Nicht exklusive Rabattverträge für Arzneimittel im Open-House-Verfahren

Status
Vergeben
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
01.02.2024
CPV-Codes
Arzneimittel (33600000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
66530-2024
Verfahrensnummer
6b2d94f5-8b28-44f6-9532-142a650e412e

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmen nicht exklusive Rabattverträge für Arzneimittel nach § 130a Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu schließen. Betroffen sind Wirkstoffe aus der Anlage 3 der Teilnahmebedingungen, darunter Aripiprazol, Dornase alfa, Peginterferon beta-1a, Somatropin, Tocilizumab und Glatirameracetat. Vertragsabschlüsse waren vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024 möglich; die Laufzeiten betrugen je nach Wirkstoff maximal 24, sechs oder vier Monate und endeten spätestens am 30. Juni 2024. Ein genauer Auftragswert kann wegen verschiedener unbekannter Faktoren nicht bestimmt werden.

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Leistungsbeschreibung

Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Im Interesse der Transparenz und einer möglichst breit angelegten Information der interessierten pharmazeutischen Unternehmer erfolgt diese Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Soweit im Rahmen dieser Bekanntmachung Formulierungen verwendet werden, welche auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags hindeuten, ist dies allein den Vorgaben dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Hiermit sowie mit der Nutzung des Mediums "TED" ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtend vorgegeben ist. Das Open-House-Verfahren wurde am 27.4.2022 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2022/S 82-220595) erstmals veröffentlicht (Erstbekanntmachung). Ergänzend dazu erfolgten die beiden berichtigenden Bekanntmachungen ABl. EU 2023/S 079-237133 und ABl. EU 2023/S 206-647073 (Berichtigungen) sowie die Folgebekanntmachungen ABl. EU 2023/S 209-658595 (erste Folgebekanntmachung) und ABl. EU 2023/S 251-795443 (zweite Folgebekanntmachung). Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gemäß § 130a Abs.8 SGBV zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Laufzeit für Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung veröffentlichten Wirkstoffen (Startwirkstoffe, lfd.-Nr. 1 bis 5 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen) beginnt frühestens am 1.7.2022 und beträgt maximal 24 Monate. Die Laufzeit für Rabattverträge zu Arzneimitteln mit dem unter Abschnitt II.2.4) der ersten Folgebekanntmachung veröffentlichten Wirkstoff (Tocilizumab, lfd.-Nr. 6 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen) beginnt frühestens am 1.1.2024 und beträgt maximal 6 Monate. Die Laufzeit für Rabattverträge zu Arzneimitteln mit dem unter Ziffer 5.1 der zweiten Folgebekanntmachung veröffentlichten Wirkstoff (Glatirameracetat, lfd.-Nr. 7 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen) beginnt frühestens am 1.3.2024 und beträgt maximal 4 Monate. Die Vertragslaufzeit endet einheitlich spätestens am 30.6.2024. Ein Vertragsschluss ist innerhalb des Zeitraums vom 1.7.2022 bis 30.6.2024 jederzeit zu einem Monatsersten möglich. Genaue Auftragswerte können nicht ermittelt werden, da diese von diversen unbekannten Faktoren abhängen. Die Auftragswerte für die vergebenen Aufträge können deshalb nur als fiktive Werte angegeben werden basierend auf den aktuell geltenden Schwellwerten.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)

    Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Wirkstoffliste und Fristen) mit Stand vom 29.12.2023 benannten und im Folgenden aufgezählten Wirkstoffen: 1. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 1 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen); 2. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 2 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen); 3. Peginterferon beta-1a (Lfd.-Nr. 3 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen); 4. Somatropin (Lfd.-Nr. 4 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen); 5. Ustekinumab (Lfd.-Nr. 5 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen); 6. Tocilizumab (Lfd.-Nr. 6 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen); 7. Glatirameracetat (Lfd.-Nr. 7 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen). *Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf. Der Beschaffungsbedarf wurde dabei nicht in Lose eingeteilt. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Soweit im Rahmen dieser Bekanntmachung daher Formulierungen verwendet werden, welche auf die Einteilung des Beschaffungsbedarfs in ein oder mehrere Los(e) hindeuten, ist dies allein den Vorgaben dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. In diesem Zusammenhang wird auf die eingangs unter Ziffer 2.1 beschriebene Nichtgeltung vergaberechtlicher Regelungen verwiesen. Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit den erstbekanntgemachten Wirkstoffen der lfd.-Nr. 1 bis 5 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Startwirkstoffe) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit den Folgebekanntmachungen um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 6 und 7 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf im Laufe des weiteren Verfahrens zu erweitern, d. h. die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4). Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen konnten bereits mit Wirkung zum 1.7.2022 (frühestmöglicher Vertragsstart) geschlossen werden. Verträge zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff der lfd.-Nr. 6 der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen konnten mit Wirkung zum 1.1.2024 und Verträge zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff der lfd.-Nr. 7 können frühestens mit Wirkung zum 1.3.2024 geschlossen werden. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 30.6.2024 (Vertragsende). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den oben genannten Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.7.2022 bzw. dem 1.1.2024 und bzw. dem 1.3.2024 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Die jeweiligen Angebotsfristen sind dabei bezogen auf den vom interessierten pharmazeutischen Unternehmer beabsichtigten Vertragsstart der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen zu entnehmen. Vor dem 23.5.2022 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen und vor dem 1.12.2023 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff der lfd.-Nr. 6 zu den Teilnahmebedingungen geschlossen worden. Verträge zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff der lfd.-Nr. 7 zu den Teilnahmebedingungen werden nicht vor dem 30.1.2024 geschlossen (Warte- und Stillhaltefristen). Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.6.2024. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.4.2024 eingehen. Darüber hinaus hatten alle Vertragspartner bis zum 20.11.2023 die Möglichkeit, ihren ursprünglich nur bis 31.12.2023 laufenden Rabattvertrag durch eine Vereinbarung mit der AOK zu verlängern. Im Fall der Verlängerung gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen im Übrigen fort. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrages zu Lasten der AOK abgegeben werden. Dabei gilt der in Abschnitt I. der jeweiligen wirkstoffspezifischen Anlage 4 zu den Teilnahmebedingungen benannte prozentuale Rabattsatz auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) exkl. USt.

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