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Medizinische Hotline (03/MA/2025) Ergänzende Informationen Nr. 1 (90)
Ergänzende Informationen Nr. 1 vom 12.06.2025
| Lfd. Nr. | Dokument, Ziffer | Frage | Antwort | ||||||||
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| I | Eigenerklärung zur Informationssicherheit (44) | ||||||||||
| 1 | Unseres Wissens nach sind die branchen-spezifischen Sicherheitsstandards (B3S) nur für KRITIS Unternehmen bzw. Leistungen gedacht, also Unternehmen, die zur kritischen Infrastruktur des Gesundheitswesens zählen. Ziel ist es, ein hohes Maß an IT-Sicherheit zu gewährleisten, weil ein Ausfall oder ein Angriff auf solche Einrichtungen gravierende Folgen für die Gesellschaft hätte. Hier geht es um eine Schwelle von 10.000 Patienten pro Quartal die tatsächlich behandelt oder versorgt werden. Wir zählen die hier ausgeschriebene Leistung nicht zu der kritischen Infrastruktur. Gehen wir recht in der Annahme, dass wir die branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) nicht erfüllen müssen? | Es gilt der § 392 SGB V bzw. § 103a SGB XI: 6) Sofern eine Krankenkasse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung IT-Dienstleistungen eines Dritten in Anspruch nimmt und eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informations- technischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Dritten zu einer Beeinträchtigung der Funktions- fähigkeit der jeweiligen Krankenkasse oder der Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen führen kann, muss die Krankenkasse durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass die Einhaltung des branchenspezifischen Sicherheits- standards im Sinne des Absatzes 3 durch den Dritten gewährleistet wird. Der B3S wurde ursprünglich für KRITIS- Krankenkassen entwickelt, wurde jedoch über die o.g. rechtliche Regelung für alle Krankenkassen und deren Dienstleister verbindlich vorgeschrieben, dabei wird dies nicht auf kritische Geschäftsprozesse beschränkt. Da hier bereits festgestellt wurde, dass Versicherten- informationen verarbeitet werden, sind die Anforderungen aus dem B3S zu erfüllen. |
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