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Lieferung von drei Krankenkraftwagen Typ B mit Fahrgestell und Komplettausbau

Status
Offen
Angebotsfrist
16.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Kreis Euskirchen
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
15.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Rettungswagen (34114110)
  • Krankenwagen (34114121)
Bekanntmachungsnummer
711786-2026
Verfahrensnummer
8c29f53d-1875-49b6-b7ae-8b3e37113890

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

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Kurzbeschreibung

Der Kreis Euskirchen beschafft drei Krankenkraftwagen vom Typ B nach DIN EN 1789, jeweils auf Basis eines Mercedes-Benz-Sprinter-317-CDI-Kastenwagenfahrgestells mit Hochdach und komplettem Auf- und Ausbau. Die Fahrzeuge werden für den Einsatz im Kreis Euskirchen benötigt. Angebote müssen bis zum 16. November 2026 eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Krankenkraftwagen (Typ B gemäß DIN EN 1789) Fahrgestelle inkl. Ausbau/Aufbau komplett

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · KTW-N

    Gegenstand der Vergabe ist die Lieferung (Fahrgestelle inklusive Auf- bzw. Ausbau) von drei Stück Krankenkraftwagen (Ambulanz Typ B) gemäß DIN EN 1789 mit Hochdach, basierend auf einem Transporterfahrgestell/Kastenwagenfahrgestell Mercedes-Benz Sprinter 317CDI.

    Frist: 16.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltsflichtengesetzes vom 16 Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) Verstoß gegen § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle Vereinigungen im Ausland) Verstoß gegen § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (terroristische Vereinigungen im Ausland) Verstoß gegen § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Verstoß gegen § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Verstoß gegen § 108 e Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder gegen Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter in Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16 Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen Nachweislicher Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge. Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Wenn das Unternehmen insolvent ist Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Absprachen über über Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andre, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentliche Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen im Rahmen des § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · KTW-N

Bei dem Kriterium "Preis" ist die Wertungssumme für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit ausschlaggebend. Zur Ermittlung der Wertungssumme wird dem Gesamtangebotspreis ein Wertungszuschlag hinzugerechnet, der die Entfernungs-Kilometer (Hin- und Rückreise) für Auf- bzw. Ausbaubesprechungen, Rohbaubesprechungen sowie für die Abholung der Fahrzeuge (Hin- und Rückreise) beim Auftragnehmer/Auf-/Ausbauer umfasst und die für den Personaleinsatz des Auftraggebers eventuell anfallenden Tagegelder berücksichtigt. Die Berechnung der maßgeblichen Entfernung erfolgt unter Anwendung des Routenplaners "maps.google". Dabei ist die kürzeste Verbindung zwischen dem Sitz des Auftraggebers (Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen) und dem Betriebssitz des Auftragnehmers maßgebend. Die Höhe des Wertungszuschlages orientiert sich an § 5 Abs. 1 Landesreisekostengesetz NRW und beträgt 0,35 EUR je Kilometer. Tagegelder werden nach § 6 Abs. 1 Landesreisekostengesetz NRW berechnet. Das Angebot mit der preisgünstigsten Wertungssumme erhält zehn Punkte. Null Punkte erhält ein Angebot mit einer Wertungssumme die dem Zweifachen der preisgünstigsten Wertungssumme entspricht. Alle darüber liegenden Angebote erhalten ebenfalls null Punkte. Die Punkte für die Angebote zwischen dem Angebot mit der preisgünstigsten Wertungssumme und dem zweifachen Wert dieser Wertungssumme werden degressiv nach der prozentualen Abweichung der Wertungssumme von der preisgünstigsten Wertungssumme vergeben (günstigste Wertungssumme = 10 Punkte, günstigste Wertungssumme plus 10 % = 9 Punkte usw.).
0.8 %
Bei dem Kriterium "Wartung" werden jeweils max. zehn Punkte für die Unterkriterien "Vor-Ort-Verfügbarkeit des Kundendienstes für den Auf-/Ausbau" und "Kundendienststandort (Werkstatt) für den Auf-/Ausbau" vergeben. Die Unterkriterien werden mit 60 % (Vor-Ort-Verfügbarkeit des Kundendienstes) und 40 % (Kundendienststandort [Werkstatt]) gewichtet. Für das Unterkriterium "Vor-Ort-Verfügbarkeit des Kundendienstes" ist der in dem Angebot verbindlich angebotene Zeitraum bis zum Eintreffen des Kundendienstes des Bieters oder eines von dem Bieter verbindlich beauftragten Unternehmens am Zentralstandort der Fahrzeuge (Rettungswache in Schleiden [Blankenheimer Straße 8, 53937 Schleiden]) nach Verständigung durch den Auftraggeber maßgeblich. Für ein Eintreffen innerhalb von fünf Stunden nach Verständigung werden zehn Punkte vergeben, für ein Eintreffen zwischen fünf und 24 Stunden fünf Punkte, für ein Eintreffen nach mehr als 24 Stunden null Punkte. Für das Unterkriterium "Kundendienststandort (Werkstatt)" ist ausschlaggebend, wie weit der nächstgelegene Kundendienststandort (Werkstatt) vom Zentralstandort der Fahrzeuge (Rettungswache in Schleiden [Blankenheimer Straße 8, 53937 Schleiden]) entfernt ist. Für eine Entfernung von 0 - 50 km werden zehn Punkte vergeben, für eine Entfernung von 51 - 100 km acht Punkte, für eine Entfernung von 101 - 150 km sechs Punkte, für eine Entfernung von 151-200 km vier Punkte und für eine Entfernung von mehr als 200 km null Punkte.
0.2 %

