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Managed Service für Entwicklung, Pflege und Unterstützung der elektronischen Akte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 12:42 (Europe/Berlin)

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„Managed Service E-AKTE 2027“ (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305)

Vertrag

über die

Managed Service E-AKTE 2027

(im Folgenden „Managed Service E-AKTE 2027“ genannt)

(e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305 (KKE))

zwischen der

Bundesagentur für Arbeit (kurz „BA“ genannt) vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch die Leitung des Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg

  • im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -

und der

Firmenname vertreten durch XXX Straße Hausnummer PLZ Ort

  • im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

  • gemeinschaftlich im Folgenden Partei(en) genannt -

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der jeweils einbezogenen EVB-IT-AGB definiert. Seite 1 von 21

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„Managed Service E-AKTE 2027“ (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305)

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ................................................................................................................. 3

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ............................................................................................................... 3

§ 3 VERTRAGSLAUFZEIT (DAUER, ORDENTLICHE KÜNDIGUNG) ...................................................... 4

§ 4 AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG ................................................................................................. 4

§ 5 FREIGABE/ FACHLICHE ABNAHME DER WERKLEISTUNGEN ...................................................... 5

§ 6 REISEKOSTEN ..................................................................................................................................... 6

§ 7 VERANTWORTLICHE ANSPRECHPARTNER ................................................................................... 6

§ 8 ERTEILUNG VON ABRUFEN ............................................................................................................... 7

§ 9 MITWIRKUNGS- UND BEISTELLLEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS ...................................... 7

§ 10 VERGÜTUNG ........................................................................................................................................ 7

§ 11 BUNDESTARIFTREUE ......................................................................................................................... 8

§ 12 RECHNUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ............................................................................. 8

§ 13 URHEBERRECHTE, NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHTE .................................................. 9

§ 14 WEITERENTWICKLUNG UND MODERNISIERUNG ........................................................................ 10

§ 15 ZUSAMMENARBEIT MIT SONSTIGEN LIEFERANTEN / DIENSTLEISTERN DES AUFTRAGGEBERS ............................................................................................................................ 10

§ 16 GEFORDERTE VERFÜGBARKEIT / SERVICE LEVEL / REAKTIONS- UND WIEDERHERSTELLUNGSZEITEN* ................................................................................................... 10

§ 17 ANSPRÜCHE AUS MÄNGELN .......................................................................................................... 11

§ 18 VERTRAGSSTRAFEN ........................................................................................................................ 11

§ 19 HAFTUNG ........................................................................................................................................... 12

§ 20 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ....................................................................................................... 12

§ 21 RÜCKTRITT UND ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL .......................................................................... 13

§ 22 SOZIALE NACHHALTIGKEIT ............................................................................................................ 13

§ 23 ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG .................................................................................................... 14

§ 24 GEHEIMHALTUNG ............................................................................................................................. 15

§ 25 DATENSCHUTZ .................................................................................................................................. 15

§ 26 GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ ................................................................................................. 18

§ 27 BEAUFTRAGUNG VON SUBUNTERNEHMERN UND/ODER WEITEREN AUFTRAGSVERARBEITERN ............................................................................................................ 18

§ 28 INFORMATIONS- UND PRÜFRECHT DES AUFTRAGGEBERS ..................................................... 20

§ 29 QUELLENSTEUER ............................................................................................................................. 20

§ 30 MARKETINGKLAUSEL ...................................................................................................................... 20

§ 31 GERICHTSSTAND, LEISTUNGS- BZW. ERFÜLLUNGSORT .......................................................... 21

§ 32 SALVATORISCHE KLAUSEL, SCHRIFTFORM, VERTRAGSSCHLUSS ........................................ 21

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der jeweils einbezogenen EVB-IT-AGB definiert. Seite 2 von 21

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„Managed Service E-AKTE 2027“ (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305)

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages „Managed Service E-AKTE 2027“ (kurz „Vertrag“ genannt) sind insbesondere die Leistungen für den Managed Service der E-AKTE (gemäß Kapitel 4.1 i. V. m. Kapitel 5 bis 5.12 der Leistungsbeschreibung „Managed Service E-AKTE 2027“ (nachfolgend „LB genannt) i. V. m. der Preisblattposition lfd. Nummer 1 des Leistungsverzeichnisses „Managed Service E-AKTE 2027“ (nachfolgend „LV“ genannt)) sowie die Leistungen der vorlaufenden Transition (gemäß Kapitel 4.1 i. V. m. Kapitel 7.1 der LB i. V. m. der Gruppe 2 Preisblattposition lfd. Nummer 2.1 des LV).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die gemäß § 1 Absatz 1 dieses Vertrages aufgeführte Leistung hinaus die nachfolgenden optionalen Leistungen je nach Bedarf – auch einzeln – beim Auftragnehmer abzurufen: a) Abschließende Transition (Werkleistung) (gemäß Kapitel 4.1 i. V. m. Kapitel 7.2 der LB i. V. m. der Gruppe 2 Preisblattposition lfd. Nummer 2.2 des LV), b) Ergänzendes DL-Kontingent (gemäß Kapitel 4.1 i. V. m. Kapitel 7.4 der LB i. V. m. der Gruppe 2 Preisblattposition lfd. Nummer 2.3 des LV),

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf einer bestimmten optionalen Leistung sowie eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer optionalen Leistung durch den Auftraggeber ergibt sich hieraus nicht.

(3) Die Parteien gehen mit diesem Vertrag gleichzeitig ein Auftragsverarbeitungsverhältnis ein. Bei der Erbringung der Leistungen kann die Kenntnisnahme von Personen-, Sozial-, Finanz- und/oder Beschäftigtendaten nicht ausgeschlossen werden (§ 80 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Zweck der Verarbeitung ist ausschließlich die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Die Kenntnisnahme von Daten in Bezug auf Kunden, Mitarbeiter oder andere Geschäftspartner des Auftraggebers ist möglich.

(4) Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erbringen kann und alle dafür erforderlichen Schritte vornimmt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik anwenden. Der Auftragnehmer ist verantwortlicher Generalunternehmer für die Erbringung der Leistungen und haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer (Unterauftragnehmer) und weiterer Auftragsverarbeiter wie für seine eigenen Leistungen.

