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Anlage 3 zum Begleitdokument zur Bekanntmachung
Formular „Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen“ (mit dem Teilnahmeantrag einzureichen)
Dienstleistungskonzession zur pachtweisen Überlassung und Betrieb eines zu errichtenden passiven Gigabit-Breitbandnetzes in unterversorgten Gebieten der Cluster Südthüringen Cluster 1 (Los 1), LK Eichsfeld Cluster 2 (Los 2), Mittelthüringen Cluster 3 (Los 3), VG Ranis Ziegenrück (Los 4), VG Hügelland Täler (Los 5), VG Straußfurt (Los 6), Hildburghausen Cluster 2 (Los 7), Mittelthüringen Cluster 2 (Los 8), Landkreis Sonneberg Cluster 2 (Los 9) und Nordthüringen Cluster 3 (Los 10)
Breitbandausschreibungsverfahren in den Clustern
Südthüringen Cluster 1 (Los 1), LK Eichsfeld Cluster 2 (Los 2), Mit-
telthüringen Cluster 3 (Los 3), VG Ranis Ziegenrück (Los 4), VG Hü-
gelland Täler (Los 5), VG Straußfurt (Los 6), Hildburghausen Cluster
2 (Los 7), Mittelthüringen Cluster 2 (Los 8), Landkreis Sonneberg
Cluster 2 (Los 9) und Nordthüringen Cluster 3 (Los 10)
Formular „Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen“
| Name/ Firma des erklärenden | |||
|---|---|---|---|
| Unternehmens: | |||
| Anschrift: | |||
| Ansprechpartner / Name des | |||
| Erklärenden (in Druckbuchstaben): | |||
| Tel.: | |||
| E-Mail: | |||
| Datum: |
Erklärung als (zutreffendes ist auszuwählen; Hinweis: eine Mehrfachauswahl ist möglich):
☐ Bewerber ☐ Mitglied Bewerber-/ Bietergemeinschaft ☐ Eignungsverleiher
Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab:
- Der/ die Bewerber/ Bieter gehört/ gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/20141 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands,
1 Die aktuell jeweils geltende Fassung der Verordnung kann in der Datenbank der Europäischen Union, EUR-Lex, eingesehen werden. Die aufgrund von Änderungen konsolidierten Fassungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind hier zu finden. Dabei ist darauf zu achten, dass die aktuellste Fassung mit dem spätesten Datum ausgewählt wird.
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die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/ Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/ Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/ Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,
c) durch das Handeln der Bewerber/ Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/ oder b zutrifft.
-
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
-
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauf- tragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Er- bringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen mit einem Bezug zu Russland im Sinne von Ziffer 1 eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
____________________________, den _____________________________ Ort Datum
Name des Erklärenden (Druckbuchstaben) Name des erklärenden Unternehmens
Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 lautet wie folgt:
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richt- linien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Eurotom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Per- sonen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
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a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland nie- dergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmit- telbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmer, Lie- feranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auf- tragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennele- menten und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienst- stellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusam- menarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließ- lich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mit- gliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder inter- nationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Alumi- nium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
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