen in sich betriebsfähigen Bauabschnitt Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des gemäß § 14.1 vereinbarten monatlichen Fixpachtzinses, insgesamt jedoch maximal 5 % dieses Betrages.
    2. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der TGG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen angerechnet.
    3. Dem Netzbetreiber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der TGG ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.

Änderungen und Rechtsnachfolge

    1. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen, verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB und der dazu vorhandenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar sein sollte. Sollten dabei Anzeigen gegenüber den oder Genehmigungen bzw. Einwilligungen der Bewilligungsbehörden erforderlich sein, wird der Netzbetreiber gegenüber der TGG unverzüglich die für eine Anzeige bzw. Antragstellung notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen.
    2. Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Bei der Abtretung der Rechte und Pflichten des Netzbetreibers aus diesem Vertrag insbesondere an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen wird die TGG ihre Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch den Netzbetreiber auf den oder die Rechtsnachfolger über; der jeweilige Netzbetreiber hat sie im Falle einer Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes stets auf den oder die Rechtsnachfolger zu übertragen, sodass die TGG hinsichtlich aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des TKU einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen TKU hat.

Schlussbestimmungen

    1. Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit nicht explizit in diesem Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:
KontaktdatenAnsprechpartner/-in TGGVertreter/-in
NameDirk Erbstößer
PositionGeschäftsführer
Organisationseinheit
Telefonnummer:+49 361 558 987 60
Faxnummer
E-Mail:dirk.erbstoesser@thueringer-glasfaser.de
Anschrift:Schwerborner Straße 6 99086 Erfurt
KontaktdatenAnsprechpartner/-in NetzbetreiberVertreter/-in
Name
Position
Organisationseinheit
Telefonnummer:
Faxnummer
E-Mail:
Anschrift:
    1. Sollten sich die in § 26.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.
    2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Vertrages bedürfen der vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0).
    3. Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
    4. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Erfurt als Gerichtsstand vereinbart.
    5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Er-haltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umstän-den aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der unwirksamen/ nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirk-same und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
    6. Die Vertragsparteien sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist und soweit nicht beihilferechtliche, zuwendungsrechtliche oder haushalterische Gründe dagegen sprechen.
    7. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.

Thüringer Glasfasergesellschaft mbH [Netzbetreiber]

[Ort], [Datum] [Ort], [Datum]

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[Name, Funktion] [Name, Funktion]

  1. Werden durch die Bewilligungsbehörden mit den endgültigen Zuwendungsbescheiden oder bis zu deren Erlass weitere verbindliche Regelungen bzw. zu beachtende Vorgaben betreffend den Betrieb des passiven Netzes getroffen, sind diese von den Vertragsparteien ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn sie nachstehend nicht aufgeführt sind. Diese weiteren Rechtsgrundlagen sind ggf. über einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Vorliegen der endgültigen Zuwendungsbescheide erfolgt ist. Auch sind die endgültigen Zuwendungsbescheide nachträglich (ggf. über einen Nachtrag) zum Bestandteil des Vertrages zu machen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Erlass der Bescheide erfolgt ist. ↑

  2. Abrufbar unter

    https://www.gigabitfoerderung.gov.de/downloads/ ↑

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