(5) Als vertragliche Umgangssprache gilt die deutsche Sprache. Dies gilt auch für schriftliche Dokumentationen, Berichte und sonstige Schriftstücke.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:

a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 21) mit den folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
1Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz „AÜG“)
2Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung
3Checkliste zum Umgang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selbständige)
4Merkblatt für den Vertragspartner der Bundesagentur für (kurz „SÜG“ genannt)
5Zusatzblatt zu Ziffer 4 des Merkblatts für den Vertragspartner der Bundesagentur für Arbeit
6Allgemeine Bestell- / Vertragsabwicklung
7Unethisches Verhalten

b) die LB inklusive deren Anlagen in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, c) das LV (Preisblatt) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, d) das Angebot des Auftragnehmers vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegende Preisblatt auf der Grundlage des LV, e) die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Erstellung bzw. Anpassung von Software* (EVB-IT Erstellungs-AGB) einschließlich des dort einbezogenen Musters 1 (Störungsmeldeformular) sowie die ergänzenden Vertragsbedingungen für IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistungs-AGB)1

1 Die EVB-IT Erstellungs-AGB und die EVB-IT Dienstleistungs-AGB stehen unter http://www.cio.bund.de zur Einsichtnahme bereit.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der jeweils einbezogenen EVB-IT-AGB definiert. Seite 3 von 21

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„Managed Service E-AKTE 2027“ (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305)

sowie das Muster „Leistungsnachweis“ des Auftraggebers in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. (Die Anwendbarkeit der jeweiligen EVB-IT AGB richtet sich nach der Natur der jeweils geschuldeten Leistung. Im Zweifel gelten die Bestimmungen der EVB-IT Erstellungs-AGB.) f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B2) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, g) und die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Eine Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* erfolgt ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen, unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge diese in § 2 Absatz 1 dieses Vertrages aufgelistet werden. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des Auftragnehmers aufgeführt sind.

§ 3 Vertragslaufzeit (Dauer, ordentliche Kündigung)

(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) in Kraft. Der Leistungszeitraum sowie die Leistungen der vorlaufenden Transition beginnen ebenfalls mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ) Der Leistungszeitraum der vorlaufenden Transition beträgt bis zu drei (3) Kalendermonate und endet mit der fachlichen Abnahme der Leistung. Der Managed Service beginnt am Tag nach der fachlichen Abnahme der vorlaufenden Transition, spätestens jedoch zum 01.06.2027, und endet nach Ablauf von 48 Monaten gleichzeitig wie die Vertragslaufzeit am (TT.MM.JJJJ) ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Unabhängig von der in § 1 Absatz 1 dieses Vertrages bestimmten Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag einzeln mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende des zweiten (2.) und dritten (3.) Leistungsjahres der Erbringung der Managed Service Leistungen unter Wahrung mindestens der Textform zu kündigen. Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Ausübung des vorgenannten ordentlichen Kündigungsrechts in seiner Entscheidung frei

(3) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den Auftraggeber insbesondere:

a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 25 dieses Vertrages);

b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse,

c) die Nichteinhaltung einer vom Auftragnehmer gegebenen Zusicherung aus diesem Vertrag, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe schriftlich aufgefordert hat;

d) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;

e) die Weigerung des Auftragnehmers, sich in der beschriebenen Form an den elektronischen Marktplatz anzubinden oder den vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geforderten Katalog in beschriebener Form für den elektronischen Marktplatz zur Verfügung zu stellen;

f) wenn die fachliche Abnahme der Werkleistungen nach § 1 Absatz 1 sowie §1 Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) dieses Vertrages i. V. m. § 5 dieses Vertrages aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, auch im dritten (3.) oder jedem weiteren Versuch scheitert.

g) wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistungen nach § 1 Absatz 1 sowie §1 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Vertrages i. V. m. § 5 dieses Vertrages aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, zwei (2) Kalenderwochen nach dem gemäß Kapitel 5.11 der LB

2 Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der jeweils einbezogenen EVB-IT-AGB definiert. Seite 4 von 21

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vereinbarten fachlichen Abnahmezeitpunkt, nicht zur fachlichen Abnahme anbietet (keine Bereitstellung zur fachlichen Abnahme).

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 19 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden.

(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den Auftraggeber, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem Auftragnehmer abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der Auftragnehmer jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Freigabe/ fachliche Abnahme der Werkleistungen

(1) Der Freigabe- und der fachliche Abnahmeprozess sind in der LB im Kapitel 5.11 i. V. m. Kapitel 7.1 und Kapitel 7.2 definiert.

(2) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Werkleistungen (§ 1 Absatz 1 sowie §1 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Vertrages) werden als Werkleistung vom Auftraggeber jeweils schriftlich fachlich abgenommen

(3) Die fachliche Abnahme der vorgenannten Werkleistungen setzt voraus, dass der Auftragnehmer den Abschluss der entsprechenden Leistung schriftlich / in Textform erklärt und die jeweils erforderlichen Nachweise beifügt (Bereitstellung zur fachlichen Abnahme). Der Auftragnehmer ist für den rechtzeitigen Eingang der Fertigstellerklärung an den fachlichen Ansprechpartner des Auftraggebers gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages nachweispflichtig.

(4) Alle geforderten Konzepte und Dokumentationen der Leistungen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) dieses Vertrages werden vom Auftraggeber gesondert schriftlich freigegeben (Kapitel 5.11.2 LB). Freigaben dienen der Bestätigung, dass eine vom Auftragnehmer gelieferte Leistung in fachlicher und/ oder technischer Hinsicht korrekt ist und der weiteren Leistungserbringung zu Grunde gelegt werden kann, haben aber keinerlei rechtliche Abnahmewirkung.

(5) Zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur fachlichen Abnahme der vorlaufenden und abschließenden Transition (vgl. Kapitel 7.1 und Kapitel 7.2 der LB) müssen zur fachlichen Abnahme die in Kapitel 7.1 und Kapitel 7.2 der LB genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur fachlichen Abnahme des Managed Services (vgl. Kapitel 5.11 der LB) müssen zur fachlichen Abnahme die in Kapitel 5.11 der LB genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(6) Der abgestimmte Termin für die Bereitstellung zur fachlichen Abnahme durch den Auftragnehmer wird nach Zuschlagserteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart.

(7) Der Auftragnehmer hat durch geeignete Tests nachzuweisen, dass die Software den gestellten Anforderungen (gem. Kapitel 5.4.2.8 der LB) entspricht.

(8) Die Vergütung sämtlicher Werkleistungen nach (§ 1 Absatz 1 sowie §1 Absatz 2 Buchstabe a)) dieses Vertrages richtet sich nach § 10 i. V. m. § 12 dieses Vertrages.

(9) Die fachliche Abnahme erfolgt, wenn die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten fachlichen Abnahmekriterien bzw. Tests erfolgreich bestanden sind (Kapitel 5.11 i. V. m. Kapitel 7.1 und Kapitel 7.2 der LB).

(10) Mängel werden in den jeweiligen fachlichen Abnahmeprotokollen als Mängel festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel unverzüglich beseitigt, sofern nicht eine Frist für die Beseitigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurde. Das jeweilige fachliche Abnahmeprotokoll mit den darin aufgeführten Mängeln gilt gleichzeitig als Anzeige des Mangels an den Auftragnehmer. Die fachliche Abnahmeerklärung erfolgt durch den Fachbereich.

(11) Die Voraussetzungen für eine fachliche Abnahme gemäß § 5 Absatz 9 dieses Vertrages sind in Kapitel 8.5.6.3 der LB geregelt. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen in § 5 Absatz 9 dieses Vertrages hingewiesen.

(12) Festgestellte Mängel oder gemeldete Fehler werden grundsätzlich wie folgt kategorisiert:

Klasse 1 – „Kritischer“: System nicht nutzbar; kein Workaround möglich.

