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1002040861 Kapitel D2 - Rahmenvereinbarung zu Los 2.pdf

Lieferung von schließbaren Handfesseln und Handfesseltaschen für die Polizei Nordrhein-Westfalen

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Rahmenvereinbarung zu Los 2 Handfesseltaschen für die Polizei des Landes NRW

ZA 4.2/1002040861/Koh

Kapitel: D2

Rahmenvereinbarung zu Los 2

ZA 4.2/1002040861/Koh

des

Offenen Verfahrens

Handfesseltaschen

für die Polizei des Landes NRW

Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von Handfesseln und Handfesseltaschen für die Polizei NRW

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Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW, Schifferstraße 10, 47059 Duisburg, dieses vertreten durch den Direktor des LZPD NRW, ebenda

(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt)

und

[Name, Adresse]

(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

(nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt)

wird nachfolgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

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Rahmenvereinbarung zu Los 2 Handfesseltaschen für die Polizei des Landes NRW

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Inhaltsverzeichnis

Präambel _____________________________________________________________________________ 4

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ________________________________________________ 4 § 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung ________________________________________________ 4

§ 3 Auftragserteilung ________________________________________________________________ 5 § 4 Lieferung ______________________________________________________________________ 6 § 5 Zahlung _______________________________________________________________________ 6

§ 6 Lieferverzug, Vertragsstrafe ________________________________________________________ 7 § 7 Preise und Preisanpassungen ______________________________________________________ 8

§ 8 Technische Weiterentwicklungen ____________________________________________________ 9 § 9 Gewährleistung, Haftung des Auftragnehmers, Garantie __________________________________ 10

§ 10 Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftraggebers_____________________________________ 12 § 11 Schutzrechte Dritter _____________________________________________________________ 13

§ 12 Laufzeit der Rahmenvereinbarung, Kündigung _________________________________________ 13 § 13 Unterauftragnehmer _____________________________________________________________ 14

§ 14 Verpackung und Gefahrübergang ___________________________________________________ 14 § 15 Elektronische Katalogdaten _______________________________________________________ 15

§ 16 Schlussbestimmungen ___________________________________________________________ 15

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Präambel Der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer die nachfolgende Rahmenvereinbarung, die die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Beschaffung von Handfesseltaschen für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen bildet.

Die vom Auftraggeber nach aktueller Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.06.2021, C-23/20) anzugebende Höchstmenge dieser Rahmenvereinbarung über die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung von maximal 4 Jahren ab Zuschlagserteilung ist wie folgt zu beziffern:

• 14.000 Stück Handfesseltaschen

Eine Abrufverpflichtung des Auftraggebers ist nicht gegeben. Dem Auftragnehmer wurde am (…) der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erteilt. Für die Umsetzung der rahmenvertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung (1) Hauptgegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Lieferung von Handfesseln, schließbar mit Schlüssel, Gebrauchsanweisung und Reinigungshinweisen (in deutscher Sprache) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend der Technischen Leistungsbeschreibung zu Los 2 (Kapitel B2) des Offenen Verfahrens zum Zeichen ZA 4.2/1002040861/Koh.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen entsprechend § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung zu den nachstehenden Bedingungen zu erbringen.

(3) Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Bestellung besteht nicht; Mindestbestellmengen werden nicht vereinbart.

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung (1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind:

(a) die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung,

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(b) die Anforderungen aus der Technischen Leistungsbeschreibung zu Los 2 des Offenen Verfahrens zum Zeichen ZA 4.2/1002040861/Koh inklusive Anlagen (Kapitel B2), einschließlich der dort aufgeführten Technischen Richtlinien,

(c) die Antworten auf etwaige Bieterfragen im Verfahren ZA 4.2/1002040861/Koh,

(d) das Angebot des Auftragnehmers vom […] inklusive des Preisblatts (Kapitel C2) zum Ausschreibungsverfahren ZA 4.2/1002040861/Koh,

(e) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB-NRW) (Formular 512 EU),

(f) die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (BVB TVgG NRW) (Formular 513 EU),

(g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung und

(h) die Regelungen des BGB.

(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entspricht die vorgenannte Reihenfolge der Rangfolge der Bestimmungen.

