Lieferung fabrikneuer Kompakttransporter und mittelgroßer Transporter
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 27.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 2
- Auftraggeber
- Universitätsklinikum Münster
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 28.10.2026
- CPV-Codes
- Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke (34000000)
- Bekanntmachung
- evergabe.nrw.de
- Bekanntmachungsnummer
- 747754-2026
- Verfahrensnummer
- 7134e804-65a3-46c0-8940-33bacff4b441
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Das Universitätsklinikum Münster und seine Tochtergesellschaften beschaffen fabrikneue Transportfahrzeuge in den Kategorien Kompakttransporter und mittelgroße Transporter. Die Vergabe ist in zwei Lose aufgeteilt; für jedes Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer geschlossen. Die Vereinbarungen laufen jeweils 12 Monate und betreffen den Raum Münster.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Vergabe ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von fab-rikneuen Transportfahrzeugen für das Universitätsklinikum Münster (UKM) sowie dessen Tochter-gesellschaften.
Leistungen nach Losen (2)
LOT-0001 · Kompakttransporter
Die Vergabe erfolgt aufgeteilt in zwei Lose: - Los 1: Kompakttransporter - Los 2: Mittelgroße Transporter Je Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer geschlossen. Die technischen Mindestanforderungen an die Fahrzeuge sowie die Anforderungen an den Werkstattausbau ergeben sich aus Anlage 01 (Preisblatt). Die Rahmenvereinbarungen werden für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Die Rahmenvereinbarungen enden mit Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darüber hinaus enden die Rahmenvereinbarungen je Los automatisch sofort, sobald das festgelegte Höchstvolumen ausgeschöpft ist. Das UKM sowie dessen Tochtergesellschaften sind berechtigt, während der Vertragslaufzeit Fahr-zeuge auf Grundlage der Rahmenvereinbarungen abzurufen. Die Beschaffung erfolgt bedarfsabhängig durch Einzelabrufe. Die geschätzten Bedarfsmengen je Los sind in Anlage 01 aufgeführt. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und begründen keine Abnahmeverpflichtung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Abnahme bestimmter Fahrzeugmengen besteht nicht. Die verbindlichen Höchstmengen beziehungsweise Höchstwerte der jeweiligen Rahmenvereinbarung werden in den Vergabeunterlagen unter Punkt 5 festgelegt. Einzelabrufe können während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs des Einzelabrufs beim Auftragnehmer. Innerhalb der Vertragslaufzeit erteilte Einzelabrufe sind auch dann zu den vereinbarten Konditionen vollständig zu erfüllen, wenn die Lieferung erst nach Ablauf der Rahmenvereinbarung erfolgt. Die Lieferung hat innerhalb der vertraglich vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Eine künstliche Verlängerung der Rahmenvereinbarung durch unangemessen lange Lieferfristen ist ausgeschlossen.
Frist: 27.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Mittelgroße Transporter
Die Vergabe erfolgt aufgeteilt in zwei Lose: - Los 1: Kompakttransporter - Los 2: Mittelgroße Transporter Je Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer geschlossen. Die technischen Mindestanforderungen an die Fahrzeuge sowie die Anforderungen an den Werkstattausbau ergeben sich aus Anlage 01 (Preisblatt). Die Rahmenvereinbarungen werden für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Die Rahmenvereinbarungen enden mit Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darüber hinaus enden die Rahmenvereinbarungen je Los automatisch sofort, sobald das festgelegte Höchstvolumen ausgeschöpft ist. Das UKM sowie dessen Tochtergesellschaften sind berechtigt, während der Vertragslaufzeit Fahr-zeuge auf Grundlage der Rahmenvereinbarungen abzurufen. Die Beschaffung erfolgt bedarfsabhängig durch Einzelabrufe. Die geschätzten Bedarfsmengen je Los sind in Anlage 01 aufgeführt. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und begründen keine Abnahmeverpflichtung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Abnahme bestimmter Fahrzeugmengen besteht nicht. Die verbindlichen Höchstmengen beziehungsweise Höchstwerte der jeweiligen Rahmenvereinbarung werden in den Vergabeunterlagen unter Punkt 5 festgelegt. Einzelabrufe können während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs des Einzelabrufs beim Auftragnehmer. Innerhalb der Vertragslaufzeit erteilte Einzelabrufe sind auch dann zu den vereinbarten Konditionen vollständig zu erfüllen, wenn die Lieferung erst nach Ablauf der Rahmenvereinbarung erfolgt. Die Lieferung hat innerhalb der vertraglich vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Eine künstliche Verlängerung der Rahmenvereinbarung durch unangemessen lange Lieferfristen ist ausgeschlossen.
