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Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Arbeitsplatzdrucker Teil A Allgemeine Regelungen .............................................................................................................. 4 1 Gegenstand.............................................................................................................................. 4 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung ..................................................................................... 4 3 Einzelaufträge .......................................................................................................................... 6 4 Geschätztes Auftragsvolumen .................................................................................................. 7 5 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme .................................................................................. 8 6 Höchstvolumen......................................................................................................................... 8 7 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen .................................... 9 8 Berichtswesen (Reporting).......................................................................................................11 9 Vergütung der Leistungen........................................................................................................12 10 Preisanpassungen...............................................................................................................14 11 Rechnungen ........................................................................................................................17 12 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) ...........................................................................18 13 Remoteservice* ...................................................................................................................19 14 Lieferantendialog/Statusgespräch........................................................................................19 15 Haftpflichtversicherung ........................................................................................................19 16 Haftungsregelungen ............................................................................................................19 17 IT-Sicherheit ........................................................................................................................21 18 Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz .........................................................21 19 Vertraulichkeit und Datenschutz ..........................................................................................21 20 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen ........................21 21 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte ........................................................23 22 Textform ..............................................................................................................................23 23 Anwendbares Recht, Gerichtstand ......................................................................................23 24 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................................24 Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf) .............................................................................................29 1 Geltung der AGB .....................................................................................................................29 2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen .............................................................................29 3 Gegenstände ...........................................................................................................................29 4 Produktstabilität .......................................................................................................................30 5 Regelungen zur Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware bzw. Aufstellung der Hardware ..31 6 Vergütung ...............................................................................................................................31 7 Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale ..................................................................31 8 Mängelhaftung (Gewährleistung) .............................................................................................31 9 Garantien ................................................................................................................................32 10 Regelung entfällt. ................................................................................................................32 11 Abweichende Vertragsstrafenregelungen ............................................................................32 12 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .......................................................................32
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13 Erfüllungs- und Lieferort ......................................................................................................32 14 Entsorgung der Hardware durch den Auftragnehmer ...........................................................33 15 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................................33 Teil B: Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltung) ..............................................................34 1 Geltung der AGB .....................................................................................................................34 2 Überblick über die vereinbarten Leistungen .............................................................................34 3 Beschreibung der Hardware, die Gegenstand der Instandhaltungsleistungen ist ......................34 4 Beginn / Dauer / Kündigung der Instandhaltungsleistungen .....................................................34 5 Vergütung ...............................................................................................................................35 6 Servicezeiten* für die Instandhaltungsleistungen .....................................................................35 7 Art und Umfang der Instandhaltungsleistungen ........................................................................36 8 Abnahme .................................................................................................................................41 9 Mängelhaftung (Gewährleistung) .............................................................................................41 10 Regelung entfällt .................................................................................................................41 11 Vertragsstrafen....................................................................................................................41 12 Weitere Regelungen ............................................................................................................42 13 Entsorgung von ausgetauschten Gegenständen durch den Auftragnehmer .........................43 14 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................................44 Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Dauer (EVB-IT Überlassung Typ A) ..............................45 1 Geltung der AGB .....................................................................................................................45 2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen .............................................................................45 3 Überlassung von Standardsoftware .........................................................................................45 4 Abweichende Nutzungsrechte .................................................................................................45 5 Dokumentation der Standardsoftware* .....................................................................................46 6 Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* ..................................................................46 7 Art der Lieferung der Standardsoftware* ..................................................................................46 8 Vergütung ...............................................................................................................................46 9 Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale ..............................................46 10 Mängelhaftung (Gewährleistung) .........................................................................................47 11 Abweichende Vertragsstrafen bei Überlassung der Standardsoftware* ................................47 12 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit .......................................................................47 13 Erfüllungs- und Lieferort ......................................................................................................47 14 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................................47 Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) ........................................................................49 1 Geltung der AGB .....................................................................................................................49 2 Überblick über die vereinbarten Leistungen .............................................................................49 3 Beschreibung der Standardsoftware*, die Gegenstand der Pflegeleistungen ist .......................49 4 Beginn / Dauer / Kündigung der Pflegeleistungen ....................................................................49 5 Vergütung ...............................................................................................................................50 6 Servicezeiten* für die Pflegeleistungen ....................................................................................50
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7 Art und Umfang der Pflegeleistungen.......................................................................................51 8 Regelungen für die Pflege von Open Source Software .............................................................55 9 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand .....................................................56 10 Abnahme ............................................................................................................................57 11 Mängelhaftung (Gewährleistung) .........................................................................................57 12 Regelung entfällt .................................................................................................................58 13 Vertragsstrafen....................................................................................................................58 14 Weitere Regelungen ............................................................................................................58 15 Sonstige Vereinbarungen ....................................................................................................60
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Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Arbeitsplatzdrucker Vertragsparteien Auftraggeber Landeshauptstadt München IT-Referat, it@M Business Operations Agnes-Pockels-Bogen 33 80992 München Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: *#wird nach Zuschlag ergänzt#
Auftragnehmer *#wird nach Zuschlag ergänzt#_____
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: *#wird nach Zuschlag ergänzt#_____
Teil A Allgemeine Regelungen
1 Gegenstand Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen: Lieferung und Instandhaltung von Arbeitsplatzdruckern (monochrom) sowie Lieferung, Überlassung und Pflege einer Flottenmanagementsoftware
Vgl. Anlage Nr. 1, 2
2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung Es gelten als Vertragsbestandteile:
2.1 dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen inklusive des Frage-Antwort-Kataloges in seiner letzten Fassung in der hier aufgeführten Rangfolge:
Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl |
|---|---|---|---|
| Seiten | |||
| 1 | Leistungsbeschreibung inkl. aller Anhänge | _____ | _____ |
| 2 | Leistungsverzeichnis inkl. aller Anlagen | _____ | _____ |
| 3 | Angebot vom [#wird nach Zuschlag ergänzt] | _____ | _____ |
| 4 | Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) | _____ | _____ |
| 5 | Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Landeshauptstadt München | _____ | _____ |
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Rahmenvereinbarung
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl |
|---|---|---|---|
| Seiten | |||
| 6 | Niederschrift Verpflichtungsgesetz | _____ | _____ |
| 7 | EVB-IT AGB gemäß Nr. 2.2 | _____ | _____ |
| 8 | Zusätzliche Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV) | _____ | _____ |
| 9 | Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) | _____ | _____ |
Diese Rangfolge gilt auch im Rahmen der Einzelaufträge.
2.2 für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:
| Auswahl | AGB | Erläuterung |
|---|---|---|
| ☒ | EVB-IT Kauf-AGB | Kauf von Hardware |
| ☒ | EVB-IT Instandhaltungs-AGB | Instandhaltung von Hardware |
| ☒ | EVB-IT Überlassung Typ A-AGB | Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf) |
| ☐ | EVB-IT Überlassung Typ B-AGB | Zeitweise Überlassung von Standardsoftware |
| ☒ | EVB-IT Pflege S-AGB | Pflege von Standardsoftware |
| ☐ | EVB-IT System-AGB | Erstellung von Gesamtsystemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| ☐ | EVB-IT Systemlieferungs-AGB | Lieferung von Systemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| ☐ | EVB-IT Erstellungs-AGB | Erstellung bzw. Anpassung von Software |
| ☐ | EVB-IT Service-AGB | Systemserviceleistungen |
| ☐ | EVB-IT Cloud-AGB | Cloudleistungen |
| ☐ | EVB-IT Dienstleistungs-AGB | Dienstleistungen |
Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
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☐ sowie nachrangig folgende weitere Regelungen des Auftraggebers (z. B. zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen), namentlich _____. sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht. Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmenvereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden. Allerdings gelten für Software* bzw. Softwarekomponenten, die Open Source Software* sind, die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen. Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen wurden. Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.
3 Einzelaufträge Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind. Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein.
3.1 Abrufe und Bestätigung
3.1.1 Der Einzelauftrag erfolgt ☐ mit dem/den Einzelauftragsmuster(n) aus Anlage Nr. _____. ☐ mittels elektronischem Bestellsystem gemäß Anlage Nr. _____ und gemäß den dort aufgeführten Bestimmungen. ☐ mit dem Bestellformular aus dem ERP-System des Auftraggebers bzw. des jeweiligen Bedarfsträgers. ☒ wie nachfolgend beschrieben:
Als verbindlich gelten nur in Textform erteilte Aufträge des Auftraggebers. Die Aufträge können nur durch die zentrale Beschaffung (BO5)verbindlich beauftragt werden. Die Aufträge dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie durch die vom Auftraggeber benannte Organisationseinheit erfolgen. Zur Bestellung von Geräten wird beim Auftraggeber intern ein Bearbeitungsvorgang („Ticket“) eröffnet. Jedes Ticket hat eine spezifische eindeutige Nummer. Diese Nummer und die SAP- Bestellnummer sind die Referenznummern für den kompletten Vorgang von der Bestellung bis zur Lieferung.
☐ Die Erteilung des Einzelauftrages erfolgt
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☐ nach Abstimmung der folgenden Punkte: _____ (z.B. Termine, konkretisierter Leistungsumfang). ☐ nach Durchführung des Verfahrens/Abstimmungsprozesses gemäß Anlage Nr. _____.
3.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch binnen ☐ einer Woche ☒ 6 Kalendertagen
wie folgt zu bestätigen: ☐ wie in Anlage Nr. _____ vorgesehen ☐ in folgendem Internetportal (z. B. Lieferantenportal des Auftragnehmers) wie dort vorgesehen:
☒ in Textform an: Die Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail an (*#wird nach Zuschlag ergänzt#) und enthält mindestens folgende Angaben: • Ticket- und SAP-Bestellnummer des Auftraggebers • Hersteller, Modell und Menge der zu liefernden Geräte • Seriennummern der zu liefernden Geräte • MAC-Adressen der zu liefernden Geräte • Lieferadresse • Voraussichtliches Lieferdatum • Bestelldatum • Gewährleistungsdaten Die geforderte Liste ist je Lieferung (unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplatzdrucker) beim Warenempfänger und der zentralen Beschaffung des Auftraggebers in elektronischer Form im XML-Format und in einem bearbeitbaren MS-Office-Dokument in der jeweils aktuellen Version einzureichen.
Hinweis: Vor der Bestätigung ist, soweit vereinbart, durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob durch den Einzelauftrag Höchstvolumina überschritten werden! Siehe auch Abschnitt "Höchstvolumen".
4 Geschätztes Auftragsvolumen Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert) oder die geschätzte Auftragsmenge (Schätzmenge) ☐ ergibt sich aus: _____ ☐ ergibt sich aus Anlage Nr. _____. ☒ beträgt 811.500,00 Euro (netto). ☐ beträgt _____. ☐ ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung)
Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit
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☒ Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen. ☐ Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung. ☐ Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung ☐ anteilig. ☐ wie folgt: _____.
5 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte, es sei denn, es ist in dieser Nummer etwas anderes vereinbart. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung. ☐ Die Mindestabnahme ergibt sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Die Mindestabnahme beträgt _____ Euro (netto). ☐ Die Mindestabnahme ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung). Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit ☐ Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen. ☐ Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung. ☐ Die Mindestabnahme erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung ☐ anteilig. ☐ gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Die Mindestabnahme gilt pro Jahr der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, kumuliert über die Gesamtlaufzeit.
6 Höchstvolumen Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge ☐ ergibt sich aus _____] ☐ ergibt sich aus Anlag e Nr. _____. ☒ beträgt 973.800,00 Euro (netto) (Höchstwert).
Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit ☒ Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen. ☐ Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
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☐ Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung ☐ anteilig. ☐ gemäß Anlage Nr. _____
6.1 Mitteilungspflicht des Auftragnehmers ☒ Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Bezugsberechtigten und den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers und/oder des Bezugsberechtigten annehmen/bestätigen. ☒ Die Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: IT-Referat der Landeshauptstadt München, Abteilung Zentraler Einkauf und Beschaffung, ITM-BO5 unter folgender Adresse itm.beschaffung@muenchen.de
6.2 Folgen des Erreichens von Höchstvolumina Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstvolumens ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelaufträge verpflichtet.
Unabhängig davon
☐ hat der Auftraggeber das Recht, diese Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist ☐ von maximal 3 Monaten ☐ von maximal _____ Monaten
zu kündigen. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Kündigung auf die Teile der Rahmenvereinbarung zu beschränken, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind. ☒ endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sind mehrere Höchstvolumina vereinbart, gilt dies erst, wenn alle Höchstvolumina ausgeschöpft sind. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Teile der Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist ☐ von maximal 3 Monaten ☐ von maximal _____ Monaten
zu kündigen, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
7 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Einzelauftrag genannten Produkte zu liefern. Die Lieferung erfolgt an den Sitz des Bezugsberechtigten, soweit im Einzelauftrag oder in Anlage Nr. nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angemessener Verpackung und wird nicht gesondert vergütet.