(3) Allgemeine Vertrags-, Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung auf diese Rahmenvereinbarung. Dies gilt auch, wenn auf diese in dem Angebot des Auftragnehmers, in Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Dokumenten des Auftragnehmers ausdrücklich Bezug genommen werden sollte.

§ 3 Auftragserteilung (1) Die Leistungspflicht aus dieser Rahmenvereinbarung wird durch die Erteilung von Einzelaufträgen begründet („Abrufe“). Abrufberechtigt ist der Auftraggeber (LZPD NRW).

(2) Die Abrufe werden unter Angabe der genauen Liefermenge nach Bedarf schriftlich durch den Auftraggeber erteilt.

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(3) Der Abruf ist innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab dem Zugang des Einzelabrufs beim Auftragnehmer von diesem schriftlich zu bestätigen. Als Bestätigung gilt auch die Lieferung in dieser Frist. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann die abrufende Stelle nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist vom Abruf zurücktreten.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufen. Für Abrufe, deren Bestelldatum innerhalb und deren Lieferdatum außerhalb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung liegt, gelten somit die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung.

(5) Seitens des Auftraggebers besteht im Hinblick auf alle Gegenstände der Rahmenvereinbarung keine Verpflichtung zum Abruf oder zur Abnahme bestimmter Mindestmengen.

§ 4 Lieferung (1) Die Lieferfrist (Lieferzeit nach dem Preisblatt Kapitel C2) beginnt ab dem Zugang des Abrufschreibens beim Auftragnehmer.

(2) Für alle Abrufe aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung sind die vom Auftragnehmer in dem Preisblatt (Kapitel C2) angegebenen Lieferzeiten verbindlich.

(3) Alle Lieferungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgen frei Verwendungsstelle:

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW Polizeibekleidungscenter Nordrhein-Westfalen In den Hummelknäppen 10b 44534 Lünen

(4) Die Verwendungsstelle ist auch Erfüllungsort dieser Rahmenvereinbarung.

§ 5 Zahlung (1) Die Rechnung wird an die jeweils abrufende Stelle gerichtet. Die zur Zeit der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert auf der Rechnung aufgeführt.

(2) Für die Rechnungsstellung sind die zum Zeitpunkt des Abrufs gültigen Preise maßgeblich. Hiervon abweichend sind die am Tag der Anlieferung am Anlieferungsort gültigen Preise maßgeblich, sofern diese unter

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Berücksichtigung der in § 7 (2) und (3) aufgeführten Regelungen unter den zum Zeitpunkt des Abrufs geltenden Preisen liegen.

(3) Die Vergütung ist mit Lieferung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit netto auf das in der jeweiligen Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu zahlen. Für den Zahlungszeitpunkt ist der Zugang des Überweisungsauftrags beim in der jeweiligen Rechnung genannten Kreditinstitut maßgeblich. Erfolgt die Zahlung der Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, gewährt der Auftragnehmer (…) % Skonto auf den jeweiligen Rechnungsbetrag.

§ 6 Lieferverzug, Vertragsstrafe (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Lieferung der Gegenstände der Rahmenvereinbarung die festgelegten Lieferzeiten einzuhalten (vgl. § 4).

(2) Können die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Tatsache und die Gründe unverzüglich, spätestens drei Werktage vor Ablauf der vereinbarten Frist mitzuteilen.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist vom Abruf zurücktreten. Überschreitet der Auftragnehmer bezüglich des gleichen Liefergegenstandes drei Mal bei der gleichen abrufenden Stelle oder in Summe fünf Mal bei unterschiedlichen abrufenden Stellen Liefertermine erheblich, so ist der Auftraggeber für die gesamte verbleibende Laufzeit dieses Vertrages zusätzlich berechtigt, den von der verzögerten Leistungserbringung betroffenen Bedarf bei einem Dritten zu beauftragen.

(4) Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen verwirkt der Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung und ohne Nachweis eines Schadens durch den Auftraggeber je Verzug von einer Woche 0,5% des vereinbarten Nettopreises für die abgerufene, aber nicht fristgerecht erbrachte Leistung bis zum Höchstbetrag von 5,0% des vereinbarten Nettopreises. Die abrufende Stelle kann die Vertragsstrafe auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen und insbesondere gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für andere Leistungen aufrechnen.

