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1002040861 Kapitel A - Hinweise zum Verfahren.pdf

Lieferung von schließbaren Handfesseln und Handfesseltaschen für die Polizei Nordrhein-Westfalen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 16:38 (Europe/Berlin)

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Hinweise zum Offenen Verfahren

Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen für die Polizei NRW Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh

Kapitel: A

Hinweise zum

Offenen Verfahren

ZA 4.2/1002040861/Koh

Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen

für die Polizei NRW

Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von

Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen für die Polizei NRW

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Hinweise zum Offenen Verfahren Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen für die Polizei NRW

Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh Einführung

Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 3 1.1 Auftraggeber 3 1.2 Gegenstand des Offenen Verfahrens 3 1.2.1 Kurzbeschreibung 3 1.2.2 Mengengerüste 3 2 Angebotsbedingungen 4 2.1 Regelungen und Bestimmungen 4 2.1.1 Anfragen 4 2.1.2 Informationspflicht des Bieters 4 2.1.3 Angebotseinreichung 4 2.1.3.1 Elektronisches Angebot 4 2.1.4 Angebotsmuster 4 2.1.5 Fristen 5 2.1.5.1 Angebotsfrist 5 2.1.5.2 Zuschlagsfrist 5 2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen 5 2.3 Alternativ- und Nebenangebote 5 2.4 Erstattung von Angebotskosten 5 2.5 Erklärungen und sonstige Unterlagen 5 2.6 Nachforderung 5 2.7 Ausschlusskriterien 5 2.8 Wettbewerbsregister 6 3 Vertragsbedingungen 6 4 Angebotsprüfung 6 4.1 Formale Prüfung 6 4.2 Eignungsprüfung 6 4.3 Prüfung der Angemessenheit der Preise 6 4.4 Wirtschaftlichkeitsprüfung 7

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Hinweise zum Offenen Verfahren Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen für die Polizei NRW

Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh Einführung

1 Einführung 1.1 Auftraggeber Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Direktor LZPD NRW 1.2 Gegenstand des Offenen Verfahrens 1.2.1 Kurzbeschreibung Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung von Handfesseln, schließbar und Handfessel- taschen für die Polizei NRW abzuschließen. Die Rahmenvereinbarungen haben jeweils eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Darüber hinaus besteht die Mög- lichkeit, die Laufzeit der Rahmenvereinbarungen zweimal um je ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenver- einbarungen haben somit jeweils eine Maximallaufzeit von vier Jahren.

Die Ausschreibung wird in zwei (2) Teillosen durchgeführt:

Los 1: Handfesseln, schließbar

Los 2: Handfesseltaschen für Handfessel, schließbar

1.2.2 Mengengerüste Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C – 23/20 – ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass für die einzelnen Lose über die gesamte Vertragslaufzeit folgender Bedarf be- steht: Los 1:

  • 12.000 Stück Handfessel, schließbar Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 14.000 Stück Handfessel, schließbar beziffert.

Los 2:

  • 12.000 Stück Handfesseltasche für Handfessel, schließbar Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 14.000 Stück Handfesseltasche für Handfessel, schließbar beziffert.

Die Rahmenvereinbarungen enden ohne, dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der jeweiligen Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kün- digungsrechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.

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Hinweise zum Offenen Verfahren Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen für die Polizei NRW

Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh Angebotsbedingungen

2 Angebotsbedingungen 2.1 Regelungen und Bestimmungen Vorrangig zu den als Anlage beiliegenden Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW (Formular 511 EU) gilt Folgendes. 2.1.1 Anfragen Anfragen sind bis spätestens Freitag, 30.10.2026., 12:00 Uhr ausschließlich in elektronischer Form über die Kom- munikationsfunktion des entsprechenden Projektraums des Vergabemarktplatzes des Landes Nordrhein-Westfa- len (www.evergabe.nrw.de) zu stellen. Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet. 2.1.2 Informationspflicht des Bieters Die Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt der Vergabeunterlagen von deren Vollständigkeit zu überzeugen. Sind die Vergabeunterlagen unvollständig oder enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Ungenauigkeiten oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter die ausschreibende Stelle unverzüglich über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes NRW oder in sonstiger schriftlicher Form darauf hin- zuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. Die Fragen und Antworten werden in anonymisierter Form über die Kommunikationsfunktion des Vergabemarkt- platzes NRW allen Bietern zur Verfügung gestellt, soweit der gebotene Schutz der Betriebs- oder Geschäftsge- heimnisse eines Bieters dem nicht ausnahmsweise entgegensteht. Unternehmen, die ein Angebot abgeben wollen, sind verpflichtet, die Kommunikationsfunktion des entsprechen- den Projektraums des Vergabemarktplatzes NRW regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob Angaben zur Än- derung oder Konkretisierung der Vergabeunterlagen veröffentlicht worden sind. Ein Angebot kann nur berücksich- tigt werden, wenn der Bieter alle veröffentlichten Angaben in seinem Angebot berücksichtigt hat. Die Bieter werden durch den Vergabemarktplatz NRW automatisch über das Vorliegen neuer Nachrichten infor- miert. Die Antworten des Auftraggebers auf die Fragen sind zwingend bei der Angebotserstellung zu berücksich- tigen und werden, da sie die Vergabeunterlagen konkretisieren bzw. ändern können, Vertragsbestandteil. 2.1.3 Angebotseinreichung

2.1.3.1 Elektronisches Angebot Hinsichtlich der Einreichung eines elektronischen Angebotes über den Vergabemarktplatz NRW (www.evergabe.nrw.de) wird auf die als Anlage beigefügten „Hinweise zur Form der Einreichung von Interes- sensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten“ verwiesen (Formular 312/322 EU). 2.1.4 Angebotsmuster Die Angebotsmuster sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist an die folgende Adresse einzureichen:

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen ANGEBOTSSAMMELSTELLE Schifferstraße 10 47059 Duisburg

Auf der Musterumverpackung ist der im Projektraum des vorliegenden Vergabeverfahrens auf dem Vergabe- marktplatz NRW im Bereich „Dokumente“ in der Rubrik „Sonstiges“ zur Verfügung gestellte Musterkennzettel anzubringen.

Los 1: Handfesseln, schließbar ▪ Zwei (2) Stück Handfesseln, schließbar mit Schlüssel ▪ Zwei (2) Stück Gebrauchsanweisungen ▪ Zwei (2) Stück Reinigungshinweise

Los 2: Handfesseltaschen für Handfesseln, schließbar ▪ Zwei (2) Stück Handfesseltaschen ▪ Zwei (2) Stück Gebrauchsanweisungen ▪ Zwei (2) Stück Reinigungshinweise

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Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh Angebotsbedingungen

Hinweis: Die Angebotsmuster werden einer ggf. zerstörerischen Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen der Techni- schen Leistungsbeschreibungen (Kapitel B1/Kapitel B2) unterzogen. Muster, die die (Mindest-)Anforderungen der Technischen Leistungsbeschreibungen (Kapitel B1/Kapitel B2) im Rahmen der Technischen Beurteilung nicht erfüllen, werden dem jeweiligen Bieter zurückgesandt. Eine Kostenerstattung entfällt! Wenn auf das Angebot eines Bieters im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens der Zuschlag erteilt wird, gehen alle eingereichten Muster kostenfrei in das Eigentum des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen über und werden nicht an den Bieter zurückgegeben. Wenn das Angebot eines Bieters im Zuge des vorliegenden Vergabeverfahrens unberücksichtigt bleibt, werden alle eingereichten Muster, auch wenn diese im Zuge der Anwendererprobung und/oder der Technischen Beur- teilung verschmutzt und/oder beschädigt worden sind, nach Ablauf der Zuschlagsfrist an den Bieter zurückge- geben. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht! 2.1.5 Fristen

2.1.5.1 Angebotsfrist Das Angebot muss bis Dienstag, 10.11.2026, 12:00 Uhr (siehe auch Formular 321 EU) elektronisch auf dem Vergabemarktplatz NRW eingegangen sein.