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Konkrete Lieferadresse(n) ergeben sich aus ☐ Anlage Nr. ☒ dem Einzelauftrag. ☒ Die Lieferung von Hardware und anderen Gegenständen erfolgt wie folgt:
Die Lieferung erfolgt an folgende Adresse: Landeshauptstadt München, IT-Referat, it@M - IBS23, Agnes-Pockels-Bogen 15, 80992 München Für die Verpackung sind umweltverträgliche und die stoffliche Verwertung nicht belastende Materialien zu verwenden (z. B. Kartonagen).
☒ Die Lieferung von Software* erfolgt ☒ durch Download ☐ wie folgt _____ ☒ Die Lieferung muss spätestens 4 Wochen nach Erteilung des Einzelauftrags, in der in Anlage Nr. vereinbarten Form zu den Geschäftszeiten des Bezugsberechtigten erfolgen, soweit nichts anderes im Einzelauftrag vereinbart ist, wobei eine kürzere Frist einvernehmlich zu vereinbaren ist. ☒ Der Bezugsberechtigte ist rechtzeitig, mindestens aber 6 Arbeitstage vor Lieferung, unter Angabe der Uhrzeit von der geplanten Lieferung zu benachrichtigen. ☒ Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Bezugsberechtigten die Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Bezugsberechtigten aus der nicht fristgemäßen Lieferung bleiben unberührt. ☒ Allen Lieferungen sind Lieferscheine beizufügen, die die Ticket- und SAP-Bestellnummer des Auftraggebers Bestellnummer, das Bestelldatum sowie die Artikelnummer so ausweisen, dass eine Zuordnung der gelieferten Produkte unmissverständlich möglich ist. ☒ Teillieferungen sind ausgeschlossen, soweit im Einzelauftrag oder in Anlage Nr. _____ nicht anders vereinbart. ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen zu umweltbezogenen und sozialen Aspekten sowie zur Nachhaltigkeit gemäß Anlage Nr. _____ einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. ☒ Die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen erfolgt gemäß Anlage Nr. wie folgt: Das Verpackungsmaterial ist sofort oder später nach Aufforderung durch den Auftraggeber vom Lieferanten kostenlos zurückzunehmen. ☒ Die Entsorgung bzw. das Recycling der Hardware erfolgt wie folgt:
Der Auftragnehmer holt, auch nach Ende der Vereinbarungslaufzeit, auf Aufforderung Drucker fünf Stück je Abholadresse ab und erstellt einen nachvollziehbaren Einzelnachweis mit Angabe der Seriennummer für die qualifizierte Entsorgung bei einem anerkannten Entsorgungsbetrieb. Die Entsorgung beinhaltet auch die vereinbarungsgerechte Löschung sämtlicher Druckerspeicher. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Rückgabe von Arbeitsplatzdruckern (z.B. im Garantiefall, beim Austausch oder der Entsorgung) die Datenspeicher im Arbeitsplatzdrucker gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz (BDSG, Bads) zu löschen. Der Auftragnehmer muss die
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Daten irreduktibel löschen und in mindestens sieben Durchgängen überschreiben, wobei mindestens sieben Durchgänge unterschiedliche Bitmuster aufweisen müssen. Die datenschutzrechtliche Löschung ist auf Anforderung mit einem Protokoll nachzuweisen. Unabhängig davon hat die Entsorgung bzw. das Recycling jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespeicherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen.
8 Berichtswesen (Reporting)
8.1 Besondere Mitteilungen zum Ausschöpfungsgrad der Rahmenvereinbarung ☒ Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ☐ 100 % des geschätzten Auftragsvolumens ☐ 100 % des Höchstvolumens ☐ 75 % des geschätzten Auftragsvolumens ☒ 75 % des Höchstvolumens ☐ _____ % des geschätzten Auftragsvolumens ☐ _____ % des Höchstvolumens erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne der angegebenen Volumina erreicht sind. Maßgeblich dabei ist der tatsächlich erbrachte Leistungsstand und die sich daraus ergebende Vergütung, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: _____. ☒ Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: *#wird nach Zuschlag ergänzt# ☒ Soweit Höchstvolumina zu 75 % erreicht sind und sich abzeichnet, dass die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung kumuliert dazu führen werden, dass vor dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Höchstvolumina ausgeschöpft sein werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Höchstvolumina ausgeschöpft sind. ☒ Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: *#wird nach Zuschlag ergänzt# ☐ Art und Umfang der besonderen Mitteilungspflichten des Auftragnehmers zum Ausschöpfungsgrad ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
8.2 Laufende Berichte ☒ Dem Auftraggeber sind durch den Auftragnehmer ☐ monatlich ☒ quartalsweise ☐ jährlich ☐ in folgendem Turnus: _____
bis zum 15 des Folgemonats bezogen auf den Stichtag nachfolgende Informationen in elektronisch auswertbarer Form hinsichtlich jedes einzelnen Einzelauftrags, jeweils mit Netto- und Bruttowerten, zur Verfügung zu stellen (Stichtag ist der Tag des Endes des jeweiligen Berichtszeitraums. Beispielsweise bei einer monatlichen Berichterstattung das Ende des Kalendermonats): ☒ Produktbezeichnung/Bezeichnung der Leistung
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☒ Anzahl ☒ Einzelpreise der jeweiligen Leistungen ☒ Gesamtpreis der jeweiligen Leistungen ☒ bis zum Stichtag auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgerufene Leistungen (unabhängig davon, ob und inwieweit diese bereits erbracht wurden) ☒ bis zum Stichtag erfolgte Lieferungen / erbrachte Leistungen nach Menge (z. B. bei Abrechnung nach Zeitaufwand die geleisteten Personentage) ☒ Laufzeit und Umfang zugehöriger Systemservice-, Pflege- bzw. Instandhaltungsleistungen ☒ Anzahl der Tage mit Lieferverzug pro Lieferung ☒ gezahlte Vertragsstrafen pro Einzelfall und kumuliert ☒ Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten in jedem Einzelfall ☒ folgende weitere Informationen: Hardware betreffend:
• Ticketnummern sowie SAP-Bestellnummern Serviceleistungen betreffend: • Ticketnummer sowie Empfangsdatum und -Uhrzeit aller erhaltenen Störungsmeldungen • Gewährleistungsstatus (innerhalb/außerhalb der geforderten in dem Kaufpreis inkludierten Instandhaltungsleistung) • Benennung und Kurzerläuterung der Störungsursachen • Reaktionszeit und Wiederherstellungszeit je Störungsmeldung • Besonderheiten (insbesondere vom Auftraggeber verursachte Störungen / Schäden) Die Übergabe dieser Berichte hat als Datei im Format MS-Office-Dokument in der jeweils aktuellen Version zu erfolgen. Zeitgleich ist zudem in gleicher Form das kumulierte Bestellvolumen (Netto- und Bruttopreisangabe) bezogen auf den Auftraggeber und sämtliche Bezugsberechtigte mitzuteilen. Die Informationen sind für die Dauer der Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zum Ende des letzten noch geltenden Einzelauftrags fortzuschreiben, so dass in der jeweils aktuellsten Übersicht zusätzlich zum aktuellen Zeitraum der gesamte bisherige Vertragszeitraum abgebildet ist.
☒ Die Berichte sind in elektronisch auswertbarer Form an folgende Adresse zu senden: *#wird nach Zuschlag ergänzt#. ☐ Die Berichte sind wie folgt zur Verfügung zu stellen: _____ ☐ Die Berichtspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Es bestehen folgende Berichtspflichten des Auftragnehmers: _____. ☐ Es bestehen keine Berichtspflichten des Auftragnehmers.
9 Vergütung der Leistungen
9.1 Grundsätzliches Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage Nr. 2, 3. Etwas anderes gilt nur, soweit ausnahmsweise eine Preisanpassung gemäß Nummer 10 vereinbart ist und/oder soweit
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nach dieser Rahmenvereinbarung für Einzelaufträge Miniwettbewerbe durchzuführen sind und hierfür der Preis Zuschlagskriterium ist. Materialkosten, Reisekosten und Nebenkosten* sind in den Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nicht vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich zu zahlender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
9.2 Vergütung nach Aufwand Soweit in Anlage Nr. 2, 3 eine Vergütung nach Aufwand vorgesehen und im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes
9.2.1 Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand ☒ Die Leistungen des Auftragnehmers werden in den Zeiten von 8:00 bis 17:00 Uhr an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort vereinbart ist, beim Bezugsberechtigten) erbracht. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers werden auch zu folgenden Zeiten gemäß Anlage Nr. _____ erbracht.
9.2.2 Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten Abweichend von den Regelungen im Abschnitt "Grundsätzliches" werden ☐ Reisekosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Nebenkosten* vergütet gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Materialkosten vergütet gemäß Anlage Nr. 2, 3. ☐ Reisezeiten zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. ☐ Reisezeiten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
9.3 Fälligkeit und Zahlungsfristen Die Vergütung wird nach der Leistungserbringung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nachfolgend oder im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
Die Prüffähigkeit einer Rechnung setzt bei einer Vergütung nach Aufwand voraus, dass der Auftragnehmer mit der Rechnung von ihm unterschriebene Leistungsnachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____ vorlegt. ☐ Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise elektronisch einzureichen, wobei das Format aus Anlage Nr. _____ einzuhalten ist. ☐ Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise in folgender Form einzureichen: _____.
Soweit vorstehend keine Form eines Leistungsnachweises vereinbart ist, gilt das Muster 1 zu den EVB- IT Dienstleistungs-AGB.
Die Vergütung für als Dauerschuldverhältnis zu erbringende Leistungen (z. B. Pflegeleistungen) ist abweichend davon wie folgt fällig: ☐ monatlich bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats. ☐ quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals. ☐ jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.
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☐ gemäß Anlage Nr. _____. ☐ _____
Abweichend gilt: ☐ Die Vergütungen sind nicht 30 Tage, sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen und zutreffenden Rechnung zu zahlen. ☐ Fälligkeit und Zahlungsfristen ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ _____
10 Preisanpassungen Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend ausnahmsweise Abweichendes vereinbart ist.
10.1 Preisanpassungsklausel mit Index ☐ Die nachfolgende Regelung gilt ☐ für alle Produkte und Leistungen ☐ für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____
Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte ☐ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-620-01 (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ ☐ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-5829-1 Software und Softwarelizenzen (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ ☐ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6202-1 IT-Beratung und Support (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ ☐ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6201-1 Softwareentwicklung und Programmierung (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ ☐ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6203-1 IT-Management (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ ☐ Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6311 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene DL (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile _____ ☐ Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamts, insb. Teilbereich Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse (GP19-26) (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____ ☐ Index für _____ (Jahr: _____ = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 3 % nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der Preise verlangen. Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Änderung des oben ausgewählten Indexes betragen und darf dessen Änderung keinesfalls übersteigen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden übernächsten Monatsersten verlangt werden. Die Anpassung gilt unabhängig davon nicht für vor Wirksamwerden der Anpassung erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
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Rahmenvereinbarung
☐ Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. ☐ Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums verlangt werden.
10.2 Preiserhöhungen anhand von maximalen Prozentwerten ☐ Die nachfolgende Regelung gilt ☐ für alle Produkte und Leistungen ☐ für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____
Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 12 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: ☐ Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. ☐ Abweichend von Satz 1 darf eine Erhöhung erstmals _____ Monate nach Beginn dieser Rahmenvereinbarung angekündigt werden. ☐ Abweichend von Satz 3 beträgt die maximale Erhöhung _____ % gegenüber dem vorher geltenden Preis. ☐ Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden. ☐ Das Recht auf Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
10.3 Preisanpassungen anhand von Preislisten
10.3.1 Preiserhöhungen anhand von Preislisten ☒ Die nachfolgende Regelung gilt ☐ für alle Produkte und Leistungen ☒ für folgende Produkte bzw. Leistungen: Hardware
Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der bei Mitteilung des Erhöhungsverlangens aktuellen Preisliste Listenpreisliste des Herstellers um mehr als 3 % höher ist, als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, kann der Auftragnehmer den aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlenden Preis im gleichen Verhältnis siehe die in weiterem angegebene Bestimmungen bzgl. der Höhe erhöhen. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preiserhöhung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gestiegen ist. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 24 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 24 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit der Ankündigung die geänderten Preislisten zur Verfügung zu stellen, um dem Auftraggeber eine Überprüfung zu
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Rahmenvereinbarung
ermöglichen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
☐ Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. ☐ Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf 3 % gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt. ☒ Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf 5 % gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt. ☐ Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich gemäß Nummer 20.2 verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden. Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. ☐ Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
10.3.2 Preissenkungen anhand von Preislisten Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Preissenkungen vorzunehmen. Im Übrigen ergeben sich Preissenkungen wie folgt: ☒ Die nachfolgende Regelung gilt ☒ für alle Produkte und Leistungen ☐ für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____
Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste Listenpreisliste des Herstellers um mehr als 3 % niedriger ist als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, senkt sich der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis im gleichen Verhältnis. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preissenkung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gesunken ist. Die Preissenkung gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: ☐ Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber so rechtzeitig in Textform auf die jeweiligen Preissenkungen hinzuweisen und dem Auftraggeber geänderte Preislisten so rechtzeitig zugänglich zu machen, dass der Auftraggeber die entsprechende Preissenkung geltend machen kann. Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preissenkung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Das Recht des Auftraggebers auf Preissenkungen ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
10.3.3 Laufende Preisanpassungen anhand von Preislisten ☐ Die nachfolgende Regelung gilt
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Rahmenvereinbarung
☐ für alle Produkte und Leistungen ☐ für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____
Die Vergütung erfolgt auf Basis der in Anlage Nr. _____ referenzierten, mindestens für alle Geschäftskunden in Deutschland geltenden Preisliste(n) in deren jeweils gültigem Stand, auf die ☐ der/die in Anlage Nr. _____ angegebene(n) Rabatt(e) ☐ ein Rabatt in Höhe von _____ % angewandt wird. Preiserhöhungen gegenüber dem bei Angebotsabgabe geltenden Stand gelten abweichend davon nur, wenn der jeweilige neue Stand der Preislisten, aus denen sich die Erhöhung ergibt, dem Auftraggeber vorliegt. Die Preisanpassung erfolgt maximal einmal monatlich zum Monatsbeginn und gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: ☐ Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen. ☐ Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge. ☐ Die Anpassung erfolgt nicht monatlich, sondern maximal einmal pro _____ mit Wirkung zum _____. Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils die aktuellen und auf Anforderung auch alle früheren Stände der Preisliste(n) in elektronisch auswertbarer Form in einem marktüblichen Austauschformat (z.B. als XLS, CSV oder XML-Dateien) zur Verfügung stellen.
11 Rechnungen ☐ Die Rechnung ist nach den folgenden Vorgaben elektronisch einzureichen ☐ E-Rechnungsverordnung des Bundes - ERechV ☐ _____ ☐ Dabei ist folgende Leitweg-ID _____ zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder sowie die Zusatzfelder
gefüllt sein. Weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus Anlage Nr. ☐ Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus dem Einzelauftrag.
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. ☒ Rechnungen sind an folgende Stelle zu richten:
Landeshauptstadt München it@M – Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik der Landeshauptstadt München – Kreditorenbuchhaltung Agnes-Pockels-Bogen 33 80992 München. Rechnungen im PDF-Format sowie Rechnungen im Format X-Rechnung sind zu senden an: rechnungseingang.itm@muenchen.de
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Rahmenvereinbarung
Die Rechnungen müssen mindestens folgende Bestandteile aufweisen: • Leitweg-ID des Auftraggebers: 09162 000–40 • Rahmenvereinbarungsnummer des Auftraggebers • Vertragsdatum der Rahmenvereinbarung • Ticket-Nummer des Auftraggebers • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Rechnungsempfängers • das Ausstellungsdatum • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller eindeutig vergeben wird (Rechnungsnummer) • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der erbrachten Leistungen • Leistungszeitraum bzw. Lieferdatum • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung/Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist • den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag. Gilt für eine Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung, ist unter Nennung der Rechtsgrundlage dieser Steuerbefreiung darauf explizit hinzuweisen. • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Jede Rechnungsposition muss eindeutig einer vertraglich vereinbarten Lieferung/Leistung zuordenbar sein. Stellt der Auftragnehmer eine nicht prüffähige Rechnung gemäß § 15 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B, so hat er diese nach Aufforderung durch den Auftraggeber unverzüglich zu korrigieren und neu auszustellen. Verzögert sich hierdurch die Zahlung an den Auftragnehmer, so geht dies zu seinen Lasten, da er den Umstand der Verzögerung zu vertreten hat. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen (vgl. § 15 Nr. 3 VOL/B). Die Einreichung einer E-Rechnung ist unabhängig von der Höhe des Auftragswerts möglich, im Übrigen gilt Ziffer 19b der ZV. ☐ Der Einzelauftrag wird mit dem jeweiligen Bezugsberechtigten abgerechnet. ☐ Die Anforderungen an Rechnungen und weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
12 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) ☒ Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftraggeber sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
☒ Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
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Rahmenvereinbarung
☐ Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
13 Remoteservice* ☐ Der Auftragnehmer erbringt entsprechend der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ die dort aufgeführten Teile der Leistung mittels Remoteservice*. ☐ Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Remoteservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. erbringen.
14 Lieferantendialog/Statusgespräch ☒ Die Parteien werden regelmäßig einen Lieferantendialog / ein Statusgespräch durchführen. In regelmäßig einmal je Vertragsjahr durchzuführenden Treffen bietet sich den Parteien die Möglichkeit, die Ergebnisse der bisherigen Vertragsdurchführung darzustellen bzw. zu bewerten, die Erfüllungsgrade zu reflektieren und Verbesserungsmöglichkeiten für die praktische Vertragsdurchführung aufzuzeigen. ☐ Der Lieferantendialog ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
15 Haftpflichtversicherung ☒ Der Auftragnehmer weist bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. ☒ Diese muss folgende Mindestdeckungssummen beinhalten, die mindestens 1 mal jährlich in voller Höhe zur Verfügung stehen: Vermögensschäden 500.000 Euro Sachschäden 1.000.000 Euro Personenschäden 1.000.000 Euro Produktvermögensschäden 500.000 Euro
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus den Einzelaufträgen aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
16 Haftungsregelungen
16.1 Haftung des Auftragnehmers In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigten aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde
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Rahmenvereinbarung
gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zugrunde gelegt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen.
Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in nachfolgender Nummer etwas anderes vereinbart ist.
16.2 Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" abweichende Haftungsregelungen
16.2.1 Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung ☐ An die Stelle der in Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" vorgesehenen Beschränkung der Haftung tritt eine Beschränkung auf ☐ _____ % des Gesamtbetrages der kumulierten Auftragswerte der erteilten Einzelaufträge. ☐ _____ Euro ☐ 5.000.000 Euro
16.2.2 Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag ☐ Ergänzend zum Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" ergeben sich etwaige Beschränkungen der Haftung des Auftragnehmers aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB. Sie betreffen die Haftung aus den Einzelaufträgen und gelten pro Einzelauftrag. ☐ An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* tritt eine Begrenzung auf _____ % des Auftragswerts* des Einzelauftrags. ☐ An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* des Einzelauftrags tritt eine Begrenzung auf _____ Euro.
16.2.3 Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" ☐ Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei Datenschutzverletzungen. ☐ Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Freistellungsansprüche ☐ Der Auftragnehmer haftet auch für entgangenen Gewinn. ☐ Regelungen zur Haftung ergeben sich ausschließlich aus Anlage Nr. _____.
16.3 Haftung des Auftraggebers ☐ Die Haftung des Auftraggebers ist wie folgt begrenzt: _____. ☐ Die Haftung des Auftraggebers ist begrenzt gemäß folgender Anlage _____.
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Rahmenvereinbarung
17 IT-Sicherheit Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. ☐ Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. zu beachten.
18 Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ☐ sich der Geheimschutzbetreuung durch die jeweils zuständige Stelle zu unterstellen. ☐ die Regelungen der Bezugsberechtigten zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten. ☐ folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____.
19 Vertraulichkeit und Datenschutz ☒ Ergänzend zu bzw. abweichend von den jeweiligen Regelungen in den jeweiligen, für den Einzelauftrag geltenden EVB-IT AGB, ergeben sich Regelungen zur Vertraulichkeit aus Anlage Nr. 5. ☒ Soweit durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), gilt Folgendes: ☐ die Parteien des Einzelauftrags treffen auf Verlangen des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____. ☒ Details sind in Anlage Nr. 4, 5 geregelt. ☐ Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Anlage Nr. .
Ungeachtet dessen muss die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhalten. ☐ Bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen und darüber hinaus die Regelungen aus Anlage Nr. _____.
20 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen
20.1 Laufzeit der Rahmenvereinbarung Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt ☐ am _____; ☐ mit Zuschlag; ☒ mit Zuschlag, jedoch frühestens am 01.04.2027;
sie endet
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Rahmenvereinbarung
☐ am _____. ☒ mit Ablauf von 24 Monaten.
Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" Nummer 6.2 vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.
20.2 Verlängerungen der Rahmenvereinbarung ☐ Die Rahmenvereinbarung verlängert sich _____ mal jeweils um _____ Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von _____ Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach _____ Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung aufgrund Nummer 6 vorzeitig endete. ☒ Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung 1 mal um 24 Monate zu denselben Bedingungen zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende mitteilen.
20.3 Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung vorzeitig mit einer Frist von _____ Monaten zum _____ ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des _____; dieses ordentliche Kündigungsrecht entfällt, wenn sich die Rahmenvereinbarung verlängert hat. ☐ _____. Soweit in Abschnitt „Folgen des Erreichens des Höchstvolumens“ Nummer 6 vereinbart, ist der Auftraggeber unabhängig davon berechtigt, diese Rahmenvereinbarung bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig zu kündigen.
20.4 Ende/Kündigung von Einzelaufträgen Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist. ☐ Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, mit Wirkung frühestens zum Ende der Rahmenvereinbarung auch alle Einzelaufträge zu kündigen, soweit nach deren Rechtsnatur eine Kündigung möglich ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, wobei etwaige Ansprüche wegen Mängeln unberührt bleiben. Nicht erbrachte Leistungen werden auch nicht vergütet, wobei § 648 BGB unberührt bleibt. ☐ _____. ☐ Weitere Regelungen zum Ende der Rahmenvereinbarung ergeben sich aus dieser Anlage _____
20.5 Außerordentliche Kündigung/Rücktritt Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der gesamten Rahmenvereinbarung, von Einzelaufträgen oder jeweils Teilen davon aus wichtigem Grund fristlos oder mit einer Frist bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der vorherigen Abmahnung oder einer angemessenen Fristsetzung, es sei denn, dies ist gemäß § 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entbehrlich oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber und die Bezugsberechtigten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: ● Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
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Rahmenvereinbarung
● Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten die Rahmenvereinbarung insgesamt kündigen. ● Der Auftragnehmer verletzt in einem Vertragsjahr schuldhaft und wiederholt Berichtspflichten und/oder Nebenpflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben. ● Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt festgelegte Liefer- bzw. Leistungszeiträume oder zeitpunkte. Unwesentliche Überschreitungen bleiben dabei außer Betracht. ● Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt andere wesentliche Vertragspflichten, wobei ‑ geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben. ● mangelhafte Projektabwicklung schwerwiegender Art (z.B. wiederholte Nichteinhaltung der Vorgaben zum Projektmanagement, zur Qualitätssicherung, wiederholt verspätetes Einreichen der Leistungsnachweise bei Abrechnung nach Aufwand etc.), ● bei Verletzung/Nichteinhaltung von Ausschlusskriterien, ● wenn Angaben im Rahmen der Eignung des Auftragnehmers bzw. der Eignungsverleiher und/oder Unterauftragnehmer nicht eingehalten werden/unrichtig sind, ● wenn die Voraussetzungen der zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB eintreten, ● wenn ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 GWB vorliegt, ● bei Nichtbeachtung der Anforderungen an das geforderte Personal. Betreffen vorgenannte Pflichtverletzungen ausschließlich etwaige einmalige Instandhaltungsleistungen, tritt an die Stelle des Rechts zur Kündigung ein Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser einmaligen Leistungen. Wird die Rahmenvereinbarung aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Bezugsberechtigten berechtigt, erteilte Einzelaufträge ebenfalls außerordentlich zu kündigen bzw. soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, von nicht vollständig erfüllten Einzelaufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten; soweit eine Teilleistung aus dem jeweiligen Einzelauftrag bereits bewirkt ist, kann der Auftraggeber hinsichtlich dieser Teilleistung jedoch nur zurücktreten, wenn er an dieser, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, objektiv kein Interesse hat.
21 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.
22 Textform Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.
23 Anwendbares Recht, Gerichtstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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Rahmenvereinbarung
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
24 Sonstige Vereinbarungen ☒ Sonstige Vereinbarungen:
24.1 Ausführungsbedingungen Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist dem Auftraggeber wichtig. Bei der Ausführung des Auftrags unterstützt der Auftragnehmer diese Zielsetzung und wirkt Diskriminierungen angemessen entgegen. Das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal hat sich jeglicher diskriminierender, insbesondere sexistischer und rassistischer, Äußerungen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu enthalten. Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Erscheinungsbild zu achten. Gleiches gilt in Bezug auf die zur Auftragsausführung eingesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Auswahl und Eingruppierung des für die Auftragsausführung einzusetzenden Personals sowie etwa erforderliche Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen nach einheitlichen diskriminierungsfreien Merkmalen erfolgen. Zudem wird gewährleistet, dass das an der Auftragsausführung mitwirkende Personal etwa gewährte freiwillige Sozialleistungen unter einheitlichen und nichtdiskriminierenden Voraussetzungen erhält. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten auch von Unterauftragnehmern beachtet werden. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Ombudsperson als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden wegen einer Verletzung der vorgenannten Pflichten einzurichten.
24.2 Ergänzende Regelungen zur Ansprechperson Der Auftragnehmer benennt in Teil A, Nr. 12 dieses Vertrages eine feste, entscheidungsbefugte Ansprechperson (keinen Vertriebsmitarbeiterin) sowie gesondert eine entscheidungsbefugte Stellvertretung. Mindestens eine dieser beiden muss mit einem der gängigen Kommunikationsmittel zu den üblichen Geschäftszeiten für den Auftraggeber erreichbar sein, um beispielsweise vertragliche Abrufe, Einsatzplanungen, Weisungen und etwaige Probleme ohne Zeitverlust klären zu können. Gegenüber dem vom Auftragnehmer eingesetzten Personal muss sie über entsprechende Weisungsbefugnisse verfügen. Die Leistungen dieser Ansprechperson und deren Stellvertretung (u. a. Abrufe, Einsatzplanungen und Weisungen) werden nicht separat vergütet, sondern sind in den einschlägigen Preispositionen enthalten (dies betrifft nicht ggf. getätigte inhaltliche Projektarbeit).
24.3 Hinweispflicht zu Mitwirkungsleistungen Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber so rechtzeitig auf zu erbringende Mitwirkungsleistungen hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vereinbarte Leistungserbringung wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen.
24.4 Konfliktmanagement
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Rahmenvereinbarung
Die Parteien bemühen sich, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag gütlich beizulegen. Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten erfolgt in bis zu drei Konfliktmanagementstufen. Diesen sind jeweils folgende Rollen auf Auftraggeber- bzw. Auftragnehmerseite zugeordnet:
- Stufe 1 ist auf Auftraggeberseite die Rolle Technical Requirements Engineer (TRE),, auf Auftragnehmerseite die Rolle *[#wird nach Zuschlag ergänzt] zugeordnet;
- Stufe 2 ist auf Auftraggeberseite die Rolle Servicebereichsleitung ITM-DKL52, auf Auftragnehmerseite die Rolle *[wird nach Zuschlag ergänzt] zugeordnet;
- Stufe 3 ist auf Auftraggeberseite die Rolle Leitung, ITM-DKL5, auf Auftragnehmerseite die Rolle *[#wird nach Zuschlag ergänzt] zugeordnet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Rollen zu besetzen und am Konfliktmanagement teilzunehmen. Jede Partei ist berechtigt, die den einzelnen Konfliktmanagementstufen zugeordneten Rollen im Falle entsprechender Organisations- oder Bezeichnungsänderungen zu ändern oder umzubenennen; (auch) geänderte Rollen müssen mit Befugnissen ausgestattet sein, die der jeweiligen Konfliktmanagementstufe angemessen sind. Im Falle einer solchen Änderung oder Umbenennung ist die andere Partei jeweils vorab mindestens in Textform zu informieren. Das Konfliktmanagementverfahren wird nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung einer Partei bei der anderen Partei *unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Kalendertagen begonnen. Die Aufforderung muss mindestens in Textform erfolgen. Die drei Konfliktmanagementstufen sind grundsätzlich nacheinander, beginnend bei Stufe eins, zu durchlaufen. In besonders dringlichen oder besonders bedeutsamen Fällen kann jede Partei jedoch auch zu einem Beginn des Konfliktmanagementverfahrens auf einer höheren Stufe auffordern. Sofern auf der ersten bzw. zweiten Konfliktmanagementstufe mindestens ein Einigungsversuch ohne Erfolg durchlaufen wurde, wird das Konfliktmanagementverfahren nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung einer Partei bei der anderen Partei unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Kalendertagen in der nächsthöheren Konfliktmanagementstufe fortgeführt. Ein Zwang zur Einigung besteht nicht. Die Einleitung des Konfliktmanagementverfahrens ist weder Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, noch schließt die Einleitung des Konfliktmanagementverfahrens ein gerichtliches Verfahren aus.
24.5 Weitere Unterstützungsleistungen Der Auftragnehmer ist für den gesamten Zeitraum ab Zuschlag bis zum Ende der Pflegeleistungsverpflichtung verpflichtet, auf Abruf weitere Unterstützungsleistungen zu erbringen. Der Umfang der weiteren Unterstützungsleistungen ergibt sich aus Anlage 1, Leistungsbeschreibung und Anlage 2, Leistungsverzeichnis. Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Nummer 9. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung des in den Vergabeunterlagen angegebenen oder geschätzten Umfangs an Unterstützungsleistungen besteht nicht.
24.6 Zusammenarbeit der Parteien/Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit Die Parteien werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass das im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Personal des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Personals des Auftragnehmers in die Organisation des Auftraggebers.
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Rahmenvereinbarung
Der Auftraggeber wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich der vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechperson/Stellvertretung übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. Der Auftragnehmer bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Jedoch sind zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen zu beachten, soweit sie sich aus den Vergabeunterlagen ergeben oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind. Es wird klarstellend festgehalten, dass es dem Auftragnehmer überlassen bleibt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist nach innen und außen als Firmenpersonal erkennbar zu machen. Der Auftragnehmer stattet sein eingesetztes Personal hierzu entsprechend aus (z.B. durch Namensschilder o.Ä.).
24.7 Vorgehen für Unterstützungsleistungsabrufe Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden auch auf Unterstützungsleistungsabrufe keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer derartige Geschäftsbedingungen in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung zu einem Abruf wiedergibt oder auf sie verweist oder auf sie in sonstiger Weise Bezug nimmt und der Auftraggeber der Geltung der Geschäftsbedingungen nicht widerspricht. Abweichendes hiervon gilt nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorliegende Regelung. Spätestens 15 Kalendertage nach Erteilung des Einzelauftrags stehen die Kapazitäten des Auftragnehmers entsprechend den jeweiligen Anforderungen aus den Vergabeunterlagen zum Einsatz beim Auftraggeber zur Verfügung.
24.8 Unterstützungsleistungserbringung Ein nicht mit dem Auftraggeber abgestimmter Abzug von Kapazitäten ist dem Auftragnehmer nicht erlaubt, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten. Ein Austausch von Kapazitäten des Auftragnehmers aus einem laufenden Abruf darf sich nicht zulasten des Auftraggebers auswirken. Jeder Austausch ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe des Grundes im Voraus anzuzeigen. Die neu eingesetzten Kapazitäten müssen mindestens die vertraglich vereinbarte Qualifikation aufweisen. Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. Sämtliche Rüst- bzw. Einarbeitungszeiten und Übergabeaufwände des Auftragnehmers – auch bei Austausch der Kapazitäten – gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers. Für diese Tätigkeiten hat der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber keinen Anspruch auf Vergütung. Die für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Arbeitsmittel des Auftragnehmers (Computer, Software-Tools etc.) hat dieser, soweit nicht anders vereinbart, selbst zu stellen. Auf den Arbeitsmitteln des Auftragnehmers (Computer, Software-Tools, etc.) enthaltene projekt- oder auftraggeberbezogene Daten hat der Auftragnehmer nach Beendigung der Unterstützungsleistungen dem Auftraggeber herauszugeben und etwa nach der Herausgabe
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bei ihm verbliebene Daten umgehend und unwiederbringlich zu löschen. Die Pflicht zur Herausgabe der Daten entfällt, sofern und soweit der Auftraggeber hierauf explizit und mindestens in Textform verzichtet; die Pflicht zur Löschung bleibt hiervon unberührt.
24.9 Leistungsnachweise Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der bzw. dem jeweils Verantwortliche*n des Auftraggebers gegengezeichnete, wöchentliche Leistungsnachweise jeweils spätestens am Montag der auf die nachgewiesene Leistungserbringung folgenden Woche vorzulegen. Die Leistungsnachweise müssen inhaltlich mindestens die aus Muster 2 zum EVB-IT Pflegevertrag S (Leistungsnachweis Pflege S) ersichtlichen Angaben enthalten, wobei die Aufschlüsselung mindestens nach 0,25 Stunden genau erfolgen muss. Sofern vom Auftraggeber die stadtinterne EDV-basierte Zeiterfassung bereitgestellt wird, ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, die geleisteten Arbeitszeiten darin zu erfassen.
24.10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit Zusätzlich zu Ziffer 10 der EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 20 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB, Ziffer 10 der EVB-IT Überlassungs-AGB (Typ A) und Ziffer 18 der EVB-IT Pflege S-AGB gilt Folgendes: Die Anlagen „Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Landeshauptstadt München“ sowie "Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung" (AVV) werden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam, ohne dass es einer gesonderten Unterschrift auf der jeweiligen Anlage bedarf. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, Personen, die vom Auftragnehmer mit der Erfüllung des Vertrages betraut werden, nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) (Verpflichtungsgesetz) förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten zu verpflichten (siehe Niederschrift Verpflichtungsgesetz). Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personen dazu bereit sind, die vorgenannte Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz einzugehen. Einschränkend zu Ziffer 10 der EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 20 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB, Ziffer 10 der EVB-IT Überlassungs-AGB (Typ A) und zu Ziffer 18 der EVB-IT Pflege S-AGB gilt Folgendes: Unbenommen bleibt die erforderliche Weitergabe von vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere vergleichbare Personen, die gegenüber einer der oder gegenüber beiden Vertragsparteien entweder vertraglich oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sowie die Weitergabe von vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, verpflichtender Regelwerke einer Börse, gerichtlicher Anordnung, behördlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Anordnung oder Auflage. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, vertrauliche Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im erforderlichen Umfang an staatliche und EU-Fördermittelgeber weiterzugeben.
24.11 Keine Nachfristsetzung vor Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Kündigung Abweichend von Ziffer 7.6 EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 13.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB, Ziffer 11.5 EVB-IT Pflege S-AGB und Ziffer 7.9 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) bedarf es vor Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber nicht der Setzung einer weiteren Nachfrist und zudem auch vor Selbstvornahme durch den Auftraggeber keiner Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen.
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24.12 Ergänzende Regelungen zu Vertragsstrafen In Ziffer 5.3 EVB-IT Kauf-AGB treten jeweils an die Stelle der Worte „der Gesamtvergütung“ die Worte „der insgesamt für den Kauf der Hardware und ggf. der vorinstallierten* Betriebssystemsoftware geschuldeten Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe“ sowie an die Stelle der Worte „an der Gesamtvergütung“ die Worte „an der insgesamt für den Kauf der Hardware und ggf. der vorinstallierten* Betriebssystemsoftware geschuldeten Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe“. Sofern die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) Vertragsbestandteil sind, findet deren Ziffer 5.3 keine Anwendung. Sofern die EVB-IT Instandhaltungs-AGB Vertragsbestandteil sind, treten in deren Ziffer 11.2 Satz 1 jeweils an die Stelle der Worte „der jährlichen Vergütung“ bzw. „der jährlichen Gesamtvergütung“ die Worte „der für die Instandhaltung ge-schuldeten Netto- Abrechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres in ihrer objektiv richtigen Höhe“; maßgeblich ist hier-bei jeweils die Netto-Abrechnungssumme für das Vertragsjahr, in welches das den Lauf der Reaktionszeit auslösende Ereignis fällt. Sofern die EVB-IT Instandhaltungs-AGB Vertragsbestandteil sind, treten in deren Ziffer 11.2 Satz 3 an die Stelle der Worte „der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr“ die Worte „der für die Instandhaltung geschuldeten Netto-Abrechnungssumme des jeweiligen Vertragsjahres in ihrer objektiv richtigen Höhe“. Pro Verzugsfall zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der einmaligen Vergütung, maximal jedoch 1% der einmaligen Gesamtvergütung. Die Summe aller vom Auftragnehmer zu zahlenden Vertragsstrafen beträgt maximal 5 % der für die gesamte Vertrags-laufzeit geschuldeten Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe.
24.13 Ergänzende Regelungen zur Haftungsbeschränkung Ziffer 9 EVB-IT Kauf-AGB gilt auch für die Überlassung der vorinstallierten* Betriebssystemsoftware, sofern eine solche vereinbart ist; sofern die EVB-IT Überlassung- AGB (Typ A) Vertragsbestandteil sind, findet deren Ziffer 9 keine Anwendung. Im Rahmen von Ziffer 9.1 EVB-IT Kauf-AGB tritt anstelle der Gesamtvergütung die Summe aller über die maximale Vertragslaufzeit zu zahlenden Netto-Vergütungen einschließlich der Netto- Vergütungen für etwaige optionale Leistungen, jedoch ausgenommen eine etwaige Instandhaltungsvergütung. Sofern und soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand ohne Obergrenze vereinbart ist, ist insoweit der für zuschlagsfreie Zeiten geltende Preis für die gem. Leistungsverzeichnis über die gesamte Vertragslaufzeit geschätzte Menge maßgeblich. Sofern und soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand mit Obergrenze vereinbart ist, ist insoweit die Obergrenze maßgeblich. Sofern gesondert zu vergüten, bleiben Reisekosten, Nebenkosten, Materialkosten und Reisezeiten außer Betracht. Sofern und soweit ein Preisanpassungsrecht des Auftragnehmers vereinbart ist, bleiben etwaige Preisanpassungen außer Betracht. Sofern die EVB-IT Instandhaltungs-AGB Vertragsbestandteil sind, gilt im Rahmen von deren Ziffer 16.1 an Stelle der in den EVB-IT Instandhaltungs-AGB enthaltenen Definition des Begriffs „Auftragswert“ folgende Definition des Begriffs „Auf-tragswert“: Auftragswert ist die Summe aller für die Instandhaltung über die maximale Vertragslaufzeit zu zahlenden Net-to- Vergütungen einschließlich der Netto-Vergütungen für etwaige optionale Leistungen. Sofern und soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand ohne Obergrenze vereinbart ist, ist insoweit der für zuschlagsfreie Zeiten geltende Preis für die gem. Leistungsverzeichnis über die gesamte Vertragslaufzeit geschätzte Menge maßgeblich. Sofern und soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand mit Obergrenze vereinbart ist, ist insoweit die Obergrenze maßgeblich. Sofern gesondert zu vergüten, bleiben Reisekosten, Nebenkosten, Materialkosten und Reisezeiten
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außer Betracht. Sofern und soweit ein Preisanpas-sungsrecht des Auftragnehmers vereinbart ist, bleiben etwaige Preisanpassungen außer Betracht. Im Rahmen von Ziffer 14.1 EVB-IT Pflege S-AGB gilt an Stelle der in den EVB-IT Pflege S- AGB enthaltenen Definition des Begriffs „Auftragswert“ folgende Definition des Begriffs „Auftragswert“: Auftragswert ist die Summe aller über die maximale Vertragslaufzeit zu zahlenden Netto-Vergütungen einschließlich der Netto-Vergütungen für etwaige optionale Leistungen.
24.14 Vertragsänderung und -ergänzungen Vertragsänderungs- und -ergänzungsvorschläge des Auftragnehmers sind – abweichend von Nummer 9 – ausschließlich an das IT-Referat der Landeshauptstadt München, Abteilung Zentraler Einkauf und Beschaffung (ITM BO5) (itm.vertragsmanagement@muenchen.de) zu richten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Textformklausel sind nur wirksam, wenn sie einver-nehmlich und – soweit nicht eine strengere Form gesetzlich oder in diesem Vertrag vorgeschrieben ist – mindestens in Textform sowie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Vertrag erfolgen.
. ☐ Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐
Teil B: Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)
1 Geltung der AGB Für Einzelaufträge über den Kauf von Hardware gelten die EVB-IT Kauf-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung). Sofern vorinstallierte* Betriebssystemsoftware Gegenstand des Kaufes ist, gelten zusätzlich die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung)
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen ☒ Kauf von Hardware ☒ inklusive vorinstallierter* Betriebssystemsoftware ☐ und Aufstellung* ☐ sonstige Leistungen _____
3 Gegenstände Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber auf dessen Auftrag hin Hardware, ggf. einschließlich weiterer Leistungen, z.B. vorinstallierter* Betriebssystemsoftware, Aufstellung etc. gemäß Anlage Nr. 1, 2. Es gelten bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen vorinstallierten* Betriebssystemsoftware in der folgenden Rangfolge: ● Rechteregelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. _____,
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● Ziffer 3.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A), ● die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. _____. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.
4 Produktstabilität
4.1 Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Art und Qualität der Produkte während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Der Auftragnehmer wird sich gegenüber etwaigen Vorlieferanten und Unterauftragnehmern entsprechend absichern. ☐ Hinsichtlich Art und Qualität müssen für die Dauer des Vertrages die Produkte ☐ mit den ggf. in einer Teststellung überlassenen und vom Auftraggeber als erfüllungstauglich befundenen Produkten identisch sein, ☐ die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Komponenten (konkrete Bauelemente, wie z. B. bestimmte Speicher, Prozessoren, Hardwareschnittstellen, Fabrikate) aufweisen, ☐ in folgenden Komponenten _____ identisch sein.
4.2 Produktwechsel auf Wunsch des Auftragnehmers ☒ Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Produktwechsel vorzuschlagen. Der Auftraggeber wird seine Einwilligung erklären, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: ☒ das vereinbarte Produkt wird vom jeweiligen Hersteller nicht mehr hergestellt, ☒ es wurden mindestens die Funktions- und Leistungsgleichwertigkeit (insbesondere hinsichtlich Kompatibilität, Performance, Leistungsstärke und Qualität) des Ersatzprodukts durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Messprotokolle, Datenblätter) nachgewiesen, ☒ der Preis erhöht sich durch den Produktwechsel nicht, ☒ das neue Produkt stammt von demselben Hersteller wie das bisherige Produkt, ☐ das neue Produkt erfüllt die weiteren Anforderungen aus Anlage Nr. _____, ☒ gleichzeitig mit der Ankündigung ist auf Kosten des Auftragnehmers die Bereitstellung eines Musterexemplars des neuen Modells für eine Teststellung erfolgt und die Tests des Auftraggebers haben ergeben, dass das Produkt die vorgenannten Anforderungen erfüllt. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. 1, 2. ☐ Der Auftraggeber ist in keinem Fall verpflichtet, in mehr als _____ Produktwechsel pro Vertragsjahr einzuwilligen. ☐ Der Auftraggeber ist in keinem Fall verpflichtet, mehr als _____ Vorschläge für Produktwechsel pro Vertragsjahr zu prüfen und ggf. einzuwilligen.
4.3 Produktwechsel auf Wunsch des Auftraggebers ☒ Der Auftraggeber hat Anspruch auf Produktwechsel zur Anpassung der Produkte an den technischen Fortschritt. Der Auftragnehmer kann nur dann, insoweit und in dem Umfang eine Anpassung der Vergütung verlangen, als er nachweist, dass sein Einkaufspreis in Bezug auf das neue Produkt höher ist als für das auszuwechselnde. Dabei ist höchstens ein marktüblicher Einkaufspreis maßgeblich. In diesem Fall erfolgt der Produktwechsel nur, wenn der Auftraggeber der Vergütungserhöhung zustimmt. ☐ Der Auftraggeber kann einen Produktwechsel fordern, wenn
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☐ bei mehr als _____ %, mindestens aber _____ der bereits abgerufenen Produkte Mängel aufgetreten sind. ☐ bei mehr als _____ %, mindestens aber _____ der bereits abgerufenen Produkte Lieferverzug aufgetreten ist.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, ein alternatives Produkt zu liefern, damit die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt und die Funktions- und Leistungsgleichwertigkeit (insbesondere hinsichtlich Kompatibilität, Performance, Leistungsstärke und Qualität) gewahrt wird. Dies hat der Auftragnehmer durch Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Messprotokolle, Datenblätter) nachzuweisen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung besteht nicht.
5 Regelungen zur Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware bzw. Aufstellung der Hardware ☒ Vereinbarungen zur Vorinstallation* der Betriebssystemsoftware ergeben sich aus Anlage Nr. 1 und Anlage Nr. 2. ☐ Vereinbarungen zur Aufstellung der Hardware* ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
6 Vergütung
6.1 Kaufpreis Der jeweilige Kaufpreis ergibt sich ☒ gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" bzw. Anlage Nr. 3 ☐ aus dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.
6.2 Fälligkeit und Zahlung ☒ Die Fälligkeit und Zahlungsfrist ergeben sich aus Teil A. ☐ Die Vergütung für den Kauf ist abweichend von Teil A fällig _____ Tage nach _____. ☐ und ist abweichend von Teil A nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
7 Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Nutzungssperren* auf. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Nutzungssperren* auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
8 Mängelhaftung (Gewährleistung) ☐ Abweichend von Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf-AGB hat der Auftraggeber die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung oder Neulieferung) für die Hardware gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt abweichend von Ziffer 7.2 EVB-IT Kauf- AGB gemäß Anlage Nr. _____.
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☐ Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt an (z.B. Postanschrift, Telefon, E-Mail oder Anlage Nr. _____ ☐ Im Rahmen der Mängelhaftung werden die Reaktions-/Wiederherstellungszeiten* gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart. ☒ Für Mängelmeldungen und Reaktions-/ und Wiederherstellungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung gelten die Regelungen, die im Modul Instandhaltung vereinbart sind.
9 Garantien
9.1 Auftragnehmergarantien ☐ Der Auftragnehmer übernimmt zusätzlich zu der vereinbarten Mängelhaftung (Gewährleistung) ☐ die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Haltbarkeitsgarantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Haltbarkeitsgarantie). ☐ die in Anlage Nr. _____ aufgeführten Garantien (Konkretisierung und/oder Begrenzung z.B. des Inhalts oder der Rechtsfolgen dieser Garantie). ☐ Für die Haftung bei der Verletzung von Garantieversprechen gelten die jeweils einschlägigen Haftungsbeschränkungen aus Ziffer 9 EVB-IT Kauf-AGB, Ziffer 16 EVB-IT Instandhaltungs- AGB bzw. Ziffer 9 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in den dort genannten Fällen.
9.2 Herstellergarantien ☐ Der Auftragnehmer erklärt, dass der Hersteller der aus Anlage Nr. _____ ersichtlichen Hardware die dort genannten Garantien übernimmt.
10 Regelung entfällt.
11 Abweichende Vertragsstrafenregelungen ☐ Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Kauf-AGB wird die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart. ☐ Für jeden Verstoß gegen Ziffer 2.4 der EVB-IT Kauf-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
12 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ☐ Ergänzend zu bzw. abweichend von Teil A bzw. Ziffer 10 EVB-IT Kauf-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. _____. ☐ Die Parteien treffen abweichend von bzw. ergänzend zu Teil A Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Für die Erbringung von Leistungen vor Ort wird nur Personal des Auftragnehmers eingesetzt, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
13 Erfüllungs- und Lieferort ☒ Erfüllungsort ist München. ☐ Lieferort (falls abweichend vom Erfüllungsort) ist _____.
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14 Entsorgung der Hardware durch den Auftragnehmer ☒ Soweit der Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2 EVB-IT Kauf-AGB die Entsorgung wünscht, erfolgt diese gemäß Anlage Nr. _____ durch (Mehrfachauswahl möglich) ☒ Beseitigung ☒ Verwertung einschl. Recycling, ☒ Wiederverwendung. ☐ die Entsorgung der dort genannten Hardware erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Die Entsorgung der Hardware gemäß Anlage Nr. _____ erfolgt nicht durch den Auftragnehmer.
15 Sonstige Vereinbarungen ☒ Sonstige Vereinbarungen:
+15.1 Rücktrittsrecht ☒ Unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte kann der Auftraggeber insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise vom EVB-IT Kaufvertrag zurücktreten, wobei der Rücktritt erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, soweit nicht gemäß § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist: ☒ • mangelhafte Projektabwicklung schwerwiegender Art (z.B. wiederholte Nichteinhaltung der Vorgaben zum Projektmanagement, zur Qualitätssicherung, wiederholt verspätetes Einreichen der Leistungsnachweise bei Abrechnung nach Aufwand etc.), ☒ • bei Verletzung/Nichteinhaltung von Ausschlusskriterien, ☒ • wenn Angaben im Rahmen der Eignung des Auftragnehmers bzw. der Eignungsverleiher und/oder Unterauftragnehmer nicht eingehalten werden/unrichtig sind, ☒ • wenn die Voraussetzungen der zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB eintreten, ☒ • wenn ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 GWB vorliegt, ☒ • bei Nichtbeachtung der Anforderungen an das geforderte Personal. ☐ Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
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Teil B: Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltung)
1 Geltung der AGB Für Einzelaufträge über Instandhaltungsleistungen gelten die EVB-IT Instandhaltungs-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen ☒ Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung) ☐ Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen) ☐ Hotline ☐ Sonstige Instandhaltungsleistungen
3 Beschreibung der Hardware, die Gegenstand der Instandhaltungsleistungen ist Der Auftragnehmer erbringt nach Einzelauftrag einzelne oder alle der in Nummer 2 genannten Instandhaltungsleistungen für die in Anlage Nr. 1 genannte Hardware.
4 Beginn / Dauer / Kündigung der Instandhaltungsleistungen
4.1 Beginn / Dauer der Instandhaltungsleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beginnend mit ☒ dem Tag nach der Lieferung der jeweiligen Hardware ☐ im Einzelauftrag genannten Zeitpunkt ☐ zu dem/n in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitpunkt(en)
jeweils ☐ unbefristet, ☐ mindestens jedoch für die Dauer von _____ Monaten (Mindestvertragsdauer) ☒ für die Dauer von 36 Monaten ☐ für den/die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitraum/Zeiträume ☐ für den/die im Einzelauftrag vereinbarten Zeitraum/Zeiträume
die vereinbarten Instandhaltungsleistungen zu erbringen.
4.2 Kündigung von Einzelaufträgen über Instandhaltungsleistungen ☐ Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr). ☐ Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf des _____ Vertragsjahres seit Lieferung aus dem jeweiligen Einzelauftrag. ☐ Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftraggeber nicht zur Teilkündigung eines Einzelauftrages berechtigt.
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☐ Abweichend von Ziffer 17.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung gemäß Ziffer 17.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB (dauerhafte Außerbetriebnahme von Hardware) aus Anlage Nr. _____. ☐ Abweichend von Ziffer 17.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart. ☐ Der Auftraggeber hat das Recht, mit Wirkung zum Ende der Rahmenvereinbarung, einzelne oder alle Einzelaufträge zu kündigen. Ziffer 17.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB Satz 2 gilt entsprechend.
5 Vergütung
5.1 Vergütung für die Instandhaltungsleistungen Die Vergütung für die vereinbarten Instandhaltungsleistungen ergibt sich gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und abweichend bzw. ergänzend aus den Regelungen dieses Moduls. Soweit ein Pauschalfestpreis für Instandhaltungsleistungen vereinbart ist, ist dieser die Instandhaltungspauschale im Sinne dieses Moduls.
5.2 Vergütung für Ersatzgegenstände* ☒ Bei Vergütung nach Aufwand werden Ersatzgegenstände* (Ersatzhardware*, Ersatzteile*, Verschleißteile* und Verbrauchsmaterialien*) gemäß Anlage Nr. 1, 2, 3 vergütet. ☐ Abweichend von den EVB-IT Instandhaltungs-AGB wird vereinbart, dass der Pauschalfestpreis* für die Instandhaltungsleistungen (Instandhaltungspauschale) nicht die in Anlage _____ genannten Kosten für die dort ausgewiesenen Ersatzgegenstände* enthält.
5.3 Fälligkeit und Zahlung Die Vergütung für die Instandhaltungsleistungen ist abweichend von Ziffer 10.3 EVB-IT Instandhaltungs- AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern ☐ quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals. ☐ jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres. ☒ einmalig zum beim Kauf der Hardware, da im Kaufpreis inkludiert ☐ gemäß Anlage Nr. _____.
☐ Die Vergütung für die Instandhaltungsleistungen ist abweichend von Ziffer 10.5 EVB-IT Instandhaltungs-AGB nicht 30 Tage, sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
6 Servicezeiten* für die Instandhaltungsleistungen
| Tage | Störungsbeseitigung | Hotline gemäß Nummer 6.3 | ggf. sonstige |
|---|---|---|---|
| gemäß Nummer 6.1 | Instandhaltungsleistungen | ||
| gemäß Nummer 6.4 | |||
| an Arbeitstagen Mo-Do | 8:00 bis 17:00 Uhr | _____ bis _____ | _____ bis _____ |
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| Tage | Störungsbeseitigung gemäß Nummer 6.1 | Hotline gemäß Nummer 6.3 | ggf. sonstige |
|---|---|---|---|
| Instandhaltungsleistungen | |||
| gemäß Nummer 6.4 | |||
| an Arbeitstagen Freitags | 8:00 bis 17:00 Uhr | _____ bis _____ | _____ bis _____ |
| an Samstagen | _____ bis _____ | _____ bis _____ | _____ bis _____ |
| an Sonntagen | _____ bis _____ | _____ bis _____ | _____ bis _____ |
| an Feiertagen am Erfüllungsort | _____ bis _____ | _____ bis _____ | _____ bis _____ |
7 Art und Umfang der Instandhaltungsleistungen ☐ Abweichend von Ziffer 1.6 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Hinblick auf die Hardware gemäß Anlage Nr. _____ auch solche Instandhaltungsleistungen zu erbringen, die vom Herstellersupport abhängen und für die der Hersteller diesen Support nicht mehr anbietet.
7.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung)
7.1.1 Leistungsumfang ☒ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen* der Hardware mit Ausnahme der in Anlage Nr. _____ genannten Hardware zu beseitigen. ☐ Der Auftraggeber ist abweichend von Ziffer 2.3 EVB-IT Instandhaltungs-AGB zur Übernahme neuer Hardware oder Hardwareteile im Rahmen der Störungsbeseitigung nicht verpflichtet. ☐ Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
7.1.2 Kenntniserlangung von Störungen*
7.1.2.1 Störungsmeldung durch den Auftraggeber Die Störungsmeldung erfolgt an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| Name/Firma: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| Organisationseinheit/Abteilung: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☒ Postanschrift: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☒ Telefon: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
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| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| ☒ E-Mail: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☐ Web-Adresse des Ticketsystems |
wie folgt: ☐ auf einem Störungsmeldeformular gemäß Anlage Nr. _____. ☐ mit Ticketsystem* ☐ des Auftragnehmers, ☐ des Auftraggebers, welches ☐ unter der oben angegebenen Web-Adresse erreichbar ist. ☐ wie folgt. _____ zur Verfügung gestellt wird. ☒ formlos.
7.1.2.2 Anderweitige Kenntniserlangung von Störungen* ☐ Der Auftragnehmer ist zur Feststellung von Störungen* (Monitoring) mit Hilfe des Überwachungssystems _____(Produktbezeichnung) verpflichtet. Dieses Überwachungssystem muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen. ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich in dem in Anlage Nr. _____ genannten Umfang selbst Kenntnis von Störungen* zu verschaffen.
7.1.3 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* ☒ Es werden folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* vereinbart:
| Störungsklasse | Reaktionszeit* in Stunden | Wiederherstellungszeit* in Stunden Tage |
|---|---|---|
| Betriebsverhindernder Mangel | 24 | 18 Werktage |
| Betriebsbehindernder Mangel | 24 | 18 Werktage |
| Leichter Mangel | 24 | 18 Werktage |
Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* beginnen mit dem Zugang der entsprechenden Störungsmeldung innerhalb der in Nummer 6 des Vertrages oder Ziffer 5.1 EVB-IT Instandhaltungs- AGB für die Störungsbeseitigung vereinbarten Servicezeiten* und laufen ausschließlich während dieser Zeiten. Geht eine Störungsmeldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*. Der Störungsmeldung gleichgestellt ist der Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer Kenntnis von der Störung* erlangt hat oder hätte gemäß Nummer 6.7.1.2.2 erlangen können. ☐ Abweichend davon beginnen und laufen die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* für Störungen* der Klassen _____ ☐ auch außerhalb der vereinbarten Servicezeiten*, d.h. an allen Tagen rund um die Uhr. ☐ auch innerhalb der folgenden Zeiten: _____
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☐ gemäß dieser Anlage _____ ☐ Die Reaktionszeiten* und Wiederherstellungszeiten* werden abweichend von den Definitionen in den EVB-IT Instandhaltungs-AGB wie folgt definiert: _____ ☐ Die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* werden in Anlage Nr. _____ für die dort abweichend von Ziffer 4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB definierten Störungsklassen festgelegt. Ergänzend zu Ziffer 11.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB können in Nummer 10 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
7.1.4 Vergütung ☐ Die Vergütung für die Störungsbeseitigung ist nicht in der Vergütung für die Instandhaltungsleistungen gemäß Nummer 4.1 enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls. ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
7.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen)
7.2.1 Leistungsumfang ☐ Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu bestimmten Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vollumfänglichen Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 2.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB. ☐ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen* der Hardware zu vermeiden. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. _____. oder ☐ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für folgende Hardware _____ oder für die in Anlage Nr. _____ aufgeführte Hardware angemessene Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, das Auftreten zukünftiger Störungen* zu vermeiden. Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Der Auftraggeber ist abweichend von Ziffer 2.3 EVB-IT Instandhaltungs-AGB zur Übernahme neuer Hardware oder Hardwareteile im Rahmen der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft nicht verpflichtet. ☐ Der Auftragnehmer ist zur Feststellung des aktuellen Zustandes der Hardware (Monitoring) mit Hilfe des Überwachungssystems _____ (Produktbezeichnung) verpflichtet. Dieses Überwachungssystem muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen. ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich in dem in Anlage Nr. _____ genannten Umfang selbst Kenntnis vom aktuellen Zustand der Hardware zu verschaffen.
7.2.2 Vergütung ☐ Die Vergütung für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft ist nicht in der Vergütung für die Instandhaltungsleistungen gemäß Nummer 4.1 enthalten, sondern erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Nummer 13 und Zuschlagstabelle dieses Moduls. ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
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Rahmenvereinbarung
7.3 Hotline
7.3.1 Umfang der Leistungen ☐ Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service gemäß Ziffer 2.4 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB zu den in Nummer 5 vereinbarten Servicezeiten*. ☐ Abweichend von Ziffer 2.4.3 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB, darf der Auftragnehmer für die Hotline nur Personal einsetzen, ☐ das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen gelöst werden können. ☐ das gemäß Anlage Nr. _____ qualifiziert ist. ☐ Im Rahmen der Hotline werden auch Fragen zur Nutzung der Hardware beantwortet. ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Hotline Störungen*, soweit möglich, auch durch Teleservice* zu beseitigen. ☐ Abweichend von Ziffer 2.4.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist lediglich der in Anlage Nr. _____ aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen. ☐ Abweichend von Ziffer 2.4.3 EVB-IT Instandhaltungs-AGB erfolgt die Hotline zu folgenden Zeiten _____ in englischer Sprache. ☐ Die Hotline kann auch in englischer Sprache angeboten werden. ☐ Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen. ☐ Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftragnehmer nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen, ☐ soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird; ☐ nicht mehr als _____ (Anzahl) Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden; ☐ der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens auf der _____ (z.B. zweiten) Ebene erfolgt; ☐ der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens nach _____ (Anzahl) Minuten erfolgt.
☐ Abweichend von Ziffer 2.4.6 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hotline über _____ anzubieten (z.B. Mehrwertdienstenummer, Mobilfunknummer, Auslandsrufnummer). ☐ Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
7.3.2 Vergütung ☐ Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Hotline ist in der Instandhaltungspauschale* enthalten. ☐ Die Vergütung für die Hotline erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls. ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
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Rahmenvereinbarung
7.4 Sonstige Instandhaltungsleistungen ☐ Der Auftragnehmer erbringt die in Anlage Nr. _____ konkret beschriebenen sonstigen Instandhaltungsleistungen. ☐ Keine gesonderte Vergütung für die sonstigen Instandhaltungsleistungen; die Vergütung für die sonstigen Instandhaltungsleistungen ist in der Instandhaltungspauschale* enthalten. ☐ Die gesonderte monatliche Pauschale für die sonstigen Instandhaltungsleistungen beträgt _____. ☐ Die Vergütung für die sonstigen Instandhaltungsleistungen erfolgt nach Aufwand gemäß Anlage Nr. der Rahmenvereinbarung und Zuschlagstabelle dieses Moduls. ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
7.5 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
7.5.1 Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ☒ Die Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. 2, 3.
7.5.2 Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ☐ Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.
| Lfd | Bezeichnun g der Kategorie | Zuschläge in | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätz e gemäß Anlage Nr. 2, 3 Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätz e gemäß Anlage Nr. 2, 3 Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätz e gemäß Anlage Nr. 2, 3 Sonn- und Feiertage von bis | Zuschläge in |
|---|---|---|---|---|---|---|
| . | Prozent auf die | Prozent auf die | ||||
| Nr. | Vergütungssätz | Vergütungssätz | ||||
| e gemäß | e gemäß | |||||
| Anlage Nr. 2, 3 | Anlage Nr. 2, 3 | |||||
| Montag bis | Sonn- und | |||||
| Freitag | Feiertage | |||||
| (Arbeitstage) | ||||||
| von | ||||||
| außerhalb der | ||||||
| zuschlagsfreien | bis | |||||
| Zeiten |
Festlegung der zuschlagsfreien Zeiten:
| Arbeitstag | Zuschlagsfreie Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Donnerstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Freitag | von _____ bis _____ Uhr |
☐ Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
7.5.3 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen ☐ Abweichend von Ziffer 10.2.4 Satz 2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
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Rahmenvereinbarung
☐ Abweichend von Ziffer 10.2.4 Sätze 2 und 3 EVB-IT Instandhaltungs-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. ☐ weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
7.5.4 Reisekosten/Nebenkosten*/Materialkosten/Reisezeiten ☐ Reisekosten werden nicht gesondert vergütet. ☐ Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☐ Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet. ☐ Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☐ Materialkosten werden nicht gesondert vergütet. ☐ Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. 1, 2.
☐ Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. ☐ Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. ☐ Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
7.6 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand ☐ Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
8 Abnahme ☐ Regelungen zur Abnahme für die Leistungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
9 Mängelhaftung (Gewährleistung) ☐ Es gilt Ziffer 13.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 24 Monate _____ Monate beträgt. ☐ Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 13.2 EVB- IT Instandhaltungs-AGB), gilt nicht. ☐ Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
10 Regelung entfällt
11 Vertragsstrafen
11.1 Nichteinhaltung von vereinbarten Reaktionszeiten* ☐ Ziffer 11.2 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden:
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Rahmenvereinbarung
Leistungsart Überschreitung um …. Vertragsstrafe
insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal _____
☐ Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
11.2 Nichteinhaltung von vereinbarten Wiederherstellungszeiten* ☐ Ziffer 11.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden:
Leistungsart Überschreitung um …. Vertragsstrafe
insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal _____
☐ Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
11.3 Sonstige Vertragsstrafen ☐ Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 der EVB-IT Instandhaltungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
12 Weitere Regelungen
12.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers ☐ Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers:
| Lfd. Nr. | Position | Fachliche Qualifikation | Sicherheitsüber- | Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|---|
| prüfung | ||||
| Ü 1, 2 oder 31 |
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz |
☐ Abweichend von Ziffer 9.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für die Aufgaben gemäß Anlage Nr. _____ nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. ☐ Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
12.2 Allgemeine Sicherheitsanforderungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages
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Rahmenvereinbarung
☐ bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten. ☐ der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen. ☐ die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten. ☐ folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____
12.3 Nutzungssperren/besondere technische Merkmale ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Nutzungssperren auf. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Nutzungssperren auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
12.4 Teleservice* (Remoteservice) Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Teleservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ erbringen und darf dabei ausschließlich folgendes automatisiertes Verfahren einsetzen: _____ (Produktbezeichnung). Dieses Verfahren muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen.