(5) Eine Vertragsstrafe ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeiten nicht zu vertreten hat.

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(6) Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerung sowie das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

(7) Das Recht der abrufenden Stelle, Lieferung zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 7 Preise und Preisanpassungen (1) Für die Vergütung des Auftragnehmers für die von ihm erbrachten Leistungen gelten die im Preisblatt (Kapitel C2) festgelegten Preise für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung (vgl. § 12 dieser Rahmenvereinbarung) als Festpreise unter Maßgabe der nachfolgenden Ausnahmen:

(2) Eine Anpassung der Preise der Rahmenvereinbarungsgegenstände kann erfolgen, sofern sich die der Preiskalkulation des Auftragnehmers zugrunde liegenden Kosten für Leistungen, die vom Auftragnehmer ab dem 12. Monat nach dem Zuschlag zu erbringen sind, ändern. In diesem Fall können Auftragnehmer und Auftraggeber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich einen Anspruch auf Preisanpassung haben:

(a) Sofern sich die Kosten für die Leistung des Auftragnehmers aufgrund von Steigerungen der Nettopreise für Material, für Energie und/oder Frachttarifpreise (nachfolgend zusammen „Herstellungskosten“ genannt) um mehr als 5% gegenüber den der Preiskalkulation zugrunde gelegten Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhöhen, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung der bezuschlagten Nettopreise (Kapitel C2) verlangen. Dabei besteht zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Einigkeit, dass jeweils nur die Hälfte einer Kostensteigerung bei der Preisanpassung berücksichtigt wird und der Auftragnehmer im Übrigen das Risiko der Kostensteigerung trägt (Selbstbeteiligungsklausel).

(b) Der Anspruch auf Preisanpassung ist – auch im Fall der Vertragsverlängerung und wiederholter Preisanpassungsbegehren – insgesamt auf maximal 50% der im Preisblatt (Kapitel C2) ursprünglich bezuschlagten Nettopreise beschränkt. Etwaige Steigerungen der Herstellungskosten unterhalb von 5% (Bagatellschwelle) berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Preisanpassung.

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(c) Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Des Weiteren gilt die Preisanpassung nur für den Teil der Leistung des Auftragnehmers, der durch die Änderung der Herstellungskosten betroffen ist.

(d) Der Auftragnehmer hat das Preisanpassungsbegehren unter Offenlegung seiner ursprünglichen Preiskalkulation schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen und zu begründen. Er ist darlegungs- und beweispflichtig für die relevante Erhöhung seiner Herstellungskosten.

(e) Die Preisanpassung gilt, sofern sie berechtigt ist, frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines schriftlichen Preisanpassungsbegehrens für die dann noch ausstehenden Leistungen des Auftragnehmers. Etwaige Abrufe, die vor dem Preisanpassungsbegehren getätigt wurden, deren Lieferung aber erst nach der Preisanpassungsprüfung erfolgt, unterliegen den vorherigen nicht angepassten Preisen.

(3) Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Preisermäßigung, wenn und soweit sich die Herstellungskosten i.S.v. § 7 Abs. 2 (b) dieser Rahmenvereinbarung um mehr als 5% gegenüber den Herstellungskosten für den Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung reduzieren und diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Auftraggeber hat zum Zweck der Prüfung eines Preisanpassungsanspruches Anspruch auf Auskunft und Offenlegung der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers.

(4) Der Anspruch des Auftraggebers auf Kostensenkung beträgt die Hälfte der ermittelten Kostensenkung. Etwaige Kostensenkungen unterhalb von 5% berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Preisanpassung.

(5) Die Möglichkeit der Geltendmachung einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 8 Technische Weiterentwicklungen (1) Bis zum Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig unaufgefordert jede technische Veränderung des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung schriftlich anzuzeigen und entsprechende Nachfolgeleistungen anzubieten, die keine qualitativen

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Einschränkungen enthalten und auch im Übrigen nicht unwirtschaftlicher sind als die bis dahin erbrachten Leistungen.

(2) Insoweit der Auftraggeber die technische Änderung ablehnt, hat seitens des Auftragnehmers im Abruffall weiterhin die Lieferung der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Gegenstände zu erfolgen.