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der jeweils einbezogenen EVB-IT-AGB definiert. Seite 5 von 21

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Klasse 2 – „Schwerwiegend“: Wesentliche Funktion nicht nutzbar; kein akzeptabler Workaround.

Klasse 3 – „Mittelschwer“: Funktion eingeschränkt; Workaround vorhanden

Klasse 4 – „Leicht“: Komforteinschränkung; keine fachliche Auswirkung.

Diese Mangel-/Fehlerkategorisierung gilt für alle Projekt- und Betriebsphasen innerhalb des gesamten Leistungszeitraum.

(13) Im Falle einer Nichtabnahme durch den Auftraggeber wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und ein neuer Termin für die Bereitstellung zur fachlichen Abnahme gesetzt.

(14) Konkludente und/oder fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.

§ 6 Reisekosten

(1) Reisekosten, Nebenkosten und Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Ebenso ist dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Sonderpreisvereinbarungen / Sonderkonditionen, die der Auftraggeber BA mit Vertragshotels über den BA-Partnerzugang zu dem Hotel Reservation Service (HRS) vereinbart hat, nicht gestattet.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die bestehenden Regelungen zu Reisekosten, insbes. im Fall von Übernachtungen (§ 6 Absatz 1 dieses Vertrages), zu informieren und deren Einhaltung zu überwachen. Im Falle eines Verstoßes ist der Auftraggeber berechtigt, den unverzüglichen Austausch der konkret betroffenen Mitarbeiterin und des konkret betroffenen Mitarbeiters zu verlangen. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, den dem Auftraggeber dadurch entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Im Wiederholungsfall kann der Auftraggeber zudem diesen Vertrag i. S. v. § 4 Absatz 1 dieses Vertrages außerordentlich kündigen.

§ 7 Verantwortliche Ansprechpartner

(1) Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Abteilung, Telefon, E-Mail):

a) Vertraglich: Name, Vorname BA-Service-Haus, Geschäftsbereich 1 (Einkauf), SG 124 Telefonnummer: +49 (0) 911 / 179 – XXXXX E-Mail: Service-Haus.Einkauf-Informationstechnik@arbeitsagentur.de

b) Fachlich: Name, Vorname DSt, Geschäftsbereich xx Telefonnummer: +49 (0) 911 / 179 – xx E-Mail: Organisationspostfach@arbeitsagentur.de c) Datenschutzbeauftragte/r: Name, Vorname Zentrale, Stabstelle Datenschutz Telefonnummer: +49 (0) 911 / 179 – xx E-Mail: Organisationspostfach@arbeitsagentur.de d) Sabotageschutzbeauftragte/r: Name, Vorname Zentrale, Bereich RCE-C Telefonnummer: +49 (0) 911 / 179 – xx E-Mail: Organisationspostfach@arbeitsagentur.de

Zuständig für rechtsverbindliche Erklärungen (z. B. Vertragsverlängerung, Kündigung, Abnahmeerklärungen (ausgenommen fachliche Abnahme), Übergabeprotokolle) des Auftraggebers ist ausschließlich der Geschäftsbereich 1 (Einkauf) des BA-Service-Hauses.

(2) Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, E-Mail):

a) Vertraglich: Name, Vorname Telefonnummer: xx E-Mail: Organisationspostfach@xxx b) Fachlich: Name, Vorname Telefonnummer: xx E-Mail: Organisationspostfach@xxx

c) Datenschutzbeauftragte/r: Name, Vorname Telefonnummer: xx E-Mail: Organisationspostfach@xxx

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d) Sabotageschutzbeauftragte/r: Name, Vorname Telefonnummer: xx E-Mail: Organisationspostfach@xxx

Wechsel der Ansprechpartner bzw. der jeweiligen Kontaktdaten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Erteilung von Abrufen

(1) Der Auftraggeber teilt in seinem jeweiligen Abruf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen mit. Jeder Abruf bedarf der Schriftform beziehungsweise der elektronischen Form (gemäß Anlage 6 zum Vertrag).

(2) Sieht sich der Auftragnehmer nicht in der Lage, die Leistungen zum jeweils geforderten Termin zu erfüllen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die Gründe hierfür zu nennen und einen Ersatztermin einvernehmlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(3) Der Auftragnehmer bestätigt unverzüglich den jeweiligen Abruf gegenüber dem Auftraggeber, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(4) Die Abrufe gemäß § 8 dieses Vertrages i. V. m. Anlage 6 zum Vertrag erfolgen über das elektronische Bestellsystem des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bestätigt den im Abruf geforderten Leistungstermin innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen. Aus wichtigem Grund, den der Auftragnehmer nachweisbar darzulegen hat, können die Parteien einvernehmlich einen anderen Leistungstermin vereinbaren.

(5) Abweichende Regelungen zur Erteilung von Abrufen können die Parteien einvernehmlich schriftlich vereinbaren.

§ 9 Mitwirkungs- und Beistellleistungen des Auftraggebers

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sorgt der Auftraggeber für die Bereitstellung von fachkundigen Ansprechpartnern und notwendigen Informationen, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und vom Auftraggeber zumutbar leistbar ist. Der Auftraggeber ermöglicht nach Vereinbarung während der Servicezeiten* 1 und 2 gemäß Kapitel 8.4.2 der LB für die Dauer der Leistungserbringung den Zugang des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter zu den erforderlichen Räumlichkeiten und zu bestehenden IT-Einrichtungen des Auftraggebers, soweit dies für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist und den Dienstbetrieb des Auftraggebers nicht unverhältnismäßig stört.

(2) Bei den in § 9 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers handelt es sich um Obliegenheiten. § 643 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer vorliegt.

(3) Die Beistellleistungen des Auftraggebers ergeben sich im Übrigen aus Kapitel 6 der LB.

§ 10 Vergütung

(1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Pauschalpreise. Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind und gelten über die gesamte Vertragslaufzeit. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung und zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 11 dieses Vertrages, ohne dass nochmals ein gesonderter Verweis auf die jeweiligen Vergütungsbestimmungen innerhalb dieses Vertrages zu den jeweiligen Leistungen erfolgt. Vergütungsfähig sind nur diejenigen Leistungen, denen im LV eine Preisblattposition zugewiesen ist. Sollten sich aus den Vertragsbestandteilen gemäß § 2 dieses Vertrages weitere Leistungen ergeben, denen keine Preisblattposition in dem LV zugewiesen ist, so sind diese Leistungen kostenlos zu erfüllen.

(3) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten, werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.

(4) Beinhalten Preisblattpositionen in dem LV eine Zusammenfassung mehrerer Leistungen, die in diesem Vertrag gesondert behandelt werden, ist für die Bestimmung der Höhe der Vergütung von Leistungen, zusammengefassten Leistungen, Teilleistungen oder Leistungsbestandteilen die jeweilige Preisblattposition des LV maßgeblich. Für die rechtliche Beurteilung einzelner Leistungen, von Teilleistungen oder von Leistungsbestandteilen bleiben hingegen die Bestimmungen dieses Vertrages maßgeblich.

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§ 11 Bundestariftreue

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 11 Absatz 1 dieses Vertrages einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(3) Die Einhaltung des § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer, ▪ die Kontrolle zu dulden, ▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ▪ die nach § 11 Absatz 2 dieses Vertrages zu erstellende Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ▪ datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 dieses Vertrages gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages entsprechend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in § 11 Absatz 3 Satz 2 dieses Vertrages geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach § 11 Absatz 3 Satz 3 dieses Vertrages zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.

(5) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der Auftraggeber maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

§ 12 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind unter Angabe der e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305 und der Bestell-Nummer mit den entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise an folgende Anschrift zu richten: Bundesagentur für Arbeit BA-Service-Haus Rechnungsbearbeitungsstelle Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Anlage 2 „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu diesem Vertrag.

(2) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer mindestens in Textform zu

Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt. Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der jeweils einbezogenen EVB-IT-AGB definiert. Seite 8 von 21

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benennendes Konto.

(3) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurde. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

(4) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.

(5) Die pauschale Vergütung von Werkleistungen (gemäß Preisblattposition lfd. Nummer 1 des LVs) sowie optionalen Werkleistungen (gemäß Gruppe 2 Preisblattpositionen lfd. Nummer 2.1 bis 2.2. des LV) wird nach Abruf (gemäß § 8 dieses Vertrages) durch den Auftraggeber, vertragsgemäßer Leistung durch den Auftragnehmer und nach erfolgreicher fachlicher Abnahme der jeweiligen Leistung und Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original (§ 10 Absatz 3 dieses Vertrages) fällig. Die Dokumentationen sind Bestandteil der Werkleistungen und der fachlichen Abnahme

(6) Die Vergütung der optionalen Dienstleistung(en) nach Aufwand (gemäß Gruppe 2 Preisblattpositionen der lfd. Nummer 2.3 des LV) wird nach Aufwand kalendermonatlich nachträglich fällig. Hierfür gilt:

a) Die Dienstleistungen werden nach Aufwand und Vorlage eines Leistungsnachweises (Muster) vergütet. Der Leistungsnachweis muss mindestens die Angaben und Informationen aus dem Muster (Leistungsnachweis) des Auftraggebers aus den Vertragsbestandteilen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe f) dieses Vertrages enthalten. Der Leistungsnachweis wird vom Auftraggeber bescheinigt, sofern die geschuldeten Leistungen durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurden. Der vom Auftraggeber unterzeichnete Leistungsnachweis ist die Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. b) Der Auftragnehmer (wie auch ein von dem Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer) muss die Leistungsnachweise in einem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Tool – dem elektronischen Enterprise-Project-Management-Tool (EPM) – im Intranet des Auftraggebers erfassen.

(7) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des Auftraggebers als auch die Liegenschaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich vereinbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der Auftragnehmer für den dem Auftraggeber entstehenden Schaden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind im Falle der Vertragsbeendigung zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

§ 13 Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber (alle Dienststellen, gemäß Anlage 2 zur LB) sowie vom Auftraggeber mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften an sämtlichen Standard-Produkten (bereits bestehende, nicht erst im Rahmen dieser Vertragsdurchführung entwickelte Standard-Software, Standard-Dokumentationen, Standard-Module, Auswertungen, sonstige Standard-Leistungen, einschließlich aller hierbei verwendeten Komponenten) mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung das nicht ausschließliche, aber übertragbare und für die Dauer dieses Vertrages das unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht ein. Sämtliche Rechte stehen auch den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu. Dies gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

(2) Der Auftraggeber hat an allen individuell eingesetzten bzw. bereitgestellten Leistungen (Individualsoftware, sonstige individuell erstellten Werkleistungen einschließlich Customizing- Leistungen und Objekt- und Quellcodes sowie alle sonstigen verwendeten Komponenten, technischen Spezifikation und der Datenbasis) das ausschließliche, übertragbare, dauerhafte, unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht. Sämtliche Rechte stehen auch den gemeinsamen Einrichtungen gemäß

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§ 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für alle innerhalb der Vertragsdauer (§ 3 dieses Vertrages) erstellten Arbeits- und Zwischenergebnisse, Konzepte und Dokumentationen das ausschließliche, übertragbare, dauerhafte, unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht ein. Davon unberührt bleibt der Auftragnehmer zur Verwendung seines allgemeinen Know-hows sowie der nicht individualisierten Hilfsmittel und Werkzeuge, die er bei der Erstellung der vorgenannten Leistungen verwendet hat, berechtigt. An Standardunterlagen, die nicht individualisiert für den Auftraggeber erstellt wurden, erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche Nutzungsrecht.

(4) Der Auftragnehmer erhält allein zur Vertragserfüllung i. S. d. § 1 Absatz 1 und 2 dieses Vertrages an allen durch den Auftraggeber bereitgestellten Leistungen mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung das nicht ausschließliche, für die Dauer dieses Vertrages (§ 3 dieses Vertrages) unkündbare und unwiderrufliche Nutzungsrecht.

(5) Setzt der Auftragnehmer zum Zweck der Vertragserfüllung Produkte ein, die Rechten Dritter unterliegen, gewährleistet der Auftragnehmer, dass der Auftraggeber über die zur Nutzung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich Verfügungsmacht über mögliche Rechte Dritter (z. B. Subunternehmer, ggf. Lizenzgeber) zu verschaffen, um seinen Vertragspflichten nachkommen zu können.

(6) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer gelieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder untersagt, bleibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber schuldrechtlich zur Leistung verpflichtet. Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich eine Regelung treffen, die der vertraglich geschuldeten Leistung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadenersatzansprüche oder Lizenzgebühren. Die dem Auftraggeber durch eine entsprechende Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 14 Weiterentwicklung und Modernisierung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Vertragsleistungen auf mögliche Weiterentwicklungen und Modernisierungen hin zu untersuchen und diese dem Auftraggeber regelmäßig, dreimal pro Vertragsjahr (Ende Juli, Ende November, Ende April) zumindest in Textform mitzuteilen und ihn auf technische Entwicklungen aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer wird, sofern ihm entsprechende Informationen bereits vorliegen, insbesondere das Aufkommen neuer oder im Entstehen befindlicher Technologien oder Entwicklungen im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Gesamtsystem, welche die Erbringung der Vertragsleistungen verbessern oder erleichtern können, selbst berücksichtigen und den Auftraggeber hierüber unterrichten.

§ 15 Zusammenarbeit mit sonstigen Lieferanten / Dienstleistern des Auftraggebers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Erbringung der Leistungen mit Dritten, insbesondere sämtlichen Dienstleistern und sonstigen Lieferanten des Auftraggebers, in der Weise zusammenzuarbeiten und sich mit diesen kontinuierlich abzustimmen, wie dies notwendig und zweckmäßig ist. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die notwendigen oder zweckmäßigen Telekommunikations- und IT-Schnittstellen einzurichten und die sonstigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Lieferanten des Auftraggebers zu schaffen.

