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6_Formblatt_Erklärung zur Eignung.pdf

Kontrolle und Reinigung von Entaschungsanlagen einer Müllverbrennungsanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 16:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Vergabeverfahren „Kontrolle und Reinigung des Entaschungsbereiches“

Formblatt Erklärung zur Eignung*

Kurzbezeichnung des Bieters:

Bezeichnung und Funktion des Erklärenden:

Einzelbieter Mitglied einer Bietergemeinschaft Eignungsverschaffendes Unternehmen (Eignungsleihe)

  • Dieses Formblatt ist von dem Bieter, im Fall einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und im Fall der Eignungsleihe von dem eignungsverleihenden Unternehmen auszufüllen.

Firmenname und Adresse des Bieters:

Ansprechperson für das Vergabeverfahren:

Telefon/Fax:

E-Mail

I. Berechtigung zur Berufsausübung

Wir erklären, dass wir in dem Staat, in dem wir niedergelassen sind, zur Berufsausübung berechtigt sind.

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II. Erklärung zu den Ausschlusstatbeständen gemäß §§ 123, 124 GWB

Wir erklären, dass keine Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB (am Ende des Dokuments im Wortlaut abgedruckt) vorliegen, die unsere Zuverlässigkeit in Frage stellen. Wir erklären, dass wir die vorgenannten Erklärungen nicht abgeben können, weil der in der Anlage beschriebene Sachverhalt vorliegt (Erklärung vom Erklärenden zu erstellen und beizufügen). Wir erklären, dass wir folgende Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB vorgenommen haben (Erklärung vom Erklärenden zu erstellen und beizufügen).

III. Nachweis der Zertifizierungen nach ISO 9001 (Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen), ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme - Anforderungen) und ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagementsysteme – Anforderungen bzw. SCC oder SCCP) oder ein jeweils gleichwertiger Nachweis

Ablichtungen angehängt.

IV. Erklärung zum Gesamtjahresumsatz in den Jahren 2023, 2024 und 2025

Geschäftsjahr 2023Geschäftsjahr 2024Geschäftsjahr 2025
Umsatz des Erklärenden in Euro netto

Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist der Umsatz für das Kalenderjahr anzugeben, in dem das Geschäftsjahr endet.

V. Haftpflichtversicherung

Es besteht eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens jeweils 2 Mio. Euro je Schadensereignis für Personenschäden und von mindestens jeweils 1,5 Mio. Euro je Schadensereignis für Sach- und Vermögensschäden.

ja

Alternativ: Wir erklären, dass eine solche Versicherung im Auftragsfall abgeschlossen wird und wir auf gesondertes Verlangen eine entsprechende Bestätigung des Versicherers vor Zuschlagserteilung vorlegen werden.

ja

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VI. Erklärung zu Referenzen

Erklärung über die in den Jahren 2021 bis 2026 ausgeführten Leistungen gemäß der Definition in Ziffer 10.6. der Bewerbungsbedingungen in Form einer Liste mit den in den Bewerbungsbedingungen genannten Angaben je Referenzauftrag (angehängt).

VII. Bietergemeinschaft

Wir geben das Angebot als Mitglied einer Bietergemeinschaft ab.

ja.

Das Formblatt für Bietergemeinschaften fügen wir bei.

VIII. Eignungsleihe

Wir berufen uns zum Nachweis unserer Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen.

ja.

Die Formblätter zur Eignungsleihe sowie zur Verpflichtungserklärung des Dritten fügen wir bei.

IX. Nachunternehmer

Ich/Wir beabsichtigen, die Leistung teilweise durch Nachunternehmer ausführen zu lassen

ja

Das Formblatt zum Nachunternehmereinsatz fügen wir bei.

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Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat, 3. § § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.

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die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat 3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)

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versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.


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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung