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13_Besondere Vertragsbedingungen_EU und UVgO_Stand 08_2024.docx

Miete eines laserbasierten semistationären Geschwindigkeitsüberwachungsanhängers

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 14:39 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Besondere Vertragsbedingungen
Vergabenummer:10-25-26-151
Maßnahme:Mietung Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
Leistung:Dienstleistung

Besondere Vertragsbedingungen

Überwachung der Anlieferung/Dienstleistung

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber.

Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. ggf. vom beauftragten Architekten/Ingenieur/Person getroffen werden.

Anlieferungs- oder Annahmestelle

Ort:25337 Elmshorn
Gebäude:Kreishaus , Kurt-Wagener-Str. 11

Ausführungsfristen

:10/2026
Ende der Ausführung:04/2028
folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
-

Vereinbarte Überprüfungsklauseln und Optionen

Überprüfungsklauseln:
Optionen:

Es gilt ergänzend zu Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B):

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

Es gilt ergänzend zu Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B):

Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nummer 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach -schriftlich mitteilen.

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

Es gilt ergänzend zu Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B):

Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

Es gilt ergänzend zu Vertragsstrafen (§ 11 VOL/B):

[x] Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.

[ ] Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug bei Überschreitung der vorstehend unter „Ausführungsfristen“ genannten Fristen

[ ] für jede vollendete Woche       Prozent

[ ] für jeden Werktag       Prozent

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann zu zahlen. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt       Prozent der der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (= objektiv berechtigte Schlussrechnungssumme ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Es gilt ergänzend zu Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B):

Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

Es gilt ergänzend zu Abnahme (§ 13 VOL/B):

Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

Es gilt ergänzend zu Mängelansprüche (§ 14 VOL/B):

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Es gilt ergänzend zu Rechnungen (§ 15 VOL/B):

Alle Rechnungen sind

[x] beim Auftraggeber 2-fach

[ ] beim Auftraggeber      -fach und zugleich bei:       in      -facher Ausfertigung

[ ] nur bei bei folgendem Rechnungsempfänger:       in      -facher Ausfertigung

einzureichen.

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

Es gilt ergänzend zu Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B):

Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden.

Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

Es gilt ergänzend zu Zahlungsbedingungen (§ 17 VOL/B):

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist:

[x] Es wird keine gesonderte Regelung über Vorauszahlungen getroffen

[ ] Es wird folgende Regelung über Vorauszahlungen getroffen:

Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, mit allen Gegenforderungen -auch aus anderen Rechtsverhältnissen- aufzurechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass auch Forderungen unabhängig davon aufgerechnet werden, ob der Auftragnehmer die Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft.

Es gilt ergänzend zu Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B):

[x] Eine Sicherheitsleistung wird nicht vereinbart.

[ ] Es ist eine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag in Höhe von       Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

Die Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das im Internet verfügbare, aktuellste Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, dies über die Vergabestelle anzufordern oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem vorstehenden Formblatt des Auftraggebers entsprechen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle

Weitere „Besondere Vertragsbedingungen“

1.Vertragserfüllungsbürgschaft: insgesamt 5% der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme.

  1. „31_Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung_Muster“ der Vergabeunterlagen.

  2. Bedingungen des „30_Leistungsverzeichnis“ der Vergabeunterlagen zur Durchführung der Anmietung und Lieferung

-Ende-

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