(3) Insoweit der Auftraggeber der Lieferung des in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Gegenstände mit den angebotenen technischen Änderungen (ggf. nach einer Testung) schriftlich zustimmt, hat bei allen auf die Zustimmung folgenden Abrufen seitens des Auftragnehmers die Lieferung der modifizierten Rahmenvereinbarungsgegenstände zu erfolgen.

(4) Sämtliche Änderungen, die der Auftragnehmer während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung einführen will, bedürfen der schriftlichen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers.

(5) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate vor Abkündigung eines Herstellers mit, sofern einer der Gegenstände der Rahmenvereinbarung während der Laufzeit eben dieser von einem Hersteller abgekündigt wurde. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber spätestens sechs Monate vor einem durch diesen geplanten Austausch über den Umstand. Im Falle einer Abkündigung durch einen Hersteller ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen kostenfreien Produktwechsel zu einem Ersatz- oder Nachfolgemodell anzubieten, welches den Anforderungen von § 8 Abs. 1 bis 4 dieser Rahmenvereinbarung entspricht.

§ 9 Gewährleistung, Haftung des Auftragnehmers, Garantie (1) Der Auftragnehmer haftet für eine ordnungsgemäße Leistungsausführung. Insbesondere sind die technischen, qualitativen und sonstigen Vorgaben der Technischen Leistungsbeschreibung zu Los 2 (Kapitel B2) bei der Leistungsausführung einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung und Lieferung der vollumfänglich benutzungsbereiten Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung. Insbesondere gilt:

(a) Der Auftragnehmer garantiert im Wege einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, dass die von ihm auf Abruf zu liefernden Rahmenvereinbarungsgegenstände die in der Technischen

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Leistungsbeschreibung zu Los 2 (Kapitel B2) vorausgesetzten Vorgaben erfüllen.

(b) Soweit die abgerufenen Gegenstände der Rahmenvereinbarung die vom Auftragnehmer garantierten Umstände und Eigenschaften nicht aufweisen und einhalten sollten, ist der Auftraggeber berechtigt, im Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Vertragsstrafe festzusetzen. Weitere Rechte und Ansprüche des Auftraggebers nach dieser Rahmenvereinbarung sowie gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige weitere Verpflichtungen des Auftragnehmers angerechnet.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird, gelten im Übrigen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers die Regelungen in § 14 VOL/B mit den konkretisierenden und erläuternden Regelungen der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB- NRW) in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung (Formular 512) sowie ergänzend hierzu die gesetzlichen Regelungen des BGB. Dies gilt insbesondere für sämtliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung und Rücktritt vom jeweiligen Abruf oder dieser Rahmenvereinbarung.

(3) Garantie- und Gewährleistungsarbeiten sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durchzuführen. Werden die erforderlichen Arbeiten nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist erledigt, ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach seiner Wahl von einem Dritten durchführen zu lassen.

(4) Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen leitenden Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht wurden, unbeschränkt. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Ist der Auftragnehmer nach dieser Rahmenvereinbarung für einen Schaden verantwortlich, hat er den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Gründe aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich stammen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auch sämtliche Aufwendungen erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben.

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§ 10 Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Leistungserbringung erleiden, lediglich wie folgt:

(a) Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) infolge einfacher Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruhen, ist die Haftung des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer deshalb vertraut oder vertrauen darf.

(c) Im Übrigen ist die Haftung des jeweiligen Auftraggebers ausgeschlossen.

(d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (Buchstaben b – c) finden auch auf die Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers und der jeweils abrufberechtigten Stellen entsprechende Anwendung.

(e) Von den vorgenannten Haftungsbegrenzungen bzw. -freistellungen (Buchstabe b – d) sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, ausgenommen. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(f) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

(2) Soweit der Auftraggeber nach den vorstehenden Regelungen begrenzt haftet bzw. von der Haftung freigestellt ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von Regressansprüchen Dritter freizustellen.

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§ 11 Schutzrechte Dritter (1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Gegenstand der Rahmenvereinbarung keine Schutzrechte Dritter verletzt und dieser wird den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auch sämtliche Aufwendungen erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben.

