Neubau einer Brücke über die B 72/210 und die Bahnstrecke bei Georgsheil

Status
Vergeben
Angebotsfrist
09.07.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis Aurich
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
08.06.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Asphalt (44113620)
  • Aushub- und Erdbewegungsarbeiten (45112000)
  • Bauarbeiten für Brücken (45221100)
  • Bau von Brücken (45221110)
  • Bau von Straßenbrücken (45221111)
  • Bauarbeiten für Eisenbahnlinien (45234100)
Bekanntmachungsnummer
390918-2026
Verfahrensnummer
065676a4-56c8-447a-8dd1-f226e3b11aa3

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Ausgeschrieben ist der Neubau einer Brücke über die Bundesstraßen B 72/210 (B = Bundesstraße) und die Bahnstrecke Aurich/Abelitz im Zuge der Kreisstraßen K 113/115n (K = Kreisstraße). Auftraggeber ist der Landkreis Aurich; der Standort liegt bei Georgsheil in der Gemeinde Südbrookmerland, Gemarkung Uthwerdum. Angebote müssen bis zum 9. Juli 2026 um 08:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Neubau der Brücke über die B72/210 und der Bahntrasse der EAE im Zuge der K113/115n in Georgsheil gemäß Leistungsverzeichnis

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Neubau der Brücke über die B72/210 und der Bahntrasse der EAE im Zuge der K113/115n in Georgsheil

    Der Landkreis Aurich und die kreisfreie Stadt Emden planen über ihre gemeinsame Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH den Neubau eines Zentralklinikums. Der Standort für das neue Zentralklinikum (ZKG) befindet sich in der Gemeinde Südbrookmerland in der Nähe der Ortschaft Georgsheil, Gemarkung Uthwerdum nordöstlich des Verkehrsknotens der Bundesstraße B 72/210 mit den Kreisstraßen 113 und 115. Parallel der Bundestraße 72/210 verläuft die Bahnstrecke Aurich/Abelitz, die, derzeit nur für den Güterverkehr, von der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich-Emden (EAE) betrieben wird. Der Landkreis Aurich als zuständiger Straßenbaulastträger für die Kreisstraßen 113 und 115 beabsichtigt die Herstellung eines teilplanfreien Knotenpunktes mit einem Überführungsbauwerk über die Bundesstraße 72/210 und die parallele Bahnstrecke Aurich / Abelitz, um eine qualitätsgerechte und verkehrssichere Erschließung des Klinikgeländes zu ermöglichen. Vorgesehen ist die Herstellung einer neuen Verkehrsachse K 115n, die ausgehend vom bestehenden Knoten B 72/210-K 113-115 zunächst auf vorhandener Trasse in südliche Richtung abgelenkt und dann als Neubauachse in Form einer Schleifenrampe über das neu zu errichtende Brückenbauwerk nach Norden zurückgeführt wird. Die Verknüpfung mit dem neuen Klinikgelände auf der Nordseite der Bundesstraße erfolgt über die Anlage eines vierarmigen Kreisverkehrsplatzes. Im weiteren Verlauf bindet die Trasse kurz vor dem Ortseingang Uthwerdum wieder in die bestehende K 115 ein. Die planfreie Querung über das Brückenbauwerk bedingt eine in weiten Teilen in Dammlage hergestellte K 115n. Diese Ausschreibung umfasst die hierfür erforderlichen - Brückenbauarbeiten mit vorbereitenden Arbeiten - Gleisbauarbeiten (Verschwenkung der Bahntrasse für die Herstellung des Brückenpfeilers) Beginn der Ausführung: 7 Werktage nach Zuschlagserteilung. Vollendung der Ausführung: Spätestens am 01.10.2027 (Fertigstellung der kompletten Baumaßnahme) Einzelfristen für Titel "1.1 Bauvorbereitung / Bereitstellungsfläche" = spätestens 16.10.2026 Titel "1.5 Baustraßen / BE-Flächen" = spätestens 16.10.2026 Titel "2 Verschwenkung Bahnstraße" = spätestens 16.10.2026

    Frist: 09.07.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§§ 123 und 124 GWB: Hierzu ist eine Eigenerklärung zur Eignung - FB 107 (s. Vergabeunterlagen) auszufüllen und anzufügen, falls keine PQ-Nummer vorhanden bzw. die PQ-Qualifizierung nicht einschlägig ist (alternativ Einheitliche Europäische Eigenerklärung). VOB/A § 16a EU Nachforderung von Unterlagen (1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren. (2) Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben gemäß Absatz 3 ausgeschlossen hat. (3) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird. (4) Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. (5) Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

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Der Zuschlag wird auf den niedrigsten Angebotspreis erteilt.
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Anforderungen

§§ 123 und 124 GWB: Hierzu ist eine Eigenerklärung zur Eignung - FB 107 (s. Vergabeunterlagen) auszufüllen und anzufügen, falls keine PQ-Nummer vorhanden bzw. die PQ-Qualifizierung nicht einschlägig ist (alternativ Einheitliche Europäische Eigenerklärung). VOB/A § 16a EU Nachforderung von Unterlagen (1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren. (2) Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben gemäß Absatz 3 ausgeschlossen hat. (3) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird. (4) Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. (5) Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 17.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 568498-2026

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