2.1.5.2 Zuschlagsfrist Die Entscheidung über den Zuschlag wird bis Mittwoch, 23.12.2026, 23:59 Uhr (siehe auch Formular 321 EU) erfolgen.

Hinweis: Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist).

Die Änderung der terminlichen Vorgaben behält sich der Auftraggeber vor. 2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Seitens des Bieters ist darauf zu achten, dass alle eingereichten Angebotsunterlagen frei von seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Dies gilt auch für die Rückseiten der eingereichten Unterlagen. Enthalten die Ange- botsunterlagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters oder etwaige Verweise auf diese, führt dies keinesfalls zu deren Geltung: Jegliche Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil (Abwehrklausel des Auftraggebers nach BGH, Urt. V. 18.06.2019, Az X ZR 86/17). 2.3 Alternativ- und Nebenangebote Je Los ist ein Hauptangebot zulässig. Alternativ- und Nebenangebote sind nicht zugelassen. 2.4 Erstattung von Angebotskosten Die Kosten, die dem Bieter im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung des Angebotes und der Test- muster entstehen, gehen zu Lasten des Bieters und werden nicht vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW erstattet. 2.5 Erklärungen und sonstige Unterlagen Dem Angebot sind die im Formular 325 EU aufgeführten Unterlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist beizufügen. 2.6 Nachforderung Der Auftraggeber behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV das Recht vor, die laut Ziffer 2.5 beizubringenden Unterlagen, die nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt worden sind, insoweit in den Unterlagen selbst oder an anderer Stelle nichts Gegenteiliges geregelt ist, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber ge- wahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachforderung. Weitergehend behält sich der Auftraggeber das Recht vor, insofern einzelne Unterlagen unvollständig oder miss- verständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, ihre Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch.

2.7 Ausschlusskriterien Neben den in der VgV geltenden Ausschlussgründen, werden Angebote nachfolgenden Kriterien ausgeschlossen: ▪ wenn ein Angebot - spätestens auch nach einer etwaigen Nachforderung gemäß Ziffer 2.6 - nicht alle im Formu- lar 325 EU aufgeführten Unterlagen in der jeweils geforderten Form und Vollständigkeit aufweist, ▪ wenn Unterlagen und/oder Angebotsmuster nicht eindeutig dem Angebot zugeordnet werden können, ▪ wenn bereits eines der geforderten Angebotsmuster nicht bis zum Ablauf der Frist gem. Ziffer 2.1.5.2 eingereicht wird,

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Hinweise zum Offenen Verfahren Handfesseln, schließbar und Handfesseltaschen für die Polizei NRW

Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh Vertragsbedingungen

▪ wenn bereits ein Ausschlusskriterium der Technischen Leistungsbeschreibung (Kapitel B1/Kapitel B2) nicht er- füllt wird, 2.8 Wettbewerbsregister Der Auftraggeber fordert für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 WRegG an. Der Auftraggeber behält sich bei entsprechenden Eintragungen vor, das betroffene Unternehmen nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften von der Teil- nahme an dem Vergabeverfahren auszuschließen.