(2) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

§ 12 Laufzeit der Rahmenvereinbarung, Kündigung (1) Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung auf das Angebot des Auftragnehmers vom (…) am 01.01.2027 in Kraft und gilt von diesem Zeitpunkt an für die Dauer von 2 Jahren („Mindestlaufzeit“). Eine Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung durch die Parteien erfolgt nicht.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich diese Rahmenvereinbarung jeweils um ein Jahr, jedoch insgesamt nicht öfter als zwei Mal, sofern sie nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird („vorgesehene Grundlaufzeit“).

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum letzten Tag der Laufzeit aus dieser Rahmenvereinbarung zu bestellen. Für Lieferungen, deren Bestelldatum innerhalb und deren Lieferdatum außerhalb der Laufzeit liegen, gelten somit die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung.

(4) Diese Rahmenvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf, spätestens nach Ablauf von vier Jahren sowie unabhängig von ihrer Laufzeit mit dem Erreichen der in der Präambel genannten Höchstmengen.

(5) Überschreitet im Falle einer Preiserhöhung gem. § 7 Absatz 2 die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise, ist der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist berechtigt, diese Rahmenvereinbarung für die von der Preiserhöhung betroffenen Leistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen. Seite: 13 von 16 Stand: 08.10.2026 Kapitel: D

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(6) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund insbesondere zu, sofern gleichzeitig auch die Voraussetzungen gemäß § 314 BGB für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gegeben sind, in folgenden Fällen:

(a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen § 13 dieser Rahmenvereinbarung ( Unterauftragnehmer),

(b) der wiederholte schuldhafte Verstoß des Auftragnehmers gegen ihm obliegende Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Auftraggebers.

§ 13 Unterauftragnehmer (1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Gegenstände dieser Rahmenvereinbarung selbst herzustellen.

(2) Die in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer jedem Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer aufzuerlegen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Zulieferers und/oder Unterauftragnehmers überprüft und keine Beanstandungen festgestellt hat. Der Auftragnehmer steht für etwaige Nicht- oder Schlechtleistungen der Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer wie für eigene Nicht- oder Schlechtleistungen ein ebenso wie für sonstige Pflichtverletzungen des Zulieferers und/oder Unterauftragnehmers. Die Einschaltung von Zulieferern und/oder Unterauftragnehmern befreit den Auftragnehmer nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden Liefer- und Leistungspflichten.

(3) Für etwaige Unterauftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers auch nach Zuschlagserteilung das Formular 533b (Nachweis Unterauftragnehmer) durch den Auftragnehmer nachzureichen.

§ 14 Verpackung und Gefahrübergang (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Rahmenvereinbarungsgegenstand verpackungssparend, das heißt nur mit der unbedingt erforderlichen Um- und Transportverpackung, anzuliefern.

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(2) Weitergehend verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Um- und Transportverpackung gemäß Verpackungsverordnung zurückzunehmen.

(3) Der Auftragnehmer beachtet im Hinblick auf die Aufmachung der Lieferungen, dass bei den jeweiligen Lieferanschriften keine Entladevorrichtungen wie z.B. Gabelstapler o.Ä. vorhanden sind.

§ 15 Elektronische Katalogdaten (1) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers zum einen ein sogenanntes Katalog Template als Excel-Tabelle auszufüllen und ihm zuzuleiten. Darin aufzunehmen sind alle für ein elektronisches Katalogsystem wichtigen Daten, z.B. eClass, Vertragsnummer, Lieferantenname, Preise, Incoterms, etc.

(2) Zum anderen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesem eine sogenannte Suppliermap zur Verfügung zu stellen, worin die Stammdaten des Auftragnehmers und dessen Ansprechpartner für die technische Anbindung des Systems an einen elektronischen Marktplatz aufzuführen sind.

(3) Änderungen im Katalog sind als elektronische Dateien mit einem Vorlauf von 12 Wochen an den Auftraggeber zu senden.

§ 16 Schlussbestimmungen (1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers abgetreten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(2) Diese Rahmenvereinbarung und ihre Anlagen enthalten alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die Gegenstände der Rahmenvereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen in Bezug auf die Gegenstände der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung ist Duisburg, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf als vereinbart.

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(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Rahmenvereinbarung.

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