Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Monochrome Arbeitsplatzdrucker mit Flottenmanagementsoftware und Instandhaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 15:19 (Europe/Berlin)

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Vertraulichkeitsvereinbarung Seite 1 von 3

] 1 :fradebztuhcS-MHL

[

Vertraulichkeitsvereinbarung Landeshauptstadt

München

zwischen der

Landeshauptstadt München

– im Folgenden "LHM" genannt –

und

Name derdes VertragspartnerinVertragspartners: #wird nach Zuschlag ergänzt# Adresse derdes Vertragspartnerin*Vertragspartners: *#wird nach Zuschlag ergänzt#

– im Folgenden „Vertragspartner*in“ genannt –

– LHM und Vertragspartner*in nachfolgend auch gemeinsam die „Parteien“ genannt –

Im Rahmen der Zusammenarbeit wird zwischen den Parteien folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Vertrauliche Informationen

(1) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, Unterlagen und Materialien, die Vertragspartnerin im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit direkt oder indirekt von der LHM erhält und die als "(LHM-)intern", "(LHM-)vertraulich" oder "(LHM-)streng vertraulich" bzw. mit "LHM-Schutzbedarf: 2", "LHM- Schutzbedarf: 3" oder "LHM-Schutzbedarf: 4" vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Dies gilt unabhängig von der Art der Informationen (also insbesondere technische, kommerzielle oder finanzielle Informationen) und unabhängig davon, in welcher Form die Informationen erlangt werden (also insbesondere schriftlich, in Textform, elektronisch, anderweitig visuell oder auditiv, direkt im Rahmen von Gesprächen, Präsentationen, Korrespondenzen, Einsichtnahmen oder indirekt etwa im Rahmen von persönlichen Treffen oder Aufenthalten in Räumen der LHM). In jedem Falle sind zudem die durch Vertragspartnerin im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen und sonstigen Arbeitsergebnisse vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung.

(2) Eine Information gilt nicht als vertraulich im Sinne dieser Vereinbarung, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch Vertragspartnerin bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich wurde. Die Beweislast trägt Vertragspartnerin.

§ 2 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

(1) Vertragspartnerin ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nur zu verwenden, zu verwerten sowie an ihreseine Beschäftigten oder sonstige Dritte weiterzugeben, wenn und soweit dies im Rahmen und für Zwecke der Zusammenarbeit erforderlich oder nach den für die Zusammenarbeit geltenden Regelungen ausdrücklich erlaubt ist, im Übrigen vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige, mindestens textförmige Zustimmung der LHM zu verwenden, zu verwerten, an Dritte weiterzugeben oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere vergleichbare

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[ Personen, die gegenüber Vertragspartner*in entweder vertraglich oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn und soweit Vertragspartnerin zur Offenlegung von vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts verpflichtet ist. In einem solchen Fall ist Vertragspartnerin – wenn und soweit rechtlich zulässig – verpflichtet, die LHM nach Möglichkeit rechtzeitig vorab, ansonsten unverzüglich nach Offenlegung der vertraulichen Informationen detailliert und mindestens in Textform über Tatsache, Gegenstand und Grund der Offenlegung zu informieren.

(3) Vertragspartnerin ist verpflichtet, auf Verlangen der LHM, jedenfalls aber unverzüglich nach Beendigung der Zusammenarbeit die ausgehändigten Dokumente und sonstigen Trägermedien sowie die Arbeitsunterlagen, Arbeitsmaterialien, projektbezogene Daten und LHM-bezogenen Daten – auch soweit auf den Arbeitsmitteln derdes VertragspartnerinVertragspartners (Computer, Software-Tools, etc.) gespeichert und jeweils einschließlich aller davon angefertigten Kopien – an die LHM herauszugeben sowie danach bei Vertragspartnerin etwa noch verbliebene, projektbezogene Daten und LHM-bezogene Daten bzw. Kopien hiervon datenschutzgerecht nach den jeweils gültigen DIN-Normen zu löschen. Für den Fall, dass die LHM auf die Herausgabe verzichtet, ist Vertragspartnerin verpflichtet, die ausgehändigten Dokumente und sonstigen Trägermedien sowie die Arbeitsunterlagen, Arbeitsmaterialien, projektbezogenen und LHM-bezogenen Daten – auch soweit auf den Arbeitsmitteln derdes VertragspartnerinVertragspartners (Computer, Software- Tools, etc.) gespeichert und jeweils einschließlich aller davon angefertigten Kopien – datenschutzgerecht nach den jeweils gültigen DIN-Normen zu zerstören oder zu löschen. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Kopien bzw. zur Zerstörung/ Löschung gilt nicht, wenn und soweit Vertragspartnerin gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung des öffentlichen Rechts zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

(4) Vertragspartner*in ist verpflichtet, alle geeigneten und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen.

§ 3 Verpflichtung zum Datenschutz

Werden von der LHM personenbezogene Daten an Vertragspartnerin übermittelt, ist Vertragspartnerin verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und das Datengeheimnis zu wahren, auch wenn zwischen LHM und Vertragspartner*in keine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen wird.

§ 4 Zugangsberechtigungs- und Zugriffsberechtigungsmittel

Vertragspartner*in ist verpflichtet, etwa ausgegebene Zugangsberechtigungs- und Zugriffsberechtigungsmittel wie z.B. Zugangsberechtigungskarten, Schlüssel, Token etc. spätestens mit Beendigung der Zusammenarbeit an die LHM zurückzugeben.

§ 5 Dauer der Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz

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[ Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz nach dieser Vereinbarung gilt unbefristet, dauert also auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien sowie nach Beendigung dieser Vereinbarung an.

§ 6 Hinweis auf mögliche Strafbarkeit

Verstöße gegen das Datengeheimnis und die unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Verstöße gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit können unter gewissen Umständen auch strafbar sein.

§ 7 Verpflichtung Dritter

Vertragspartnerin hat sicherzustellen, dass ihreseine Beschäftigten, Subunternehmerinnen und deren Beschäftigte sowie sonstige Dritte, derer sieer sich zur Erfüllung ihrerseiner Verpflichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit bedient und welche im Rahmen der Zusammenarbeit Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten oder der IT der LHM erhalten, ebenfalls den Schutz dieser Vereinbarung nicht unterschreitenden Verpflichtungen gegenüber Vertragspartnerin unterliegen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die vorliegende Schriftformklausel.

(2) Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist München.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige für die Parteien zumutbare sowie wirksame und durchführbare Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn und soweit diese Vereinbarung eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen sollte.

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