3 Vertragsbedingungen Die unter der Rubrik „Vertragsbedingungen“ auf dem Vergabemarktplatz NRW zur Verfügung gestellten Rahmenver- einbarungen (Kapitel D1 bis D2) treten mit der Erteilung des jeweiligen Zuschlags durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zum 01.01.2027 rechtsverbindlich in Kraft. Seitens des Bieters müssen die Muster der Rahmenver- einbarungen daher nicht ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit dem Angebot vorgelegt werden. Aus deklara- torischen Gründen werden die zur Verfügung gestellten Rahmenvereinbarungsexemplare (Kapitel D1 bis D2) um die aus dem Angebot des jeweiligen Auftragnehmers zu entnehmenden Angaben ergänzt. Eine Unterzeichnung ist für das rechtsverbindliche Zustandekommen der Rahmenvereinbarungen nicht entscheidend. 4 Angebotsprüfung Die Prüfung von Angeboten nach der Angebotsöffnung erfolgt auf Grundlage der VgV in den vier folgenden Wer- tungsstufen: ▪ Formale Prüfung. ▪ Eignungsprüfung. ▪ Prüfung der Angemessenheit der Preise. ▪ Wirtschaftlichkeitsprüfung. Jede einzelne Wertungsstufe ist sachlich-inhaltlich für sich abgeschlossen. Keine der Stufen wird mit einer anderen vermischt. Auf einer vorhergehenden Wertungsstufe auszuschließende Angebote werden daher in den weiteren Stu- fen im Ergebnis nicht mehr berücksichtigt. Die Organisation der Prüfungsabläufe und ein hierbei gebotenes arbeits- teiliges Vorgehen kann es erforderlich machen, dass mit der Prüfung der Angebote auf einer nachfolgenden Wer- tungsstufe bereits begonnen wird, obwohl der Prüfungsvorgang auf einer vorhergehenden Wertungsstufe zeitlich und inhaltlich noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Die sachlich-inhaltliche Trennung der Wertungsstufen bleibt hier- von unberührt. 4.1 Formale Prüfung In der ersten Wertungsstufe erfolgt die formale Prüfung. Gemäß § 56 Abs. 1 VgV muss in der ersten Wertungsstufe eine formale Prüfung erfolgen, in der beispielsweise das Vorhandensein aller wesentlichen Preisangaben und der Unterschriften etc. zu überprüfen ist. Nur wenn alle Prüfpunkte mit einem positiven Ergebnis bewertet werden, kann das jeweilige Angebot im Ergebnis in die nächste Wertungsstufe übernommen werden. Formal nicht korrekte Angebote werden von der weiteren Be- wertung ausgeschlossen.

4.2 Eignungsprüfung In der zweiten Wertungsstufe erfolgen die Eignungsprüfung und die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschluss- gründen. Gemäß § 42 Abs. 1 VgV muss in der zweiten Wertungsstufe eine Eignungsprüfung erfolgen, in der zu überprüfen ist, ob der Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzt. Zudem ist das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB zu prüfen. Nur wenn die erforderliche Eignung des Bieters und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen festgestellt worden ist, kann das jeweilige Angebot im Ergebnis in die nächste Wertungsstufe übernommen werden. Angebote von Bietern die nicht über die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung verfügen und / oder bei denen Ausschlussgründe gem. §§ 123 und 124 GWB vorliegen, werden von der weiteren Bewertung aus- geschlossen. 4.3 Prüfung der Angemessenheit der Preise In der dritten Stufe erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Preise.

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Vergabe-Nr.: ZA 4.2/1002040861/Koh Angebotsprüfung

Gemäß § 60 VgV darf der öffentliche Auftraggeber auf Angebote, deren Gesamtpreis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht, den Zuschlag ablehnen. Ungewöhnlich niedrige Preise können zu einer Überprüfung der Ange- messenheit der Preise (§ 60 Abs. 1 und 2 VgV) und einem Ausschluss des betreffenden Angebotes von der weiteren Wertung führen (§ 60 Abs. 3 VgV).

Die Prüfung auffälliger Preise erfolgt dabei grundsätzlich in folgenden Schritten: ▪ Prüfung der Einzelposten der Angebote ▪ ggf. Anforderung von Belegen vom jeweiligen Bieter ▪ ggf. Durchführung eines Aufklärungsgesprächs mit dem jeweiligen Bieter 4.4 Wirtschaftlichkeitsprüfung In der vierten Wertungsstufe werden die Angebote hinsichtlich der Leistung und des Preises anhand der u. g. Kri- terien beurteilt. Nach § 58 Abs. 1 VgV ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaft- lichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot wird aufgrund des alleinigen Zuschlagkriteriums Preis ermittelt.

Die Preisbewertung erfolgt auf Grundlage des/der mit dem Angebot eingereichten und ausgefüllten Preisblat- tes/Preisblätter (Kapitel C1 / Kapitel C2). Die Angebote mit dem niedrigsten Endstückpreis je Los erhalten den Zuschlag.

Sollten Angebote mit demselben Endstückpreis eingehen, entscheidet das Los über den Zuschlag.

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