Vergabeunterlagen

18 Dateien laut Portal · Stand 15.10.2026
Anlage_Referenzliste.docSonstiges63 KB
Besondere_Vertragsbedingungen.pdfVertragsbedingungen92 KB
EU_Information_DGSVO.pdfSonstiges149 KB
Leistungsverzeichnis-Preisblatt.docxLVLeistungsverzeichnis2,4 MB
Zusaetzliche_Vertragsbedingungen.pdfVertragsbedingungen30 KB
321_EU_Anfrage_Angebot.pdfSonstiges86 KB
324_EU_Angebotsschreiben.docxAnschreiben34 KB
325_EU_Zusammenstellung_Nachweise_Angebot.pdfSonstiges98 KB
511_EU_Bewerbungsbedingungen.pdfAnschreiben217 KB
513_EU_BVB_TariftreueMindestarbeitsbedinungen.pdfVertragsbedingungen21 KB
521_EU_Eigenerklärung_Ausschlussgründe.docxFormular32 KB
523_EU-Eigenerklaerung_Sanktionen.docxFormular31 KB
524_EU Eigenerklärung Subventionen.docxFormular25 KB
531_EU_Bewerber_Bietergemeinschaftserklaerung.docxFormular29 KB
533a_EU_Informationen Unteraufträge Angebotsabgabe.docxSonstiges27 KB
533b_EU_Nachweis Unteraufgtragnehmer.docxSonstiges533 B
534a_EU_Erklärung_Eignungsleihe.docxFormular27 KB
534b_EU_Erklärung_Eignungsleihe Haftung.docxFormular534 B

Anforderungen

§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltsflichtengesetzes vom 16 Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) Verstoß gegen § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle Vereinigungen im Ausland) Verstoß gegen § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (terroristische Vereinigungen im Ausland) Verstoß gegen § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Verstoß gegen § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Verstoß gegen § 108 e Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder gegen Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter in Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16 Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen Nachweislicher Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge. Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Wenn das Unternehmen insolvent ist Wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Absprachen über über Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, die daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andre, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentliche Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen im Rahmen des § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

Änderungen und Bieterfragen

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