12.5 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ☐ Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 20 EVB-IT Instandhaltungs-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. _____. ☐ Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage Nr. _____ eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z.B. gemäß Art. 28 DSGVO). ☐ Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
12.6 Dokumentation ☐ Abweichend von Ziffer 7 EVB-IT Instandhaltungs-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die durchgeführten Instandhaltungsleistungen nicht in deutscher, sondern in _____ Sprache. ☐ Ergänzend zu Ziffer 7 EVB-IT Instandhaltungs-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die durchgeführten Instandhaltungsleistungen, wie in Anlage Nr. _____ vorgesehen.
12.7 Erfüllungsort ☒ Erfüllungsort ist München.
13 Entsorgung von ausgetauschten Gegenständen durch den Auftragnehmer ☒ Soweit der Auftraggeber Ziffer 6.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB die Entsorgung von ausgetauschten Gegenständen wünscht, erfolgt diese gemäß Anlage Nr. durch (Mehrfachauswahl möglich) ☒ Beseitigung, ☒ Verwertung einschl. Recycling, ☒ Wiederverwendung.
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Rahmenvereinbarung
☒ für folgende ausgetauschte Gegenstände Arbeitsplatzdrucker von anderen Herstellern gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. 2, 3. ☐ Die Entsorgung von ausgetauschten Gegenständen erfolgt nicht durch den Auftragnehmer.
14 Sonstige Vereinbarungen ☐ Sonstige Vereinbarungen: ☐ ☐ Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
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Rahmenvereinbarung
Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Dauer (EVB-IT Überlassung Typ A)
1 Geltung der AGB Für Einzelaufträge über die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Verkauf) gelten die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen ☒ Überlassung von Standardsoftware ☒ sonstige Leistungen Unterstützung bei Implementierung und Betrieb von Flottenmanagement- Software
3 Überlassung von Standardsoftware Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber bei Beauftragung Standardsoftware, ggf. einschließlich sonstiger Leistungen gemäß Anlage Nr. 1, 2, 3.
4 Abweichende Nutzungsrechte Bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ gilt Folgendes: ☐ Es gelten in der folgenden Rangfolge:
● Rechteregelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. _____, ● Ziffer 3 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A), ● die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. _____. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. ☐ Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente wird dem Auftraggeber als Open Source Software im Sinne der Begriffsbestimmungen am Ende der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) (Open Source Software*) zur Verfügung gestellt. ☐ Zusätzlich weisen die Lizenzbedingungen die weiteren Eigenschaften auf
Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente wird dem Auftraggeber unter der folgenden, den Anforderungen von Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) entsprechenden Lizenz (Open Source Software*) zur Verfügung gestellt: ☐ Die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente wird dem Auftraggeber ausschließlich unter Geltung von Lizenzen gemäß „Open Source Lizenzliste“ (verfügbar unter evb-it.gov.de) zur Verfügung gestellt. ☐ Hinsichtlich der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente wird vereinbart, dass diese ggf. gemeinsam mit folgender Software genutzt und verbreitet wird (siehe Ziffer 3.4 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A)): _____. ☐ An der Dokumentation räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber abweichend von Ziffer 3.3, Satz 1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) folgende Nutzungsrechte ein: _____.
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Rahmenvereinbarung
5 Dokumentation der Standardsoftware* ☐ Abweichend von Ziffer 2.2 der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) schuldet der Auftragnehmer die Dokumentation der Standardsoftware* nur in englischer Sprache.
6 Lieferung einer Software Bill of Materials (SBOM)* ☐ Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software Bill of Materials (SBOM)* gemäß BSI TR-03183-2 für die nach diesem Vertrag überlassene Standardsoftware* ☐ im Format SPDX ☐ im Format CycloneDX zur Verfügung. Soweit die Pflege der Standardsoftware* vereinbart ist, aktualisiert der Auftragnehmer die von ihm bereitgestellte Software Bill of Materials (SBOM)* für alle neuen Programmstände*, die er dem Auftraggeber nach diesem Vertrag zur Verfügung stellen muss, sofern sich aus den neuen Programmständen* Änderungen an der Software Bill of Materials (SBOM)* ergeben.
7 Art der Lieferung der Standardsoftware* Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt: ☐ auf Datenträger: Typ: _____, Kennzeichnung: _____. ☒ in folgender Form: durch Bereitstellung zum Download. ☐ wie in Anlage Nr. _____ beschrieben.
8 Vergütung
8.1 Überlassungsvergütung Die jeweilige Überlassungsvergütung ergibt sich ☒ gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen", ☐ aus dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.
8.2 Fälligkeit und Zahlung ☐ Die Überlassungsvergütung ist abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) fällig _____ Tage nach _____. ☐ und ist abweichend von Ziffer4.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zu zahlen.
9 Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
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Rahmenvereinbarung
10 Mängelhaftung (Gewährleistung)
10.1 Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) ☒ Anstelle der in Ziffer 7.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) geregelten zwölfmonatigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche tritt die gesetzliche Frist von 24 Monaten. ☐ Anstelle der in Ziffer 7.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) geregelten zwölfmonatigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche tritt die eine Frist von _____ Monaten. ☐ Anstelle der in Ziffer 7.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine _____ monatige Frist. ☐ Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
10.2 Mängelmeldung ☐ Die Mängelmeldung erfolgt abweichend von Ziffer 7.5 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Die Mängelmeldung erfolgt an (z.B. Postanschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Anlage Nr.): _____
10.3 Regelung entfällt
11 Abweichende Vertragsstrafen bei Überlassung der Standardsoftware* ☐ Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) wird die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart. ☐ Für jeden Verstoß gegen Ziffer 2.3 der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
12 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ☐ Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 10 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. _____. ☐ Die Parteien treffen Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
13 Erfüllungs- und Lieferort ☒ Erfüllungsort ist München ☐ Lieferort (falls abweichend vom Erfüllungsort) ist _____.
14 Sonstige Vereinbarungen ☒ Sonstige Vereinbarungen:
14.1 Laufzeit der Pflegeleistungen sowie der weiteren Unterstützungsleistungen
☒ Die Laufzeit der Pflegeleistungen ist in Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S), Nummer 4.1 angegeben. Sie gilt mit folgenden Maßgaben: ☒ - Die angegebene Laufzeit ist die maximale Laufzeit. Der Auftraggeber kann die Pflege- sowie die weiteren Unterstützungsleistungen jedoch mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
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Rahmenvereinbarung
☐ Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
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Rahmenvereinbarung
Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S)
1 Geltung der AGB Für Einzelaufträge über die Pflege von Standardsoftware gelten die EVB-IT Pflege S-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen ☒ Dauerhafte Überlassung neuer Programmstände* ☒ Störungsbeseitigung ☐ Hotline ☐ Sonstige Pflegeleistungen
3 Beschreibung der Standardsoftware*, die Gegenstand der Pflegeleistungen ist Der Auftragnehmer erbringt auf Abruf einzelne oder alle der in Nummer 2 genannten Pflegeleistungen für die in Anlage Nr. 1 genannte Software.
4 Beginn / Dauer / Kündigung der Pflegeleistungen
4.1 Beginn / Dauer der Pflegeleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beginnend mit ☐ dem im Einzelauftrag genannten Zeitpunkt ☒ dem Tag nach der Lieferung der Standardsoftware* ☐ zu den in Anlage Nr. _____ vereinbartem/n Zeitpunkt(en)
jeweils ☐ unbefristet, ☐ mindestens jedoch für die Dauer von _____ Monaten (Mindestvertragsdauer) ☒ für die Dauer von 48 Monaten ☐ für den/die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitraum/Zeiträume ☐ für den/die im Einzelauftrag vereinbarten Zeitraum/Zeiträume.
die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen.
4.2 Kündigung von Pflegeleistungen ☐ Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr). ☐ Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftraggeber nicht zur Teilkündigung berechtigt.
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Rahmenvereinbarung
☐ Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung gemäß Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB (dauerhafte Außerbetriebnahme von Standardsoftware*) aus Anlage Nr. _____. ☐ Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
5 Vergütung
5.1 Vergütung für die Pflegeleistungen Die Vergütung für die vereinbarten Pflegeleistungen ergibt sich gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen", bzw. ist im Kaufpreis inkludiert und abweichend bzw. ergänzend aus den Regelungen dieses Moduls. Soweit ein Pauschalfestpreis für Pflegeleistungen vereinbart ist, ist dieser die Pflegepauschale im Sinne dieses Moduls.
5.2 Fälligkeit und Zahlung Die Vergütung für die Pflegeleistungen ist abweichend von Ziffer 8.3 EVB-IT Pflege S-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern ☐ quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals. ☐ jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres. ☒ einmalig zum beim Kauf der Hardware, da im Kaufpreis inkludiert. ☐ gemäß Anlage Nr. _____.
☐ Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.4 EVB-IT Pflege S-AGB nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
6 Servicezeiten* für die Pflegeleistungen ☐ Die Servicezeiten ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Die Servicezeiten ergeben sich aus nachfolgender Tabelle.
| Tage | Störungsbeseitigung gemäß Nummer 7.2 | Hotline gemäß Nummer 7.3 | ggf. sonstige Pflegeleistungen gemäß Nummer 7.4 |
|---|---|---|---|
| an Arbeitstagen Mo-Do | von 8:00 bis 17:00 | von bis | von bis |
| an Arbeitstagen Fr | von 8:00 bis 17:00 | von bis | von bis |
| an Samstagen | von bis | von bis | von bis |
| an Sonntagen | von bis | von bis | von bis |
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Rahmenvereinbarung
| Tage | Störungsbeseitigung gemäß Nummer 7.2 | Hotline | ggf. sonstige Pflegeleistungen gemäß Nummer 7.4 |
|---|---|---|---|
| gemäß | |||
| Nummer 7.3 | |||
| an Feiertagen am Erfüllungsort | von bis | von bis | von bis |
7 Art und Umfang der Pflegeleistungen
7.1 Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware* ☐ Die zu überlassenden Programmstände ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☒ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, verfügbare neue Programmstände* zu überlassen, wie nachfolgend geregelt: ☒ Patches*, Updates*
Zeitpunkt der Leistung ☐ Auf Anforderung des Auftraggebers ☒ Unverzüglich, sobald verfügbar ☒ Upgrades* Zeitpunkt der Leistung ☐ Auf Anforderung des Auftraggebers ☒ Unverzüglich, sobald verfügbar ☒ Releases/ Versionen*
Zeitpunkt der Leistung ☐ Auf Anforderung des Auftraggebers ☒ Unverzüglich, sobald verfügbar ☒ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neue Programmstände* zur Umsetzung von in Anlage Nr. 1 genannten Gesetzes- und sonstigen Normänderungen (gemäß Ziffer 2.1.2 EVB-IT Pflege-S AGB) zu überlassen. ☐ Besondere Vereinbarung zur Installation der Programmstände* durch den Auftragnehmer gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Regelung zur Abnahme der Installation der Programmstände* gemäß Anlage Nr. _____
7.1.1 Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände* Der Auftragnehmer liefert die Programmstände* wie folgt: ☐ auf Datenträger: Typ: _____, Kennzeichnung: _____. ☒ in folgender Form: durch Bereitstellung zum Download. ☐ wie in Anlage Nr. _____ beschrieben.
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Rahmenvereinbarung
7.1.2 Vergütung Es erfolgt keine gesonderte Vergütung der Installation der neuen Programmstände*; die Vergütung für die Leistungen dieser Nummer ist in der Pflegepauschale enthalten, sofern nicht nachfolgend Abweichendes geregelt ist. ☐ Ausgenommen hiervon ist die Installation der neuen Programmstände*, die nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ pro _____ (z.B. pro Programmstand*, Monat, Quartal, Jahr etc.) gesondert zu vergüten ist.
7.2 Störungsbeseitigung
7.2.1 Leistungsumfang ☐ Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen* der Standardsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ zu beseitigen. ☐ Der Auftragnehmer ist abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Pflege S-AGB verpflichtet, soweit erforderlich, im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung auch Eingriffe in deren Objekt- bzw. Quellcode vorzunehmen. ☐ Der Auftragnehmer ist abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Pflege S-AGB nicht berechtigt, eine Störung* zunächst durch Bereitstellung einer Umgehungslösung zu beseitigen. ☐ Der Auftraggeber ist abweichend von Ziffer 2.2.2 EVB-IT Pflege S-AGB zur Übernahme eines neuen Programmstandes * im Rahmen der Störungsbeseitigung nicht verpflichtet. ☐ Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
¹ Achtung! Bei Vereinbarung dieser Leistung ist zu beachten, dass der Auftragnehmer zu ihrer Erbringung auch technisch (z.B. Zugang zum Quellcode) und rechtlich (z.B. Bearbeitungsrecht) in der Lage sein muss.