§ 16 Geforderte Verfügbarkeit / Service Level / Reaktions- und Wiederherstellungszeiten*

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Leistungen (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 dieses Vertrages) für die Vertragsdauer (§ 3 dieses Vertrages) gemäß den Anforderungen der LB unter Einhaltung der Verfügbarkeit gemäß § 16 Absatz 2 dieses Vertrages durchgehend zur Verfügung.

(2) Die Einhaltung der Verfügbarkeit der E-Akte (gemäß Kapitel 5.10.3 der LB) ist gegeben, wenn die E- Akte pro Kalendermonat vollumfänglich innerhalb der Dialogzeiten und Anforderungen (gemäß Kapitel 5.10.3 der LB) zur Verfügung steht.

(3) Der Auftragnehmer hat innerhalb der in Kapitel 5.3.1 der LB definierten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen.

(4) Der Auftragnehmer hat den Managed Service der E-Akte gemäß Kapitel. 8.4.2 der LB dem Auftraggeber zur Verfügung und den Betrieb sicher zu stellen.

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(5) Einzelheiten zu den geforderten Verfügbarkeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* und Service-Leveln sind dem Kapitel 5.3.1 der LB zu entnehmen.

(6) Die Beweispflicht für das Einhalten der Verfügbarkeit und dem Einhalten der vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* obliegt jeweils dem Auftragnehmer.

§ 17 Ansprüche aus Mängeln

(1) Die nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der Auftragnehmer die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen in der LB.

(2) Ansprüche des Auftraggebers wegen Schlechtleistung oder wegen des Vorliegens von Mängeln und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt. Die Verjährungszeit für Ansprüche wegen des Vorliegens von Rechtsmängeln beträgt statt 24 Monaten 48 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit der Erteilung der fachlichen Abnahme durch den Auftraggeber (§ 5 dieses Vertrages).

(3) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die in § 18 dieses Vertrages vereinbarten Haftungsbeschränkungen.

(4) Ansprüche aus Garantien oder in Hinsicht auf zugesicherte Eigenschaften bleiben unberührt.

§ 18 Vertragsstrafen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vereinbarte Termine und Fristen für die Erbringung der Leistung einzuhalten.

(2) Wird einer der verbindlich vereinbarten und/oder vom Auftraggeber bestimmten Termine (schriftlich, elektronisch (per Mail) oder im Rahmen eines Abrufes) zu den vertraglich vereinbarten Leistungen (gemäß § 1 dieses Vertrages i. V. m. Kapitel 4 der LB) vom Auftragnehmer überschritten und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber für jeden angefangenen Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Brutto- Gesamtauftragssumme3 zu bezahlen. Diese Regelung über die Vertragsstrafe gilt gleichermaßen, wenn zwischen den Parteien einvernehmlich neu Termine definiert und schriftlich / in Textform geändert werden.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit / Service-Level (gemäß § 15 Absatz 2 dieses Vertrages i. V. m. Kapitel 5.3.1 der LB) einzuhalten. Wird die in § 15 Absatz 2 dieses Vertrages i. V. m. Kapitel 5.3.1.der LB definierte Pflicht des Auftragnehmers zur Einhaltung der Verfügbarkeit aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber im Falle der Nichteinhaltung innerhalb eines Kalendermonats eine Vertragsstrafe in Höhe von 3% der monatlichen Pauschale der Managed-Service-Leistung zu bezahlen.

(4) Werden die in Kapitel 5.3.1 der LB i. V. m. § 16 Absatz 3 dieses Vertrages vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* durch den Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede angefangene Stunde eines Arbeitstags, an welchem die Überschreitung stattgefunden hat, eine Vertragsstrafe für jeden Fehler im Sinne des Kapitel 5.3.1 der LB, und zwar

(a) Störungsklasse Prio 1 in Höhe von jeweils 5000 Euro,

(b) Störungsklasse Prio 2 in Höhe von jeweils 1000 Euro,

(c) Störungsklasse Prio 3 in Höhe von jeweils 400 Euro,

(d) Störungsklasse Prio 4 in Höhe von jeweils 75 Euro,

zu zahlen. Dies gilt auch für die Nichteinhaltung der Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung (Gewährleistung).

(5) Nach der Anlage 6 „Allgemeine Bestell- / Vertragsabwicklung“ zum Vertrag (gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Vertrages) verpflichtet sich der Auftragnehmer zur aktiven Teilnahme bei der Anbindung an den elektronischen Marktplatz. Soweit der Auftragnehmer die hieraus resultierenden Verpflichtungen zur

3 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle tatsächlich bis zu dem Eintritt des die Vertragsstrafe auslösenden Ereignisses in Anspruch genommenen Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests)).

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(a) Abgabe des vollständig ausgefüllten Erfassungsformulars „Lieferantenstammdaten“ und/oder des Erfassungsformulars „Bankverbindungsdaten“ innerhalb einer Frist von fünf (5) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber oder

(b) Erstellung und Ablieferung eines betriebsfähigen Kataloges innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber oder

(c) Erstellung von ggf. notwendigen Katalog-Updates innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber

schuldhaft nicht oder teilweise nicht einhält, so ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro zu verlangen.

(6) Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in den Haftungsgrenzen gemäß § 18 dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt.

(7) Hat der Auftragnehmer aufgrund des gleichen Sachverhalts mehrere Vertragsstrafen verwirkt, ist er nur einmal zur Zahlung der jeweils höchsten verwirkten Vertragsstrafe verpflichtet.

(8) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die nach dieser Bestimmung entstandenen Forderungen gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen.

(9) § 341 Absatz 3 BGB findet keine Anwendung.

(10) Die Summe der nach den Bestimmungen dieses Vertrages insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe ist auf eine Summe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme3 begrenzt.

§ 19 Haftung

Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen gelten in Bezug auf alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche folgende Haftungsregelungen:

(1) Abweichend zu Ziffer 13.1. EVB-IT Dienstleistungs-AGB sowie Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 der EVB-IT Erstellungs-AGB wird die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wie folgt vereinbart: Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist insgesamt auf die (Gesamt-)Bruttosumme4 begrenzt, unabhängig davon, ob es sich um Sach- oder sonstige Schäden (Vermögens- oder Nichtvermögensschäden) handelt.

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, zugesicherte Eigenschaften, Garantieversprechen, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Datenschutzbestimmungen oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

(3) Der Auftragnehmer haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

(4) Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 19 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.

(5) Die vorgenannten Haftungsbedingungen gelten auch für den Auftraggeber.

§ 20 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß § 19 Absatz 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

(2) Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

4 Die (Gesamt-)Bruttosumme dieses Vertrages ergibt sich aus dem LV (zu-/abzüglich aller ggf. vereinbarten Vergütungserhöhungen / - verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen (Change Requests)).

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§ 21 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Parteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auftraggebers (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftraggebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besser stellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des Auftraggebers von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn

(a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Absatz 4 Nummer 1 GWB).

(b) der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Auftragnehmers infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem Auftragnehmer zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Auftragnehmers Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB).

(c) der Auftragnehmer in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Absatz 1 Nummer 8 GWB).

(3) Ein Ausschlussgrund nach § 20 Absatz 2 dieses Vertrages ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(4) Die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.

(5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme3 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme3 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 22 Soziale Nachhaltigkeit

(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Einhaltung der „Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“, abrufbar unter http://www.ilo.org, bzw. der Vorschriften,

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mit denen die Kernarbeitsnormen der ILO in nationales Recht umgesetzt worden sind, bei der Auftragsausführung in dem in der Erklärung zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen (Vordruck C.1) enthaltenen Umfang zu gewährleisten. Zudem verpflichtet er sich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften auch von allen an der Auftragserfüllung Beteiligten eingehalten werden. Er hat sich daher regelmäßig über die Arbeitsbedingungen bei der Auftragsausführung zu informieren und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten, wenn er Verstöße feststellt.

(2) In Ansehung dessen kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass

▪ der Auftragnehmer oder von ihm im Rahmen der Auftragsausführung Beauftragte, insbes. Subunternehmen, bei der Ausführung des Auftrags die „Kernarbeitsnormen ILO“ nicht beachten, insbes.

▪ der Auftragnehmer eine Ware liefert, bei deren Herstellung die Arbeitsbedingungen bei dem Auftragnehmer selbst, dem Produkthersteller oder den direkten Zulieferern des Produktherstellers (ohne ausschließliche Händlerfunktion) nicht den „Kernarbeitsnormen ILO“ entsprochen haben,

▪ der Auftragnehmer sowie dessen Subunternehmer bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Hauptleistung die „Kernarbeitsnormen ILO“ nicht einhält,

▪ die Arbeitsbedingungen und die Einhaltung der „Kernarbeitsnormen ILO“ aus Gründen, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, nicht überprüft werden können.

(3) Hilft der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung aussprechen. Etwaige Schadensersatzansprüche und sonstige gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

§ 23 Arbeitnehmerüberlassung

Zur Spezifizierung der Prozesse der Zusammenarbeit und der Vermeidung von Tatbeständen der Arbeitnehmerüberlassung vereinbaren die Parteien ergänzend zu der Anlage 4 („Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“) und der Anlage 3 (Checkliste zum Umgang mit externen Dienstleistern - hier Freelancer (Selbständige)) zu diesem Vertrag folgende Regelungen:

(1) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch nicht, soweit sie in seinen Räumen tätig werden.

(2) Das Direktionsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter des Auftragnehmers liegt beim Auftragnehmer und wird nur von diesem ausgeübt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die auftragsspezifische Kommunikation mit dem Auftraggeber einen namentlich benannten und weisungsbefugten Mitarbeiter zu stellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Er verpflichtet sich, Weisungen, Arbeitsaufträge und Einsatzpläne durch diesen Ansprechpartner an seine Mitarbeiter oder selbstständig Tätigen zu kommunizieren.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und ggf. für ihn als Subunternehmer selbstständig Tätige als Beschäftigte des Auftragnehmers bzw. externe Auftragnehmer auszuweisen. Er weist diese insbesondere an, Namensschilder zu tragen und eine entsprechende Signatur zu verwenden, die auf die Firmenzugehörigkeit zum Auftragnehmer bzw. auf die selbstständige Tätigkeit hinweisen.

(4) Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.

(5) Für den Fall, dass der Auftragnehmer selbstständig Tätige (Freelancer) einsetzt, wird ergänzend Folgendes vereinbart:

(a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die/der selbstständig Tätige auch Aufträge anderer Auftraggeber bearbeiten kann.

(b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die/der selbstständig Tätige nicht ausschließlich und auf Dauer beim Auftraggeber tätig ist.

(c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seines Angebotes der Skillprofile mitzuteilen, ob es sich bei der einzusetzenden Person um eine/n angestellte/n Mitarbeiter/in oder eine/n selbstständig Tätige/n handelt.

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§ 24 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherzustellen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(3) Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.

(4) Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 25 Datenschutz

(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU), §§ 78 und 80 SGB X. (2) Sämtliche personenbezogene Daten, die der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter während der Auftragsverarbeitung verarbeitet, unterfallen dem Sozial- bzw. Beschäftigtendatenschutz. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich, wenn der Betriebsinhaber keinen Kundgabewillen hat (§ 35 Absatz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere seine Pflichten aus Art. 28 DSGVO, einzuhalten. (3) Insbesondere gilt: (a) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten oder Sozialdaten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den in § 1, insbes. Absatz 3, dieses Vertrages beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist zweckwidrig und damit unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Der Auftragnehmer sichert zu, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten von seinem sonstigen Datenbestand getrennt zu halten. (b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich einer etwaigen Remote-Pflege und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Leistungen darf ausschließlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden. Dies gilt auch für etwaige weitere Auftragsverarbeiter. (c) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung der jeweils ihr auferlegten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich, insbesondere zur Sicherstellung, dass den Vertragsparteien jeweils unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur auf Weisung des Auftraggebers verarbeiten.

Der Auftragnehmer unterliegt bei der Datenverarbeitung den Weisungen des Auftraggebers. Die Weisungen können vom Auftraggeber formfrei erteilt werden. Sie können vom Auftraggeber jederzeit nach Abschluss dieses Vertrages durch weitere Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Mündliche Weisungen bestätigt der Auftragnehmer unverzüglich in Schriftform. Hält der Auftragnehmer eine Weisung für datenschutzrechtswidrig, informiert er den Auftraggeber hierüber ohne schuldhaftes Zögern. Bis zur Bestätigung oder Änderung der

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Weisung durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer in diesem Fall die Umsetzung der Weisung verweigern.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nach dem Ende der Auftragsverarbeitung von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der Auftragnehmer auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der Auftragnehmer in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des Auftraggebers kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

