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Anlage 7.1 zur LB - Formblatt Vorleistungspreise.docx

Pachtweise Überlassung und Betrieb eines passiven Gigabit-Breitbandnetzes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Hinweis zu den Vorleistungspreisen zum offenen Zugang im Bundesförderprogramm

Nach § 8 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung (Gigabit-RR) müssen die Angebote der Betreiber unter anderem die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs (auf Vorleistungsebene) und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise umfassen.

Gemäß Ziff. 7.5 der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023, 2. Änderung vom 13.01.2025, hat der Zuwendungsempfänger einen diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 8 der Gigabit-RR vom 01.08.2024 zu gewährleisten.

Für die folgenden Zugänge sind dementsprechend indikative Angaben zu Vorleistungspreisen vorzunehmen (vgl. § 8 Abs. 1 Gigabit-RR).

BeschreibungPreisEinheitBezugszeitraum
1.Zugang zu Leerrohren
2.Zugang zu Verteilern (bzw. Bereitstellung von Kollokationsflächen)
3.Zugang zu unbeschalteten Glasfasern (dark fiber)
4.Biststromzugang (Layer I, II, III)[1]
5.Vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL)
6.Falls eine vollständige Entbündelung nicht möglich ist, ist ein gleichwertiges virtuelles Zugangsprodukt bereitzustellen

Nach § 8 Abs. 5 Gigabit-RR sollten sich die Vorleistungspreise für den Zugang zum geförderten Netz an den Vorleistungspreisen orientieren, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden bzw. an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind.

  1. Weil in dem Betreibermodell zwingend das Netz im Anschluss an die Errichtung betrieben wird, handelt es sich nicht um eine ausschließliche Förderung passiver Infrastrukturen i.S.d. Fußnote 15 der Gigabit-RR. Grds. wird im Rahmen der Verpachtung die Gewährung des passiven Zugangs auf den ausgewählten Netzbetreiber übertragen. Daher sind alle Formen der Zugangsgewährung durch den Betreiber zu ermöglichen. D.h. es muss von dem Betreiber auch ein Bistromzugang zur aktiven Technik gewährt werden. ↑
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