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Lieferung und Einbau einer mobilen schalldämmenden Trennwand

Status
Vergeben
Angebotsfrist
29.07.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
01.07.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Einbau von Trennwänden (45421141)
  • Installation von Trennwänden (45421152)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
452494-2026
Verfahrensnummer
c38c29b0-81fb-47cd-bb60-24cf892054f6

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Tappenbeck beschafft für den Neubau ihres Sport- und Gemeinschaftsparks eine mobile, schalldämmende Trennwand mit halbautomatischem Antrieb. Zum Leistungsumfang gehören unter anderem Dichtleisten, Tür- und Schließelemente sowie die Befestigung der Laufschiene; die Arbeiten finden in Tappenbeck statt. Angebote müssen bis zum 29. Juli 2026 eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Bei nachfolgendem Bauvorhaben handelt es sich um eine Gestaltung des Sportparks Tappenbeck in Tappenbeck. Der Neubau des Sport- und Gemeinschaftsparks Tappenbeck setzt sich aus verschiedenen Gebäudeteilen zusammen, welche unter einem großen Dach ein gemeinsames Heim für Sportler, Feste und die Dorfgemeinschaft bieten sollen. Die drei Gebäudeteile umfassen im Erdgeschoss eine große Schießhalle, einen Bereich bzw. ein Vereinsheim für den Sportverein und einen Veranstaltungsbereich in Form eines Dorfgemeinschaftshauses. Die Gebäudeteile Vereinsheim und Dorfgemeinschaftshaus sind als Holzmassivbau mit Stahlbetonsockel geplant. Das Vereinsheim ist eingeschossig und das Dorfgemeinschaftshaus zweigeschossig mit einer Gastronomie im Obergeschoss. Das Gebäude der Kyffhäuser (Schiesshalle) wird als Mischbau in Mauerwerk und Stahlbetonbauweise erstellt und wird ebenfalls eingeschossig geplant. Die Gründung der Gebäude Dorfgemeinschaftshaus, Gastronomie und beider Vereinsheime ist mit einer tragenden Bodenplatte mit Frostschürze und Streifenfundamenten geplant. Der Hauptteil der Fassaden wird mit einer hinterlüfteten Holzfassade geplant, in Teilen wird die Fassade mit Faserzementplatten verkleidet. Das überdachte multifunktionale Spielfeld ist eine Freilufthalle mit einem Kleinspielfeld. Das Spielfeld soll dadurch ganzjährig und wetterunabhängig nutzbar gemacht werden. Für die Abendstunden wird eine LED-Beleuchtung vorgesehen. Das Kleinspielfeld ist voraussichtlich mit einem Bandensystem mit Ballfangnetzen und integrierten Toren ausgestattet. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes "Sportzentrum" 2.Änderung und Erweiterung vom 02.07.2024.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Gemeinde Tappenbeck: Neubau eines Sport- und Gemeinschaftsparks: Mobile Trennwand

    Der Umfang der Leistungen betrifft unter anderem: - Baustelleneinrichtung, - Mobile Trennwand bestehend aus: a) Mobile schalldämmende Trennwand mit halbautomatischem Antrieb, b) Ausfahrbare Dichtleisten, c) Funktion der Halbautomatik, d) Elementverbindung, e) Schließelement, f) Durchgangstürelement, g) Akustisch wirksame Oberfläche, h) Elementaufhängung, i) Justierbarkeit der Elemente, j) Befestigung der Laufschiene, k) Abschottung, - Stundenlohnarbeiten. Alles Weitere ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

    Frist: 29.07.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der Bieter hat zu erklären, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB bestehen und Auskünfte und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Die Erklärung gemäß § 4 NTVergG ist mit dem Angebot abzugeben. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber wird von den Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 16a EU VOB/A Unterlagen nachfordern, deren Nachforderung vergaberechtlich zulässig ist.

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Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium (siehe Formblatt 211 EU).
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Anforderungen

Der Bieter hat zu erklären, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB bestehen und Auskünfte und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576. Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Die Erklärung gemäß § 4 NTVergG ist mit dem Angebot abzugeben. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber wird von den Bietern unter Einhaltung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 16a EU VOB/A Unterlagen nachfordern, deren Nachforderung vergaberechtlich zulässig ist.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 14.10.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 709986-2026

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