Frist: 27.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB oder vergleichbaren Vorschriften führt zum Ausschluss. Bieter, die in Geldwäscheaktivitäten (§ 261 StGB) oder in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwickelt sind, werden ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) schließt Unternehmen aus, da dies die Integrität des Unternehmens und die ordnungsgemäße Nutzung öffentlicher Mittel infrage stellt. Unternehmen oder Personen, die sich durch korrupte Praktiken wie Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung einen Vorteil im Vergabeverfahren verschaffen wollen, werden ausgeschlossen. Dies betrifft Fälle, in denen Geschenke, Geld oder andere Vorteile angeboten oder angenommen wurden, um Entscheidungen unrechtmäßig zu beeinflussen. Unternehmen, die gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für schwere oder wiederholte Verstöße, die auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen lassen. Schwere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, etwa die Nichtzahlung von Löhnen oder Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften führen zum Ausschluss. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden ausgeschlossen, da dies ein Zeichen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit ist. Ein Unternehmen, das insolvent ist, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet, wird ausgeschlossen. Es gilt als nicht leistungsfähig und nicht in der Lage, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Befindet sich ein Bieter in einem Verfahren, das einer Insolvenz gleichgestellt ist, beispielsweise einer Zwangsverwaltung oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, wird er ausgeschlossen. Unternehmen, die durch Absprachen, wie Kartellbildung oder Preisabsprachen, den Wettbewerb einschränken, werden ausgeschlossen. Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit öffentliche Aufträge unzureichend erfüllt oder Vertragsbedingungen schwerwiegend verletzt hat, kann es von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden. Bieter, die das Vergabeverfahren durch falsche Angaben, Manipulation oder andere unzulässige Einflussnahmen verfälschen, werden ausgeschlossen. Unternehmensbezogene Unterlagen werden teilweise nachgefordert
Vergabeunterlagen
18 Dateien laut Portal · Stand 28.10.2026| Sonstiges | 23 KB | |
| Sonstiges | 15 KB | |
| Sonstiges | 402 KB | |
| Anschreiben | 30 KB | |
| Sonstiges | 8 KB | |
| Sonstiges | 117 KB | |
| Vertragsbedingungen | 150 KB | |
| Vertragsbedingungen | 20 KB | |
| Formular | 32 KB | |
| Formular | 23 KB | |
| Formular | 31 KB | |
| Formular | 28 KB | |
| Formular | 24 KB | |
| Formular | 24 KB | |
| Sonstiges | 23 KB | |
| Sonstiges | 533 B | |
| Formular | 23 KB | |
| Formular | 534 B |
Anforderungen
Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB oder vergleichbaren Vorschriften führt zum Ausschluss. Bieter, die in Geldwäscheaktivitäten (§ 261 StGB) oder in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwickelt sind, werden ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) schließt Unternehmen aus, da dies die Integrität des Unternehmens und die ordnungsgemäße Nutzung öffentlicher Mittel infrage stellt. Unternehmen oder Personen, die sich durch korrupte Praktiken wie Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung einen Vorteil im Vergabeverfahren verschaffen wollen, werden ausgeschlossen. Dies betrifft Fälle, in denen Geschenke, Geld oder andere Vorteile angeboten oder angenommen wurden, um Entscheidungen unrechtmäßig zu beeinflussen. Unternehmen, die gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für schwere oder wiederholte Verstöße, die auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen lassen. Schwere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, etwa die Nichtzahlung von Löhnen oder Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften führen zum Ausschluss. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden ausgeschlossen, da dies ein Zeichen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit ist. Ein Unternehmen, das insolvent ist, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet, wird ausgeschlossen. Es gilt als nicht leistungsfähig und nicht in der Lage, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Befindet sich ein Bieter in einem Verfahren, das einer Insolvenz gleichgestellt ist, beispielsweise einer Zwangsverwaltung oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, wird er ausgeschlossen. Unternehmen, die durch Absprachen, wie Kartellbildung oder Preisabsprachen, den Wettbewerb einschränken, werden ausgeschlossen. Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit öffentliche Aufträge unzureichend erfüllt oder Vertragsbedingungen schwerwiegend verletzt hat, kann es von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden. Bieter, die das Vergabeverfahren durch falsche Angaben, Manipulation oder andere unzulässige Einflussnahmen verfälschen, werden ausgeschlossen. Unternehmensbezogene Unterlagen werden teilweise nachgefordert
Änderungen und Bieterfragen
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