7.2.2 Kenntniserlangung von Störungen*
7.2.2.1 Störungsmeldung durch den Auftraggeber Die Störungsmeldung erfolgt an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| Name/Firma: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| Organisationseinheit/Abteilung: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☒ Postanschrift: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☒ Telefon: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☒ Fax: | *#wird nach Zuschlag ergänzt# |
| ☐ E-Mail: | |
| ☐ Web-Adresse des Ticketsystems |
wie folgt:
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☐ auf dem Störungsmeldeformular gemäß Muster 1 (siehe auch Ziffer 10.2 EVB-IT Pflege S-AGB) ☐ auf einem Störungsmeldeformular gemäß Anlage Nr. _____. ☒ formlos. ☐ mit Ticketsystem* ☐ des Auftragnehmers, ☐ des Auftraggebers, ☐ welches wie folgt zur Verfügung gestellt wird _____.
7.2.2.2 Anderweitige Kenntniserlangung von Störungen* ☐ Der Auftragnehmer ist zur Feststellung von Störungen* (Monitoring) mit Hilfe des Überwachungssystems _____(Produktbezeichnung) verpflichtet. Dieses Überwachungssystem muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Pflege S-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen. ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich in dem in Anlage Nr. _____ genannten Umfang selbst Kenntnis von Störungen* zu verschaffen.
7.2.3 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* ☐ Es werden folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten * vereinbart:
| Störungsklasse | Reaktionszeit* in Stunden | Wiederherstellungszeit* in |
|---|---|---|
| Stunden | ||
| Betriebsverhindernde Störung* | ||
| Betriebsbehindernde Störung* | ||
| Leichte Störung* |
Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* beginnen mit dem Zugang der entsprechenden Störungsmeldung, innerhalb der in Nummer 6 oder Ziffer 4.1 EVB-IT Pflege S-AGB für die Störungsbeseitigung vereinbarten Servicezeiten* und laufen ausschließlich während dieser Zeiten. Geht eine Störungsmeldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*. Der Störungsmeldung gleichgestellt ist der Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer Kenntnis von der Störung* erlangt hat oder hätte gemäß Nummer 7.2.2.2 erlangen können. ☐ Abweichend davon beginnen und laufen die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* für Störungen* der Klassen _____ ☐ auch außerhalb der vereinbarten Servicezeiten*. ☐ auch innerhalb der folgenden Zeiten: _____. ☐ Die Reaktionszeiten* und Wiederherstellungszeiten* werden abweichend von den Definitionen in den EVB-IT Pflege S-AGB wie folgt definiert: _____ ☐ Die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* werden in Anlage Nr. _____ für die dort abweichend von Ziffer 3 EVB-IT Pflege S-AGB definierten Störungsklassen festgelegt. Ergänzend zu Ziffer 9.2 EVB-IT Pflege S-AGB können in Nummer 12 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
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Rahmenvereinbarung
7.2.4 Vergütung ☒ Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Störungsbeseitigung ist in der Pflegepauschale enthalten. ☐ Die Vergütung für die Störungsbeseitigung ist nicht in der Pflegepauschale enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und der Zuschlagstabelle dieses Moduls.“ ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt Euro.
7.3 Hotline
7.3.1 Umfang der Leistung ☐ Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service gemäß Ziffer 2.3 der EVB-IT Pflege S-AGB zu den in Nummer 6 vereinbarten Servicezeiten*. ☐ Abweichend von Ziffer 2.3.3 der EVB-IT Pflege S-AGB darf der Auftragnehmer für die Hotline nur Personal einsetzen, ☐ das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen gelöst werden können. ☐ das gemäß Anlage Nr. _____ qualifiziert ist. ☐ Im Rahmen der Hotline werden auch Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* beantwortet. ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Hotline Störungen*, soweit möglich, auch durch Teleservice* zu beseitigen. ☐ Abweichend von Ziffer 2.3.2 EVB-IT Pflege S-AGB ist lediglich der in Anlage Nr. _____ aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen. ☐ Abweichend von Ziffer 2.3.3 EVB-IT Pflege S-AGB erfolgt die Hotline zu folgenden Zeiten _____ in englischer Sprache. ☐ Abweichend von Ziffer 2.3.4 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen. ☐ Abweichend von Ziffer 2.3.4 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen, ☐ soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird; ☐ nicht mehr als _____ (Anzahl) Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden; ☐ der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens auf der _____ (z.B. zweiten) Ebene erfolgt; ☐ der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens nach _____ (Anzahl) Minuten erfolgt. ☐ Abweichend von Ziffer 2.3.6 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hotline über _____ anzubieten (Mehrwertdienstenummer, Mobilfunknummer, Auslandsrufnummer). ☐ Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
7.3.2 Vergütung ☐ Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Hotline ist in der Pflegepauschale enthalten. ☐ Die Vergütung für die Hotline ist nicht in der Pflegepauschale enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.
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☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
7.4 Sonstige Pflegeleistungen ☐ Der Auftragnehmer erbringt die in Anlage Nr. _____ konkret beschriebenen sonstigen Pflegeleistungen. ☐ Keine gesonderte Vergütung für die sonstigen Pflegeleistungen; die Vergütung für die sonstigen Pflegeleistungen ist in der Pflegepauschale enthalten. ☐ Die Vergütung für die sonstigen Pflegeleistungen ist nicht in der Pflegepauschale enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und gemäß Zuschlagstabelle dieses Moduls aus Nummer 8.1 ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). ☐ bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro. ☐ Schuldet der Auftragnehmer nur die Installation oder ähnliche Leistungen im Hinblick auf neue Programmstände*, nicht jedoch deren Überlassung, ist er abweichend von Ziffer 2.1.3 Satz 1 EVB- IT Pflege S-AGB auch nicht dafür verantwortlich, dass durch die neuen Programmstände keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen.
8 Regelungen für die Pflege von Open Source Software ☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der pflegegegenständlichen Standardsoftware* eine Lizenzbestandsaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis eine vollständige Software Bill of Materials (SBOM*) ist. Die Lizenzbestandsaufnahme ist unverzüglich nach Vertragsschluss durchzuführen. ☐ Die Lizenzbestandsaufnahme ist spätestens binnen _____ Kalendertagen abzuschließen.
☐ Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme ist mit der Pflegepauschale abgegolten. ☐ Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt nach Aufwand gemäß Kategorie(n)
☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro. ☐ Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt zu einem gesonderten Pauschalfestpreis in Höhe von _____ Euro. Die SBOM* ist gemäß Ziffer 5.2 der EVB-IT Pflege S-AGB zu pflegen. ☐ Neue Programmstände* von Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten müssen stets ☐ Open Source Software gemäß Definition der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A)* sein, ☐ Open Source Software gemäß „Open Source Lizenzliste“ sein,
soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. ☐ Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber neue Programmstände* von Standardsoftware* oder Softwarekomponenten nur, nachdem er diese in einer von ihm bereitgehaltenen, geeigneten Testumgebung auf Funktionalität und Eignung für die Zwecke des Auftraggebers erfolgreich getestet hat. ☐ Abweichend von Satz 1 stellt der Auftraggeber eine hierfür geeignete Umgebung zur Verfügung. ☐ Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte.
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☐ Der Auftragnehmer stellt die Ergebnisse der Pflegeleistungen zusätzlich zur Überlassung an den Auftraggeber auf derjenigen öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte zur Verfügung, auf der die gepflegte Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente hauptsächlich entwickelt und verwaltet wird. Die Zurverfügungstellung der Ergebnisse der Pflegeleistungen umfasst jeweils, soweit dort für frühere Programmstände* vorhanden, auch den ausführbaren Code, die Pflege der Dokumentation, der Software Bill of Materials (SBOM)* und eines Verzeichnisses verwendeter Softwarekomponenten. Zusätzlich erfolgt die Bereitstellung durch den Auftragnehmer wie folgt: ☐ auf der folgenden öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte: _____. ☐ auf openCode*
9 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
9.1 Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ☒ Die Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. 2, 3.
9.2 Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ☐ Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.
| Lfd . Nr. | Bezeichnung | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssät ze für Tätigkeiten Arbeitstage Montag bis Freitag außerhalb der Geschäftszeit | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssät ze für Tätigkeiten Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssät ze für Tätigkeiten Samstag von bis | Zuschläge in | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssät ze für Tätigkeiten Sonn- und Feiertage am Erfüllungsort von bis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| der | Prozent auf | |||||
| Personalkatego | die | |||||
| rie | Vergütungssät | |||||
| ze für | ||||||
| Tätigkeiten | ||||||
| Sonn- und | ||||||
| Feiertage am | ||||||
| Erfüllungsort | ||||||
| von | ||||||
| bis |
Festlegung der zuschlagsfreien Zeiten:
| Arbeitstag | Zuschlagsfreie Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Donnerstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Freitag | von _____ bis _____ Uhr |
☐ weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
9.3 Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen ☐ Abweichend von Ziffer 8.2.4 Satz 2 EVB-IT Pflege S-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden. ☐ Abweichend von Ziffer 8.2.4 Sätze 2 und 3 EVB-IT Pflege S-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
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☐ weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
9.4 Reisekosten/Nebenkosten*/Reisezeiten ☐ Reisekosten werden nicht gesondert vergütet. ☐ Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☐ Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet. ☐ Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
☐ Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. ☐ Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet. ☐ Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
9.5 Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand ☐ Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
10 Abnahme ☐ Regelung zur Abnahme sich aus Anlage Nr. _____
11 Mängelhaftung (Gewährleistung) ☐ Es gilt Ziffer 11.1 EVB-IT Pflege S-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 12 Monate _____ Monate beträgt. ☐ Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _____. ☐ Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 11.2 EVB- IT Pflege-AGB), gilt nicht. ☐ Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____. ☐ Sofern es sich bei der pflegegegenständlichen Standardsoftware* vollständig um Open Source Software handelt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für Sachmängel bei Überlassung neuer Programmstände* ausgeschlossen. ☐ Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gleichwohl den Sachmangel gegen Vergütung nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____ ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Sachmangel, Monat, Quartal, Jahr etc.) beseitigen. ☐ Sofern es sich bei der pflegegegenständlichen Standardsoftware* vollständig um Open Source Software handelt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für Rechtsmängel bei Überlassung neuer Programmstände* ausgeschlossen. ☐ Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gleichwohl den Rechtsmangel gegen Vergütung nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____ ☐ mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Rechtsmangel, Monat, Quartal, Jahr etc.) beseitigen
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12 Regelung entfällt
13 Vertragsstrafen
13.1 Nichteinhaltung von vereinbarten Reaktionszeiten* ☐ Ziffer 9.2 der EVB-IT Pflege S-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden:
| Leistungsart Nummer (Nummern | Überschreitung um …. | Vertragsstrafe |
|---|---|---|
| 7.2 und ggf. 7.4) |
insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal _____ ☐ Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
13.2 Nichteinhaltung von vereinbarten Wiederherstellungszeiten* ☐ Ziffer 9.2 EVB-IT Pflege S-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden:
| Leistungsart Nummer (z.B. | Überschreitung um …. | Vertragsstrafe |
|---|---|---|
| Nummern 7.2 und ggf. 7.4) |
insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal _____ ☐ Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
13.3 Sonstige Vertragsstrafen ☐ Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 der EVB-IT Pflege S-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
14 Weitere Regelungen
14.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers ☐ Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers:
| Lfd. Nr. | Position | Fachliche Qualifikation | Sicherheitsüber- | Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|---|
| prüfung | ||||
| Ü 1, 2 oder 3 1 |
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz |
☒ Abweichend von Ziffer 7.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für die Aufgaben gemäß Anlage Nr. 7 nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
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☐ Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
14.2 Allgemeine Sicherheitsanforderungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages ☐ bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten. ☐ der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen. ☐ die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten. ☐ folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____
14.3 Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____. ☐ Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
14.4 Teleservice* (Remoteservice) Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Teleservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ erbringen und darf dabei ausschließlich folgendes automatisiertes Verfahren einsetzen: _____ (Produktbezeichnung). Dieses Verfahren muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Pflege S-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen.
14.5 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit ☐ Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 18 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. _____. ☐ Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage Nr. _____ eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z.B. gemäß § 11 Absatz 2 BDSG). ☐ Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
14.6 Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)* ☐ Abweichend von Ziffer 5.1 EVB-IT Pflege S-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die Pflegeleistungen nicht in deutscher, sondern in _____ Sprache. ☐ Der Auftragnehmer aktualisiert die Software Bill(s) of Materials (SBOM)* der zu pflegenden Standardsoftware* wie in Ziffer 5.2 EVB-IT Pflege S-AGB geregelt. ☐ Abweichend von Ziffer 5.2 EVB-IT Pflege S-AGB erfolgt die Bereitstellung der Software Bill of Materials (SBOM)* gemäß BSI TR-03183-2 in folgendem Format _____ (SPDX oder CycloneDX, ggf. inklusive Versionsnummer und als XML- oder JSON-Datei).
14.7 Erfüllungsort Erfüllungsort ist München
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15 Sonstige Vereinbarungen ☐ Sonstige Vereinbarungen:
Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
Datum, Auftraggeber Datum, Auftragnehmer
Begriffsbestimmungen
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist. |
|---|---|
| Bezugsberechtigter | Der Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer Teil AI 6.3 dieses Vertrages. |
| Nebenkosten | Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind. |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt bei Cloudleistungen oder soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*. |
| Remoteservice | Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem |
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| Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag. | |
|---|---|
| Systemkomponente | Teil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*. |
| Ticketsystem | Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts. |
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