Ferner sind die Betroffenenrechte sicherzustellen, wie bei Nutzung des Internets das Recht auf Vergessenwerden, das Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten und das Recht auf Auskunft und Information. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn ein Betroffener seine Rechte nach Art. 12, 13 ff. DSGVO bei ihm geltend macht. Bei der Erfüllung der Betroffenenrechte unterstützt und informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vollumfänglich und unverzüglich. Weitere Einzelheiten werden in dem Kapitel 10.3 der LB i. V. m. deren Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“ („TOM“)) geregelt. (d) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder von Sozialdaten darf der Auftragnehmer ausschließlich Personen einsetzen, die diese Daten auf seine Weisung im Sinne von Art. 29 DSGVO verarbeiten. Diese Personen unterrichtet der Auftragnehmer vor der erstmaligen Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder von Sozialdaten über die Vertraulichkeit und verpflichtet sie schriftlich auf die Einhaltung derselben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ist das Gebot, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten, das auch nach Beendigung der Weisungslage fortbesteht. Die Verpflichtungen nach § 23 dieses Vertrages bleiben davon unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. von Sozialdaten in Privatwohnungen durch von dem Auftragnehmer eingesetzte Personen, weiteren von dem Auftragnehmer eingesetzten Auftragsverarbeitern und ihren jeweiligen Vertretern (Telearbeitsplätze, Heimarbeitsplätze) darf ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Schutzstandards nach der DSGVO, dem BDSG, dem SGB X und diesem Vertrag dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Weitere Einzelheiten werden in dem Kapitel 10.7 der LB i. V. m. deren Anlage 3 (TOM) geregelt. (e) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den Auftraggeber nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet wird. Der Auftragnehmer schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen. (4) Der Auftragnehmer beauftragt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte schriftliche Einwilligung des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber eine Einwilligung erteilt, finden die Bestimmungen des § 26 dieses Vertrages Anwendung. (5) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen, Maßnahmen und Ermittlungshandlungen der bzw. des Landesdatenschutzbeauftragten, der bzw. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragten) oder anderer Aufsichtsbehörden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Name und Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, vgl. § 7 dieses Vertrages. Ist der Auftragnehmer gesetzlich nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, benennt er dem Auftraggeber einen Ansprechpartner als Verantwortlichen für den Datenschutz. § 24 Absatz 5 Satz 1 dieses Vertrages gilt für diesen entsprechend. (6) Der Auftragnehmer gewährleistet die Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 5 Absatz 1 lit. f DSGVO. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus Kapitel 10.7 der LB i. V. m. deren Anlage 3 (TOM) und sind von dem Auftragnehmer umzusetzen und anzuwenden. Der Auftragnehmer gewährleistet die Realisierung der im Kapitel 10.7 der LB i. V. m. deren Anlage 3 (TOM) beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten des Auftragnehmers zur Verfügung und ermöglicht und unterstützt Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die von dem Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen sich noch im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen befinden. Erkennt der

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Auftragnehmer technischen Anpassungsbedarf, setzt er sich unverzüglich mit dem Auftraggeber ins Benehmen. Der Auftraggeber prüft sodann den rechtlichen und technischen Anpassungsbedarf und teilt die Ergebnisse sowie die konkret zu treffenden Maßnahmen dem Auftragnehmer unverzüglich mit. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug für die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, trifft der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und setzt den Auftraggeber hiervon ebenso unverzüglich in Kenntnis. In keinem Fall darf das im Kapitel 10.7 der LB i. V. m. deren Anlage 3 (TOM) festgelegte Niveau unterschritten werden. Jede Veränderung von technischen und organisatorischen Maßnahmen ist auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und dem Auftraggeber barrierefrei zur Kenntnisnahme zu erteilen. (7) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), soweit diese erforderlich ist. Diese Unterstützungsleistung besteht insbesondere im Verfassen von Konzepten (z. B. Rollen- und Berechtigungskonzept, Protokollierungskonzept, Schnittstellenkonzept, Lösch- und Archivierungskonzept) auf Weisung des Auftraggebers. Diese sind von dem Auftragnehmer kostenfrei zu erstellen. (8) Der Auftraggeber, die zuständigen Aufsichtsbehörden des Auftraggebers, insbesondere der Bundesrechnungshof, die/der Bundesbeauftragte, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Aufsichtsbehörden des Auftragnehmers, insbesondere Landesdatenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder, sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber und den vorgenannten Aufsichtsbehörden mit Inkrafttreten dieses Vertrags unwiderruflich das Recht ein, Auskünfte einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten die Grundstücke und Geschäftsräume des Auftragnehmers ohne vorherige Ankündigung betreten zu dürfen und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsanlagen und -programme einzusehen, soweit dies dem Vertragszweck entspricht. Weitergehende Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Vertragspartner informieren und unterstützen sich wechselseitig, sofern eine zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen bei einem Vertragspartner trifft oder Anfragen an ihn richtet, die in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen. (9) Stellt der Auftragnehmer fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen oder von ihm beauftragte weitere Auftragsverarbeiter gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden (Art. 33 DSGVO, § 83a SGB X) der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Auftraggeber mitzuteilen. (10) Der Auftraggeber überzeugt sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig (wie ggf. ergänzend im jeweiligen Einzelabruf (i. S. d. Kapitel 10.7 der LB) geregelt, jedoch mindestens alle zwei Jahre) oder anlassbezogen von der Einhaltung der bei dem Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die in § 24 Absatz 8 dieses Vertrages getroffenen Festlegungen gelten auch für diese nach vorheriger Terminvereinbarung durch den Auftraggeber vorzunehmenden Kontrollen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Festgestellte Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen.

Sofern im Rahmen des Einzelabrufs Tele- oder Heimarbeit vereinbart wird, gewährleistet der Auftragnehmer, dass er durch Kontrollen vor Ort sichergestellt hat, dass die Verarbeitung der Daten entsprechend der DSGVO erfolgt. Insbesondere ist dabei die Vermeidung des Zugriffs Unbefugter und die Vereinbarung ausreichender Maßnahmen gegen den Verlust von Daten (einschließlich Hardware) zu gewährleisten. Auf die Nachweispflichten der DSGVO wird hingewiesen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Kontrollpflichten dem Auftraggeber nachzuweisen. Im Übrigen gelten die in Kapitel 10.3 der LB i. V. m. deren Anlage 3 (TOM) definierten technischen und organisatorischen Maßnahmen. (11) Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Absatz 2 DSGVO. Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 30 und 31 DSGVO, insbesondere durch wechselseitige Information. (12) Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 4 dieses Vertrages kann der Auftraggeber bei den dort genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen. (13) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden unzulässigen oder fehlerhaften Auftragsverarbeitung oder Nichtbeachtung von technischen und organisatorischen Maßnahmen beruhen. Dies gilt auch für das Fehlverhalten von Subunternehmern.

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§ 26 Geheim- und Sabotageschutz

(1) Sofern ein externer Dienstleister mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei dem Auftraggeber betraut werden soll, verpflichtet sich der Auftragnehmer, hierbei ausschließlich Personen einzusetzen, die vorher im Rahmen einer Sabotageschutzprüfung entsprechend dem jeweils gültigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (kurz: SÜG) mit positivem Ergebnis überprüft wurden. Positives Ergebnis bedeutet in diesem Fall, dass keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen, die einem Einsatz in einem sicherheitsrelevanten Bereich entgegenstehen.

(2) Unter dem Begriff „Externe Dienstleister“ werden dabei alle Personen erfasst, die entweder eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Vertragspartnern des Auftragnehmers (sog. Subunternehmer des Auftragnehmers) oder von dem Auftragnehmer beauftragte Freelancer.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Person zu benennen, die die Aufgaben einer/eines Sabotageschutzbeauftragten wahrnimmt, und eine Person, die diese Aufgaben im Falle von deren/dessen Abwesenheit wahrnimmt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nach dem SÜG keine/n Sabotageschutzbeauftragte/n stellen muss, übernimmt diese Aufgabe eine Ansprechpartnerin bzw. ein Ansprechpartner bei dem Auftragnehmer. Die/der Sabotageschutzbeauftragte oder die/der Ansprechpartner/in verpflichtet sich, den externen Dienstleistern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ausgefüllten Sicherheitserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und – sofern erforderlich – weitere Unterlagen oder Informationen über Veränderungen in den persönlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse der externen Dienstleister an die/den Sabotageschutzbeauftragte/n des Auftraggebers zu übermitteln. Das „Merkblatt für den Vertragspartner“ ist Bestandteil dieser Vertragsklausel. Der aktuelle Vordruck „Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz“ und weitere Unterlagen (z. B. Ausfüllanleitung, ergänzende Hinweise) können im Internet wie folgt abgerufen werden: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/sabotageschutz.

