Fragen- / Antwortenkatalog:
| Nr. | Eingang am | Frage | Versand am | Antwort |
| 1 | 29.09.2026 | Bitte bestätigen Sie uns, dass mit neuwertig ein Messanhänger gemeint ist, welches in diesem Jahr (2026) hergestellt und in Verkehr gebracht wurde. Bitte bestätigen Sie uns, dass die Abrechnung der Fallpauschale auf Basis der vom Auftraggeber übermittelten und vorab geprüften Falldatensätze vergütet wird. Die Überprüfung beinhaltet dabei im Vorfeld die Sichtung der erzeugten Daten mit auswertbarer Bildqualität. Bitte bestätigen Sie uns, dass zu schulenden Mitarbeiter bereits über ein Schulungszertifikat verfügen | 30.09.2026 | Der Messanhänger soll neuwertig sein, d.h. im technisch einwandfreien Zustand und optisch ohne sofort erkennbare Mängel (z.B. Graffiti oder Beschädigungen durch Vandalismus o.ä.). Er muss nicht zwingend in 2026 hergestellt worden sein. Es erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Messreihe hinsichtlich der Bildqualität und Auswertbarkeit, jedoch keine einzelne Fallbetrachtung der gesamten Messreihe. Alle zu schulenden MA verfügen über Zertifikate für die Vitronic Poliscan FM1 (Stationär + Mobil) und die Jenoptik TraffiStar S350 (Stationär + Semistationär) |
| 2 | 30.09.2026 | Sie schreiben aus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit folgende Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen hat: • Zulassungs-/Konformitätsunterlagen • Eichnachweise • technische Dokumentation • Dokumentation von Software-/ Firmwareständen • Servicekonzept • Datenschutz-/Sicherheitskonzept • Dokumentation von Störungen und deren Beseitigung • Schnittstellen-Dokumentation Sind die o.g. Dokumente erst nach Zuschlagserteilung beizufügen? Welche Folgen hat es, wenn Dokumente wie z. B. (Servicekonzept, Dokumentation von Störungen und deren Beseitigung etc.) nicht bereitgestellt werden? | 01.10.2026 | Nach Zuschlagserteilung beizufügen sind * Zulassungs-/Konformitätsunterlagen, * Eichnachweise, * Wartungsprotokolle (insofern relevant). Sämtliche weiteren Dokumente sind nach Zuschlagserteilung auf Abruf bereitzustellen. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Dokumentationen sind wie oben dargestellt durch den Auftraggeber bereitzustellen. Eine gesonderte Vertragsstrafe, Vergütungskürzung oder sonstige pauschalierte Sanktion für die Nichtbereitstellung dieser Unterlagen ist in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Die Nicht- oder nicht vertragsgemäße Bereitstellung einer vertraglich geschuldeten Dokumentation stellt – soweit vom Auftragnehmer zu vertreten – eine Pflichtverletzung dar. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall die sich aus dem Vertrag, den gesetzlichen Vorschriften sowie aus der VOL (hier ibs. zu Pflichtverletzungen und Mängelansprüchen) ergebenden Rechte zu. |