Lieferung von bis zu 45 Elektrobussen mit Anschlussversorgung und Instandhaltung

Status
Vergeben
Angebotsfrist
18.11.2025, 15:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Sachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
16.10.2025
CPV-Codes
Anzeigen
  • Kraftfahrzeuge (34100000)
  • Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn oder mehr Personen (34120000)
  • Busse (34121000)
  • Busse für den öffentlichen Verkehr (34121100)
  • Elektrobusse (34144910)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
682161-2025
Verfahrensnummer
ad0bd870-6806-4e2e-b441-c9cbc3764aee

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung bis zu 45 Elektrobusse einschließlich Anschlussversorgung. Der Auftrag umfasst die Lieferung und Instandhaltung der Fahrzeuge für den Einsatz in Dresden. Angebote können bis zum 18. November 2025 um 14:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) als Auftraggeberin beabsichtigt die Beschaffung von bis zu 45 Elektrobussen mit Anschlussversorgung.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Rahmenvereinbarungsvergabe von bis zu 45 Elektrobussen mit Anschlussversorgung

    Gegenstand dieser Vergabe ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag über die Lieferung von bis zu 45 Elektrobussen mit Anschlussversorgung gemäß den Anforderungen der DVB AG, insbesondere gemäß dem Lastenheft und den Verträgen. Der ausgeschriebene Auftrag in Form einer Rahmenvereinbarung ist ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers besteht jeweils darin, den vertraglich vereinbarten Erfolg des Liefer- und Instandhaltungsvertrag herbeizuführen.

    Frist: 18.11.2025, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 125 GWB. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung nachzuweisen Sofern zutreffend: Eigenerklärung und dazugehörige Erläuterungen, dass eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB stattgefunden hat. Die Auftraggeberin behält sich vor, Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Bewerber oder Bieter darf sich nicht darauf verlassen; der Auftraggeberin steht an dieser Stelle gemäß § 51 SektVO ein Ermessen zu. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch die Auftraggeberin innerhalb einer von dieser festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Zum Zeitpunkt ihrer abschließenden Auswertung unvollständige Angebote werden ausgeschlossen.

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

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Anforderungen

Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 125 GWB. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung nachzuweisen Sofern zutreffend: Eigenerklärung und dazugehörige Erläuterungen, dass eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB stattgefunden hat. Die Auftraggeberin behält sich vor, Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Bewerber oder Bieter darf sich nicht darauf verlassen; der Auftraggeberin steht an dieser Stelle gemäß § 51 SektVO ein Ermessen zu. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch die Auftraggeberin innerhalb einer von dieser festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Zum Zeitpunkt ihrer abschließenden Auswertung unvollständige Angebote werden ausgeschlossen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 21.01.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 43587-2026

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