(4) Die Sabotageschutzprüfung wird ausschließlich durch die/den Sabotageschutzbeauftragte/n des Auftraggebers als zuständige Stelle i. S. v. § 3 SÜG durchgeführt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung wird in der Regel nicht verzichtet, auch dann nicht, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung von einer anderen Stelle i. S. v. § 3 SÜG durchgeführt wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

(5) Für den Fall, dass externe Dienstleister aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bei dem Auftraggeber ausüben dürfen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, unverzüglich einen neuen externen Dienstleister bereitzustellen, der sich seinerseits einer Sabotageschutzprüfung zu unterziehen hat.

(6) Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen gesetzliche bzw. die vorstehend geregelten Pflichten gilt § 25 Absatz 12 dieses Vertrages entsprechend.

§ 27 Beauftragung von Subunternehmern und/oder weiteren Auftragsverarbeitern

(1) Die Rechtsnatur eines Auftrags als Auftragsverarbeitungsvertrag (i. S. v. Art. 28 DSGVO) richtet sich nach der Hauptleistung (vgl. § 1 Absatz 1 und 2 dieses Vertrages), selbst wenn eine Nebenleistung als Auftragsverarbeitung zu qualifizieren wäre. Die nachfolgenden Bestimmungen des § 27 Absatz 2 bis 9 dieses Vertrages gelten für Subunternehmer (Unterauftragnehmer) und weitere Auftragsverarbeiter gleichermaßen.

(2) Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern und weiteren Auftragsverarbeitern hat der Auftragnehmer (a) den Subunternehmern auf deren Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen; (b) die Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz, zum Geheim- und Sabotageschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Subunternehmer und weiteren Auftragsverarbeiter diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der Auftragnehmer selbst; (c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Subunternehmern und weiteren Auftragsverarbeiter nicht beeinträchtigt wird.

(3) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung oder einer Zustimmung in Textform des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung (schriftlich oder in Textform) ist vom Auftragnehmer beim BA- Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, schriftlich oder elektronisch per Mail (Service-Haus.Einkauf-Informationstechnik@arbeitsagentur.de) einzuholen.

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Hierfür hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Subunternehmer gesondert mitzuteilen: (a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer des und Ansprechpartner bei dem Subunternehmer/s; (b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Subunternehmer für den Auftragnehmer erbracht werden sollen; (c) Angabe, ob die Leistungserbringung des Subunternehmers ein Auftragsverarbeitungsverhältnis darstellt oder berührt; (d) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Subunternehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den Auftragnehmer zum Einsatz kommen sollen; (e) verbindliche Erklärung, dass Subunternehmer sowie ggf. weitere Subunternehmer dieser Subunternehmer von dem Auftragnehmer nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung zur Vergabe von Unteraufträgen) gelten ergänzend. Der Auftraggeber wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des Auftragnehmers prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich oder in Textform informieren.

(4) Bei der Einschaltung von Subunternehmen und weiteren Auftragsverarbeitern haftet der Auftragnehmer gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Subunternehmer oder ein weiterer Auftragsverarbeiter seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmers. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers oder weiteren Auftragsverarbeiters zu informieren. Insbesondere finden auch in diesem Verhältnis die Bestimmungen des § 25 Absatz 8 und § 29 dieses Vertrages Anwendung.

(5) Im Falle der Erteilung einer Einwilligung in die Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbeiters durch den Auftraggeber gewährleistet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die aller weiteren Auftragsverarbeiter auf die Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere gemäß seinen Regelungen in Bezug auf den Datenschutz, die Geheimhaltung, den Geheim- und Sabotageschutz und das Informations- und Prüfrecht, hingewiesen wurden und von dem Auftragnehmer sichergestellt wird, dass jeder weitere Auftragsverarbeiter diese Bestimmungen einhält wie der Auftragnehmer selbst. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen der Vertrag mit den weiteren Auftragsverarbeitern vorzulegen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung (Einwilligung) zur Beauftragung von weiteren Auftragsverarbeitern gegenüber dem Auftragnehmer form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Auftragsverarbeiter die vorgenannten Pflichten nicht einhält. Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass die Auftragsverarbeiter erst mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit beginnen, nachdem sich der Auftragnehmer bei diesen von der Herstellung der Datenschutzvorgaben gemäß Art. 28 Absatz 3 DSGVO und gemäß diesem Vertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung überzeugt hat.

(6) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine weiteren Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i. S. d. Art. 28 i. V. m. Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die Schutzstandards nach der DSGVO, dem BDSG, dem SGB X und diesem Vertrag dürfen in keinem Fall unterschritten werden.

(7) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber seinen weiteren Auftragsverarbeitern gelten und die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. In den Verträgen des Auftragnehmers mit den weiteren Auftragsverarbeitern sind deren Aufgaben so zu konkretisieren, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und der weiteren Auftragsverarbeiter deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer oder weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen. (8) Die Weiterleitung von Daten an weitere Auftragsverarbeiter ist erst zulässig, wenn die Auftragsverarbeiter die Verpflichtungen i. S. d. Art. 28 i. V. m. Art. 32 DSGVO erfüllt haben. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten der weiteren Auftragsverarbeiter regelmäßig – mindestens einmal jährlich – zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von ihm zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

(9) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Subunternehmer und/oder ein weiterer Auftragsverarbeiter ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

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§ 28 Informations- und Prüfrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Auftragnehmer sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den Auftragnehmer anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des Auftraggebers auch der Internen Revision und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des Auftraggebers, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie ggf. der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesrechnungshof zu.

§ 29 Quellensteuer

(1) Sofern der Auftraggeber, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des Auftragnehmers (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den Auftragnehmer weiterberechnet. Der Auftragnehmer erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der Auftraggeber ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den Auftragnehmer zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der Auftragnehmer dies sofort dem Auftraggeber mindestens in Textform mitzuteilen.

(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem Auftraggeber die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der Auftraggeber die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) Sofern eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen Auftraggeber und Auftragnehmer darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a. (a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den Auftragnehmer über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den Auftragnehmer zuständige Finanzbehörde, (b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den Auftragnehmer und (c) die Bereitstellung von Informationen durch den Auftragnehmer, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.

(4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem § 329 verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 30 Marketingklausel

Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des Auftraggebers sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.

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§ 31 Gerichtsstand, Leistungs- bzw. Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Leistungs-bzw. Erfüllungsort ergibt sich aus Kapitel 1.1.2 der LB und sind die in den jeweiligen Abrufaufträgen genannten Orte.

§ 32 Salvatorische Klausel, Schriftform, Vertragsschluss

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

(3) Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nummer: 12-26-00305) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Vertragsparteien zustande.

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